Gesetz über die Zivilrechtspflege (271)
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Gesetz über die Zivilrechtspflege

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1 Gesetz über die Zivilrechtspflege (Zivilprozessordnung) vom 6. Juli 1988
1) Allgemeiner Teil
§ 1
2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle zivilrechtlichen Ver- fahren sowie für Ehrverletzungen, so weit nicht besondere Vorschriften eine Ausnahme begründen. I. Örtliche Zuständigkeit
§ 2
3)
1 Die Vorschriften dieses Gesetzes über die örtliche Zuständigkeit haben Geltung, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.
2 Das Bundesgesetz über den Gerich tsstand in Zivilsachen (GestG)
4) gilt auch für die örtliche Zuständigke it von Streitigkeiten im Bereich des kantonalen Zivilrechts.

§ 2a Für vorsorgliche Massnahmen des kantona len Rechts ist der Richter nach

Artikel 33 GestG 4) örtlich zuständig.

1) setzt auf den 1. Januar 1989.
2)
1996, in Kraft gesetzt auf den September 1997.
3) September 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003.
4) Geltungsbereich Grundsatz Vorsorgliche Massnahmen des kantonalen Rechts
2 1/2008 §§ 3 – 15
1)

§ 16 Ein Wechsel des Wohnsitzes nach Zustellung der ersten Vorladung zum

Vermittlungsvorstand oder nach Zustell ung der Klageschrift ändert den Gerichtsstand nicht. II. Parteien

§ 17 Eine Partei kann selbständige Pro zesse führen, soweit sie handlungsfähig

ist oder aufgrund des Bundesrechtes ihre Rechte selber wahrnehmen kann.
§ 18
1 Ist eine Partei oder deren Vertrete r unfähig, ihre Angelegenheit gehörig vorzutragen, kann sie vom Gericht zur Bestellung eines fähigen Vertreters verhalten werden.
2 Solche Beschlüsse unter liegen keiner Weiterziehung.
§ 19
1 Der Mangel der Prozessfähigkeit, de r gesetzlichen Vertretung sowie der erforderlichen Prozessvollmacht ist in jeder Lage des Rechtsstreites von Amtes wegen zu berücksichtigen. Ka nn der Mangel beseitigt werden, hat das Gericht die dazu nötigen Verfügungen zu erlassen; an den Mangel darf nur dann eine Rechtsfolge geknüpft werden, wenn er nicht während der vom Gericht anzusetzenden Frist behoben wird. Drohen der prozess- unfähigen Partei Nachteile, kann si e oder deren Vertreter unter der Bedingung, dass der Mangel nachträglic h beseitigt wird, sofort zur Vor- nahme der notwendigen Proze sshandlung zugelassen werden.
2 Ein solcher Entscheid kann nich t gesondert weitergezogen werden.
3 Wird während eines Rechtsstre ites das Entmündigungsverfahren gegen eine Partei eingeleitet, hat in der Regel die Einstellung des Prozesses zu erfolgen, bis über die Bevormundung entschieden worden ist.
1) Fassung gemäss G vom 3. Juli 2002, vom Bund genehmigt am
4. September 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003. Wechsel des Wohnsitzes Prozessfähigkeit Postulations- fähigkeit Mängel der Pro- zessfähigkeit und der Vertretung
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§ 20 Mehrere Personen müssen gemeinsam als Kläger auftreten oder als

Beklagte belangt werden, soweit ihnen das streitige Recht oder die streitige Verpflichtung gemeinsam zukommt.
§ 21
1 Mehrere Personen können auch als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder als Beklagte belangt werden, wenn es sich um gleichartige Rechtsansprüche handelt, die im wese ntlichen auf den gleichen Tatsachen und Rechtsgründen beruhen.
2 Das Gericht kann jedoch die Trennung der Prozesse anordnen, wenn sich aus der Klagenhäufung Nachteile er geben; umgekehrt darf es eine Vereinigung der Prozesse von sich au s verfügen, sofern dadurch nicht berechtigte Interessen gefährdet werden.
3 Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den anderen betreiben.
4 Auf Begehren eines Streitgenossen kann das Gericht die Aufteilung des Anspruches oder der Verpflichtung unter den Streitgenossen feststellen.

§ 22 Richterliche Vereinigung und Tre nnung von Prozessen verändern die

Zuständigkeit sowie die Zulässigkeit von Rechtsmitteln nicht.
§ 23
1 Büsst eine Partei das eingeklagte Recht ein oder wird sie von einer eingeklagten Verpflichtung frei, weil der Streitgegenstand während des Prozesses veräussert worden ist, is t der Erwerber berechtigt, an ihrer Stelle in den Prozess einzutreten.
2 Im übrigen ist ein Parteiwechsel unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Gesamtnachfolge nur mit Zusti mmung aller bisherigen Parteien zulässig.
3 Der Erwerber nimmt den Prozess in de r Lage auf, in der er ihn vorfindet. Notwendige Streitgenossen- schaft Subjektive Klagenhäufung Fortdauer der Zuständigkeit Parteiwechsel
4 1/2008 III. Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
§ 24
1 Ein Dritter, der glaubt, das streitige Recht für sich in Anspruch nehmen zu können, kann, solange der Rechtsst reit erstinstanzlich anhängig ist, unter Umgehung des Vermittlungsvorstande s beim Gericht durch schrift- liche Eingabe gegen beide Parteien gemeinschaftlich klagen.
2 Das Gericht entscheidet nach freie m Ermessen, ob der Hauptprozess zu sistieren ist oder ob beide zu vereinigen sind.
§ 25
1 Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft zu machen vermag, dass in einem zwischen anderen Personen schwebende n Rechtsstreit die eine Partei ob- siege, kann sich ihr jederzeit zum Zwecke der Unterstützung anschliessen.
2 Der Beitritt geschieht durch eine sc hriftliche Erklärung an das Gericht zuhanden der Parteien. Ist die Zu lässigkeit einer Nebenintervention streitig, entscheidet der Richter auf Grundlage der Akten oder nach Anhörung des Widersprechenden und des Intervenienten.
3 Der Beschluss, mit dem die Interven tion zugelassen wird, ist nicht selb- ständig anfechtbar.
§ 26
1 Der Nebenintervenient hat den Proze ss in der Lage aufzunehmen, in der er ihn vorfindet. Vom Zeitpunkt der Intervention an sind ihm alle Vor- ladungen und Prozessmitteilungen zuzustellen.
2 Er ist berechtigt, die Vorträge und die Beweisführung der unterstützten Partei zu ergänzen. Soweit diese Ergänzungen nicht mit den eigenen Prozesshandlungen der Hauptpartei im von ihr selbst vorgebracht.
3 Mit Einwilligung der Prozessparte ien kann der Nebenintervenient anstelle dessen, dem er beigetreten is t, als Partei den Prozess aufnehmen.
§ 27
1 Eine Partei, die für den Fall des Unte rliegens im Prozess ein Rückgriffs- recht auf einen Dritten zu haben gla ubt oder den Anspruch eines Dritten befürchtet, kann diesem durch Verm ittlung des Gerichtspräsidenten bis zur rechtskräftigen Erledigung des Prozesses den Streit verkünden.
2 Der Dritte (Litisdenunziat) ist zu weiterer Streitverkündung berechtigt. Haupt- intervention Neben- intervention Rechtsstellung des Intervenienten Streitverkündung
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§ 28
1 Erklärt ein Litisdenunziat die Teilnahme am Prozess, wird § 26 ent- sprechend angewendet.
2 Durch die Teilnahme eines Litisde nunziaten darf der Ga ng des Prozesses nicht aufgehalten werden.
§ 29
1 Wenn der Litisdenunziant den ange hobenen Prozess nicht weiterführen will, hat er dem Litisdenunziaten durch den Präsidenten des Gerichtes, bei welchem der Rechtsstreit anhängig is t, hievon Mitteilung zu machen und ihn eine Frist bestimmen zu lassen, binnen welcher er sich zu erklären hat, ob er den Rechtsstreit ebenfalls aufgeben oder auf seine Kosten fortsetzen will.
2 Das Urteil lautet in jedem Fall au partei. IV. Vertretung im Prozess

§ 30 Soweit das Gesetz es nicht ausdrücklic Prozessführung oder Verbeiständung im Prozess dem Ehegatten, dem

Partner in eingetragener Partnerschaft, einem Verwandten der auf- oder absteigenden Linie, Geschwistern, den Schwiegereltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter, Schwager oder Schwägerin sowie einem nach dem Anwaltsgesetz des Bundes (BGFA)
2) zugelassenen Anwalt übertragen;

§ 34 Absatz 2 bleibt vorbehalten. Ju ristische Personen, Einzelfirmen,

Kollektiv- und Kommanditgesellschaften können sich ausserdem durch Angestellte vertreten lassen.
§ 31
1 Wer ausser in der Stellung als gesetz licher oder statutarischer Vertreter für einen anderen gerichtliche Handl ungen vornehmen will, bedarf hiezu einer schriftlichen Vollmacht.
2 Kann der Vollmachtgeber nicht schreiben, ist seine Willenserklärung amtlich zu beurkunden oder zu Protokoll zu geben.
1) Kraft gesetzt auf den 1. Juni
2) Rechtsstellung des Litis- denunziaten Austritt eines Litisdenunzianten Grundsatz Bevoll- mächtigung
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1) Ein nach dem BGFA 2) zugelassener Anwalt gilt als allgemein Bevoll- mächtigter der Partei, für die er handelt.

§ 32 Eine allgemeine Prozessvollmacht berechtigt zu allen im Verfahren

notwendigen oder nützlichen Rechtsha ndlungen. Für die Übertragung der Vollmacht auf einen anderen, zum Abschluss eines Vergleichs, zum Abstand vom Prozess, zu Verfügunge n über den Streitgegenstand, zur Stellung eines Konkursbegehrens oder zum Empfang von Zahlungen bedarf es einer besonderen Ermäch tigung, sofern die Vollmacht nicht einem zugelassenen Anwalt erteilt ist.
§ 33
1 Die Prozessvollmacht erlischt insb der Handlungsfähigkeit, dem Konkurs des Vollmachtgebers oder Bevoll- mächtigten oder mit dem Widerruf.
2 Beim Erlöschen der Vollmacht in folge Todes, Handlungsunfähigkeit oder Konkurses einer Partei bleibt de r Bevollmächtigte verpflichtet, die zur Wahrung der Interessen des Vollmachtgebers erforderlichen Vorkeh- rungen zu treffen, bis der Rechtsnachfolger oder die zur Interessen- wahrung verpflichtete Behörde in der Lage ist, es selbst zu tun.
3 Das Erlöschen einer Vollmacht ist dem Richter und dem Prozessgegner bekannt zu geben.
§ 34
1) Die berufsmässige Vertretung und Verbeiständung vor den Gerichten im mündlichen und schriftlichen Verfahren steht in allen Streitigkeiten nur den nach dem BGFA 2) zugelassenen Anwälten zu.
3) Ausgenommen sind Streitigkeiten nach Artikel 343 Absatz 2 OR
4) und folgende Fälle des su mmarischen Verfahrens:
1. Konkursbegehren gemäss Artikel 166, 188 und 190 SchKG
5) ;
2. Arrestbewilligung gemäss Artikel 272 SchKG;
3. Ausweisung von Mietern und Pächtern.
1) Fassung gemäss Anwaltsgesetz vom 19. Dezember 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2002.
2) SR 935.61
3) Fassung gemäss G vom 18. Dezember 1996, in Kraft gesetzt auf den
1. September 1997.
4) SR 220
5) SR 281.1 Umfang der Vollmacht Erlöschen der Vollmacht Berufsmässige Vertretung
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§ 35 Die Gerichte und deren Vorsitzende können auch in Fällen, wo die

Vertretung zugelassen ist, das persönliche Erscheinen der Parteien zur Verhandlung anordnen. Diese Anordnung unterliegt keiner gesonderten Weiterziehung. V. Streitwert
§ 36
1 Der Streitwert bestimmt sich nach dem klägerischen Rechtsbegehren. Dabei gilt als streitiger Betrag der Wert des vom Kläger Eingeklagten, ihm aber vom Beklagten nicht Zugestandenen.
2 Massgebend für die Berechnung de s Streitwertes sind die von den Parteien im Vermittlungsverfahren ode r, wenn ein solches nicht statt- findet, die im Schriftenwechsel a bgegebenen Erklärungen. Eine nach- herige Verminderung kann die sachlic he Zuständigkeit nur beeinflussen, wenn sie bis zur Einschreibung des Rechtsstreites erfolgt.
3 Für die Zulässigkeit der Berufung is t der Wertbetrag bestimmend, der zwischen den Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war.

§ 37 Bei der Bestimmung des Streitwertes we rden laufende Zinsen, Früchte,

Kosten und dergleichen nicht berück begehren geltend gemacht werden.

§ 38 Bei wiederkehrenden Leistungen is t, wenn sich der Streit auf die

Leistungspflicht überhaupt und nicht nur der mutmassliche Kapitalwert als Streitwert anzunehmen. Ist die Dauer ungewiss oder unbeschränkt, gilt der zwan zigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung als Kapitalwert.
1)
1996, in Kraft gesetzt auf den September 1997. Pflicht zum persönlichen Erscheinen Grundsatz Nebenansprüche Wiederkehrende Leistungen
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§ 39
1 Mehrere, sei es von einem Kläger gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet, sofern sie einander nicht ausschliessen.
2 Der Streitwert der Hauptklage wird mit demjenigen der Widerklage zusammengerechnet, soweit Haupt- und Widerklage einander nicht aus- schliessen.
3 Sofern bei Haupt- und Widerklage die geltend gemachten Ansprüche einander ausschliessen, ist die Berufung bezüglich beider Klagen möglich, sofern nur für eine derselben die gründet ist.
§ 40
1 Geht die Klage nicht auf Geldzahlung, ist der Wert massgebend, den die Parteien dem Streitgegensta nd übereinstimmend beilegen.
2 Sind die Parteien nicht einig, ode r ist die übereinstimmende Bewertung offensichtlich unrichtig, bestimmt de den Streitwert nach Ermessen. In der Regel ist der höhere Betrag massgebend. Auf der Weisung sind di e abweichenden Parteierklärungen zu verurkunden.
3 Wurde ein zu hoher Streitwert ange nommen, und ergibt sich deshalb noch vor Abschluss des Hauptverfahrens die Unzu ständigkeit des Gerich- tes, wird der Prozess von Amtes we gen dem zuständigen Gericht zur Weiterführung überwiesen.

§ 41 Für Dienstbarkeiten und Eigentumsb eschränkungen gilt in der Regel der

Wert für den Berechtigten. Ist di e Werteinbusse des belasteten Grund- stückes grösser, gilt diese als Streitwert.

§ 42 Bei Streitigkeiten, welche die Sich erstellung einer Forderung oder ein

Pfandrecht zum Gegenstand haben, ist der Betrag der Forderung und, wenn das Pfand einen geri ngeren Wert hat, dieser als Streitwert anzu- nehmen. Klagenhäufung, Widerklage Geschätzter Streitwert Dienstbarkeiten, Eigentums- beschränkungen Sicherstellung, Pfandrechte
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9 VI. Richterliche Behörden und Beamte A. Sachliche Zuständigkeit
§ 43
1 Die Friedensrichter leiten die Vermittlung in zivilrechtlichen Streitig- keiten und in Ehrverletzungsangele genheiten. Ein Vermittlungsvorstand findet nicht statt bei:
1. Klagen über vormundschaftliche Massnahmen (§ 3 Ziffer 21 EG ZGB 2) );
2. den im summarischen Verfahren zu erledigenden Geschäften;
3. den in die Zuständigkeit der Bezi rksgerichte fallenden nichtstreitigen Angelegenheiten;
4. Streitigkeiten aus Mietverhältnissen;
5. 3) Streitigkeiten im Untersuchungsve rfahren gemäss § 152 Ziffern 1 und 1a;
6. 4) ...
7.
5) Streitigkeiten über Diskriminierunge n im Erwerbsleben bei privat- rechtlichen Arbeitsverhältnisse n gemäss Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. März 1995 6) ;
8.
4) Streitigkeiten im Sinne von § 49 Absatz 1 Ziffer 1.
2 Die Friedensrichter entscheiden endgültig diejenigen zivilrechtlichen Streitigkeiten, deren Vermittlung sie geleitet haben und deren Streitwert den Betrag von Fr. 500.– nicht übersteigt.
3 In allen anderen durch das Vermittlungsverfahren anzuhebenden Prozessen steht ihnen der endgültig e Entscheid über die Kostentragung zu, wenn sich die Parteien über die anderen Streitpunkte geeinigt haben.
1)
1996, in Kraft gesetzt auf den September 1997.
2)
3) Kraft gesetzt auf den 1. Juni
4) setzt auf den 1. Januar 2003.
5)
6) Friedensrichte r
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§ 44
1)
1 In allen Streitigkeiten aus dem Miet weisung, haben die Parteien zuerst anzurufen. Wo die Schlichtungsbehör de nach dem Bundesrecht nicht zum Entscheid berechtigt ist, stellt sie di e Weisung an das zuständige Gericht aus, sofern sich die Parteien nicht einigen.
2 Für das Schlichtungsverfahren ge

§ 44a 2)

1 In allen Streitigkeiten über Diskri minierungen im Erwerbsleben bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen haben die Parteien zuerst die kan- tonale Schlichtungsstelle anzurufe n. Kommt keine Einigung zustande, stellt die Schlichtungsstelle die Weis ung an das zuständige Gericht aus.
2 Für das Schlichtungsverfahren ge lten die §§ 113 bis 130 sinngemäss.
§ 45
1)
1 Die Bezirksgerichtspräsidenten be urteilen sämtliche Mietrechtsstreitig- keiten sowie alle übrigen zivilrechtlic hen Streitigkeiten, deren Streitwert den Betrag von Fr. 500.–, nicht aber Fr. 8000.– übersteigt. Bis zum Betrag von Fr. 2000.– sind ihre Entscheide endgültig.
3) Die Bezirksgerichtspräsidenten entscheiden über Ehescheidungen, Ehetrennungen und Auflösungen eingetragener Partnerschaften auf gemeinsames Begehren bei umfassender Einigung.
3 Die Bezirksgerichtspräsidenten tr effen die im summarischen Verfahren zu erlassenden Verfügungen, erledigen die Rechtshilfesachen und ent- scheiden über Aufsichtsbeschwerden gegen die Friedensrichter und die Schlichtungsbehörden in Mietsachen.
§ 46
4)
1 Die Bezirksgerichtlichen Kommissione n beurteilen alle zivilrechtlichen Streitigkeiten, deren Streitwert den Betrag von Fr. 8000.–, nicht aber Fr. 30 000.– übersteigt.
1) Fassung gemäss G vom 18. Dezember 1996, in Kraft gesetzt auf den
1. September 1997.
2) Eingefügt durch G vom 18. Dezembe
1. September 1997.
3) Fassung gemäss G vom 20. Dezember 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni
2007.
4) Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, vom Bund genehmigt am 13. Juli 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000. Schlichtungs- behörde in Mietsachen Schlichtungs- stelle gemäss Gleichstellungs- gesetz Bezirksgerichts- präsident Bezirksgericht- liche Kommission
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1)
2 Die Bezirksgerichtlichen Kommissionen entscheiden in allen Streitigkeiten, für die das Un gelangt, soweit sie nicht den Bezirksger ichtspräsidenten zugewiesen sind. Bei der Beurteilung müssen im Gericht auf Verlangen einer Partei beide Geschlechter vertreten sein.

