Ordnung für das zweisprachige Masterstudium der Juristischen Fakultäten der Universitäten Basel und Genf
Ordnung für das zweisprachige Masterstudium der Juristischen Fakultäten der Universitäten Basel und Genf Vom 2. Februar 2006 Vom Universitätsrat genehmigt am 30. März 2006 Die Juristische Fakultät der Universität Basel erlässt, gestützt auf
§ 15 lit. d des Universitätsstatuts vom 6. März 1996
1) , folgende Studien- ordnung. Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich
§1. Diese Ordnung regelt das zweisprachige Masterstudium Rechts-
wissenschaft (Studium Master Bilingue) an den Juristischen Fakultäten (Partnerfakultäten) der Universitäten Basel und Genf (Partneruniver- sitäten).
2 Sie gilt für alle Studierenden, die an der Universität Basel das Stu- dium Master Bilingue verfolgen.
3 Einzelheiten regelt die Fakultät in der Wegleitung zum zweisprachi- gen Masterstudium. Verliehene Grade
§2. Die Partnerfakultäten verleihen für ein erfolgreiches Studium
Master Bilingue gemeinsam den Grad eines «Master of Law» (MLaw) mit den folgenden Studienrichtungen: a) Generalis/droit civil et pénal; b) Transnationales Recht/droit international et européen; c) Verwaltungsrecht/droit de l’action publique; d) Wirtschaftsrecht/droit économique.
2 Der Grad kann auch ohne Nennung einer Studienrichtung verliehen werden (freies Masterstudium/maîtrise en droit). Zulassung zum Studium
§3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
Studium sind in der Studierenden-Ordnung der Universität Basel vom
18. Mai 2005 geregelt.
3 Studierende, die über einen juristischen Abschluss einer ausländi- schen Universität verfügen, sind zum Studium Master Bilingue zugelas- sen, wenn ihr Abschluss als gleichwertig mit einem Bachelor of Law einer schweizerischen Universität anerkannt wird und wenn sie zusätz- lich über Sprachkenntnisse in Deutsch und Französisch von mindestens Niveau B1 nach dem europäischen Sprachenportfolio verfügen.
4 Das Rektorat eröffnet den Studienanwärterinnen und Studienan- wärtern den Entscheid über die Zulassung oder Nichtzulassung durch Verfügung. Studienbeginn
§4. Das Studium Master Bilingue kann im Wintersemester oder im
Sommersemester begonnen werden. Zweiter Abschnitt: Studium und Kreditpunkte i. aufbau und gliederung des studiums Regelstudiendauer
§5. Das Studium Master Bilingue umfasst 90 Kreditpunkte (ECTS)
mit einer Regelstudienzeit von drei Semestern im Vollzeitstudium. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich das Studium Master Bilingue entsprechend. Module
§6. Das Studium ist in Module gegliedert. Als Modul zählt auch die
Masterarbeit. Inhalt des Studiums
§7. Im Studium Master Bilingue können die Studierenden zwischen
den in § 2 genannten Studienrichtungen wählen oder ohne Wahl einer Studienrichtung ein freies Masterstudium verfolgen.
2 Das Studium umfasst Module aus der gewählten Studienrichtung und/oder frei wählbar Module aus dem Studienangebot des Studiums Master Bilingue und der Masterarbeit.
3 Bei der Immatrikulation zum Studium Master Bilingue wählen die Studierenden eine Studienrichtung. Ein einmaliger Wechsel der Stu-
ii. kreditpunkte Berechnung der Kreditpunkte
§8. Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem Euro-
pean Credit Transfer System (ECTS). Die Anzahl der Kreditpunkte pro Lehrveranstaltung entspricht dem zeitlichen Lernaufwand für die Studierenden. Als Richtwert wird ein Kreditpunkt für 30 Stunden Ar- beitszeit einer oder eines durchschnittlichen Studierenden vergeben.
2 Ein Modul umfasst 8 Kreditpunkte. Die Fakultätsversammlung kann auf Antrag der Curriculumskommission Abweichungen beschliessen. Die Abweichungen werden in der Wegleitung zum Masterstudium Bi- lingue aufgeführt. Erforderliche Kreditpunkte
§9. Das Studium Master Bilingue ist erfolgreich abgeschlossen,
wenn insgesamt 90 Kreditpunkte, davon 16 oder 22 durch die Anferti- gung der Masterarbeit, erworben wurden. Mindestens 30 Kreditpunkte müssen an der Gastfakultät und mindestens 30 Kreditpunkte an der Ju- ristischen Fakultät der Universität Basel erworben werden.
