Ordnung für die Rektoren (411.690)
INHALT
Ordnung für die Rektoren
- Ordnung für die Rektoren
- §1.
- §2. Die Rektoren üben die Befugnisse aus, die ihnen durch das Ge-
- §3. Die Rektoren lassen es sich in Verbindung mit der Lehrerschaft
- §4. Die Rektoren bemühen sich, ein gutes Einvernehmen und eine
- §5.
- §6.
- §7. Die Rektoren sorgen in Verbindung mit der Lehrerschaft für die
- §8. Die Rektoren haben den Plan der Stundenverteilung rechtzeitig
- §9. Die Rektoren legen den Inspektionen jährlich zuhanden der
- § 10.
- § 11. Die Rektoren dürfen sich ohne Bewilligung des Erziehungsde-
- § 12.
- § 13. Durch diese Amtsordnung werden aufgehoben:
- 1. Die Ordnung für die Rektoren vom 16. Dezember 1880.
- 2. Die Amtsordnung für die Inspektoren der Primarschulen vom
- 3. Februar 1881.
- § 14. Die vorliegende Ordnung
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