§ 47 Die Bezirksgerichte beurteilen erstinstanzlich sämtliche zivilrechtlichen

Streitigkeiten und nichtstreitigen Ange legenheiten, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind.
§ 48
1 Das Obergericht beurteilt in Dreierbesetzung: 3)
1. 4) Berufungen gegen Urteile der Bezirk sgerichtspräsidenten, sofern es sich nicht um endgültige Entscheide gemäss § 45 Absatz 1 handelt;
2. Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichtlichen Kommissionen;
3. Berufungen gegen Urteile der B ezirksgerichte, wenn aufgrund der Parteianträge der Streitwert in den Kompetenzbereich der Bezirks- gerichtlichen Kommission fallen würde;
4. alle Rekurse;
5. Aufsichtsbeschwerden gegen di e Bezirksgerichtlichen Kommissionen oder gegen die Bezirksgerichtsp räsidenten sowie Beschwerde- entscheide derselben;
6. Berufungen gegen Entscheide de s zuständigen De partementes des Regierungsrates bei Entziehung der elterlichen Gewalt gemäss § 48 EG ZGB 5)
7. Aufsichtsbeschwerden gegen di e Schlichtungsstelle gemäss Gleich- stellungsgesetz
6)
.
3)
2
...
1) Kraft gesetzt auf den 1. Juni
2)
1996, in Kraft gesetzt auf den September 1997.
3) Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
4)
5)
6) Bezirksgericht Obergericht in Dreierbesetzung
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§ 49
1 Das Obergericht beurteilt in Fünferbesetzung:
1)
1. als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten betreffend: a. Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst; b. Erfindungspatente; c. Muster und Modelle; d. Fabrik- und Handelsmarken; e. Geschäftsfirmen;
f. Wettbewerbsbehinderungen nach Kartellrecht; g. weitere Zivilsachen, für welc he das Bundesrecht die Beurteilung durch eine einzige kantonale Instanz vorschreibt, sofern nicht durch besondere Bestimmungen ei ne andere Zuständigkeit fest- gelegt ist;
2. Berufungen gegen Urteile der B ezirksgerichte unter Vorbehalt von
§ 48 Absatz 1 Ziffer 3;
3. Aufsichtsbeschwerden gegen die Bezirksgerichte.
2) Der Präsident des Obergerichtes entscheidet in Fällen nach Absatz 1 Ziffer 1 im summarischen Verfahr en über vorsorgliche Massnahmen und beurteilt als Einzelrichter Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 8000.–.
3 In Streitigkeiten um vermögensr echtliche Ansprüche, welche der Berufung an das Bundesgericht unt erliegen, können die Parteien vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Klag e schriftlich die Zuständigkeit des Obergerichtes anstelle derjenigen des Bezirksgerichtes vereinbaren.
§ 50
1 Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, welcher der freien Verfügung der Parteien unter liegt, sofern nicht ein staatliches Gericht aufgrund einer zwingenden Gesetzesbestimmung in der Sache ausschliesslich zuständig ist.
2 Für die Schiedsgerichte gilt das Konkordat über die Schiedsgerichts- barkeit vom 27. März 1969 3) .
1) Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
2) Fassung gemäss G vom 3. Juli 2002, vom Bund genehmigt am
4. September 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003.
3)
279; SR 279 Obergericht in Fünferbesetzung Schiedsgerichte
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13 B. Ausstand

§ 51 Ein Friedensrichter, Gerichtsschrei ber oder Richter darf sein Amt nicht

ausüben:
1. 1) In seinen eigenen Angelegenheite n sowie in denjenigen seines Ehegatten, seines Verlobten, seines Partners in eingetragener Partner- schaft, seiner Verwandten und Verschwägerten bis und mit dem vierten Grad;
2. sofern er oder eine der in Ziffer 1 bezeichneten Personen mit einem Rückgriff bedroht ist;
3. in den Angelegenheiten einer Pers on, die unter seiner Obhut steht oder deren Vormund, Beistand oder Beirat er ist;
4. wenn er in der streitigen Ange legenheit als Richter oder Gerichts- schreiber einer unteren oder Mitarbeiter einer anderen Instanz, als Anwalt, Rechtsbeistand, Zeuge, S achverständiger, Schiedsrichter, Geschäftsführer oder Bevollmächtig ter selbst gehandelt oder zu Handlungen Auftrag gegeben hat;
5. wenn zwischen ihm und einer Pa rtei ein besonderes Abhängigkeits- oder Pflichtverhältnis besteht;
6. wenn er selbst oder eine der in Ziffern 1 und 3 bezeichneten Personen vom Ausgang des Rechtsstreites ni cht ganz unerhebliche Vor- oder Nachteile zu erwarten hat;
7. in den Angelegenheiten einer juri stischen Person, deren Mitglied er ist, abgesehen von der Eigens chaft als Kantonseinwohner;
8. wenn er mit einer Partei bes onders befreundet oder verfeindet ist;
9. wenn er mit dem Vertreter einer Partei bis zum zweiten Grad ver- wandt oder verschwägert ist.

§ 52 Ein Friedensrichter, Gerichtsschr eiber oder Richter kann abgelehnt

werden, wenn andere als in § 51 gena nnte Umstände vorliegen, die ihn als befangen erscheinen lassen.
1) Kraft gesetzt auf den 1. Juni
2) Dezember 2000, in Kraft gese tzt auf den 1. Juni 2004. Von Amtes wegen Parteiantrag
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§ 53
1)
1 Muss die Gesamtheit oder müssen so viele Mitglieder eines erstinstanz- lichen Gerichtes den Ausstand beach ten, dass auch unter Zuzug der Ersatzmitglieder die genügende Besetz ung nicht möglich ist, bezeichnet das Obergericht eine unbeteiligte Ge richtsbehörde von gleichem Rang als zuständiges Gericht.
2 Kann das Obergericht durch die gewählten Ersatzmitglieder nicht ergänzt werden, werden unbeteiligte Gerichtspräsidenten und ihnen im Rang folgende Bezirksrichter zugezogen.
§ 54
1 Jede Gerichtsperson, welche von einem sie betreffenden Ausstands- grund, der von Amtes wegen zu beach ten ist, Kenntnis hat, muss der zuständigen Behörde hievon unverzüg lich Mitteilung machen und bis zur Erledigung der Ausstandsfrage den Ausstand beobachten.
2 In gleicher Weise liegt den Partei en die Pflicht ob, die Ablehnung einer Gerichtsperson dem betreffenden Gerich t so rasch als möglich anzuzeigen und die Gründe dafür anzugeben.
3 Die Verletzung dieser Pflicht durch eine Partei kann eine Ordnungsbusse bis Fr. 200.– und gegebenenfalls die Überbindung der verursachten Kosten nach sich ziehen.

§ 55 Über ein bestrittenes Ausstandsbegehren entscheidet:

1. 2) wenn es gegen einen Friedensrich ter oder gegen eine Schlichtungs- behörde in Mietsachen gerichte t ist, der Gerichtspräsident;
2. 1) wenn es den Gerichtspräsidenten als Einzelrichter betrifft, das Ober- gericht;
3.
2) wenn es sich auf ein Mitglied oder auf den Schreiber einer Gerichts- behörde oder der Schlichtungsste lle gemäss Gleichstellungsgesetz 3) bezieht, diese selbst;
4. in den Fällen von § 53 die dort genannten Instanzen.
1) Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
2) Fassung gemäss G vom 18. Dezember 1996, in Kraft gesetzt auf den
1. September 1997.
3) SR 151.1 Behörden Anzeigepflicht Entscheidende Behörde
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§ 56 Für Ausstandsentscheide nach § 55 Zi ffer 3 sind wenigstens drei unange-

fochtene Richter erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. C. Richterpflichten
§ 57
1 Die Gerichtspersonen haben nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu amten und si ch bei ihren Entscheidungen der strengsten Unparteilic hkeit zu befleissen.
2 Über die Beratungen ist Stillschweigen zu bewahren.
3 Die Gerichtspräsidenten sorgen für beförderliche Prozessbehandlung. VII. Zustellungen, Tagfahrten, Fristen A. Zustellung
§ 58
1 Die Zustellung gerichtlicher Akten an die Parteien geschieht gegen Empfangsbescheinigung durch den Ge richtsweibel oder durch einge- schriebene Postsendung, in diesem Fall nach den Bestimmungen der Postordnung.
2 Trifft der Weibel den Adressaten nicht an, darf er die Akten einem urteilsfähigen Familien- oder Haus genossen aushändigen. Kann die Zustellung auch so nicht bewirkt werd en, sind die Polizeiorgane dafür in Anspruch zu nehmen. Ist ein Prozessbevollmächtigter bestellt, hat die Zustellung an diesen zu erfolgen.
3 Parteien mit Wohnsitz im Ausland haben zur Entgegennahme amtlicher Mitteilungen zu Beginn des Verfahren s einen Bevollmächtigten in der Schweiz zu bezeichnen. Wenn sie einer amtlichen Aufforderung hiezu nicht nachkommen, können die Zustellungen durch Veröffentlichung er- folgen. Abweichende Regelungen in St
4 Die Vorladungen erfolgen schr iftlich unter Androhung der Säumnis- folgen. Ist der Wohn- oder Aufenthalts ort einer Partei unbekannt, erfolgt die Vorladung durch das Amtsblatt und, wenn es der Richter für angezeigt erachtet, durch die geeigneten öffentlichen Blätter. Besetzung der Gerichte Grundsätze For m
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§ 59 Die Vorladungen vor den Instruktionsri chter müssen mindestens fünf Tage

vor dem angesetzten Termin zugest ellt sein, alle übrigen Vorladungen mindestens zehn Tage.

§ 60 Prozessparteien und deren Bevollmäch Rechtsstreites stattfindende Verä nderung des Wohnsitzes dem Richter

unverzüglich anzuzeigen; die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift erwachsenden Nachteile treffen die Fehlbaren. B. Tagfahrten
§ 61
1 Zur Vermeidung von Kollisionen der Sitzungen des Obergerichtes und der Bezirksgerichte sollen die Tagfahrt en ordentlicherweise in einer vom Obergericht zu bestimmenden Reihen aber nur an Werktagen stattfinden.
2 Die Gerichtsferien dauern vom M ontag vor Ostern bis Ostermontag, vom 15. Juli bis 31. August und vom 21. Dezember bis 2. Januar. Während dieser Zeit sollen Gerich tssitzungen nur angeordnet werden, wenn ausserordentliche Verhältnisse es erfordern.

§ 62 Erscheinen Parteien, Zeugen oder Prozessvertreter am Gerichtstag nicht

pünktlich, kann ihnen eine Ordnungsbu sse bis zu Fr. 200.– auferlegt werden.

§ 63 Wer eine Stunde nach dem in der Vorladung für die Verhandlung ange-

setzten Zeitpunkt noch nicht erschi enen ist, ohne sich genügend zu entschuldigen, wird als weggebliebe n betrachtet. Versäumen eine oder beide Parteien unentschuldigt den R echtstag, sind sie zum Ersatz des hieraus der Gerichtskasse erwachsenden Schadens zu verpflichten. Bleibt nur eine Partei aus, hat sie auch die erschienene Gegenpartei angemessen zu entschädigen. Vorladungsfrist Anzeigepflicht bei Wohnsitz- wechsel Sitzungstage, Gerichtsferien Verspätetes Erscheinen Ausbleiben
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§ 64
1 Gegen jede zu einem Vermittlungs vorstand, zu einer Haupt- oder Beweisverhandlung gehörig vorgela dene Partei, die ohne genügende Entschuldigung weggeblieben ist oder die Einlassung in die Hauptsache grundlos verweigert, ist die pere mtorische Vorladung anzuordnen.
2 Liegt eine Säumnisweisung vor, ist die ungehorsame Partei, sofern sie nicht rechtzeitig eine Klageantwort eingereicht hat, schon zur ersten Gerichtsverhandlung peremtorisch vorzuladen.
§ 65
1 Wenn eine Partei der an sie er gangenen peremtorischen Vorladung entweder nicht Folge leistet oder si ch grundlos weigert, auf den Streit einzutreten, schreitet der Richter nach Erledigung aller übrigen Tages- geschäfte frühestens nach Ablauf eine r Stunde auf den einseitigen Vortrag der Gegenpartei zum Urteil, und zwar in der Weise, dass er deren tatsächliche Vorbringen als wahr a nnimmt und im übrigen nach Massgabe der bestehenden Gesetze seinen Ents cheid fällt. Die früheren Vorbringen der ausgebliebenen Partei werden berücksichtigt.
2 Sind infolge Säumnis mit einer Prozessschrift oder Ausbleibens einer Partei vom Rechtstag tatsächliche Behauptungen der Gegenpartei unbe- stritten geblieben, ist darüber Beweis Zweifel an der Richtigkeit bestehen.
3 Vorbehalten bleiben die Vorschri ften über das Untersuchungsverfahren.
4 Das Säumnisurteil ist einer Part ei mit unbekanntem Aufenthalt durch Veröffentlichung im Amtsblatt, eine r ungehorsamen Partei dagegen in schriftlicher Ausferti gung bekanntzugeben. C. Fristen
§ 66
1 Der Tag der Eröffnung einer Frist sowie derjenige der Bekanntmachung einer gerichtlichen Verfügung wird be i der Berechnung der Fristen nicht mitgezählt.
2 Ist der letzte Tag der Frist ein Sa mstag oder ein öffentlicher Ruhetag, endigt sie am folgenden Werktag. Peremtorisation Säumnis- verfahren Berechnung
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§ 67
1 Fällt der Ablauf einer gesetzlichen oder durch den Richter angesetzten Frist in die Gerichtsferien, gilt sie bis zum siebenten Tag nach deren Ende als verlängert.
1) Die Gerichtsferien sind ohne Einf luss auf die im summarischen und im beschleunigten Verfahren sowie im Vermittlungsverfahren geltenden Fristen. Ebenso werden die in § 92 Absatz 1 des Planungs- und Bau- gesetzes vom 16. August 1995
2) ferien nicht verlängert.

§ 68 Eine Frist gilt nur dann als eingeha lten, wenn die befristete Handlung bis

24 Uhr des letzten Tages vorgeno mmen wird; schriftliche Eingaben müssen bis zu diesem Zeitpunkt der Post oder dem Adressaten übergeben sein.

§ 69 Bei Fristansetzungen, die dem Geri cht oder dem Präsidenten anheim-

gestellt sind, soll in der Regel nicht unter zehn Tage hinab- und nicht über dreissig Tage hinausgegangen werden.
§ 70
1 Bei Versäumnis der Frist tritt die durch das Gesetz oder den Richter angedrohte Folge ein.
2 Das Gericht kann auf Antrag der säumigen Partei eine Frist wiederher- stellen oder eine Verhandlung neu an setzen, falls kein Verschulden vorliegt. Mit Zustimmung der Gegenpart ei ist die Wiederherstellung in allen Fällen zu bewilligen.
3 Das Wiederherstellungsgesuch ist spätestens zehn Tage nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
1) Fassung gemäss G vom 18. Dezember 1996, in Kraft gesetzt auf den
1. September 1997.
2)
700 Einfluss der Gerichtsferien Einhaltung der Fristen Richterliche Fristansetzung Säumnis, Wiede r - herstellung
1/2008
19 D. Verschiebungen und Fristerstreckungen

§ 71 Aus zureichenden Gründen muss auf eins eitiges Begehren einer Partei

eine Tagfahrt verschoben oder eine vom Richter angesetzte Frist erstreckt werden.
§ 72
1 Gesuche nach § 71 werden durch de n Gerichtspräsidenten entschieden.
2 Der Gerichtspräsident kann dem Gesu chsteller Kosten überbinden, die dem Staat oder der Gegenpartei au s der Verschiebung einer Tagfahrt erwachsen. VIII. Prozesskosten A. Grundsätze

§ 73 Die amtlichen Kosten werden in der Regel beim Kläger erhoben. Ein

Dritter, der anstelle einer Partei den Streit übernimmt, haftet für die bereits entstandenen Kosten solidarisch mit.