2 Der erfolgreiche Abschluss des Studium Master Bilingue mit Nen- nung einer Studienrichtung setzt überdies voraus, dass mindestens
30 Kreditpunkte aus mindestens 4 juristischen Modulen der gewählten Studienrichtung erworben und darüber hinaus die Masterarbeit in der gewählten Studienrichtung erfolgreich verfasst wurde.
3 Bei Änderung der Studienrichtung fallen bei der Berechnung des Masterprädikats (§ 29) die Noten der vorher absolvierten genügenden Leistungen weg, soweit diese nicht auch in der neu gewählten Studien- richtung wählbar sind.
4 Einzelheiten hierzu regelt die Wegleitung. Erwerb der Kreditpunkte
§ 10. Die Kreditpunkte werden durch die folgenden benoteten
Leistungsüberprüfungen erworben a) schriftliche Prüfung, b) mündliche Prüfung, c) andere Formen der Leistungsüberprüfung (insbesondere Refe- rate, Seminarleistungen), d) Masterarbeit oder gleichwertige Moot-Court Teilnahme.
2 Kreditpunkte werden für genügende Leistungen erworben. Für die gleiche Studienleistung können Kreditpunkte im Studium Master Bi-
Dritter Abschnitt: Leistungsüberprüfungen Grundsatz
§ 11. In jedem juristischen Modul ist eine Leistungsüberprüfung zu
absolvieren.
2 Die nachfolgenden Regelungen sind auf alle in § 10 aufgezählten Leistungsüberprüfungen anwendbar, soweit diese Ordnung nichts an- deres bestimmt. i. mündliche und schriftliche prüfungen an der juristischen fakultät der universität basel Form und Dauer
§ 12. Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b werden mündlich oder
schriftlich abgehalten. Mündliche Prüfungen dauern als Einzelprüfun- gen 20 Minuten, als Zweierprüfungen 30 Minuten. Schriftliche Prüfun- gen dauern drei Stunden. Wiederholung
§ 13. Eine ungenügende Prüfung gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b kann
zweimal wiederholt werden. Es gilt die zuletzt erzielte Note. Die Wie- derholung genügender Prüfungen ist ausgeschlossen.
2 Erzielt eine Studentin oder ein Student auch in der letzten Wiederho- lungsprüfung eine ungenügende Note, gilt diese. Nach der erstmaligen Anmeldung zur Prüfung ist ein Wechsel des jeweiligen Moduls ausser im Falle eines Wechsels der Studienrichtung gemäss § 7 Abs. 3 nicht mehr möglich. Zulassung und Zeitpunkt
§ 14. Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b werden in der Regel
nach Besuch der entsprechenden Lehrveranstaltungen abgelegt. Prüfungssessionen
§ 15. Pro Jahr finden für Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b
grundsätzlich zwei Prüfungssessionen statt. Einzelheiten regelt die Wegleitung zum Masterstudium Bilingue.
Anmeldung
§ 17. Die Studierenden müssen sich für Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1
lit. a und b anmelden. Ein Rückzug der Anmeldung ist nicht möglich.
§ 19 bleibt vorbehalten.
Verlängerung der Prüfungsdauer und Änderung des Prüfungsmodus
§ 18. Das Studiendekanat kann bei Vorliegen triftiger Gründe, insbe-
sondere bei Fremdsprachigkeit oder Behinderung, die Dauer mündli- cher und schriftlicher Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b im Ein- zelfall auf Gesuch hin angemessen verlängern.
2 Bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere bei Behinderung, kann das Studiendekanat auch den Prüfungsmodus gemäss § 10 än- dern. Verschiebung, Verhinderung und Fernbleiben
§ 19. Ein Gesuch um Verschiebung von Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1
lit. a und b ist unter Geltendmachung triftiger Gründe schriftlich beim Studiendekanat einzureichen. Wird das Gesuch aus gesundheitlichen Gründen gestellt, ist dem Studiendekanat ein ärztliches Zeugnis vorzu- legen.
