Ordnung für das zweisprachige Masterstudium der Juristischen Fakultäten der Universi... (446.250)
INHALT
Ordnung für das zweisprachige Masterstudium der Juristischen Fakultäten der Universitäten Basel und Genf
- Ordnung für das zweisprachige Masterstudium der Juristischen Fakultäten der Universitäten Basel und Genf
- § 15 lit. d des Universitätsstatuts vom 6. März 1996
- §1. Diese Ordnung regelt das zweisprachige Masterstudium Rechts-
- §2. Die Partnerfakultäten verleihen für ein erfolgreiches Studium
- §3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
- 18. Mai 2005 geregelt.
- §4. Das Studium Master Bilingue kann im Wintersemester oder im
- §5. Das Studium Master Bilingue umfasst 90 Kreditpunkte (ECTS)
- §6. Das Studium ist in Module gegliedert. Als Modul zählt auch die
- §7. Im Studium Master Bilingue können die Studierenden zwischen
- §8. Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem Euro-
- §9. Das Studium Master Bilingue ist erfolgreich abgeschlossen,
- § 10. Die Kreditpunkte werden durch die folgenden benoteten
- § 11. In jedem juristischen Modul ist eine Leistungsüberprüfung zu
- § 12. Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b werden mündlich oder
- § 13. Eine ungenügende Prüfung gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b kann
- § 14. Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b werden in der Regel
- § 15. Pro Jahr finden für Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b
- § 17. Die Studierenden müssen sich für Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1
- § 19 bleibt vorbehalten.
- § 18. Das Studiendekanat kann bei Vorliegen triftiger Gründe, insbe-
- § 19. Ein Gesuch um Verschiebung von Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1
- § 20. Die Ergebnisse der Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b
- § 21. Andere Formen der Leistungsüberprüfungen erfolgen insbe-
- § 22. Die Masterarbeit ist eine schriftliche Arbeit. Die Kreditpunkte
- § 23. Form, Durchführung und Bewertung von Prüfungen an der
- § 24. Falls eine Studentin oder ein Student eine Prüfung mit unlaute-
- § 25. Die Leistungsüberprüfungen werden in der Regel in deutscher
- § 26. Studien- und Prüfungsleistungen, die an der juristischen Fakul-
- 6.0 ausgezeichnet
- 5.5 sehr gut
- 5.0 gut
- 4.5 befriedigend
- 4.0 ausreichend
- 3.5 nicht ausreichend
- 3.0 mangelhaft
- 2.0 schwach
- 1.0 wertlos
- § 28. Wer das Studium Master Bilingue erfolgreich abgeschlossen
- § 29. Die Studierenden erhalten nach Abschluss des Studiums
- § 30. Der auf Zehntelnoten gerundete Notendurchschnitt der Leis-
- § 31. Leistungsüberprüfungen werden durch Inhaberinnen oder In-
- § 32. Die Fakultät wählt eine Curriculums- und Prüfungskommission
- § 33. Die Curriculums- und Prüfungskommission veröffentlicht je-
- § 34. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
- § 35. In Härtefällen kann die Curriculums- und Prüfungskommission
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