§ 74 Die Gerichtsgebühren sind im Ra hmen der Gebührenordnung nach dem

Streitwert und dem Aufwand sowie in Berücksichtigung der Vermögens- verhältnisse der kostenpflichtigen Pa rtei festzusetzen. Ausnahmsweise kann von der Erhebung amtlicher Kosten ganz oder teilweise abgesehen werden.
§ 75
1 Die unterliegende Partei trägt in der Regel die Gerichtskosten und soll, sofern das verlangt wird, zum Ersa tz für alle dem Gegner verursachten notwendigen Kosten und Umtriebe verpflichtet werden.
2 Soweit das Verfahren nicht vollstä ndig zugunsten einer Partei ausgeht oder eine Partei unnötige Kosten verurs acht hat, werden die Kosten in der Regel anteilsmässig verlegt. Voraussetzungen Entscheid Kostenbezug Kosten- bemessung Kostentragung
20 1/2008
3 In Streitigkeiten aus Familienrecht oder unter nahen Verwandten kann das Gericht die Kosten anders verlegen. B. Sicherstellung
§ 76
1) Im erstinstanzlichen Untersuchungs verfahren, im Eheschutzverfahren, bei Forderungsprozessen mit einem Streitwert von über Fr. 50 000.–, im Aberkennungsprozess und im Verfahren nach § 49 Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 2 haben Kläger und Widerkläge r sowie in den zweitinstanzlichen Verfahren Rechtsmittelkläger einen Kostenvorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten.
2 Die Kosten von Beweisabnahmen sind in allen Verfahren von der beweispflichtigen Partei vorzuschiessen.
3 Gerichtspräsident oder Gericht be stimmen die Höhe des Kostenvor- schusses und setzen für die Zahlung eine angemessene Frist an. Aus zureichenden Gründen kann auf die Vors chussleistung ganz oder teilweise verzichtet werden.
§ 77
1 Die Partei, welche als Kläger ode r Widerkläger auftritt oder die gegen einen erstinstanzlichen Entscheid ein Rechtsmittel ergreift, hat in allen Verfahren mit Ausnahme von Vaterschafts- und Ehescheidungsprozessen sowie bei der Anordnung oder Aufhebung vormundschaftlicher Massnah- men (§ 3 Ziffer 21 EG ZGB ) für die mutmasslichen Kosten (amtliche Kosten und Prozessentschädigung) ei ne Kaution zu leisten, wenn 3)
1. sie in der Schweiz keinen W ohnsitz hat, vorbehältlich abweichender Bestimmungen in Staatsverträgen,
2. sie während der letzten zehn Jahre in der Schweiz oder im Ausland in Konkurs gefallen ist, erfolglos be trieben wurde oder gerichtliche Nachlassstundung verlangt hat, es sei denn, dass ihre Gläubiger nachträglich befriedigt wurden,
3. sie sonst als zahlungsunfähig ersc heint oder sie mit rechtskräftigen Kosten oder Entschädigungen aus einem Gerichts- oder Verwal- tungsverfahren im Rückstand ist,
1) Fassung gemäss G vom 3. Juli 2002, vom Bund genehmigt am
4. September 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003.
2)
210
3) Fassung gemäss § 85 EG ZGB vom 3. Juli 1991; 210. Vorschusspflicht Kautionspflicht
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21
4. sie als Verein oder Stiftung auftritt und nicht im Handelsregister eingetragen ist,
5. sie eine juristische Person oder Ha ndelsgesellschaft ist, die sich in Liquidation befindet oder der Aufschub der Konkurseröffnung bewilligt wurde.
1)
2 Der Beklagte ist sicherstellungspf liche Verfügung den Kläger zur Klag e veranlasst hat und bei ihm die Voraussetzungen zutreffen, unter denen ein Kläger sicherstellungspflichtig ist.
3 Kautionsverfügungen können in jeder La ge des Rechtsstreites durch die Gerichtspräsidenten oder die Gerich te und für das Vermittlungsverfahren durch die Friedensrichter erlassen werden.
§ 78
1 Der Betrag der Sicherstellung wi rd nach summarischer Prüfung der Verhältnisse festgesetzt. Er kann im Verlauf des weiteren Verfahrens erhöht oder herabgesetzt werden.
2 Kostenvorschüsse sind in bar zu leisten, Kautionen können ausserdem durch Hinterlegung solider Wertschriften oder durch Solidarbürgschaft einer oder mehrerer zahlungsfähige r Personen mit Wohnsitz in der Schweiz geleistet werden.
§ 79
1 Leisten Kläger, Widerkläger oder di e Person, welche ein Rechtsmittel ergreift, die Sicherstellung nicht frist gerecht, ist auf das Begehren nicht einzutreten.
2 Leistet die beklagte Partei eine Sich erstellung nicht innert Frist, ist nach den Regeln des Säumnisve rfahrens zu entscheiden.
3 Wird ein Vorschuss für eine Beweis abnahme nicht fristgerecht geleistet, unterbleibt diese zum Nachteil der säumigen Partei.
4 In allen Sicherstellungsentscheide n ist auf die Folgen der Säumnis aufmerksam zu machen.
1)
1996, in Kraft gesetzt auf den September 1997. Höhe und Form der Sicher- stellung Folgen der Nichtleistung
22 1/2008 C. Unentgeltliche Prozessführung
§ 80
1)
1 Natürlichen Personen, denen die M ittel fehlen, um neben dem Lebens- unterhalt für sich und ihre Familie di e Gerichtskosten aufzubringen, kann der Gerichtspräsident auf Gesuch hin die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
2 Der Gerichtspräsident kann vom Gesu chsteller Unterlagen verlangen, ihn einvernehmen und den Prozessge gner anhören. Er kann amtliche Aus- künfte einholen.
§ 81
1 Die unentgeltliche Prozessführung befre it die Partei von der Pflicht zur Bezahlung der Gerichtskosten und zur Leistung von Kautionen und Kostenvorschüssen.
2 Die Befreiung kann auch nur teilweise oder befristet erfolgen und sich namentlich auf die Pflicht zur Sicherstellung beschränken.
§ 82
2) Wenn eine Partei, deren Prozess nicht als aussichtslos erscheint, einen Anwalt beizuziehen wünscht, aber nich t imstande ist, dessen Kosten zu tragen, ist ihr ein solcher aus den im kantonalen Anwaltsregister einge- tragenen Anwälten zu bestellen, fa lls das zur Wahrung ihrer Interessen angezeigt ist.
2 Obsiegt die unentgeltlich vertretene Partei, wird die Prozessent- schädigung dem Rechtsvertreter zugesprochen.
3 Wird eine Prozessentschädigung nich t zugesprochen oder ist sie von der Gegenpartei nicht erhältlich, werden dem Rechtsvertreter nach Erledigung des Prozesses aus der Ge richtskasse die Barausla gen ersetzt und es wird ihm eine ermässigte Entschädigung gemäss Anwaltstarif ausgerichtet.
§ 83
1 Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines Anwalte s kann bis zur Erledigung des Rechtsstreites jederzeit gestellt werden.
1) Fassung gemäss G vom 18. Dezember 1996, in Kraft gesetzt auf den
1. September 1997.
2) Fassung gemäss Anwaltsgesetz vom 19. Dezember 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2002. Voraussetzungen Befreiung von amtlichen Kosten und Sicher- stellungen Rechtsbeistand, Entschädigung Zeitpunkt des Gesuches
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23
2 Wird der Rechtsstreit an eine höhere Instanz gezogen, kann diese für die Fortsetzung des Verfahrens die Vora ussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und de r amtlichen Bestellung eines Anwaltes von Amtes we gen überprüfen.

§ 84 Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung im Laufe des Prozesses dahin, hat das Gericht dieselbe zurückzuziehen und den amtlich bezeichneten Anwalt abzustellen.
§ 85
1 Gelangt die Partei, der die unent geltliche Prozessführung und -vertretung bewilligt worden ist, durch den Au sgang des Prozesses selbst oder innerhalb von zehn Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens auf andere Weise in finanzielle Ve rhältnisse, die eine Bewilligung gemäss

§ 80 und § 81 ausgeschlossen hätten, ist sie verpflichtet, dem Staat die an

ihrer Stelle getragenen amtlichen Kosten und Entschädigungen zu ersetzen.
2 Zuständig für den Entscheid über die Geltendmachung der Rück- erstattung ist das mit der Sache befasst e Gerichtspräsidium auf Antrag der Finanzverwaltung. Der Vollzug ob liegt der Finanzverwaltung.
2)
3 Wird einer Partei die unentge bewilligt, gehen ihre Ansprüche auf nicht erhältliche Prozessentschädi- gungen auf den Staat über, soweit dieser Leistungen erbracht hat.
2)
4 Parteientschädigungen können nicht dem Staat auferlegt werden. IX. Allgemeine Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens
§ 86
1 Die Parteien sollen wissentlich ke ine ungerechten Prozesse anheben und sich zur Verfolgung ihrer Ansprüche nur erlaubter Mittel bedienen. Dem Richter gegenüber sind sie zur Wahrhe it verpflichtet. Jede böswillige, mutwillige oder verzögernde Proze ssführung ist von Amtes wegen diszi- plinarisch zu ahnden.
1)
1996, in Kraft gesetzt auf den September 1997.
2) September 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003. Entzug der Bewilligung Rückerstattung Parteipflicht
24 1/2008
2 Die Parteien und ihre Vertreter ha lichster Kürze zu befleissen und Abschweifungen, Wiederholungen und Ungebühr gegen Richter, Prozessgegne r, Zeugen oder Sachverständige zu vermeiden.
3 Die Parteien und ihre Vertreter haben in ordentlicher Kleidung vor Gericht zu erscheinen.
§ 87
1)
1 Der Richter ermahnt die Parteien , wenn sie das rechtliche Gehör miss- brauchen oder sich ungebührlich verhalte trölerhafte Prozessführung, die Verl etzung der dem Richter schuldigen Achtung sowie jeden Ungehorsam und jedes ungebührliche Betragen durch Ordnungsbusse bis zu Fr. 500.– zu ahnden.
2 Der Richter kann störende Personen wegweisen. Nötigenfalls kann auch die Verhandlung sistiert oder die Rä umung des Gerichtssaals angeordnet werden.
§ 88
2) Der Kläger kann im nämlichen Verfahren gleichzeitig mehrere An- sprüche gegen den Beklagten geltend machen, sofern für sie die gleiche Verfahrensart vorgesehen ist.
2 Das Gericht kann aber jederzeit die Trennung des Rechtsstreites in mehrere Prozesse anordnen, wenn si ch aus der gemeinsamen Behandlung Nachteile ergeben. Es kann getrennt eingereichte Klagen vereinigen, wenn sich daraus Vorteile ergeben.
§ 89
2) Widerklage ist zulässig, wenn für sie die gleiche Verfahrensart wie für die Hauptklage vorgesehen ist. Verände Streitwerts die sachliche Zuständigkeit, wird der Prozess dem zuständigen Gericht zur Weiterführung überwiesen. Vorbehalten bleibt entgegen- stehendes Bundesrecht.
2 Eine Widerklage kann nur bis zu m Schluss des Vermittlungsvorstandes über die Hauptklage erhoben werden.
1) Fassung gemäss G vom 18. Dezember 1996, in Kraft gesetzt auf den
1. September 1997.
2) Fassung gemäss G vom 3. Juli 2002, vom Bund genehmigt am
4. September 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003. Missachtung der Parteipflicht Objektive Klagenhäufung Widerklage
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§ 90
1 Klage und Widerklage werden mit der Einlassung in den Rechtsstreit und, wo kein Vermittlungsvorstand sta ttfindet, mit dem Eintreffen der erforderlichen Eingabe beim Gericht rechtshängig.
2 Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
1. Die eingebrachten Rechtsbegehren dürfen nur eingeschränkt, nicht aber erweitert oder geändert werden. Vorbehalten bleiben die Zustimmung der Gegenpartei, eine von der Partei nicht verschuldete Änderung von Streitgegenstand oder wesentlicher Klagegründe sowie Prozesse im Untersuchungsverfahren vor erster Instanz.
2. Wer nachträglich über dieselbe Streitfrage anderweitig ins Recht gefasst wird, kann die Einrede der Rechtshängigkeit erheben.
3. Der Streitgegenstand darf nich t ohne gerichtliche Bewilligung oder Zustimmung der Gegenpartei zu de ren Nachteil verändert werden.

§ 91 Soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, ist das Verfahren vor den

richterlichen Behörden mündlich.
§ 92
1 Bestimmt das Gesetz nichts andere s, sind die Verhandlungen öffentlich. Auf Dritte, die der Verhandlung beiw ohnen, wird § 87 Absatz 2 ent- sprechend angewendet.
2 Bild- und Tonaufnahmen sind unzulässig.
3 Unter Ausschluss der Öffe ntlichkeit werden behandelt:
1. familienrechtliche Prozesse;
2. Streitigkeiten, deren öffentliche Verhandlung Anstoss erregen oder für eine Partei unzumutbare N achteile mit sich bringen könnte.
§ 92a
1)
1 Berichterstattungen über Gerichts verhandlungen durch die Medien müssen sachgerecht und ausgewogen sein.
2 Die Namen von Verfahrensbeteiligte Kennzeichnungen dürfen in der Berich terstattung nur verwendet werden, wenn dies ausnahmsweise im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 ZGB
2) gerechtfertigt ist. Eine Einwilligung der betroffenen Person muss schrift- lich vorliegen.
1) Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
2) Rechtshängigkeit Prinzip der Mündlichkeit Ö ffentlichkeit Berichterstattung durch die Medien
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§ 92b
1)
1 Vertrauenswürdige, regelmässig fü r die Medien tätige Personen werden auf Gesuch als Gerichtsberichterstatter zugelassen.
2 Zuständig für die Zulassung ist das Obergericht. Es erlässt die nötigen Bestimmungen über das Zulassungsve rfahren und über die Rechte und Pflichten der Gerichtsberichterstatter.
§ 92c
1) Gerichtsberichterstattern, die in schw erwiegender Weise gegen die für die Berichterstattung geltenden Bestimm ungen verstossen, kann das Ober- gericht die Zulassung entziehen.
§ 93
1 Die Verhandlung wird eröffnet mit der Feststellung de r Anwesenheit der Parteien und deren Vertreter.
2 Weisung, Rechtsschriften und Akten sollen in der Regel vor der Ver- handlung bei den Mitgliedern des Gerich tes in Zirkulation gesetzt werden. War dies nicht der Fall, sind die Rechtsbegehren und die wesentlichen Akten vor den Parteivorträgen zu verlesen.

§ 94 Die Gerichte haben von Amtes we gen die Prozessvoraussetzungen,

namentlich ihre Zuständigkeit, die Berechtigung und Befähigung der Parteien und deren Vertreter zur Pr ozessführung, die Formrichtigkeit der Prozessanhebung sowie die Zulässigkeit der gewählten Prozessart, zu prüfen und das zur Behebung allfälliger Mängel Erforderliche vorzu- kehren.
§ 95
1 Besondere Bestimmungen vorbehalten, stellung des streitigen Tatbestandes an die Behauptungen und Anträge der Parteien gebunden.
2 Bleibt das Vorbringen einer Pa rtei unklar, unvollständig oder unbe- stimmt, kann ihr, insbesondere dur ch Befragung, Gelegenheit zur Behe- bung des Mangels gegeben werden.
1) Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000. Zulassung Entzug der Zulassung Eröffnung der Verhandlung, Aktenzirkulation Prüfung der Prozessvoraus- setzungen Feststellung des Tatbestandes, richterliche Fragepflicht
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27

§ 96 Bei der rechtlichen Würdigung der fe stgestellten Tatsachen hat der

Richter die in Betracht kommenden Rechtssätze von Amtes wegen anzu- wenden.
2 Ist fremdes Recht anwendbar, muss dessen Inhalt nachgewiesen werden, sofern der Richter davon keine sicher e Kenntnis hat. Wird der Nachweis nicht geleistet, ist einheimisches Recht anzuwenden, sofern nicht das Bundesrecht zwingend die Anwendung fremden Rechtes vorschreibt.

§ 97 Der Richter darf einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie

selbst verlangt, in diesem Umfang aber auch nicht weniger, als die Gegen- partei anerkannt hat. X. Akten, Protokolle, Kassaführung
§ 98
1 Der Kläger soll diejenigen Aktenstücke, von denen er im Prozess Gebrauch zu machen gedenkt, bei Einschreibung des Rechtsstreites ein- reichen. Hierauf verpflichtet der Geri chtspräsident den Beklagten, innert einer angemessenen Frist seinerseits die Urkunden einzulegen, auf die er sich zu berufen beabsichtigt.
2 Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift wird mit einer Ordnungsbusse geahndet und kann überdies die in § 145 angedrohten Nachteile nach sich ziehen.
§ 99
1 Jede Partei ist pflichtig, diejenig en Aktenstücke, die von ihr eingelegt werden, als solche zu bezeichnen und zu numerieren.
2 Die Gerichte haben die Akten zu registrieren.
§ 100
1 Über die gerichtlichen Verhandlungen führt die Kanzlei in chrono- logischer Ordnung ein schriftliches Prot okoll. Über die zusätzliche Ver- wendung von technischen Hilfsmitteln entscheidet das Gericht. Rechts- anwendung Dispositions- prinzip Pflicht zur Einreichung der Akten Registratu r Protokollführung
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2 Im Protokoll sind Ort und Zeit der Gerichtsverhandlung, die dabei mitwirkenden Personen, die Parteien , die von ihnen gestellten Rechts- begehren, die vorgebrachten erheblic hen Tatsachen, die Beweisanträge, die Bestreitungen sowie alle Beschl üsse und Urteile aufzunehmen und die von den Parteien ergriffenen Rechtsmittel vorzumerken.
3 Sofern ein Rechtsstreit nicht auf Grund der ersten Verhandlung rechts- kräftig erledigt wird, ist ein vollstä ndiges Protokollexemplar zu den Akten zu geben.
§ 101
1 Jede Partei hat das Recht, bei Unrichtigkeiten oder wesentlichen Aus- lassungen im Protokoll beim betreffende n Gericht innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme die Berichtigung zu verl angen. Das Gericht trifft seinen Entscheid in Beschlussesform.
2 Werden von Amtes wegen oder auf Be gehren einer Partei Änderungen des Protokolls angeordnet, sind sie au f den bereits erfolgten Ausfertigun- gen nachzutragen.
§ 102
1 Die Parteien sind jederzeit befugt , die Protokolle und Akten an einem vom Gerichtspräsidenten oder von der Gerichtskanzlei bezeichneten Ort unter deren Aufsicht einzusehen und gegen Entrichtung der vorgeschrie- benen Gebühren Abschriften oder Ausz üge von denselben zu verlangen.
1) Während der Dauer des Rechtsstre ites dürfen Akten nur den nach dem BGFA zugelassenen Anwälten ausgehändigt werden. Diesen ist auch die Zustellung der Akten von Ha nd zu Hand gestattet.