2 Das Studiendekanat entscheidet über das Gesuch.
3 Bleibt eine Studentin oder ein Student ohne triftige Gründe einer Prüfung gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b fern, gilt diese Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 1.0 bewertet. Eröffnung und Einsichtsrecht
§ 20. Die Ergebnisse der Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b
werden den Kandidierenden in einer Verfügung eröffnet.
2 Auf Verlangen wird Einsicht in die eigenen schriftlichen Arbeiten ge- währt. ii. andere formen der leistungsüberprüfungen der juristischen fakultät der universität basel Referate und Seminarleistung
§ 21. Andere Formen der Leistungsüberprüfungen erfolgen insbe-
sondere durch:
5 Allfällige Wiederholungsmöglichkeiten nicht bestandener Leis- tungsüberprüfungen werden den betroffenen Studierenden mit dem Entscheid über das Nichtbestehen schriftlich mitgeteilt.
6 Einzelheiten regelt die Wegleitung zum Master Bilingue. Masterarbeit
§ 22. Die Masterarbeit ist eine schriftliche Arbeit. Die Kreditpunkte
werden erworben, wenn mit der Masterarbeit eine genügende Leistung erbracht wird.
2 Eine ungenügende Masterarbeit kann einmal nachgebessert werden. Ist die Nachbesserung erfolglos und ist nach der versuchten Nachbesse- rung auch ein zweiter Prüfungsberechtigter mit der ungenügenden Be- wertung einverstanden, ist die Arbeit als ungenügend zurückzuweisen. In diesem Fall ist eine zweite Masterarbeit zu einem anderen Thema zu verfassen.
3 Wird auch die zweite Masterarbeit gemäss Abs. 2 endgültig als unge- nügend bewertet, wird die Studentin oder der Student gemäss § 28 Abs. 2 endgültig vom Studium Master Bilingue ausgeschlossen.
4 Wer eine Masterarbeit ausserhalb einer Seminarveranstaltung ver- fasst, hat ein Kolloquium im Gebiet der Masterarbeit von 15 Minuten zu bestehen. Die Bestimmungen über die mündlichen Prüfungen ge- mäss § 10 Abs. 1 lit. b sind auf das Kolloquium entsprechend anwend- bar. Für eine Masterarbeit, die nicht im Rahmen einer Lehrveranstal- tung verfasst wurde, werden nur 16 KP vergeben.
5 Die Masterarbeit wird durch einen Prüfungsberechtigten gemäss § 31 benotet. Die Note wird bei der Berechnung des Masterprädikats mit berücksichtigt und im Masterzeugnis unter Angabe des Titels der Ar- beit ausgewiesen.
6 Die Teilnahme an einem Moot-Court kann, die Gleichwertigkeit vor- ausgesetzt, als Masterarbeit anerkannt werden.
7 Einzelheiten regelt die Wegleitung zum Masterstudium Bilingue. iii. prüfungen an der juristischen fakultät der universität genf
§ 23. Form, Durchführung und Bewertung von Prüfungen an der
Gastfakultät erfolgen nach den an der Gastfakultät geltenden ordentli- chen Prüfungsvorschriften.
iv. gemeinsame bestimmungen für die prüfungen an der juristischen fakultät der universität basel Unlauteres Prüfungsverhalten
§ 24. Falls eine Studentin oder ein Student eine Prüfung mit unlaute-
ren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, gilt die betref- fende Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 1.0 bewertet.
2 Unerlaubte Hilfsmittel sind zuhanden der Curriculums- und Prü- fungskommission zu beschlagnahmen.
3 Wer als schriftliche Arbeit eine eigene, schon einmal bewertete Ar- beit noch einmal einreicht oder ein Plagiat einreicht, d.h. die Arbeiten Dritter verwertet und sich als Autorin oder Autor ausgibt, kann von der Curriculums- und Prüfungskommission vom Studium der Rechtswis- senschaft an der Universität Basel ausgeschlossen werden. Der Aus- schluss wird von der Dekanin oder vom Dekan durch Verfügung eröff- net. Sprache
§ 25. Die Leistungsüberprüfungen werden in der Regel in deutscher
Sprache durchgeführt.
