Gesetz über die Zivilrechtspflege (271)
INHALT
Gesetz über die Zivilrechtspflege
- Gesetz über die Zivilrechtspflege
- § 2a Für vorsorgliche Massnahmen des kantona len Rechts ist der Richter nach
- Artikel 33 GestG 4) örtlich zuständig.
- § 16 Ein Wechsel des Wohnsitzes nach Zustellung der ersten Vorladung zum
- § 17 Eine Partei kann selbständige Pro zesse führen, soweit sie handlungsfähig
- § 20 Mehrere Personen müssen gemeinsam als Kläger auftreten oder als
- § 22 Richterliche Vereinigung und Tre nnung von Prozessen verändern die
- § 30 Soweit das Gesetz es nicht ausdrücklic Prozessführung oder Verbeiständung im Prozess dem Ehegatten, dem
- § 34 Absatz 2 bleibt vorbehalten. Ju ristische Personen, Einzelfirmen,
- § 32 Eine allgemeine Prozessvollmacht berechtigt zu allen im Verfahren
- § 35 Die Gerichte und deren Vorsitzende können auch in Fällen, wo die
- § 37 Bei der Bestimmung des Streitwertes we rden laufende Zinsen, Früchte,
- § 38 Bei wiederkehrenden Leistungen is t, wenn sich der Streit auf die
- § 41 Für Dienstbarkeiten und Eigentumsb eschränkungen gilt in der Regel der
- § 42 Bei Streitigkeiten, welche die Sich erstellung einer Forderung oder ein
- § 44a 2)
- § 47 Die Bezirksgerichte beurteilen erstinstanzlich sämtliche zivilrechtlichen
- § 51 Ein Friedensrichter, Gerichtsschrei ber oder Richter darf sein Amt nicht
- § 52 Ein Friedensrichter, Gerichtsschr eiber oder Richter kann abgelehnt
- § 55 Über ein bestrittenes Ausstandsbegehren entscheidet:
- § 56 Für Ausstandsentscheide nach § 55 Zi ffer 3 sind wenigstens drei unange-
- § 59 Die Vorladungen vor den Instruktionsri chter müssen mindestens fünf Tage
- § 60 Prozessparteien und deren Bevollmäch Rechtsstreites stattfindende Verä nderung des Wohnsitzes dem Richter
- § 62 Erscheinen Parteien, Zeugen oder Prozessvertreter am Gerichtstag nicht
- § 63 Wer eine Stunde nach dem in der Vorladung für die Verhandlung ange-
- § 68 Eine Frist gilt nur dann als eingeha lten, wenn die befristete Handlung bis
- § 69 Bei Fristansetzungen, die dem Geri cht oder dem Präsidenten anheim-
- § 71 Aus zureichenden Gründen muss auf eins eitiges Begehren einer Partei
- § 73 Die amtlichen Kosten werden in der Regel beim Kläger erhoben. Ein
- § 74 Die Gerichtsgebühren sind im Ra hmen der Gebührenordnung nach dem
- § 84 Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen
- § 80 und § 81 ausgeschlossen hätten, ist sie verpflichtet, dem Staat die an
- § 91 Soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, ist das Verfahren vor den
- § 94 Die Gerichte haben von Amtes we gen die Prozessvoraussetzungen,
- § 96 Bei der rechtlichen Würdigung der fe stgestellten Tatsachen hat der
- § 97 Der Richter darf einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie
- § 103 Die Kassaführung liegt dem Gericht sschreiber und in den ohne dessen
- § 106 Für die Gültigkeit eines Urteils oder Be schlusses ist die absolute Mehrheit
- § 108 Absatz 1 den Parteien schriftlich zu eröffnen. Die Rechtsmittel- fristen beginnen für alle Beteiligten m it der Zustellung dieses Urteils zu
- § 111a 1)
- § 114 Der Friedensrichter erlässt unverz üglich die Vorladungen zum Vermitt-
- § 117 Der Friedensrichter soll die Vorbri ngen der Parteien und die von ihnen
- § 118 Einer Partei, die zum Vermittlungsvorstand nicht pünktlich erscheint oder
- § 120 Bei einer Einigung der Parteien nimmt der Friedensrichter den Vergleich
- § 124 Bleibt die beklagte Partei ohne au sreichende Entschuldigung an zwei
- § 125 2)
- § 126 Nimmt ein Kläger vom Vermittlungsverfa hren Abstand, hat der Friedens-
- § 128 Der Friedensrichter führt über di e von ihm gepflogenen Verhandlungen
- § 129 Der Friedensrichter darf den Parteien mit Bezug auf den Inhalt des Ver-
- § 131 Durch Einreichung der Weisung beim Präsidenten des zuständigen
- § 132 An Stelle der Weisung tritt:
- § 136 Nach Einschreibung des Rechtsstreite s hat der Gerichtspräsident alle
- § 140 Ist die Klageantwort nicht rechtze itig eingereicht worden, ist der
- § 141 Tatsachen und Anträge, die nicht in den Prozessschriften enthalten sind,
- § 142 Nach Klagebegründung und Klageantwort kann in jeder Phase des Ver-
- § 143 Steht der Anhandnahme einer Klage ni chts im Weg und ist der Schriften-
- § 145 Die Hauptverhandlung soll in der Regel werden. Wenn durch pflichtwidriges Ve rhalten einer Partei wesentlicher
- § 147 Das Gericht kann das Verfahren zunächst auf einzelne Fragen beschrän-
- § 150 Im beschleunigten Verfahren werden behandelt:
- § 151 Es gelten folgende besondere Vorschriften:
- § 152 Das Untersuchungsverfahren greift Platz:
- § 157 1)
- § 161 Das summarische Verfahren greift Platz:
- § 162 1)
- § 163 Liegt Gefahr im Verzug, kann der Richter auf Antrag vorläufige Verfü-
- § 164 Es liegt in der Aufgabe des Bezirk sgerichtspräsidenten, auf Begehren
- § 165 Die Verfügungen im Befehlsverfahren können bestehen:
- § 167 Bedürfen die Verhältnisse, mit Rücksicht auf welche eine Verfügung
- § 169 Könnte der Gegenpartei aus der vorsorglichen Verfügung ein Schaden
- § 170 Der Bezirksgerichtspräsident nimmt vor Eintritt der Rechtshängigkeit
- § 171 1)
- § 172 Der Bezirksgerichtspräsident ist zu ständig für Verfügungen in folgenden
- Artikel 40 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom
- § 172a Der Bezirksgerichtspräsident ist zu ständig für Verfügungen in folgenden
- § 173 Der Bezirksgerichtspräsident ist zu ständig für Verfügungen in folgenden
- § 174 3)
- § 178 Absatz 3 in allen Fällen zustä ndig, in denen das Bundesrecht den
- § 175 Der Bezirksgerichtspräsident ist zu ständig für Verfügungen in folgenden
- § 181 Beweispflichtig ist diejenige Part ei, die beweisbedürftige Behauptungen
- § 182 Bei den Akten liegende oder beim Richter angemeldete, bestimmt
- § 183 Geht ein Beweismittel verloren, trifft der Nachteil in der Regel die
- § 185 Das Gericht ist an die einem Be weisbeschluss z ugrundeliegende Auf-
- § 186 Ein Beweis kann erbracht werden durch Urkunden, Augenschein, Sach-
- § 187 Das Gericht würdigt die Beweise nach freier Überzeugung.
- § 191 Zum Zweck der Benützung im Proze ss schriftlich abgegebene, nicht
- § 192 Ein Augenschein wird von Amtes wege n oder auf Antrag einer Partei
- § 194 Zum Augenschein können Sachverstä ndige und Zeugen zugezogen und an
- § 196 Stehen Tatsachen in Frage, zu deren Wahrnehmung oder Beurteilung be-
- § 197 Für die Sachverständigen gelten di e Ausstandsgründe der §§ 51 und 52.
- § 198 Die Sachverständigen haben nach be und sind zur Verschwiegenheit verpflic htet. Sie werden bei der Ernennung
- § 204 Das Gericht lässt unvollständige, unkl are oder nicht gehörig begründete
- § 205 Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu Gutachten Stellung zu nehmen und
- § 206 Das Gericht bestellt andere Sachvers tändige, sofern ein Gutachten unzu-
- § 208 Die Abhörung von Zeugen in einem Rechtsstreit hat zum Zweck,
- § 212 Wer die Ablegung eines Zeugnisses grundl os verweigert, kann mit Haft
- § 214 Vor ihrer Einvernahme werden die Ze ugen unter Hinweis auf die Folgen
- § 217 Das Gericht kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privat-
- § 218 Die Aussagen der Zeugen werden schr iftlich festgehalten. Die Aufzeich-
- § 221 Der Gerichtspräsident leitet die pers önliche Befragung. Er hat die zu be-
- § 222 Bleibt eine zur persönlichen Be fragung gehörig vorgeladene Person
- § 224 Die Berufung hemmt Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils, nach
- § 228 2)
- § 231 1)
- § 232 3)
- § 234 Der Rekurs ist zulässig gegen:
- § 236 Dritte wie Zeugen, Sachverständige , Besitzer von Urkunden oder ausge-
- § 237 Der Rekurs hemmt Rechtskraft und Vo llstreckbarkeit des angefochtenen
- § 241 Die Rekursinstanz überprüft Verfahren und Entscheid der ersten Instanz
- § 242 Die Aufsichtsbeschwerde ist in hängigen Verfahren zulässig wegen
- § 243 Richtet sich die Beschwerde gegen ei nen bestimmten Entscheid oder eine
- § 244 Für Form, Instruktion und Erledigung der Beschwerde sind die Vor-
- § 245 Durch die Revision (Wiederherstell ung) kann die Änderung aller rechts-
- § 246 Die Revision ist zulässig:
- § 251 Wenn ein Entscheid unvollständig, unklar oder widersprüchlich ist, kann
- § 253 Das Gericht trifft seinen Entschei Eine Weiterziehung ist ausgeschlossen.
- § 254 Die Parteien können jederzeit dur ch Rückzug oder Anerkennung der
- § 255 Die Abstandserklärung hat zur Folge, dass der Prozess am Protokoll abge-
- § 257 Vollstreckbar sind rechtskräftige Erkenntnisse. Vorbehalten bleiben
- § 257a 1)
- § 259 Die Vollstreckung einer Verpflichtung auf Geldzahlung oder auf Sicher-
- § 265 Der Kanton Thurgau tritt dem Konkorda t über die Schiedsgerichtsbarkeit
- § 266 Der Kanton Thurgau tritt dem K onkordat über die Gewährung gegen-
- § 267 Der Kanton Thurgau tritt dem Konkordat über die Vollstreckung von
- § 270 Das Obergericht erlässt durch Verordnung die nötigen Ausführungsvor-
- § 271 Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme durch das Volk auf einen vom
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