§ 103 Die Kassaführung liegt dem Gericht sschreiber und in den ohne dessen

Beiziehung von den Gerichtspräsidente n zu besorgenden Angelegenheiten diesen ob.
1) Fassung gemäss Anwaltsgesetz vom 19. Dezember 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2002.
2) SR 935.61 Protokoll- berichtigung Einsicht Kassaführung
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29 XI. Richterliche Erkenntnisse
§ 104
1 Die Beratungen sämtlicher Gerich tsbehörden finden im Abstand der Parteien und des Publikums statt. M it dem ersten Votum soll unter den Richtern abgewechselt werden. Der Ge richtsschreiber kann sich beratend äussern. Die Gerichte können für einzel ne Fälle Referenten bezeichnen.
2 Über jeden Klagepunkt, der nicht schon durch Beurteilung eines anderen seine Erledigung gefunden hat, wird gesondert befunden.
§ 105
1 Das richterliche Erkenntnis is t End- oder Zwischenentscheid.
2 Zwischenentscheide von Kollegialbe hörden ergehen in der Form des Beschlusses, diejenigen von Einzelrichtern als Verfügung.
3 Endentscheide über streitige Begehren in der Sache selbst ergehen als Urteile, im summarischen Verfahren als Verfügungen oder, bei Kollegial- behörden, als Beschlüsse. Alle ande ren die Streitsache erledigenden End- entscheide, insbesondere bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung, Abstand vom Prozess, Vergleich oder Gegensta ndslosigkeit, ergehen als Beschluss oder Verfügung.

§ 106 Für die Gültigkeit eines Urteils oder Be schlusses ist die absolute Mehrheit

der anwesenden Richter erforderlich. Diese sind pflichtig, an allen Abstimmungen teilzunehmen.
§ 107
1 Alle Erkenntnisse sind den Part eien mündlich oder schriftlich zu eröffnen. Die mündliche Eröffnung erzeugt Rechtswirkung nur dann, wenn alle für das Erkenntnis vorgesc hriebenen Erfordernisse erfüllt sind und die Parteien ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass keine schriftliche Eröffnung erfolgt. In a Bekanntgabe nur orientierenden Charakter.
2 Soweit nicht die Voraussetzungen mündlicher Eröffnung mit Rechts- wirksamkeit erfüllt sind, ist jedes Erkenntnis schriftlich zu eröffnen. Schriftlich eröffnete Erkenntnisse si nd mit der Unterschrift des Präsi- denten und des Gerichtsschreibers, so weit dieser mitzuwirken hat, und mit dem Amtsstempel zu versehen. Beratung Art und Form der Erkenntnisse Zustandekommen Eröffnung
30 1/2008
3 Kann einer Partei ein Erkenntni s nicht auf dem ordentlichen Weg bekanntgegeben werden, ist der Inhalt des Rechtsspruches im kantonalen Amtsblatt und nach Bedarf in weiteren Publikationsorganen zu veröffent- lichen.
§ 108
1 Jedes schriftlich eröffnete Urteil muss enthalten:
1. das urteilende Gericht und dessen Zusammensetzung;
2. den Tag der Ausfällung und de s Versandes des Entscheides;
3. Namen und Wohnort der Parteien (in Ehe-, Vaterschafts- und Vor- mundschaftssachen auch Heimat ort und Geburtsdatum), Partei- stellung und Vertreter;
4. die Rechtsbegehren, über welc he im Urteil entschieden wird;
5. den Rechtsspruch (Dispositiv) unter Einschluss des Entscheides über die Kostentragung;
6. die Entscheidungsgründe;
7. die Rechtsmittelbelehrung.
2 Bei mündlicher Bekanntgabe nach § 107 Absatz 1 genügt zur rechts- wirksamen Eröffnung der in Ziffern 4 bis 7 aufgeführte Urteilsinhalt. Die Urteilsgründe sind sinngemäss und su mmarisch zu protokollieren.
§ 109
1 Sofern es sich nach den Umstä nden des Falles rechtfertigt, kann bei mündlicher und schriftlicher Eröff nung des Urteils von dessen Begrün- dung gemäss § 108 Absatz 1 Ziffer 6 abgesehen werden. Anstelle der Rechtsmittelbelehrung ist den Parteien bekanntzugeben, dass sie innert zehn Tagen schriftlich eine Begr ündung verlangen können, ansonst das Urteil in Rechtskraft erwachse.
2 Verlangt eine Partei eine Begr ündung, ist das vollständige Urteil gemäss

§ 108 Absatz 1 den Parteien schriftlich zu eröffnen. Die Rechtsmittel- fristen beginnen für alle Beteiligten m it der Zustellung dieses Urteils zu

laufen.
1) Diese Grundsätze gelten auch für die im summarischen Verfahren erlassenen Verfügungen.
1) Eingefügt durch G vom 18. Dezembe
1. September 1997. Urteile Begründung
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31
§ 110
1 Wenn durch vorgängige Erledigung ei ner Vorfrage oder Einrede wahr- scheinlich erheblicher Aufwand an Zeit oder Kosten vermieden wird, kann sie auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen zum Gegenstand eines Vorentscheides gemacht werden.
2 Unter den gleichen Voraussetz teilung einstweilen auf einen Teil de r Prozesssache beschränkt und ein Teilurteil gefällt werden.
§ 111
1 Zwischenentscheide, namentlich im Beweisverfahren, sind soweit summarisch zu begründen, als die Pa massgebenden richterlichen Überle gungen nicht hinreichend erkennen können.
2 Auf Form und Gestaltung is t § 108 sinngemäss anwendbar.

§ 111a 1)

Die eine Streitsache erledigenden Entscheide aufgrund von Abstand vom Prozess, Vergleich oder Gegens tandslosigkeit können durch Verfügung des Gerichtspräsidenten getroffen werden.
§ 112
1 Ist kein ordentliches Rechtsmittel ge geben, wird ein Entscheid mit der Eröffnung rechtskräftig.
2 Ist Berufung oder Rekurs zulässig, tritt die Rechtskraft auf den Zeitpunkt ein, in dem die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen oder das Rechts- mittel zurückgezogen worden ist. Erklären die Parteien nach der mündlichen oder schriftlichen Eröff nung den Verzicht auf gegebene Rechtsmittel, wird der Entscheid auf diesen Zeitpunkt rechtskräftig. Wird in den Fällen von § 109 innert Frist kein Begehren um schriftliche Begründung gestellt, tritt der Entscheid mit Ablauf der Frist in Rechts- kraft.
3 Wird im Rechtsmittelverfahren ei n prozessleitender Entscheid aufge- hoben, sind die auf ihm beruhenden wegen aufzuheben.
1) r 1996, in Kraft gesetzt auf den September 1997. Vorentscheide, Teilurteile Zwischen- entscheide Abschreibungs- verfügungen Rechtskraft
32 1/2008 Besonderer Teil I. Vermittlungsverfahren
§ 113
1 Wer einen Rechtsstreit anheben w ill, hat dem zuständigen Friedens- richter den Gegenstand der Klage und die Person, gegen die sie sich richtet, namhaft zu machen und die Anordnung eines Vermittlungs- vorstandes zu begehren.
2 Vorbehalten bleiben di e Bestimmungen des § 43.

§ 114 Der Friedensrichter erlässt unverz üglich die Vorladungen zum Vermitt-

lungsvorstand. Diese müssen wenigste ns fünf Tage vor dem Vermittlungs- vorstand zugestellt sein.
§ 115
1) Zum Vermittlungsvorstand müssen die Parteien persönlich erscheinen, sofern sie im Kanton wohnhaft sind. Vertretung oder Verbeiständung ist nicht zulässig.
1) Aus zureichenden Gründen kann der Fr iedensrichter eine Partei vom persönlichen Erscheinen dispensier en oder ihr die Verbeiständung ge- statten.
3 Für die Vertretung gelten die Rege ln des gerichtlichen Verfahrens. Überträgt eine Partei die Vertre tung einem Anwalt ode r einem anderen zugelassenen berufsmässige n Vertreter, hat sie die Gegenpartei so recht- zeitig zu orientieren, dass sich auch diese vertreten lassen kann.
1) Fassung gemäss G vom 18. Dezember 1996, in Kraft gesetzt auf den
1. September 1997. Vorstands- begehren Vorladung Vertretung
1/2008
33
§ 116
1)
1 Das Vermittlungsverfahren vor dem Friedensrichter ist mündlich und nicht öffentlich. Es ist ihm im Vermittlungsverfahren untersagt, Zeugen einzuvernehmen, amtliche Berichte ode den Streitwert einzuholen. Dagegen kann er den Streitgegenstand in Gegenwart der Parteien in Augens chein nehmen, und die Parteien sind verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Beweisurkunden, welche sie im Laufe des Rechtsstreits ge ltend zu machen gedenken, schon im Vermittlungsvorstand vorzuweisen, insbesondere spezifizierte Aufstel- lungen in streitigen Rechnungsverhältnissen.
2 Zum Abschluss eines Vergleiche s können auch schriftliche Partei- erklärungen eingereicht werden.

§ 117 Der Friedensrichter soll die Vorbri ngen der Parteien und die von ihnen

vorgelegten Beweisurkunden gewissenha ft prüfen, gegen offenbar unbe- gründete Ansprüche oder Einwendunge n die sachgemässen Vorstellungen erheben und nach bestem Ermessen auf eine gütliche Einigung der Streitenden hinwirken.

§ 118 Einer Partei, die zum Vermittlungsvorstand nicht pünktlich erscheint oder

die sich trotz Verwarnung ungebührlich benimmt, kann eine Ordnungs- busse bis zu Fr. 100.– auferlegt werden.
§ 119
1 Zugeständnisse in tatsächlicher Hi nsicht oder Erklärungen zum Rechts- begehren, welche eine Partei unterschr iftlich zu bekräftigen bereit ist, sind in das Protokoll und in die Weisung aufzunehmen.
2 Die bei den Verhandlungen ledig lich mündlich gemachten Zugaben werden nicht protokolliert und fallen für das weitere Verfahren ausser Betracht.
1)
1996, in Kraft gesetzt auf den September 1997. Art der Verhandlung Inhalt der Verhandlung Ungebührliches Verhalten Erklärungen der Parteien
34 1/2008

§ 120 Bei einer Einigung der Parteien nimmt der Friedensrichter den Vergleich

in allen seinen Bestimmungen zu Protokoll und lässt dasselbe nach Ver- lesung und Gutheissung durch die Parteien oder ihre Bevollmächtigten unterzeichnen.
§ 121
1)
1 Die Einlassung in den Rechtsstreit ist als vollendet zu betrachten, wenn der Kläger sein Rechtsbegehren er öffnet, der Beklagte darauf seine Erklärung abgegeben und der Friedensri chter den Ausgleichsversuch ohne Erfolg abgeschlossen hat.
2 Die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit muss spätestens mit der Klageantwort erhoben werden.
§ 122
1 Kommt eine Einigung nicht zustande , stellt der Friedensrichter ohne Verzug dem Kläger die Weisung an das zuständige Gericht aus.
2 Sie soll enthalten:
1. den Ort und die Zeit des Vorstandes;
2. die Bezeichnung der Parteien mit Namen oder Firma und Adresse, bei natürlichen Personen zudem mit Vornamen, Geburtsdatum und Beruf. In familienrechtlichen Streitigkeiten sind auch Heimatort und Konfession anzugeben;
3. den Namen und die Adresse allfälliger Vertreter;
4. die Angabe des Streitgegensta ndes und die Erklärungen der Parteien über dessen Wert;
5. das Gericht, an welches die St reitsache gewiesen wird, sei es von Gesetzes wegen oder auf Grund ei ner Parteivere inbarung gemäss
§ 49 Absatz 3;
6. die Unterschrift und den Amt sstempel des Friedensrichters;
7. den Tag der Anbringung des Vorsta ndsbegehrens und die Frist, innert der die Weisung beim Gerichtspräsid enten eingereicht werden muss.
3 Für die Widerklage ist eine besonde re Weisung auszustellen, für welche die gleichen Vorschriften gelten.
1) Fassung gemäss G vom 3. Juli 2002, vom Bund genehmigt am
4. September 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003. Vergleich Einlassung in den Rechtsstreit Weisung
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§ 123
1) Ist zweifelhaft, an welche Gerichts behörde die Weisung auszustellen ist, kann das Obergericht um massgebe nde Wegleitung angegangen werden. Nach Eingang derselben wird die Weisung ohne neuen Vorstand ausge- fertigt und dem Kläger unter gleichzeitiger Mitteilung an den Beteiligten zugestellt.

§ 124 Bleibt die beklagte Partei ohne au sreichende Entschuldigung an zwei

Vermittlungsvorständen aus, ist der Kl äger berechtigt, die Ausstellung einer Säumnisweisung zu verlangen.

§ 125 2)

Eine vom Friedensrichter ausgefer tigte Weisung muss im Original bei Folge der Nichtigkeit innert 30 Ta gen vom Tage des abschliessenden Vermittlungsvorstandes oder in den Fällen von § 123 von der endgültigen Ausfertigung an gerechnet beim zustä ndigen Gericht eingereicht werden.

§ 126 Nimmt ein Kläger vom Vermittlungsverfa hren Abstand, hat der Friedens-

richter hievon am Protokoll Vormerk zu nehmen und ihn bei bloss münd- licher Erklärung zu veranlassen, den Protokolleintrag zu unterzeichnen.
§ 127
1 Unterlässt es der Kläger, die Weis ung innert der gesetzlichen Frist ein- zureichen, oder bleibt er unentschul aus, kann der Beklagte einen neue n Vorstand begehren und verlangen, dass die angehobene Klage fortgese tzt oder zurückgezogen werde.
2 Erscheint der Kläger auch zu diesem Vorstand nicht oder unterlässt er es wiederum, die Weisung einzureichen, is t die Streitsache unter Anzeige an die Parteien am Protokoll abzuschreiben.
1) Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
2)
1996, in Kraft gesetzt auf den September 1997. Zweifel über die Kompetenz Säumnisweisung Verfall der Weisung Abstands- erklärung Nichteinreichen der Weisung
36 1/2008

§ 128 Der Friedensrichter führt über di e von ihm gepflogenen Verhandlungen

ein Protokoll, welches die für di e Weisung vorgeschriebenen Angaben sowie allfällige Massnahmen, Sis tierungs-, Erledigungsbeschlüsse und Bussen enthalten soll.

§ 129 Der Friedensrichter darf den Parteien mit Bezug auf den Inhalt des Ver-

mittlungsverfahrens lediglich Weisunge n, Vergleiche, unterschriftliche Anerkennungen oder Abstandser klärungen aushändigen.
§ 130
1 Bei einer Einigung sind die Kosten des Vermittlungsvorstandes von den Parteien zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen, sofern hierüber nichts Be sonderes vereinbart wird.
2 Schliesst der Vermittlungsvorstand ohne Einigung, hat der Kläger die ordentlichen Kosten des Verfahrens und der Weisung zu bezahlen.
3 Im Falle des Abstandes vom Verm ittlungsverfahren, bei Nichteinreichen der Weisung sowie bei Ausbleiben eine r Partei regelt der Friedensrichter die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ge gen solche Entscheide steht der Rekurs an den Bezirksgerichtspräsi denten offen, der endgültig ent- scheidet. II. Einschreibung des Rechtsstreites

§ 131 Durch Einreichung der Weisung beim Präsidenten des zuständigen

Gerichtes wird der Prozess eingeleitet.

§ 132 An Stelle der Weisung tritt:

1.
1) bei den ohne Vermittlungsvorstand anhängig zu machenden Streitig- keiten grundsätzlich eine schriftlic he Eingabe, welche die für die Weisung erforderlichen Angaben sinngemäss enthalten soll;
1) Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, vom Bund genehmigt am 13. Juli 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000. Protokollführung Beurkundungs- beschränkung Kosten des Verfahrens Einreichen der Weisung Einreichen von Weisungs- surrogaten
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37
2. 1) bei vormundschaftlichen Massnahmen Bericht und Antrag der Vormundschaftsbehörde (§ 3 Ziffer 21 EG ZGB
2) );
3. 1) bei Ehescheidungen und Ehetrennunge n auf gemeinsames Begehren eine von beiden Parteien unterzeic hnete schriftliche Eingabe, welche zusätzlich zu den Angaben gemäss Ziffer 1 eine Erklärung über den gemeinsamen Scheidungs- oder Tre nnungswillen, eine vollständige oder teilweise Vereinbarung übe r die Scheidungs- oder Trennungs- folgen mit den nötigen Belegen und allfällige gemeinsame Anträge hinsichtlich der Kinder sowie bei Teileinigung die durch das Gericht zu beurteilenden Scheidungs- oder Trennungsfolgen enthalten soll;
3a. 3) bei Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft auf gemeinsames Begehren eine von beiden Parteien unterzeichnete schriftliche Ein- gabe, welche sinngemäss die Anga ben gemäss Ziffer 3 enthält;
4. bei Hauptinterventionen die in § 24 vorgesehene schriftliche Eingabe.
§ 133
1 Die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden nichtstreitigen Angelegenheiten und die im summarisc hen Verfahren zu erledigenden Geschäfte werden in der Regel dur ch schriftliche Eingabe anhängig gemacht.
§ 134
1 Nach Einreichung einer Klage oder eines anderen Begehrens prüft der Gerichtspräsident:
1. ob das Begehren rechtzeitig eingereicht worden sei;
2. ob das angerufene Gericht zust ändig und die gewählte Prozessein- leitung richtig sei;
3. ob die Eingabe den gesetzlic hen Anforderungen entspreche;
4. ob die vorgeschriebenen Bele ge (Vollmachten, Beweisurkunden usw.) beiliegen.
2 Fehlt einem Begehren offensichtlic durch den Gerichtspräsidenten ohne weiteres zurückzuweisen.
3 Im übrigen werden die anhängig ge unter dem Datum ihres Eingangs im Einschreibungsmanual vorgemerkt.
1)
2)
3) Kraft gesetzt auf den 1. Juni Andere Begehren Einschreibung des Rechts- streites, Voraus- setzungen
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§ 135
1) Entspricht der Inhalt einer Weisung oder der an die Stelle der Weisung tretenden schriftlichen Eingabe den ge setzlichen Anforderungen nicht, ist das Rechtsbegehren oder die B ezeichnung des Streitwertes undeutlich oder mangelhaft oder sind die vorgeschr iebenen Belege nicht beigefügt, setzt der Gerichtspräsident dem Kläger oder den Parteien eine kurze Frist an, um den Fehler zu verbessern beziehungsweise vom Friedensrichter verbessern zu lassen.