2 Die Prüfungsberechtigten können eine andere Sprache zulassen. Einzelheiten regelt die Wegleitung zum Masterstudium Bilingue. Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 26. Studien- und Prüfungsleistungen, die an der juristischen Fakul-
tät der Universität Genf im Rahmen des Studiums Master Bilingue er- worben wurden, werden von der Juristischen Fakultät der Universität Basel automatisch angerechnet.
2 Die Fakultät regelt in der Wegleitung die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die ausserhalb der Universitäten Basel und Genf erworben wurden. Dabei beachtet sie die Gleichwertigkeit und die diesbezügliche Vereinbarung zwischen den schweizerischen Rechtsfakultäten.
3 Über die Anrechnung von Kreditpunkten und Noten, welche in einem anderen Studiengang oder an einer anderen Universität oder Hochschule erworben wurden, entscheidet die Curriculums- und Prü- fungskommission.
4 Die Anrechnung von Noten sowie von Kreditpunkten wird durch Verfügung eröffnet.
3 Die einzelnen Noten entsprechen den folgenden Wertungen:
6.0 ausgezeichnet
5.5 sehr gut
5.0 gut
4.5 befriedigend
4.0 ausreichend
3.5 nicht ausreichend
3.0 mangelhaft
2.0 schwach
1.0 wertlos
Vierter Abschnitt: Abschluss des Studiums und akademischer Grad Abschluss des Studiums Master Bilingue und verliehener Grad
§ 28. Wer das Studium Master Bilingue erfolgreich abgeschlossen
hat, erhält von den Juristischen Fakultäten der Universitäten Basel und Genf gemeinsam den Grad eines «Master of Law» (MLaw) verliehen. Es wird ein Zeugnis mit Angabe des Prädikats und gegebenenfalls der Studienrichtung ausgestellt.
2 Studierende, die das Studium Master Bilingue nicht erfolgreich abge- schlossen haben, werden vom Studium Master Bilingue an der Univer- sität Basel ausgeschlossen. Dies wird von der Dekanin oder vom Dekan durch Verfügung eröffnet. Zeugnis
§ 29. Die Studierenden erhalten nach Abschluss des Studiums
Master Bilingue ein Zeugnis über die erworbenen Kreditpunkte, die abgelegten Prüfungen und Leistungen sowie die erzielten Noten. Prädikat
§ 30. Der auf Zehntelnoten gerundete Notendurchschnitt der Leis-
tungsüberprüfungen und der Masterarbeit bestimmt das Prädikat.
2 Das Prädikat wird nach folgendem Schlüssel vergeben: a) 5.6 bis 6.0 ausgezeichnete Leistung («summa cum laude»), b) 5.2 bis 5.5 sehr gute Leistung («magna cum laude»), c) 4.8 bis 5.1 gute Leistung («cum laude»), d) 4.4 bis 4.7 befriedigende Leistung («bene»),
Fünfter Abschnitt: Zuständigkeiten und Rechtsmittel Berechtigte für die Abnahme von Leistungsüberprüfungen
§ 31. Leistungsüberprüfungen werden durch Inhaberinnen oder In-
haber von Professuren oder durch Dozierende mit Habilitation oder einem gleichwertigen Ausweis abgenommen.
2 Die Fakultät kann andere Dozierende zur Abnahme von Leistungs- überprüfungen ermächtigen. Curriculums- und Prüfungskommission, Studiendekanin oder Studien- dekan
§ 32. Die Fakultät wählt eine Curriculums- und Prüfungskommission
sowie eine Studiendekanin oder einen Studiendekan. Einzelheiten re- gelt die Wegleitung zum EUCOR Masterstudium. Curriculums- und Prüfungskommission
§ 33. Die Curriculums- und Prüfungskommission veröffentlicht je-
weils bis spätestens im Januar einen Plan der Lehrveranstaltungen für die nach dem Herbst folgenden drei Semester. Rechtsmittel
§ 34. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Sie können gemäss § 27 des Universitätsgesetzes bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission angefochten wer- den. Härtefälle
§ 35. In Härtefällen kann die Curriculums- und Prüfungskommission
begründete Ausnahmen von einzelnen Regelungen dieser Ordnung ge- währen. Sechster Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Geltung und Übergangsbestimmungen
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