Gesetz über die Strafrechtspflege (312.1)
INHALT
Gesetz über die Strafrechtspflege
- Gesetz über die Strafrechtspflege
- § 2 2)
- § 4 1)
- § 8 Die Bezirksgerichte beurteilen alle nicht in die Zuständigkeit einer
- § 10b 1)
- § 14 D. Weitere Behörden
- § 16 Der Grosse Rat und seine Justiz kommission sind Be gnadigungsbehörden
- § 17 Das zuständige Departement beur teilt Begehren um Soforthilfe und
- § 21 Eine gerichtliche Verurteilung ka lungen erfassen, auf welche sich die Anklage bezieht.
- § 22 Die Behörden der Strafrechtspflege haben von Amtes wegen die Beweis-
- § 32 Ein Untersuchungsrichter, Staatsanwa lt, Jugendanwalt, Richter und Proto-
- § 35 Verhält sich ein am Strafverfahren Beteiligter pflichtwidrig, ungebührlich
- § 39 Vorladungen im gerichtlichen Verfahren sind den Parteien wenigstens
- § 40 Ist der Wohnsitz oder Aufenthaltsor t eines Angeklagten unbekannt und
- § 45 Die Gerichtsferien dauern vom Mont ag vor Ostern bis Ostermontag, vom
- § 47 Jede Partei kann innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme des Gerichts-
- § 48b 1)
- § 53 3)
- Artikel 9 Absätze 1 bis 3 des Opferhilfegesetzes 4) .
- § 54a 2)
- § 60 In Rechtsmittelverfahren sind die Kosten und Parteientschädigungen der
- § 63 Der Bezug der amtlichen Kosten oblie gt dem zuständigen Bezirksamt.
- § 67 Strafbare Handlungen können bei der Polizei oder den Untersuchungs-
- § 75 Bei Straftaten gegen die sexuelle Inte grität sind betroffene Beteiligte im
- § 76 Der Angeschuldigte und sein Ve rteidiger können Untersuchungshand-
- § 79 Der verhaftete Angeschuldigte kann mit seinem Verteidiger unbeaufsich-
- § 80 Die Parteirechte des Angeschuldigten auch Opfern und anderen Geschädigten sowie deren Vertretern zu, soweit
- Artikel 28a Absatz 1 StGB .
- § 92 Jeder Zeuge darf die Antwort auf Fr agen verweigern, wenn sie ihn oder
- § 96 Von Amtsstellen, Rechtsanwälten und Ärzten, ausnahmsweise auch von
- § 107 Zum Erlass von Haftbefehl en sind zuständig:
- § 120a Beschlagnahmte Gegens tände oder Vermögenswert e, die schneller Wert-
- § 121 Absatz 1 Ziffer 1 betreffe n. § 121 Absatz 2 gilt sinngemäss.
- § 127e 1)
- § 132 Der Angeschuldigte und zeugnispflic htige Personen können zum Zwecke
- § 135 Die Strafverfügung bezeichnet:
- § 139 Eine eingestellte Untersuchung kann wieder aufgenommen werden, wenn
- § 144 Mit dem Eingang der Anklageschrift anhängig.
- § 159 Der Präsident kann die Verlesung ein zelner Akten anordnen, insbesondere
- § 165 Entscheide ohne Urteilscharakter sind als Beschluss zu fassen. Sie sind
- § 168 Ist dem Angeklagten das persönliche Erscheinen erlassen oder ist seine
- § 169 Wer gemäss § 140 Absatz 2 in Abwese nheit verurteilt worden ist, kann,
- § 172 Ist der Täter oder bei Ehrverletzung dur ch die Presse der presserechtlich
- § 174 Die Weisung hat zusätzlich zu enthalten:
- § 176 Für Inhalt und Eröffnung des Gerichtsurteils sind die §§ 164 und 166
- § 182 1)
- § 185a 3)
- § 188 1)
- § 192 1)
- § 193 Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Polizeiorgane ermächtigen,
- § 194b 2)
- § 194d 2)
- § 198 Offenkundige Versehen und Widerspr üche, Redaktions- und Rechnungs-
- § 198a 1)
- § 200 2)
- § 204 1)
- § 206 1)
- § 207 Bleibt die Berufungspartei zu Be ginn der Verhandlung unentschuldbar aus
- § 212 Zuständig zur Beurteilung der Beschwerden sind:
- § 214 Die Beschwerde ist mit Antrag und Begründung bei der Beschwerde-
- § 217 Die Wiederaufnahme eines durch Urteil, Strafverfügung oder gericht-
- § 218 1)
- § 220 Der Gerichtspräsident holt eine Ve zieht die Verfahrensakten bei und kann weitere Erhebungen vornehmen.
- § 231 4)
- § 233 Dieses Gesetz tritt nach Annahme der Änderung von § 53 Absatz 1 der
Feedback