§ 136 Nach Einschreibung des Rechtsstreite s hat der Gerichtspräsident alle

Massnahmen zu treffen, damit in de r von ihm anzusetzenden Tagfahrt die Hauptverhandlung ihren ungestör ten Fortgang nehmen kann. III. Ordentliches Verfahren vor Gericht A. Allgemeines
§ 137
1 Wird für einen Rechtsstreit kein besonderes Verfahren vorgeschrieben, ist er im ordentlichen Verfahren abzuwandeln.
2 Auf die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden nichtstreitigen Angelegenheiten finden die Grundsät ze des summarischen Verfahrens sinngemäss Anwendung.
§ 138
1 Wird eine dem ordentlichen Verfahren unterliegende Streitsache mit einem Streitwert über Fr. 8000.– anhä ngig gemacht, ist mit der Weisung eine Klageschrift einzureichen.
2 Die Klageschrift soll enthalten:
1. die Namen und den Wohnort der Partei en, ihre Eigenschaft als Kläger oder Beklagte sowie die Bezeic hnung allfälliger Nebenpersonen zum Beispiel der Anwälte und anderer Bevollmächtigter;
2. das Rechtsbegehren;
3. die Angabe des Streitwertes;
1) Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, vom Bund genehmigt am 13. Juli 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000. Behebung von Mängeln Vorbereitung der Verhandlung Anwendungs- gebiet Klageschrift
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39
4. eine ausreichende Darstellung der Klagegründe;
5. die Bezeichnung allfälliger Beweismittel;
6. das Datum und die Unterschrift des Klägers oder dessen Bevoll- mächtigten.
3 Der für das Gericht bestimmten Klag eschrift ist für jeden Beklagten oder Streitbeteiligten, soweit sie nicht ge meinsam vertreten sind, eine Aus- fertigung beizulegen.
4 Fehlt eine Klageschrift oder entspricht sie den Anforderungen von Absatz 2 nicht, wird zur Verbesserung des Mangels eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist angesetzt unter der Klage nicht eingetreten werde.
§ 139
1 Der Gerichtspräsident stellt dem Be klagten sofort ein Doppel der Klage- schrift zur Beantwortung innert einer Frist von in der Regel zwanzig Tagen zu unter gleichzeitiger Mitteilung, wann und wo ihm die vom Kläger eingereichten Akten zur Einsicht offen stehen.
2 Die Antwort soll sich über alle in der Klageschrift enthaltenen Anträge und Behauptungen sowie über die eigene n Begehren aussprechen und in entsprechender Form abgefasst sein.
3 Die Begründung einer allfälligen Widerklage ist mit der Beantwortung der Hauptklage zu verbinden. Di e vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäss Anwendung.

§ 140 Ist die Klageantwort nicht rechtze itig eingereicht worden, ist der

beklagten Partei eine letzte, pere mtorische Nachfrist von zwanzig Tagen anzusetzen, mit der Androhung, dass sie bei erneuter Säumnis von jeg- lichen eigenen Vorbringen ausgeschlossen wäre und die Streitsache nach den Regeln über das Säum nisverfahren gemäss § 65 entschieden würde. Sinngemäss ist zu verfahren, wenn

§ 141 Tatsachen und Anträge, die nicht in den Prozessschriften enthalten sind,

können zwar in der Hauptverhandl ung noch geltend gemacht werden, doch werden unentschuldbare Unvo llständigkeiten mit Ordnungsbusse be- straft; zudem kann das Gericht Vers eines Protollauszuges auf Kosten de r fehlbaren Partei beschliessen. Klageantwort, Widerklageschrift Säumnis Bedeutung der Prozessschriften
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§ 142 Nach Klagebegründung und Klageantwort kann in jeder Phase des Ver-

fahrens im Hinblick auf dessen weite re Gestaltung oder zu Vergleichs- zwecken von Amtes wegen oder auf Pa rteiantrag eine Verhandlung vor dem Referenten, nötigenfalls unter Be izug des Gerichtsschreibers, ange- ordnet werden. B. Hauptverhandlung

§ 143 Steht der Anhandnahme einer Klage ni chts im Weg und ist der Schriften-

wechsel, wo ein solcher vorgeschriebe n ist, abgeschlo ssen, erlässt der Gerichtspräsident die Vorl adungen zur Hauptverhandlung.
§ 144
1 Die Parteivorträge bestehen in Klage, Antwort, Replik und Duplik, bei vorgängigem Schriftenwechsel nur aus Replik und Duplik. Eine allfällige Widerklage ist mit dem Antwortvortrag in Verbindung zu bringen.
2 Weitere Eröffnungen können den Part eien nur aus besonderen Gründen gestattet werden.
3 Die Parteien können vor ihren m ündlichen Vorträgen eine Zusammen- stellung der erheblichen Tatsach en, Beweismittel und Bestreitungen schriftlich einreichen. Die Zahl der Ausfertigungen richtet sich nach § 138 Absatz 3.
4 In der mündlichen Verhandlung haben di e Parteien in den ersten Vorträ- gen ihre Anträge zu stellen und alle Tatsachen geordnet und verständlich anzurufen, auf die sie ihre Begehren stützen. Sie sollen die ihnen zu Gebote stehenden Beweismittel soweit möglich vorlegen oder bezeichnen.
5 Der Gerichtspräsident kann die Part eien zu schriftlichen Aufstellungen veranlassen.

§ 145 Die Hauptverhandlung soll in der Regel werden. Wenn durch pflichtwidriges Ve rhalten einer Partei wesentlicher

prozessualer Mehraufwand entsteht, sind ihr die verursachten Kosten zu überbinden. Gegebenenfalls ist sie zu einer angemessenen Entschädigung an die Gegenpartei zu verpflichten . Das Gericht kann überdies die Aus- fällung einer Ordnungsbusse und die pe remtorische Vorladung für die nächste Tagfahrt beschliessen. Referenten- audienz Ansetzung der Tagfahrt Parteivorträge Daue r
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41
§ 146
1 Unter Vorbehalt von Absatz 2 so wie der Bestimmungen der §§ 95 und
147 sind die Parteien mit allen bis zum Schluss ihres letzten Vortrages in der Hauptverhandlung nicht angebr achten Anträgen, tatsächlichen Behauptungen, Bestreitungen und Einreden ausgeschlossen.
2 Zulässig sind:
1. Vorbringen und Anträge, die erst durch den Verlauf des Prozesses ausgelöst worden sind, sofern da durch Verfahrensart und Zuständig- keit nicht geändert werden;
2. Behauptungen, Bestreitungen und Ei nreden, deren Richtigkeit sich aus den Prozessakten ergibt ode r die durch neu eingereichte Urkun- den sofort bewiesen werden können;
3. Geltendmachung von Tatsachen, von denen die Partei glaubhaft macht, dass sie trotz angemessener Tätigkeit nicht rechtzeitig ange- rufen werden konnten;
4. Geltendmachung von Tatsachen, die das Gericht von Amtes wegen zu beachten hat.

§ 147 Das Gericht kann das Verfahren zunächst auf einzelne Fragen beschrän-

ken, wenn anzunehmen ist, der Proze ss lasse sich dadurch vereinfachen. C. Beurteilung und weiteres Verfahren
§ 148
1 Nach Entgegennahme der Parteivorträge schreitet das Gericht zur Beur- teilung des Rechtsstreites. Zur Ve rvollständigung der Urteilsgrundlagen im Sinne des § 95 kann es die Urte ilsberatung jederzeit unterbrechen und die Parteien vor die Schranken rufen.
2 Ist die Streitsache spruchreif, fällt das Gericht unverzüglich das Urteil; andernfalls ordnet es die nötigen Beweiserhebungen an.
§ 149
1 Wenn nach der Hauptverhandlung ein Beweisverfahren notwendig geworden ist, muss zur Abnahme der Beweise, soweit sie vor dem urteilenden Gericht selbst stattfinde t, sowie zur Würdigung der Beweis- ergebnisse und zur Urteilsfällung eine Verhandlung angeordnet werden. Jeder Partei steht in der Regel nur ein Vortrag zu. Eventualmaxime Einschrän k ung des Prozess- gegenstandes, Vorfragen Beratung, Entscheid Beweisverfahren
42 1/2008
2 Die Beweiswürdigung findet mündlic h im Anschluss an die Beweis- abnahme statt. Das Gericht kann nach Anhören der Parteien schriftliche Beweiswürdigung beschliessen. Die Parteien können auf eine Beweis- würdigung verzichten. IV. Beschleunigtes Verfahren

§ 150 Im beschleunigten Verfahren werden behandelt:

0 1. Streitigkeiten aus Verträgen zwischen Letztverbrauchern und Anbie- tern (Artikel 31 sexies Absatz 3 BV
1) );
0 2. Klagen betreffend das Recht auf Gegendarstellung (Artikel 28 l ZGB
2) );
0 3. Streitigkeiten über die Unterhaltspflicht (Artikel 279 ZGB);
0 4. Klagen auf Gewährleistung im Viehhandel (Artikel 202 OR
3) );
0 5. sämtliche Streitigkeiten aus dem Mi etverhältnis gemäss Artikel 253 bis 274g OR);
0 6. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhä ltnis gemäss Artikel 343 Absatz 2 OR sowie die Streitigkeiten gemä ss Bundesgesetz über die Infor- mation und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben vom 17. Dezember 1993
5) ;
0 7. die Erstreckung landwirtschaftlicher Pachtverhältnisse (Artikel 26 LPG
6) );
0 7a. 7) Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts (Artikel 15 Absatz 4 DSG
8) );
0 8. die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Artikel 85a SchKG 9) );
0 9. Widerspruchsklagen (Artikel 107 Absatz 5 und 108 Absatz 1 SchKG);
1) Jetzt Art. 97 Abs. 3 BV; SR 101.
2) SR 210
3) SR 220
4) Fassung gemäss G vom 18. Dezember 1996, in Kraft gesetzt auf den
1. September 1997.
5) SR 822.14
6) SR 221.213.2
7) Fassung gemäss G vom 3. Juli 2002, vom Bund genehmigt am
4. September 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003.
8) SR 235.1
9) SR 281.1 Anwendungs- bereich
1/2008
43
10. 1) Klagen über den Anschluss von Eheg atten, eingetragenen Partnern, Kindern, Grosskindern, Mündeln, Ve rbeiständeten und Pfründern an eine Pfändung (Artikel 111 SchKG 2) 3) );
11.
4) Klagen auf Lastenbereinigung (Artikel 140 Absatz 2 SchKG);
12.
4) Klagen über die Anfechtung des Ko llokationsplans (Artikel 148, 157 und 250 SchKG);
13.
4) Aussonderungsklagen (Artikel 242 SchKG);
14. 4) Klagen auf Rückschaffung von Rete ntionsgegenständen (Artikel 284 SchKG).
15.
5) Klagen gemäss § 92 des Planungs- und Baugesetzes vom 16. August
1995 6) .

§ 151 Es gelten folgende besondere Vorschriften:

1. jede Vorladung ist peremtorisch, sie muss als solche bezeichnet sein;
2.
4) sämtliche Fristen dieses Gesetzes mit Ausnahmen der Frist für die Berufungserklärung und der Rekursfri gesetzt;
3. die Erstreckung einer vom Richter angesetzten Frist ist nur aus trif- tigen Gründen und höchstens im Au smass der ursprünglichen Dauer zulässig;
4. die Hauptverhandlung hat späteste ns innert Monatsfrist nach Ab- schluss der Vorbereit ungen stattzufinden;
5. die Fälle geniessen vor den übr igen Geschäften grundsätzlich Vor- rang.
1) vom Bund genehmigt am 20. April
2)
3)
4)
1996, in Kraft gesetzt auf den
5)
6) Verfahrens- vorschriften
44 1/2008 V. Untersuchungsverfahren

§ 152 Das Untersuchungsverfahren greift Platz:

1. 1) in allen Streitigkeiten über das Ehe- oder Kindesverhältnis;
1a.
2) ältnis in eingetragener Partner- schaft;
2.
3) bei der Anordnung oder Aufhebung vormundschaftlicher Mass- nahmen (§ 3 Ziffer 21 EG ZGB
4) ).
§ 153
5)
1) Nach Eingang der Weisung oder der an die Stelle der Weisung tretenden schriftlichen Eingabe lädt de r Gerichtspräsident die Parteien zu einer persönlichen Einvernahme vor und ordnet von Amtes wegen alles an, was zur Abklärung des Sachverh alts nötig ist. Er kann Zeugen einvernehmen, Berichte und Urkunde n von Amtsstellen oder Behörden einfordern und Gutachten einholen . Dabei soll er die Sammlung des Beweismaterials soweit fördern, dass die Beweiswürdigung und die Urteilsfällung in Verbindung mit der Hauptverhandlung vor sich gehen können.
2 Die Einvernahme der Parteien und der Zeugen erfolgt in Abwesenheit von Dritten und insbesondere von Rechtsve rtretern. Eine Konfrontation von Parteien oder Zeugen ist zulässig.
3 In Ehesachen sind amtliche Bescheinigungen über die Zivilstands- verhältnisse der Parteien, in Vate rschaftssachen ein amtlicher Geburts- schein einzuholen.
§ 154
1 Die Vorschriften der §§ 65 und 219 bis 222 finden im Untersuchungs- verfahren keine Anwendung.
1) Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, vom Bund genehmigt am 13. Juli 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
2) Fassung gemäss G vom 20. Dezember 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni
2007.
3) Fassung gemäss § 85 EG ZGB vom 3. Juli 1991; 210.
4)
210
5) Fassung gemäss G vom 18. Dezember 1996, in Kraft gesetzt auf den
1. September 1997. Anwendungs- bereich Abklärung des Sachverhalts Partei- und Zeugenein- vernahmen
1/2008
45
2 Eine Partei, die sich trotz gehör iger Vorladung zur persönlichen Einver- nahme vor dem Gerichtspräsidenten ni cht stellt, wird, wenn sie ihr Aus- bleiben nicht zu entschuldigen ve rmag, in eine Ordnungsbusse verfällt. Bei zweimaligem Ungehorsam des Kläger s wird die Klage abgeschrieben. Erscheint der Beklagte zweimal nicht, an der Hauptverhandlung peremtorisch vorzuladen; liegt eine Säumnis- weisung vor, tritt diese Rechtsfolge schon bei einmaligem Ausbleiben ein.
§ 155
1)
1 Sobald nach Ansicht des Gerichts präsidenten der Sachverhalt genügend abgeklärt ist, macht er den Part eien hievon Mitteilung unter Ansetzung einer Frist, innert welcher sie Einsic ht in die Akten nehmen und allfällige Aktenergänzungsbegehren einreichen können.
2 Der Gerichtspräsident gibt solchen Be gehren statt, wenn er sie für erheb- lich hält. Eine ablehnende Verfügung is t nicht gesondert weiterziehbar. Dagegen bleibt es den Parteien unbe Hauptverhandlung zu erneuern.
3 Wird ein Gesuch um Aktenergänzung nicht rechtzeitig eingereicht, finden die Vorschriften des § 145 entsprechende Anwendung.
§ 156
1)
1 Im übrigen gelten die Bestimmunge n über das ordentliche Verfahren. Eine Klageschrift ist nicht zulässig.
2 Auf Antrag der Parteien kann, namentlich wenn die Tragweite des Prozessgegenstandes beschränkt ist, ohne Parteiverhandlung aufgrund der Akten geurteilt werden. Jede Part ei kann ihr Einverständnis bis zur Urteilsfällung ohne Angabe von Gründen widerrufen.

§ 157 1)

1 Bei Ehescheidungen oder Ehetrennunge n auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung der Parteien entscheidet der Gerichtspräsident als Einzelrichter.
2 In den übrigen Fällen überweist er die Streitsache der Bezirksgericht- lichen Kommission zum Entscheid.
1)
1996, in Kraft gesetzt auf den September 1997. Akteneinsicht, Aktenvervoll- ständigung Weiteres Verfahren im allgemeinen Weiteres Verfahren in Ehescheidungs- und Ehetren- nungssachen auf gemeinsames Begehren
46 1/2008
§ 157a
1)
1 Gelangt der Gerichtspräsident zu m Schluss, dass di e Voraussetzungen für eine Ehescheidung oder Ehetrennung erfüllt sind, setzt er den Ehegatten ei ne Frist, innert welcher sie die Erklärung abgeben müssen, dass sie de n Prozess im Sinne einer Klage weiterführen wollen.
2 Nach Durchführung der ergänzende n Sachverhaltsabklärung überweist der Gerichtspräsident die Streitsach e der Bezirksgerichtlichen Kommis- sion zum Entscheid.
§ 157b
2) Die Bestimmungen der §§ 157 und 157a finden sinngemäss auch Anwen- dung auf die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft auf gemein- sames Begehren oder durch Klage. VI. Ordentliches Verfahren vor dem Einzelrichter
§ 158
3)
1 Bleibt der Vermittlungsversuch in einer den Betrag von Fr. 500.– nicht übersteigenden Streitigkeit erfolglos, geht der Friedensrichter soweit möglich sofort zur richterlichen Beurteilung über.
2 Bei der Abklärung des Sachverhalts is t der Friedensrichter nicht an die strengen Regeln des Zivilprozesses ge bunden. Den Parteien stehen alle Beweismittel von § 186 offen.
§ 159
3)
1 Soweit der Gerichtspräsident endgültig entscheidet, hat er in der Haupt- verhandlung dahin zu wirken, dass sich die Parteien über alle erheblichen Tatsachen vollständig erklären und di e sachdienlichen Anträge stellen.
2 Wird eine zweite Verhandlung notwe handlungstag mit einer möglichst kurzen Verwirkungsfrist fest und trifft von Amtes wegen die zur Durchführ ung des allfällig erforderlichen Beweisverfahrens nötigen Anordnungen.
1) Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, vom Bund genehmigt am 13. Juli 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
2) Fassung gemäss G vom 20. Dezember 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni
2007.
3) Fassung gemäss G vom 18. Dezember 1996, in Kraft gesetzt auf den
1. September 1997. Weiteres Verfahren in Ehescheidungs- und Ehetren- nungssachen bei Wechsel zur Klage Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft Friedensrichte r Gerichtspräsident
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§ 160
1)
1 Der Friedensrichter führt sein Prot okoll selbst. Die Einzelrichter ziehen zur Protokollführung über die Verhandl ungen den Gerichtsschreiber bei.
2 Die Sachdarstellung der Parteien sowie die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen sind nur nach ihre m wesentlichen Inhalt in das Proto- koll aufzunehmen. VII. Summarisches Verfahren A. Allgemeine Bestimmungen

§ 161 Das summarische Verfahren greift Platz:

1. im Befehlsverfahren (§ 164);
2. bei Beweissicherungen (§ 170);
3. bei Verfügungen gemäss Bundesprivatrecht (§§ 172 bis 174);
4. bei Verfügungen gemäss SchKG 2) (§ 175);
5. für vorsorgliche Massnahme n in hängigen Prozessen;
6.
3) für die Überprüfung von polizeilichen Anordnungen bei häuslicher Gewalt.

