Ordnung für die Rektoren (411.690)
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Ordnung für die Rektoren

Ordnung für die Rektoren
1) Vom 26. Oktober 1931
2) Vom Regierungsrat genehmigt am 27. November 1931 In Ausführung des § 100 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
3) erlässt der Erziehungsrat folgende Ordnung für die Rektoren der öffentlichen Schulanstalten:
4)

§1.

5) Die Vorschriften dieser Ordnung gelten für die Rektorinnen und Rektoren der Kindergärten und Primarschulen der Stadt Basel.

§2. Die Rektoren üben die Befugnisse aus, die ihnen durch das Ge-

setz und durch die in dessen Ausführung erlassenen Verordnungen, Ordnungen und Reglemente zugewiesen werden. Ihre Arbeit unter- steht der direkten Aufsicht der Schulinspektionen; deren Weisungen sind für sie verbindlich. In den Inspektionssitzungen führen sie das Pro- tokoll.
6)
2 Die Vorschläge der Rektoren für den von ihnen zu erteilenden Un- terricht unterliegen der Genehmigung der Inspektionen. Will ein Rek- tor an der von ihm geleiteten Schule mehr als sechs Unterrichtsstunden oder Unterricht an einer andern als der von ihm geleiteten Schule ertei- len, so ist die Zustimmung des Erziehungsrates einzuholen. Die Inspek- tion unterbreitet diesem hiezu Bericht und Antrag, ebenso wenn ein Rektor von der Verpflichtung zur Erteilung vom Unterricht ganz oder teilweise befreit zu werden wünscht.

§3. Die Rektoren lassen es sich in Verbindung mit der Lehrerschaft

angelegen sein, dass die von ihnen geleitete Schule ihren Aufgaben ge- recht werde und dass das geistige und leibliche Wohl der Schüler nach Möglichkeit gefördert werde. Auch dem sittlichen Verhalten der Schü- ler werden sie ihre ständige Aufmerksamkeit widmen.
2 Die Rektoren haben dafür zu sorgen, dass der Unterricht gewissen- haft und zweckmässig erteilt wird, die Lehr- und Stundenpläne einge- halten und der Erziehung der Schüler die wünschenswerte Sorgfalt ge- widmet wird. Durch regelmässige Besuche der Klassen verschaffen sie sich einen gründlichen Einblick in die Verhältnisse der Schule und eine möglichst genaue Kenntnis der Leistungen der Lehrer und Schüler. Sie fördern die Fortbildung der Lehrer und die Erzielung von Fortschritten im Schul- und Unterrichtsbetrieb. Sie beraten die Lehrer in allen Ange- legenheiten und führen insbesondere die jungen Lehrer ins Lehramt ein. Die Rektoren sorgen für die Vertretung der Lehrer, die verhindert sind, ihren Unterricht zu erteilen.
3 Die Rektoren sind befugt, Fach- und Schulhauskonferenzen zur Be- ratung bestimmter Fragen einzuberufen.

§4. Die Rektoren bemühen sich, ein gutes Einvernehmen und eine

erspriessliche Zusammenarbeit der Schulleitung und der Lehrer sowie der Lehrerschaft unter sich zu erzielen und zu erhalten. Ganz beson- ders lassen sie es sich angelegen sein, gute Beziehungen zwischen der Schule und den Eltern der Schüler herbeizuführen und der Schule die Unterstützung der Bevölkerung zu sichern.
2 Die Rektoren sind die Vertreter der Schule gegenüber den Behörden und der Bevölkerung; vorkommendenfalls vertreten sie die Schule vor Gericht.

§5.

7) Die Rektoren sind befugt, im Rahmen von § 20 des Personalge- setzes von den Lehrern die erforderlichen Angaben über die von ihnen allfällig ausgeübte Nebenbeschäftigung oder ihre Betätigung im Dien- ste Privater oder ihre Beteiligung an Geschäften und Unternehmungen zu verlangen.

§6.

