Verordnung über die Meldung von gefährdenden Personen im Rahmen eines Pilotversuchs ... (510.420)
INHALT
Verordnung über die Meldung von gefährdenden Personen im Rahmen eines Pilotversuchs («Erweiterte Gefährderansprache»)
- Verordnung über die Meldung von gefährdenden Personen im Rahmen eines Pilotversuchs («Erweiterte Gefährderansprache»)
- § 1 Zweck
- § 2 Voraussetzungen zur Meldung einer Person
- § 3 Übermittlung von Informationen
- § 4 Übermittlung von Informationen bei weggewiesenen und
- § 5 Aufgabe der Beratungsstelle
- § 6 Schutz der Personendaten
- § 7 Vernichtung der Informationen
- § 8 Dauer des Pilotversuchs
- 2019. 1 )
- § 9 Evaluation
- 22.09.2018)
Feedback