§ 162 1)

1 Im summarischen Verfahren wird in der Regel ein Schriftenwechsel durchgeführt, ein zweiter Schriftenwechsel nur, wenn triftige Gründe bestehen.
2 Der Gerichtspräsident kann von Am tes wegen oder auf Antrag der Parteien eine mündliche Verhandlung durchführen.
3 Der Gerichtspräsident kann den S achverhalt in der Regel durch das Einholen von Urkunden, Amtsberichte n oder Gutachten, durch Augen- schein oder Befragung der Parteien abklären.
1)
1996, in Kraft gesetzt auf den September 1997.
2)
3) treffend die Änderung des Polizei- Protokollierung Anwendungs- bereich Verfahren
48 1/2008
1) Im Eheschutzverfahren sind die Pa rteien persönlich anzuhören. Zudem kann der Gerichtspräsident die Ki nder befragen und Zeugen einverneh- men. Die Anhörungen und Zeugeneinvern ahmen erfolgen in Abwesenheit von Dritten und insbesondere von Rechtsve rtretern. Die Parteien haben Gelegenheit, die vom Gerichtspräs identen gesammelten Beweise münd- lich oder schriftlich zu würdigen.
1) Der Gerichtspräsident kann den Gerichtsschreiber beiziehen.

§ 163 Liegt Gefahr im Verzug, kann der Richter auf Antrag vorläufige Verfü-

gungen treffen. B. Befehlsverfahren

§ 164 Es liegt in der Aufgabe des Bezirk sgerichtspräsidenten, auf Begehren

einer Partei und, sofern dessen Be rechtigung glaubhaft gemacht ist, diejenigen Verfügungen zu treffen, die dazu dienen:
1. den bestehenden Zustand gegen unerlaubte Selbsthilfe oder eigen- mächtige Eingriffe und Störungen zu schützen;
2. den redlichen Besitz, sei er bere its verloren gegangen oder werde er erst bedroht, aufrechtzuerhalten;
3. klare Ansprüche bei nichtstreitig en oder sofort beweisbaren tatsäch- lichen Verhältnissen, insbesonde re zur Ausweisung von Mietern und Pächtern, durchzusetzen;
4. rechtskräftige gerichtliche Ents cheide gemäss § 260 zu vollstrecken.

§ 165 Die Verfügungen im Befehlsverfahren können bestehen:

1. in Befehlen oder Verboten ge gen bestimmte Personen unter Andro- hung von Ordnungsbussen oder anderer durch die Verhältnisse gerechtfertigter Nachteile wie der Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams;
1) Fassung gemäss G vom 3. Juli 2002, vom Bund genehmigt am
4. September 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003. Vorläufige Verfügung Voraussetzungen, Zweck Anordnungen
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2. in Massnahmen, die den Beklag ten an der Verfügung über bestimmte Gegenstände hindern wie Beschl agnahme, Sperrung öffentlicher Register oder Beauftragung eines Dritten mit der Wahrung von Parteiinteressen. Verfügungsbesc hränkungen sind im Grundbuch an- zumerken.
§ 166
1 Verbote, die sich gegen einen unbestimmten Personenkreis richten, namentlich zum Schutz dinglicher R Kläger sein Recht nachweist und die Störung glaubhaft macht.
2 Mit dem Verbot wird für Ungehorsa me, die kein besseres Recht nach- zuweisen vermögen, Überweisung an das Bezirksamt und Busse bis zu Fr. 500.– angedroht. Der Richter lä sst Verbot und Androhung soweit nötig öffentlich bekanntmachen. Er kann den Berechtigten ermächtigen, an Ort und Stelle Verbotstafeln anzubringen.

§ 167 Bedürfen die Verhältnisse, mit Rücksicht auf welche eine Verfügung

nachgesucht wird, der Abklärung im gerichtlichen Verfahren, ist eine Frist zur Klage anzusetzen mit der Androhung, dass die vorsorgliche Verfügung sonst dahinfalle oder als solche anerkannt gelte.
§ 168
1 Durch die vom Gerichtspräsidenten getroffene Verfügung wird der richterlichen Entscheidung des ordentlic hen Rechtsstreites in keiner Weise vorgegriffen.
2 Der Gerichtspräsident kann auch die von ihm erlassene vorsorgliche Verfügung unter Anzeige an die Partei en jederzeit ändern oder gänzlich aufheben.

§ 169 Könnte der Gegenpartei aus der vorsorglichen Verfügung ein Schaden

erwachsen, hat der Gerichtspräsid ent den Erlass derselben davon abhän- gig zu machen, dass der Gesuchsteller innert bestimmter kurzer Frist für die mutmassliche Schädi gung Sicherheit leistet. Allgemeine Verbote Klagefrist Rechtskraft der Verfügung Sicherheits- leistung
50 1/2008 C. Beweissicherung

§ 170 Der Bezirksgerichtspräsident nimmt vor Eintritt der Rechtshängigkeit

eines Prozesses Beweise im summarischen Verfahren ab, soweit ein Anspruch auf rasche Feststellung des Tatbestandes besteht oder wenn glaubhaft gemacht wird, die Bewe iserhebung sei später wesentlich erschwert oder unmöglich, oder we nn die Beteiligten übereinstimmend ein wesentliches Interesse glaubhaft machen.

§ 171 1)

Die Abnahme von Miet- oder Pachtobjekten erfolgt durch die Politische Gemeinde. D. Verfügungen gemäss Bundesprivatrecht und Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz

§ 172 Der Bezirksgerichtspräsident ist zu ständig für Verfügungen in folgenden

durch das Zivilgesetzbuch 2) vorgesehenen Fällen:
0 1. vorsorgliche Massnahmen im Be reich des Persönlichkeitsschutzes (Artikel 28c bis f);
0 1a. 3) Verschollenerklärung (Artikel 35);
0 1b.
4) Begehren auf Bereinigung des Zi vilstandsregisters (Artikel 42 ZGB);
0 1c. 4) Verweigerung der Zustimmung des ge setzlichen Vertreters zur Ehe- schliessung (Artikel 94 Absatz 2 ZGB);
0 2. Verpflichtung zur Sicherstellung der Entschädigung (Artikel 124 Absatz 2 ZGB);
0 2a.
4) Anweisung an die Schuldner (Artikel 132 Absatz 1 ZGB);
0 3. Verpflichtung zur Sicherstellung künftiger Unterhaltsbeiträge (Arti- kel 132 Absatz 2 ZGB);
1) Fassung gemäss G vom 3. Juli 2002, vom Bund genehmigt am
4. September 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003.
2) SR 210
3) Eingefügt durch G vom 18. Dezembe
1. September 1997.
4) Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, vom Bund genehmigt am 13. Juli 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000. Voraussetzungen Abnahme von Miet- oder Pachtobjekten Zivilgesetzbuch
1/2008
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0 3a. 1) vorsorgliche Massnahmen für di e Dauer des Ehescheidungsver- fahrens (Artikel 137 ZGB);
0 4. 1) Anordnung der Vertretung des Kinde s im Scheidungs- oder Tren- nungsprozess (Artikel 146 ZGB);
0 5. Ermächtigung eines Ehegatten zu r ausserordentlichen Vertretung der ehelichen Gemeinschaft (Artikel 166 Absatz 2 Ziffer 1);
0 6. Ermächtigung eines Ehegatten zur Kündigung oder Veräusserung der Familienwohnung (Artikel 169 Absatz 2);
0 7. Verpflichtung eines Ehegatten oder Dritter zur Auskunfterteilung und Vorlegung von Urkunden (Artikel 170 Absatz 2);
0 8. Massnahmen zum Schutz der ehe lichen Gemeinschaft (Artikel 172 bis 179);
0 8a. 2) Streitigkeiten unter Eheleuten oder unter eingetragenen Partnern über die Barauszahlung von Austr ittsleistungen der Vorsorge- einrichtungen gemäss Artikel 5 de s Freizügigkeitsgesetzes vom
17. Dezember 1993 3) ;
0 8b.
2) Streitigkeiten unter Eheleuten oder unter eingetragenen Partnern über den Vorbezug oder die Ve rpfändung der Freizügigkeits- leistungen für Wohneigentum ge mäss Artikel 331c Absatz 5 und
Artikel 331e Absatz 5 OR
4) ;
0 8c. 2) Streitigkeiten unter Eheleuten oder unter eingetragenen Partnern über die Veräusserung eines landw irtschaftlichen Gewerbes gemäss

Artikel 40 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom

4. Oktober 1991
5) ;
0 9. Anordnung und Aufhebung der Gütertrennung (Artikel 185, 187 Absatz 2, 189, 191 Absatz 1 sowie alt Artikel 185);
10. Mitwirkung bei der Inventaraufnahme (Artikel 195a);
11. Ansetzung von Zahlungsfristen an einen Ehegatten und Anordnung der Sicherstellung (Artikel 203 Absatz 2, 218 Absatz 1, 235 Absatz 2,
250 Absatz 2, Artikel 11 SchlT, alt Artikel 205 Absatz 2);
12. Ermächtigung eines Ehegatten zur Ausschlagung oder Annahme von Erbschaften (Artikel 230 Absatz 2);
13. Aufhebung der Gütergemeinschaft auf Verlangen eines Gläubigers (alt Artikel 234);
14. Hinterlegung und vorläufige Zahlung in Vaterschaftsprozessen (Artikel 282 bis 284);
1)
2) Kraft gesetzt auf den 1. Juni
3)
4)
5)
52 1/2008
14a. 1) Verpflichtung zur Leistung von besonderen Beiträgen (Artikel 286 Absatz 3 ZGB);
15. Massnahmen zur Sicherung von Unterhaltsansprüchen (Artikel
291/292);
16. Beurteilung fürsorgerischer Freiheitsentziehung (Artikel 397d);
17. Fristansetzung bei Geschäften Bevormundeter (Artikel 410 Ab- satz 2);
18. Entgegennahme mündlicher letztwilliger Verfügungen (Artikel 507);
18a.
2) Aufsicht über den Willensvollstreck er und den Erbschaftsverwalter (Artikel 518 Absatz 2, 554, 555 und 595 ZGB);
19. Entgegennahme von Erbschaftsausschlagungen und Anordnung von Massnahmen (Artikel 570, 574 bis 576);
20. Bewilligung und Beaufsichtigung de r Errichtung des öffentlichen Inventars (Artikel 580 bis 585, 587/588);
21. Bewilligung der amtlichen Erbschaftsliquidation (Artikel 593 bis
595);
22. vorsorgliche Massregeln bei der Erbschaftsklage (Artikel 598);
22a. 3) Anordnung der amtlichen Mitwirkung bei der Teilung auf Verlangen eines Gläubigers (Artikel 609 Absatz 1);
23. Bestellung eines Erbenvertreters und dessen Beaufsichtigung (Artikel
602 Absatz 3 ZGB);
24. Verschiebung der Teilung und Sicherung der Ansprüche von Mit- erben (Artikel 604 Absätze 2 und 3);
25. Bildung von Losen aus Erbschaftssachen (Artikel 611 Absatz 2);
26. Anordnung der Versteigerung von Erbschaftssachen (Artikel 612 Absatz 3);
27. Veräusserung oder Zuweisung bes onderer Gegenstände bei der Erb- teilung (Artikel 613 Absatz 3);
27a.
2) Bestellung von Sachverständigen (Artikel 618 ZGB);
28. Anordnung unerlässlicher Verwa ltungshandlungen bei Miteigentum (Artikel 647);
29. Aufhebung von Miteigentum und Ge samteigentum (Artikel 651 und
654);
30. Eintragung ins Grundbuch bei ausse rordentlicher Ersitzung (Artikel
662 Absatz 3);
31. Einsprachen gegen die Verfügung über ein Stockwerk (Artikel 712c);
1) Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, vom Bund genehmigt am 13. Juli 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
2) Fassung gemäss G vom 10. Mai 2000, in Kr aft gesetzt auf den 1. Januar 2001.
3) Eingefügt durch G vom 18. Dezembe
1. September 1997.
1/2008
53
32. Ermächtigung von Stockwerkeigentü mern zur Eintragung des gesetz- lichen Pfandrechtes (Artikel 712i Absatz 2);
33. Ernennung und Abberufung des Verw alters bei Stockwerkeigentum (Artikel 712q und r);
34. Genehmigung der Versteigerung ge fundener Sachen (Artikel 721);
35. Sicherstellung bei Nutzniessung (Artikel 760);
36. Entzug des Nutzniessungsge genstandes und Anordnung einer Bei- standschaft (Artikel 762);
37. Anordnung eines Inventars (Artikel 763);
38. Befreiung von der Zinspflicht be i Nutzniessung an einem Vermögen (Artikel 766);
39. Massregeln zur Sicherung des Gr undpfandgläubigers (Artikel 808 bis
811);
40. Verteilung der Pfandhaft (Artikel 833 und 852);
41. Eintragung gesetzlicher Grundpfandrechte (Artikel 837);
42. Anordnung betreffend Stellvertretung bei Schuldbrief und Gült (Artikel 860 Absatz 3);
43. Kraftloserklärung von Grundpfandtiteln (Artikel 870 und 871);
44. Verfügungsbeschränkung und Anordnung vorläufiger Grundbuch- einträge (Artikel 960, 961 und 966).

§ 172a Der Bezirksgerichtspräsident ist zu ständig für Verfügungen in folgenden

durch das Bundesgesetz über die einge tragene Partnerschaft gleichge- schlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG ) vorgesehenen Fällen:
1. Verweigerung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Ein- tragung einer Partnerschaft (Artikel 3 Absatz 2);
2. Ermächtigung eines eingetragen en Partners zur Kündigung oder Veräusserung der gemeinsamen Wohnung (Artikel 14 Absatz 2);
3. Ermächtigung eines eingetragenen Partners zur ausserordentlichen Vertretung der Gemeinschaft (Ar tikel 15 Absatz 2 Buchstabe a);
4. Verpflichtung eines eingetragen en Partners oder Dritter zur Aus- kunftserteilung und Vorlegung von Urkunden (Artikel 16 Absatz 2);
5. Massnahmen zum Schut z der Gemeinschaft (Artikel 13 Absätze 2 und 3, 15 Absatz 4 und 17);
6. Mitwirkung bei der Inventaraufnahme (Artikel 20 Absatz 1);
7. Beschränkung der Verfügungsbefugnis eines eingetragenen Partners (Artikel 22);
1) Kraft gesetzt auf den 1. Juni
2) Partnerschafts- gesetz
54 1/2008
8. Ansetzung von Zahlungsfristen an einen eingetragenen Partner und Anordnung der Sicherstellung (Artikel 23);
9. Anordnungen betreffend die güterr echtlichen Verhältnisse in einer eingetragenen Partnerschaft, soweit das Partnerschaftsgesetz
1) auf die Bestimmungen über das Güterrecht der Ehegatten im Zivilgesetzbuch 2) verweist und diesbez Verfahren nach diesem Gesetz Anwendung findet (Artikel 24 und
25).

