Verordnung über die Meldung von gefährdenden Personen im Rahmen eines Pilotversuchs ... (510.420)
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Verordnung über die Meldung von gefährdenden Personen im Rahmen eines Pilotversuchs («Erweiterte Gefährderansprache»)

Verordnung über die Meldung von gefährdenden Personen im Rahmen eines Pilotversuchs («Erweiterte Gefährderansprache») Vom 25. August 2015 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Der Pilotversuch «Erweiterte Gefährderansprache» soll aufzeigen, ob durch die Meldung von gefährdenden Personen gemäss § 37a des Polizeigesetzes, die aber nicht weggewiesen und mit einem Rückkehr - verbot belegt werden, bei der zuständigen Beratungsstelle dazu führt, dass mehr gefährdende Personen von der Beratungsstelle angespro - chen werden können.
2 Zudem soll untersucht werden, ob die gefährdenden Personen nach der Erstansprache auf freiwilliger Basis an geeigneten Massnahmen zur Vermeidung von physischer Gewalt teilnehmen. Weitere Ziele sind die Evaluation der Tauglichkeit der Voraussetzungen zur Mel - dung von Personen gemäss § 2 dieser Verordnung und die Überprü - fung der Tauglichkeit und Notwendigkeit der übermittelten In - formationen an die zuständige Beratungsstelle.

§ 2 Voraussetzungen zur Meldung einer Person

1 Die Polizei meldet eine gefährdende Person gemäss § 37a des Poli - zeigesetzes, die aber nicht weggewiesen und mit einem Rückkehrver - bot belegt wird, bei einer Polizeiintervention wegen Häuslicher Gewalt, wenn die gefährdende Person vor Ort ist und bei Vorliegen mindestens einer der folgenden Voraussetzungen bei der zuständigen Beratungsstelle: a) Es liegt ein Wiederholungsfall von Häuslicher Gewalt vor und/oder b) Es liegt ein Offizialdelikt gemäss dem Schweizerischen Straf - gesetzbuch vor und/oder c) Es liegt ein Antragsdelikt mit Strafantrag vor.

§ 3 Übermittlung von Informationen

1 Die Polizei übermittelt der zuständigen Beratungsstelle den Polizei - rapport.

§ 4 Übermittlung von Informationen bei weggewiesenen und

mit einem Rückkehrverbot belegten Personen
1 Die Polizei übermittelt der zuständigen Beratungsstelle dieselben In - formationen wie bei nicht weggewiesenen und mit einem Rückkehr - verbot belegten Personen.
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Polizei

§ 5 Aufgabe der Beratungsstelle

1 Die zuständige Beratungsstelle nimmt mit der gefährdenden Person Kontakt auf und schlägt eine kostenlose Gewaltberatung auf freiwilli - ger Basis vor.

§ 6 Schutz der Personendaten

1 Die übermittelten Informationen dürfen nur von der zuständigen Beratungsstelle bearbeitet werden. Dazu muss die zuständige Bera - tungsstelle ein Datenschutzkonzept erstellen, das aufzeigt, wie die In - formationen bearbeitet und adäquat geschützt werden. Zudem wer - den Stichprobenkontrollen im Rahmen der Evaluation durchgeführt.

§ 7 Vernichtung der Informationen

1 Wünscht eine Person keine Beratung, werden alle Informationen von der zuständigen Beratungsstelle vernichtet.

§ 8 Dauer des Pilotversuchs

1 Der Pilotversuch dauert vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember

2019. 1 )

§ 9 Evaluation

1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartment berichtet dem Regierungsrat über den Verlauf des Pilotversuchs. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird per 1. Januar 2019 wirk - sam.
1) Fassung vom 18. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB

22.09.2018)

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