Verordnung über die Meldung von gefährdenden Personen im Rahmen eines Pilotversuchs («Erweiterte Gefährderansprache»)
                            Verordnung über die Meldung von gefährdenden Personen im  Rahmen eines Pilotversuchs («Erweiterte  Gefährderansprache»)  Vom 25. August 2015 (Stand 1. Januar 2019)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Der Pilotversuch «Erweiterte Gefährderansprache» soll aufzeigen,  ob durch die Meldung von gefährdenden Personen gemäss § 37a des  Polizeigesetzes, die aber nicht weggewiesen und mit einem Rückkehr  -  verbot belegt werden, bei der zuständigen Beratungsstelle dazu führt,  dass mehr gefährdende Personen von der Beratungsstelle angespro  -  chen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem soll untersucht werden, ob die gefährdenden Personen nach  der Erstansprache auf freiwilliger Basis an geeigneten Massnahmen  zur Vermeidung von physischer Gewalt teilnehmen. Weitere Ziele  sind die Evaluation der Tauglichkeit der Voraussetzungen zur Mel  -  dung von Personen gemäss § 2 dieser Verordnung und die Überprü  -  fung   der   Tauglichkeit   und   Notwendigkeit   der   übermittelten   In  -  formationen an die zuständige Beratungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Voraussetzungen zur Meldung einer Person
                            1  Die Polizei meldet eine gefährdende Person gemäss § 37a des Poli  -  zeigesetzes, die aber nicht weggewiesen und mit einem Rückkehrver  -  bot   belegt   wird,   bei   einer   Polizeiintervention   wegen   Häuslicher  Gewalt, wenn die gefährdende Person vor Ort ist und bei Vorliegen  mindestens einer der folgenden Voraussetzungen bei der zuständigen  Beratungsstelle:  a)  Es liegt ein Wiederholungsfall von Häuslicher Gewalt vor  und/oder  b)  Es liegt ein Offizialdelikt gemäss dem Schweizerischen Straf  -  gesetzbuch vor und/oder  c)  Es liegt ein Antragsdelikt mit Strafantrag vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Übermittlung von Informationen
                            1  Die Polizei übermittelt der zuständigen Beratungsstelle den Polizei  -  rapport.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Übermittlung von Informationen bei weggewiesenen und
                            mit einem Rückkehrverbot belegten Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Polizei übermittelt der zuständigen Beratungsstelle dieselben In  -  formationen wie bei nicht weggewiesenen und mit einem Rückkehr  -  verbot belegten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufgabe der Beratungsstelle
                            1  Die zuständige Beratungsstelle nimmt mit der gefährdenden Person  Kontakt auf und schlägt eine kostenlose Gewaltberatung auf freiwilli  -  ger Basis vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Schutz der Personendaten
                            1  Die übermittelten Informationen dürfen nur von der zuständigen  Beratungsstelle bearbeitet werden. Dazu muss die zuständige Bera  -  tungsstelle ein Datenschutzkonzept erstellen, das aufzeigt, wie die In  -  formationen bearbeitet und adäquat geschützt werden. Zudem wer  -  den Stichprobenkontrollen im Rahmen der Evaluation durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Vernichtung der Informationen
                            1  Wünscht  eine  Person keine  Beratung, werden alle  Informationen  von der zuständigen Beratungsstelle vernichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Dauer des Pilotversuchs
                            1  Der   Pilotversuch   dauert   vom   1.   Januar  2016   bis  31.   Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                2019. 1 )
§ 9 Evaluation
                            1  Das Justiz- und Sicherheitsdepartment berichtet dem Regierungsrat  über den Verlauf des Pilotversuchs.  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird per 1. Januar 2019 wirk  -  sam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   vom   18.   September   2018,   in   Kraft   seit   1.   Januar   2019   (KB
                        
                        
                    
                    
                    
                22.09.2018)
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