§ 173 Der Bezirksgerichtspräsident ist zu ständig für Verfügungen in folgenden

durch das Obligationenrecht 3) vorgesehenen Fällen:
0 1. Hinterlegung und Verkauf geschuldeter Sachen (Artikel 92 und 93);
0 2. Ermächtigung zur Ersatzerfüllung und zur Beseitigung des rechts- widrigen Zustandes (Artikel 98 Absätze 1 und 3);
0 3. Ansetzung einer Frist zur nachtr äglichen Vertragserfüllung (Artikel
107 Absatz 1);
0 4. Anordnung der Untersuchung von Vieh währschaftsmängeln (Artikel
202 Absatz 1);
0 5. Mitwirkung beim Verkauf schnell in Verderbnis geratender Kauf- sachen (Artikel 204 Absatz 3);
0 6. Gewährung von Zahlungserleic hterungen und Verweigerung der Rücknahme der Kaufsache beim vertrag (Artikel 226k und 228);
0 7. ...
0 8. Bezeichnung eines Sachverständige n zur Ermittlung des Anteils am Geschäftsergebnis und zur Nac hprüfung der Provisionsabrechnung (Artikel 322a und 322c);
0 9. Fristansetzung bei vertragswi driger Ausführung eines Werkes und Anordnung einer Prüfung des Werkes durch Sachverständige unter Beurkundung des Befundes (Artikel 366 Absatz 2 und 367 Absatz 2);
10. Fristansetzung zur Herstellung einer neuen Auflage (Artikel 383 Absatz 3);
11. Mitwirkung beim Verkauf und bei der Versteigerung von Kom- missions- und Frachtgut (Artikel 427, 435, 444 und 453);
12. Feststellung des Tatb estandes bei schnell verderblichen Frachtgütern oder fehlender Deckung der darauf haftenden Kosten (Artikel 445);
1) SR 211.231
2) SR 210
3) SR 220
4) Aufgehoben durch G vom 18. Dezembe r 1996, in Kraft gesetzt auf den
1. September 1997. Obligationenrecht
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55
13. Entscheid über Deckung durch Pfandrechte bei Belangung der Solidarbürgen (Artikel 496 Absatz 2);
14. vorläufige Einstellung der Betrei bung gegen den Bürgen (Artikel 501 Absatz 2);
15.
1) vorläufige Entziehung der Vertretungs (Artikel 565 Absatz 2, 603, 767 und 814 Absatz 2);
16. Ernennung und Abberufung von Liquida toren (Artikel 583 Absatz 2 und 619 Absatz 1);
17. Entscheid bei Widerspruch eines Gesellschafters gegen einen von den Liquidatoren beschlossenen Verk auf zu einem Gesamtübernahme- preis, gegen die Ablehnung eines so lchen Verkaufs oder gegen die beschlossene Art der Veräusse rung von Grundstücken (Artikel 585 Absatz 3 und 619 Absatz 1);
18. Wahrung der Prüfungsrechte des Kommanditärs (Artikel 600 Ab- satz 3);
19. 1) Anordnung der Auskunft oder Einsicht (Artikel 697 Absatz 4);
19a.
2) Einsetzung eines Sonderprüfers (Artikel 697a Absatz 2 und 697b Absatz 1);
19b.
2) Offenlegung von Jahresrechnung und Konzernrechnung (Artikel
697h Absatz 2);
20. Einberufung der Generalversa mmlung auf Begehren von Aktionären (Artikel 699 Absatz 4);
21. 1) Bestellung eines Vertreters de r Aktiengesellschaft oder Genossen- schaft bei der Anfechtung von Generalversamml ungsbeschlüssen (Artikel 706a Absatz 2, 808 Absatz 5 und 891 Absatz 1);
21a. 2) Abberufung oder Ernennung und Eins etzung von Revisoren bei der Aktiengesellschaft (Artikel 727e Absatz 3 und 727f);
22. 1) Bestellung oder Abberufung von Liquidatoren der Aktiengesell- schaft, der Gesellschaft mit besc hränkter Haftung oder der Genossen- schaft (Artikel 740, 741, 823 und 913 Absatz 1);
22a. 2) Hinterlegung von Forderungsbeträgen bei der Liquidation (Artikel
744, 770, 823 und 913);
23. Einberufung der Gesellschafte rversammlung auf Begehren von Ge- sellschaftern bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Artikel
809 Absatz 3);
24. 1) Anordnung der Auskunftserteilung an Mitglieder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Geno ssenschafter (Artikel 819 Absatz
2 und 857 Absatz 3);
1)
1996, in Kraft gesetzt auf den September 1997.
2) r 1996, in Kraft gesetzt auf den September 1997.
56 1/2008
25. Einberufung der Generalversa mmlung auf Begehren von Genossen- schaftern (Artikel 881 Absatz 3);
25a. 1) Abberufung von Mitgliedern der Ve rwaltung oder der Kontrollstelle der Genossenschaft sowie ande rer von der Generalversammlung gewählter Bevollmächtigter oder Beauftragter, die Durchführung einer Neuwahl und die danach erfo rderlichen Massnahmen (Artikel
890 Absatz 2);
26. Kraftloserklärung von Wertpapier en (Artikel 971, 972, 977, 981 bis
988, 1072 bis 1080, 1098, 1143 Ziffer 19);
26a.
1) Hinterlegung der Wechselsumme (Artikel 1032);
26b. 1) Dahinfallen der Vollmacht (Artikel 1162 Absätze 2 und 3);
27. Einberufung der Gläubigerversamml ung bei Anleihensobligationen auf Begehren von Gläubigern (Artikel 1165 Absatz 3).

§ 174 3)

Der Bezirksgerichtspräsident ist unter Vorbehalt von § 49 Absatz 2 und

§ 178 Absatz 3 in allen Fällen zustä ndig, in denen das Bundesrecht den

Erlass vorsorglicher Massnahmen vorsieht.

§ 175 Der Bezirksgerichtspräsident ist zu ständig für Verfügungen in folgenden

durch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
4) vorge- sehenen Fällen:
01. Anordnung der Gütertrennung auf Bege hren der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen (Artikel 68b Absatz 5);
02. Bewilligung eines nachträglichen Rechtsvorschlages (Artikel 77);
03. Bewilligung der Rechtsöffnung (Artikel 80 bis 82);
04. Aufhebung und Einstellung der Betreibung (Artikel 85);
05. Aufnahme eines Güterverzeichni sses und vorsorgliche Massnahmen in der Konkurs- und Wechselbetreibung (Artikel 83, 162, 169, 170 und 183);
06. Konkurseröffnung (Artikel 166, 171, 172, 188 bis 192 und 309);
06a.
1) Anerkennung eines ausländische n Konkursdekrets und Anordnung sichernder Massnahmen (Artikel 167 Absatz 1 und 168 IPRG 5 )
1) Eingefügt durch G vom 18. Dezembe
1. September 1997.
2) Fassung gemäss G vom 3. Juli 2002, vom Bund genehmigt am
4. September 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003.
3) Fassung gemäss G vom 18. Dezember 1996, in Kraft gesetzt auf den
1. September 1997.
4) SR 281.1
5) SR 291 Weitere privat- rechtliche Erlasse Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs
1/2008
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06b. 1 ) Anerkennung eines ausländischen Kollokationsplanes (Artikel 173 Absatz 2 IPRG);
07. Bewilligung des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Arti- kel 181 und 182);
07a.
1 ) Anordnung und Einstellung der Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft (Artikel 193 und 196);
08. Widerruf des Konkurses (Artikel 195);
09. Einstellung des Konkursverfahren s mangels Aktiven (Artikel 230);
10. Anordnung des summarischen K onkursverfahrens (Artikel 231);
11.
2 ) Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens (Artikel 265a Absätze 1 bis 3);
12.
2 ) Schlusserklärung im Konkurs (Artikel 268);
13. 2 ) Arrestbewilligung, Auferlegung oder Änderung einer Arrestkaution und Einsprache gegen den Arrestbefehl (Artikel 272, 273 und 278);
14.
1 ) Entscheide im Nachlassverfahren (Artikel 293 ff.);
15. 1 ) Anerkennung eines von einer ausländischen Behörde genehmigten Nachlassverfahrens oder eines ä hnlichen Verfahrens (Artikel 175 IPRG ) ). E. Vorsorgliche Massnahmen in hängigen Prozessen
§ 176
1 Der Gerichtspräsident trifft die geeigneten vorsorglichen Massnahmen, sofern glaubhaft gemacht wird, einer Partei drohe ein nicht leicht gutzu- machender Nachteil, besonders durch Veränderung der bestehenden tat- sächlichen Verhältnisse.
2 Vorsorgliche Massnahmen können au fgehoben oder geändert werden, sofern sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisen oder sich die Verhältnisse geändert haben.
3 Für die Sicherstellung gilt § 169.
1) r 1996, in Kraft gesetzt auf den September 1997.
2)
1996, in Kraft gesetzt auf den September 1997.
3) Voraussetzungen
58 1/2008 VIII.
1)
§ 177
1) IX. Verfahren vor Schiedsgericht und zu geschlossenen Handen
§ 178
1 Das Verfahren richtet sich n ach dem Konkordat über die Schieds- gerichtsbarkeit vom 27. März 1969
2)
.
3) Zuständige richterliche Behörde gemäss Artikel 3 des Konkordates ist das Obergericht.
3) Der Präsident des Obergerichtes ist zuständig für vorsorgliche Mass- nahmen gemäss Artikel 26 Ab satz 1 des Konkordates.
§ 179
1 Die Parteien können einen bei eine m ordentlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit in jedem Stadium desselb en dem Gericht zum sofortigen und endgültigen Entscheid übergeben.
2 Das Gericht urteilt in diesem Fa ll nach freiem Ermessen ohne weiteres Beweisverfahren. Es kann jedoch vor de m Entscheid in freier Weise eine Ergänzung oder Abklärung des Tatbestandes vornehmen.
3 Es steht dem Gericht frei, den Parteien die Urteilserwägungen summa- risch mündlich mitzuteilen oder das Ur teil wie im ordentlichen Verfahren schriftlich zu begründen. Im Einvers tändnis der Parteien kann auf eine Begründung verzichtet werden.
4 Gegen das Urteil besteht nur das Rechtsmittel der Revision.
1) Aufgehoben durch G betreffend die Ä nderung des G über die Verwaltungs- rechtspflege vom 18. August 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1994.
2)
279, SR 279
3) Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000. Verfahren vor Schiedsgericht Verfahren zu geschlossenen Handen
1/2008
59 X. Beweis und Beweismittel A. Allgemeine Bestimmungen
§ 180
1 Ein Beweis darf nur über erhebliche und bestrittene Tatsachen, ferner über den Inhalt fremden Rechte s und über bestehende Übungen und Gebräuche abgenommen werden.
2 Als zugestanden gilt, was von der Gegenpartei im Prozess nicht be- stritten wird. Eine allgemeine Bestreitung genügt.
3 Tatsachen, welche allgemein beka nnt sind oder über die der Richter von Amtes wegen Kenntnis hat, bedürfen keines Beweises.

§ 181 Beweispflichtig ist diejenige Part ei, die beweisbedürftige Behauptungen

aufstellt und daraus Rechte oder di richteten Anspruch herleitet. Dem Wenn möglich wird er gleichzeitig mit dem Hauptbeweis abgenommen.

§ 182 Bei den Akten liegende oder beim Richter angemeldete, bestimmt

bezeichnete Beweismittel können von be iden Parteien benutzt werden. Der Beweisführer kann demnach nur unter Zustimmung des Gegners darauf verzichten.

§ 183 Geht ein Beweismittel verloren, trifft der Nachteil in der Regel die

beweispflichtige Partei. Ist aber der Verlust dem Versc hulden des Gegners zuzuschreiben, wird der dadurch verunmöglichte Beweis als geführt betrachtet.
§ 184
1 Muss ein Beweisverfahren angeordne t werden, hat das durch Beschluss zu geschehen. Er soll enthalten:
1. die zu beweisenden Tatsachen, Rechtssätze und Übungen;
2. die Partei, welcher der Beweis obliegt, und allenfalls die Beweis- mittel, mit denen er geführt werden soll; Beweis- gegenstand Beweislast Gemeinsamkeit der Beweismittel Verlust der Beweismittel Beweisbeschluss
60 1/2008
3. die Fristen, innert welcher die einzelnen Beweismittel einzureichen oder anzumelden sind;
4. die zu leistenden Kostenvorschüsse;
5. die Folgen der Säumnis.
2 Die nachträgliche Bezeichnung oder Beibringung von Beweismitteln ist nur unter den Voraussetzungen des § 146 Absatz 2 zulässig.

§ 185 Das Gericht ist an die einem Be weisbeschluss z ugrundeliegende Auf-

fassung nicht gebunden. Bis zum Erla ss des Endentscheides kann es andere Beweise auferlegen oder die Beweislastverteilung ändern.

§ 186 Ein Beweis kann erbracht werden durch Urkunden, Augenschein, Sach-

verständige, Zeugen oder persön liche Befragung der Parteien.

§ 187 Das Gericht würdigt die Beweise nach freier Überzeugung.

B. Urkunden
§ 188
1 Eine Partei hat die Urkunden, die sich in ihrem Ge wahrsam befinden, dem Gericht auf Aufforderung hin einzureichen.
2 Ein Dritter ist verpflichtet, Urkunden, die sich in seinem Gewahrsam befinden, dem Gericht einzureichen , sofern er nicht bei sinngemässer Anwendung von § 210 zur Weigerung berechtigt ist.
3 Unbefugte Weigerung zieht die Folgen des § 212 nach sich. Bestreitet der Dritte den Gewahrsam, kann er über den Verbleib der Urkunde als Zeuge einvernommen werden.
4 Akten von Verwaltungsbehörden sind unter sinngemässer Anwendung von § 210 Absatz 2 Ziffer 3 einzur kann die zuständige Behörde die Herausgabe an die Bedingung knüpfen, dass bestimmte Schutzmassn Kopien oder Auszüge vorlegen oder über den prozesserheblichen Inhalt eine schriftliche Auskunft nach § 217 erteilen. Ä nderung des Beweis- beschlusses Beweismittel Beweis- würdigung Pflicht zur Einreichung
1/2008
61
§ 189
1 Urkunden sind in der Regel im Original einzureichen.
2 Zu fremdsprachigen Urkunden hat der Beweisführer auf Anordnung des Gerichtes oder auf Verlangen der Ge genpartei eine Übersetzung einzu- reichen.
§ 190
1 Urkunden sind in vollständiger Form vorzulegen, soweit nicht einzelne Teile als entbehrlich erscheinen. Bei umfangreichen Urkunden hat der Beweisführer die Beweisstellen genau zu bezeichnen.
2 Wenn sich eine Urkunde auf ande re Urkunden wie Nebenverträge oder Rechnungsbeilagen bezieht, sind auch diese einzureichen.
3 Stellen, welche für den Prozess unerheblich sind, dürfen mit Bewilligung des Gerichtes unzugänglich gemacht werden.

§ 191 Zum Zweck der Benützung im Proze ss schriftlich abgegebene, nicht

amtliche Zeugnisse von Personen, die können, sind aus den Akten zu entfer einverstanden sind, dass sie bei den Akten verbleiben. C. Augenschein

§ 192 Ein Augenschein wird von Amtes wege n oder auf Antrag einer Partei

angeordnet, wenn es sich für den Ri chter darum handelt, eine Tatsache durch eigene Wahrnehmung festzustellen.
§ 193
1 Der Augenschein wird entweder durch das Gesamtgericht oder durch eine Abordnung desselben unter Zuzie hung des Gerichtsschreibers und in Gegenwart der Parteien vorgenommen. Handelt es sich um die Wahrung von Geschäftsgeheimni ssen, kann das Gerich t den Ausschluss des Gegners verfügen.
2 Der Augenschein wird vorgenommen, auch wenn eine Partei an dem dafür angesetzten Tag ohne genüge nde Entschuldigung ausbleibt. For m Vollständigkeit Prozess- bescheinigungen Zwec k Art der Vornahme
62 1/2008

§ 194 Zum Augenschein können Sachverstä ndige und Zeugen zugezogen und an

Ort und Stelle einvernommen werden.
§ 195
1 Eine Partei hat den Augenschein an ihrer Person oder an Sachen in ihrem Gewahrsam zu dulden.
2 Ein Dritter hat den Augenschein an seiner Person oder an Sachen in seinem Gewahrsam zu dulden, sofe rn er nicht bei sinngemässer Anwen- dung von § 210 zur Weigerung berechtigt ist. Unbefugte Weigerung zieht die Folgen des § 212 nach sich.
3 Namentlich bei Liegenschaften ka nn der Einlass polizeilich erzwungen werden. D. Sachverständige

§ 196 Stehen Tatsachen in Frage, zu deren Wahrnehmung oder Beurteilung be-

sondere Fachkenntnisse erforderlich si nd, sollen auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen Sachverständige in Anspruch genommen werden.

§ 197 Für die Sachverständigen gelten di e Ausstandsgründe der §§ 51 und 52.

§ 198 Die Sachverständigen haben nach be und sind zur Verschwiegenheit verpflic htet. Sie werden bei der Ernennung

auf diese Pflichten aufmerksam gemacht und auf die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens und der Verletzung des Amtsgeheim- nisses hingewiesen.
§ 199
1 Das Gericht bestimmt die Zahl de r Sachverständigen nach der Natur und der Bedeutung des Falles.
2 Den Parteien ist eine kurze Verwir kungsfrist anzusetzen, binnen welcher sie allfällige Einsprachen gegen di e Bestellung der Sachverständigen anzubringen haben; das Gericht en tscheidet darüber im Wege des Beschlusses. Zuziehung von Sachverständigen und Zeugen Duldungspflicht Zwec k Ausstand Pflichten Bestellung
1/2008
63
3 Wenn die Ernennung Rechtskraft erlangt hat, ist sie den Sachver- ständigen schriftlich mitzuteilen.
§ 200
1 Den Experten werden die zu beantwortenden Fragen nebst den erforder- lichen Akten und Erläuterungen unterbr eitet. Nötigenfalls setzt der Gerichtspräsident eine mündliche Ve rhandlung zur Instruktion der Sach- verständigen an.
2 Den Parteien ist die Teilnahme an der mündlichen Experteninstruktion freigestellt. Erfolgt die Instruktion sc hriftlich, ist sie den Parteien be- kanntzugeben. Diese haben das Recht, sich zur Fragestellung zu äussern.
3 Der Gerichtsschreiber führt über mündliche Experteninstruktionen Protokoll.
§ 201
1 Wo es zweckmässig erscheint, ka nn das Gericht die Sachverständigen ermächtigen, einen Augenschein vorzunehmen, Urkunden beizuziehen und Parteien oder Dritte zu befragen.
2 Wenn das Gericht die Erhebungen de r Sachverständigen zum Beweis nicht für tauglich hält oder wenn sich die Betroffenen dem Vorgehen der Sachverständigen widersetzen, erhebt es diese Beweise nach den Regeln des Beweisverfahrens.
3 Den Parteien ist die Teilnahme an einem Augenschein der Sachver- ständigen zu ermöglichen, sofern dadurch die Beweiserhebung nicht erschwert wird.
§ 202
1 Parteien und Dritte haben die zur Abklärung der Abstammung erforder- lichen Untersuchungen zu dulden und da bei mitzuwirken, soweit ihnen dies nach den Umständen zugemutet werden darf.
2 Die unberechtigte Weigerung Dritter zieht die Folgen des § 212 nach sich.
§ 203
1 Das Gericht bestimmt, ob das Gut achten mündlich oder schriftlich abzu- geben sei. Das Gutachten ist zu begründen.
2 Sind mehrere Sachverständige best ellt und sind sie sich nicht einig, erstattet jeder von ihnen ein Gutachten. Instruktion Erhebungen Duldungspflicht Erstattung des Gutachtens
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3 Der Gerichtspräsident sorgt für den beförderlichen Eingang des Gut- achtens; er kann den Sachverständigen Fristen setzen, gegen Säumige mit Ordnungsbusse einschreiten und ihne n den Auftrag entziehen.

§ 204 Das Gericht lässt unvollständige, unkl are oder nicht gehörig begründete

Gutachten von Amtes wegen erläutern oder ergänzen.

§ 205 Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu Gutachten Stellung zu nehmen und

deren Erläuterung oder Ergänzung ode r die Bestellung anderer Sach- verständiger zu beantragen.