8) Beschwerden gegen die Lehrer sind so zu erledigen, dass in allen Fällen sowohl die Interessen der Schüler und der Eltern, als auch die der Schule und der Lehrer gewahrt bleiben. Den Lehrern ist, wenn es die Umstände erfordern, der Inhalt der Beschwerde und der Name des Beschwerdeführenden sofort bekanntzugeben. Von wichtigen Fäl- len ist der Inspektion Mitteilung zu machen.
2 Die Rektoren sind befugt, falls eine Beschwerde offensichtlich unbe- rechtigt oder unbedeutend erscheint, von einer weiteren Verfolgung Umgang zu nehmen.
3 Im Übrigen gelten die Ausführungsbestimmungen zu den §§ 24 und
25 des Personalgesetzes.
4 Die Erteilung eines Verweises an Lehrer in Gegenwart von Eltern oder Schülern oder an Eltern in Gegenwart von Lehrern ist nicht statt- haft.
5 War die Schulleitung genötigt, von den in den §§ 24 und 25 des Perso- nalgesetzes geregelten Massnahmen Gebrauch zu machen, so hat sie hievon der Inspektion Kenntnis zu geben.

§7. Die Rektoren sorgen in Verbindung mit der Lehrerschaft für die

Aufrechterhaltung der Ordnung in den Schulen und für die Innehal- tung der hierüber erlassenen Vorschriften. In allen Fällen, in denen dies erwünscht oder notwendig erscheint, setzen sich die Rektoren mit den Eltern der Schüler ins Einvernehmen. Den Inspektionen ist von allen wichtigen Fällen Kenntnis zu geben. Die Einreichung einer Klage bei den Gerichten, ausgenommen Verzeigungen wegen unbegründeter Versäumnisse, kann nur mit Ermächtigung der Inspektion erfolgen.

§8. Die Rektoren haben den Plan der Stundenverteilung rechtzeitig

zu erstellen oder erstellen zu lassen, so dass sowohl der Lehrerschaft die erforderliche Zeit zur Einreichung von Abänderungsvorschlägen als auch der Inspektion zur Prüfung eingeräumt werden kann. Eine Übersicht über die jeweilige Stundenzahl der Lehrer ist dem Erzie- hungsdepartement zur Prüfung und Genehmigung zu unterbreiten.

§9. Die Rektoren legen den Inspektionen jährlich zuhanden der

obern Behörden einen ausführlichen Bericht über den Gang und den Zustand der Schule vor. Sie besorgen das Rechnungswesen der Schulen nach den Weisungen des Erziehungsdepartements.

§ 10.

9) Die Rektoren überwachen die Arbeit Schulhauswarte, soweit nicht vom Erziehungsdepartement besondere Vorschriften erlassen werden. Sie führen die Aufsicht über die ihnen zugewiesenen Schulge-

§ 11. Die Rektoren dürfen sich ohne Bewilligung des Erziehungsde-

partements während der Schulzeit nicht für mehr als zwei Tage aus der Stadt entfernen. Sie haben dafür zu sorgen, dass ihre Abwesenheit keine Störung in der Leitung der ihnen unterstellten Schule zur Folge hat.

§ 12.

10) Die Rektoren haben Anspruch auf einen ordentlichen Urlaub von fünf Wochen.
11) Der ordentliche Urlaub ist in der Regel in die Zeit der Schulferien zu legen. Während der übrigen Schulferien sollen sie zur Erledigung der vorliegenden Geschäfte in der Stadt erreichbar sein. Gesuche um Verlängerung des Urlaubs sind mit Begründung zu- handen der zuständigen Behörden an das Erziehungsdepartement zu richten. Sie werden nach den für die Mitarbeiter des Kantons geltenden gesetzlichen Bestimmungen erledigt.

§ 13. Durch diese Amtsordnung werden aufgehoben:

1. Die Ordnung für die Rektoren vom 16. Dezember 1880.

2. Die Amtsordnung für die Inspektoren der Primarschulen vom

3. Februar 1881.

§ 14. Die vorliegende Ordnung

12) wird sofort in Kraft und Wirksam- keit gesetzt.
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