§ 206 Das Gericht bestellt andere Sachvers tändige, sofern ein Gutachten unzu-

reichend ist.
§ 207
1 Die Sachverständigen können zu Verhandlungen beigezogen werden.
2 Die Äusserungen von Sachverständi Gericht werden wie Zeugenaussagen protokolliert.
§ 207a
1) Das Gericht setzt die Entschädigung der Sachverständigen nach Ermessen fest. E. Zeugen

§ 208 Die Abhörung von Zeugen in einem Rechtsstreit hat zum Zweck,

diejenigen vom Richter als erheblich befundenen Tatsachen, welche auf ihrer unmittelbaren sinnlichen Wahr nehmung beruhen, zu erstellen.
1) Fassung gemäss G vom 3. Juli 2002, vom Bund genehmigt am
4. September 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003. Behebung von Mängeln Stellungnahme der Parteien Andere Sach- verständige Teilnahme an gerichtlichen Verhandlungen Honorar der Sachverständigen Zwec k
1/2008
65
§ 209
1 Als Zeuge darf nicht einvernommen werden,
1. wer die zur richtigen Wahrne hmung eines Vorganges oder Gegen- standes erforderlichen Sinnes- und Ge isteskräfte im Zeitpunkt, da die Wahrnehmung gemacht worden sein muss, nicht besass,
2. wer der Fähigkeit, früher gemach te Wahrnehmungen richtig wieder- zugeben, ermangelt,
3.
1) wer bei einer Ehe- oder Familienbe ratung oder bei einer Stelle für Familienmediation für die Ehegatten oder die eingetragenen Partner tätig gewesen ist.
2 Das Gericht entscheidet nach Er messen, ob Personen als Zeugen einver- nommen werden, die
1. noch nicht 18 Jahre alt sind,
2. in einer engen Beziehung zu einer Prozesspartei stehen.
§ 210
1 Jeder zeugnisfähige Dritte ist verpflichtet, dem Ruf als Zeuge Folge zu leisten und die vom Gericht vorgelegt en Fragen nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten.
2 Das Zeugnis können verweigern:
1. 1) Verwandte (Bluts-, Adoptiv- und Stiefverwandte) und Verschwägerte beider Parteien in auf- und abst eigender Linie, Geschwister, Schwäger und Schwägerinnen, Verl obte, Ehegatten und geschiedene Ehegatten, sofern sich das Ze ugnis auf die Zeit vor der Scheidung bezieht, eingetragene Partner und Partner nach gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partners chaft, sofern sich das Zeugnis auf die Zeit vor der Auflösung bezi eht, Konkubinatspartner, Pflege- eltern und -kinder, Vormünder, Be iräte und Beistände der Parteien;
2.
2) Seelsorger, Ärzte, Anwälte und berufsmässige Eheberater sowie deren Hilfspersonen hinsichtlich de rjenigen Geheimnisse, die ihnen wegen ihres Berufes anvertraut wurden. Das Recht der Zeugnis- verweigerung fällt weg, sofern der Zeuge von der Geheimhaltungs- pflicht entbunden wird. Anwälte, die von der Geheimhaltungspflicht entbunden werden, sind nicht zur Preisgabe von Anvertrautem verpflichtet;
1) Kraft gesetzt auf den 1. Juni
2) Dezember 2001, in Kraft gesetzt auf Zeugnis- unfähigkeit Zeugnispflicht
66 1/2008
3. Träger eines Amtsgeheimnisses, solange sie nicht von diesem ent- bunden worden sind, mit Bezug au f Wahrnehmungen, die unter das Amtsgeheimnis fallen. Der ents prechende Entscheid wird vom Gericht eingeholt, sofern dieses nicht den Zeugen dazu verhält;
4. Personen, die zur Schande oder zum unmittelbaren Nachteil für sich selber oder nächste Angehörige aussagen müssten.
3 In der an die Zeugen spätestens acht Tage vor der Einvernahme zu erlassenden schriftlichen Vorladung soll ihnen vom Inhalt der §§ 210 Absätze 1 und 2 sowie 211 Kenntnis gegeben werden.
§ 211
1 Bleibt ein Zeuge trotz gehöriger Vo rladung unentschuldigt aus, hat er die dadurch verursachten Kosten und Ents chädigungen zu tragen; es kann ihm überdies eine Ordnungsbusse auferlegt werden.
2 Lässt sich voraussehen, dass der Zeuge auch einer zweiten Vorladung nicht Folge leisten werde, lässt i hn der Gerichtspräsident polizeilich vorführen.

§ 212 Wer die Ablegung eines Zeugnisses grundl os verweigert, kann mit Haft

bis zu zehn Tagen oder mit Busse best raft werden. Er ist dem Beweis- führer und den Parteien zudem für allen durch die Zeugnisverweigerung verursachten Schaden verantwortlich.
§ 213
1) Die Einvernahme der Zeugen wird durch das Gesamtgericht oder durch eine Abordnung dieses Gerichte s unter Beizug des Gerichtsschrei- bers durchgeführt.
2 Wird zur Einvernahme die Vermittlung des Richters am Wohnsitz des Zeugen ausserhalb des Kantons erford erlich, müssen die Tatsachen, über die der Zeuge zu befragen ist, im Rechtshilfegesuch genau angegeben werden. Das Fragerecht der Parteien gemäss § 215 ist auch bei Rechts- hilfeeinvernahmen gewährleistet.

§ 214 Vor ihrer Einvernahme werden die Ze ugen unter Hinweis auf die Folgen

des falschen Zeugnisses auf ihre Pflichten aufmer ksam gemacht.
1) Fassung gemäss G vom 18. Dezember 1996, in Kraft gesetzt auf den
1. September 1997. Unentschuldigtes Ausbleiben Grundlose Zeugnisver- weigerung Durchführung der Einvernahme Ermahnung
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§ 215
1 Der Präsident befragt sodann eine n jeden der Zeugen im Abstand der übrigen:
1. über Name, Beruf, Wohnort und Alter;
2. über seine Beziehungen zu den Pa rteien sowie über andere Umstän- de, die einen Einfluss auf seine Glaubwürdigkeit ausüben könnten;
3. über seine Wahrnehmungen zur Sache; ist er sachkundig, kann er auch als Sachverständiger befragt werden.
2 Die Mitglieder des Gerichtes und di e Parteien sind befugt, Ergänzungs- und Erläuterungsfragen stellen zu lasse umstritten, entscheidet der Vorsitze nde, wenn nicht eine Partei auf den Entscheid des Gesamtgerichtes abste llt. Solche Beschlüsse unterliegen keiner gesonderten Weiterziehung.
§ 216
1 Erweist es sich im Laufe des Beweisverfahrens als notwendig oder zweckmässig, kann das Gericht au f die Einvernahme eines Zeugen zurückkommen.
2 Ergeben sich in den Aussage n Widersprüche, können die Zeugen einander gegenübergestellt und nochmals abgehört werden.

§ 217 Das Gericht kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privat-

personen schriftliche Auskünfte einhol en. Es befindet nach Ermessen, ob sie zum Beweis tauglich sind oder Zeugnis bedürfen.

§ 218 Die Aussagen der Zeugen werden schr iftlich festgehalten. Die Aufzeich-

nungen sind vorzulesen. Der Zeuge ha unterschriftlich zu bestätigen. Gegenstand der Einvernahme Zurückkommen, Gegenüber- stellung Schriftliche Auskünfte Protokollierung
68 1/2008 F. Persönliche Befragung
§ 219
1 Zur Feststellung erheblicher tatsäch licher Verhältnisse kann das Gericht auf Antrag einer Partei oder von Am tes wegen die persönliche Befragung der Parteien oder am Rechtsstreit beteiligter Dritter anordnen. Für das Verfahren gelten vorbehältlich besondere r Bestimmungen die Vorschriften bei Zeugeneinvernahmen.
2 Ergeben sich in den Aussagen Widersprüche, können die befragten Personen einander gegenübergeste llt und nochmals angehört werden. Dieselbe Möglichkeit besteht im Ve rhältnis von Zeugen und Personen, die persönlich befragt worden sind.
3 Anstelle einer handlungsunfähigen Pa rtei wird deren gesetzlicher Ver- treter befragt. Ist jedoch der Handlungsunfähige urteilsfähig und bezieht sich die Einvernahme auf seine eigene Handlung, Unterlassung oder Wahrnehmung, muss er selbst einvernommen werden.
4 Ist eine Personengesellschaft oder juristische Person Partei, werden diejenigen Vertreter oder beteilig ten Personen befragt, die über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, sofern sie nicht als Zeugen einver- nommen werden können.
5 Ist eine Konkursmasse Partei, können Personen, die mit der Konkurs- verwaltung betraut sind, oder de r Gemeindeschuldne r einvernommen werden.
6 Ausserdem kann persönlich befragt werden, wer wegen seiner Bezie- hung zu einer Prozesspartei im Sinne von § 209 Absatz 2 Ziffer 2 nicht als Zeuge einvernommen wird.
§ 220
1 Die befragten Personen sind verpflic htet, die gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten.
2 Jedermann darf die Auskunft über Ta tsachen, die seine Ehre berühren, verweigern.

§ 221 Der Gerichtspräsident leitet die pers önliche Befragung. Er hat die zu be-

fragenden Personen vor ihrer Einvernahme auf ihre Pflichten aufmerksam zu machen. Den Mitgliedern des Ge richtes und den Parteien steht das Recht zu, Ergänzungs- und Erläuterungsfragen stellen zu lassen. Zwec k Aussagepflicht Einvernahme
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§ 222 Bleibt eine zur persönlichen Be fragung gehörig vorgeladene Person

unentschuldigt aus, gelten die Vors chriften für das unentschuldigte Ausbleiben von Zeugen mit Ausnahme der polizeilichen Vorführung. In diesem Fall unterbleibt die Befragung. XI. Rechtsmittel A. Berufung
§ 223
1 Die Berufung ist dasjenige Rech tsmittel, wodurch zum Zweck der Änderung eines appellablen erstinstan zlichen Urteils der Entscheid der zweiten Instanz angerufen wird.
2 Im Wege der Berufung können alle Fehler und Mängel des erstinstanz- lichen Verfahrens sowohl als des hierauf bezüglichen Erkenntnisses angefochten werden. Prozessleitende Entscheide werden nicht überprüft, wenn gegen sie früher de r Rekurs zulässig war.
3 Soweit die Berufung offen steht, ist die Anwendung anderer Rechtsmittel unzulässig.

§ 224 Die Berufung hemmt Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils, nach

Stellung der Berufungsanträge jedoch nur in deren Umfang.
§ 225
1 Die Berufung ist innert zehn Tage n seit Eröffnung des Urteils bei der erstinstanzlichen Gerichtskanzlei schriftlich zu erklären.
2 Diese stellt der Gegenpartei soglei zu. Folgen des Ungehorsams Begriff Aufschiebende Wirkung Berufungs- erklärung
70 1/2008
§ 226
1) Die Gerichtskanzlei überweist der Be sämtliche Prozessakten, zusammen mit einem Bericht über die Wahrung der Berufungsfrist, den für die Beru fung massgebenden Streitwert und die Kautionspflicht.
§ 227
1) Ist die Berufung verspätet oder offe nsichtlich nicht zulässig, tritt die Berufungsinstanz ohne weiteres Verfahren darauf nicht ein. Ebenso wird auf die Berufung nicht eingetreten, wenn weder in der Berufungserklä- rung noch in der Berufungseingabe bestimmte Anträge gestellt werden.

§ 228 2)

1 Die Berufungsinstanz setzt dem Beruf Verwirkungsfrist von 20 Tagen an, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und allfällige Noven geltend zu machen.
2 Die Berufungseingabe wird dem Beru fungsbeklagten zugestellt. Es wird ihm eine nicht erstreckbare Verwir kungsfrist von 20 Tagen angesetzt, um schriftliche Anträge zu stellen und allfällige Noven geltend zu machen.
§ 229
1)
3) Der Berufungsbeklagte kann mit seiner Eingabe Anschlussberufung erklären, wobei gleichzeitig die ents prechenden Anträge zu stellen sind. Werden keine Anträge gestellt, wird auf die Anschlussberufung nicht eingetreten. Dem Berufungskläger wird kungsfrist von 20 Tagen angesetzt, um zur Anschlussberufung seinerseits Anträge zu stellen und allfällige Noven geltend zu machen.
2 Wird die Hauptberufung zurückgezoge n, wird darauf nicht eingetreten oder ist sie aus einem anderen Grund ma teriell nicht zu beurteilen, fällt die Anschlussberufung dahin.
1) Fassung gemäss G vom 18. Dezember 1996, in Kraft gesetzt auf den
1. September 1997.
2) Fassung gemäss G vom 20. Dezember 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni
2007.
3) Fassung gemäss G vom 3. Juli 2002, vom Bund genehmigt am
4. September 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003. Ü berweisung an die Berufungs- instanz Nichteintreten Berufungs- eingaben Anschluss- berufung
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§ 230
1)
1 In den Berufungseingaben können ne ue Tatsachen behauptet, Bestrei- tungen oder Einreden erhoben und neue Beweismittel bezeichnet werden. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich nach § 145.
2 Eine Partei, die sich vor erster Instanz nicht geäussert hat, kann sich auf das Novenrecht nicht berufen.
3 Unter den Voraussetzungen von § 146 Ab satz 2 sind neue Vorbringen in allen Fällen zulässig.

§ 231 1)

2)
1 Nach Ablauf der Fristen für die Berufungseingaben werden die Parteien zur mündlichen Berufungs verhandlung vorgela den. Dem Beru- fungskläger stehen Berufungsbegründung und Replik, dem Berufungsbe- klagten Berufungsantwort und Duplik zu. Haben beide Parteien Berufung erklärt, steht der erste Vortrag dem Kläger zu.
3)
2
...
3)
3 Das Obergericht kann in begründe ten Ausnahmefällen für Berufungs- begründung und Berufungsantwort ein schriftliches Verfahren durch- führen. Für die schriftlichen Eingaben werden jeweils nicht erstreckbare Verwirkungsfristen von 20 Tagen angesetzt.
4 Bleibt eine Partei der Verhandlung fern oder versäumt sie die Frist zur schriftlichen Eingabe, ist sie mit ihrem Vortrag ausgeschlossen.

§ 232 3)

§ 233
1 Die Berufungsinstanz überprüft Verfahren und Entscheid der ersten Instanz im Rahmen der Berufungsanträge und fällt einen neuen Endent- scheid. Sie kann vorher Beweise erheben.
2 Sie kann das erstinstanzliche Urteil aber auch aufheben und den Prozess zur Durchführung eines Beweisverfahrens, nötigenfalls auch zur Wieder- holung und Ergänzung des Hauptverfahr ens, und zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückweisen.
1)
1996, in Kraft gesetzt auf den September 1997.
2) September 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003.
3) Kraft gesetzt auf den 1. Juni Novenrecht Ve r fahren vor Obergericht Umfang der Überprüfung, Entscheid
72 1/2008 B. Rekurs

§ 234 Der Rekurs ist zulässig gegen:

1.
1) Erledigungsbeschlüsse der Bezirksg erichte oder der Bezirksgericht- lichen Kommissionenen sowie Er ledigungsverfügungen der Einzel- richter oder der Gerichtsvorsitzenden;
2. Urteile der Bezirksgerichte, der Bezirksgerichtlichen Kommissionen und der Einzelrichter, sofern sie der Berufung unterliegen, jedoch nur in bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten werden;
3.
2) prozessleitende Entscheide der Bezirksgerichte, der Bezirksgericht- lichen Kommissionen und der Einzelrich ter, mit welchen eine Unzu- ständigkeitseinrede verworfen, die Trennung oder Vereinigung von Prozessen verfügt oder die unentge ltliche Prozessführung verweigert wird, oder welche Prozesskauti onen, die Höhe von Beweiskosten- vorschüssen und Sachverständige nhonoraren oder vorsorgliche Massnahmen betreffen;
4. Beschlüsse über Prot okollberichtigungsbegehren;
5. Ordnungsstrafen und Pe remtorisationen;
6. erstinstanzliche Entscheide über Ausstandsbegehren.
§ 235
1 Im summarischen Verfahren ist der Rekurs gegen Erledigungsverfügun- gen zulässig.
2 Mit dem Rekurs nicht anfechtbar sind Verfügungen:
1. gemäss § 163;
2. betreffend Beweissicherung;
3. 2) ...
4. betreffend Konkurseröffnung in der Wechselbetreibung.

§ 236 Dritte wie Zeugen, Sachverständige , Besitzer von Urkunden oder ausge-

schlossene Intervenienten können gege n jeden Entscheid, der in ihre Rechte eingreift, Rekurs erheben, au ch wenn den Parteien selbst der Weiterzug nicht gestattet ist.
1) Fassung gemäss G vom 18. Dezember 1996, in Kraft gesetzt auf den
1. September 1997.
2) Fassung gemäss G vom 3. Juli 2002, vom Bund genehmigt am
4. September 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003. Zulässigkeit im allgemeinen Zulässigkeit im summarischen Verfahren Berechtigung Dritter
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73

§ 237 Der Rekurs hemmt Rechtskraft und Vo llstreckbarkeit des angefochtenen

Entscheides im Umfang der Rekursant räge. Die Rekursinstanz, in drin- genden Fällen deren Präsident, kann die aufschiebende Wirkung entziehen oder deren Fortdauer von einer Sich erheitsleistung abhängig machen.
§ 238
1 Der Rekurs ist innert zwanzig Tage n seit der Eröffnung des Entscheides bei der Rekursinstanz schriftlich einz ureichen, Die erste Instanz kann im summarischen Verfahren in dringende n Fällen die Rekursfrist bis auf einen Tag verkürzen.
1)
2 In der Rekursschrift sind die Re kursanträge zu stellen und zu begründen. Der angefochtene Entsch eid und die bei der ersten Instanz eingereichten Akten sollen beigelegt werden. Werden keine Anträge gestellt, wird auf den Rekurs nicht eingetreten; fehlt die Begründung, wird aufgrund der Akten entschieden.
§ 239
1 Erweist sich der Rekurs nicht sofort als unzulässig oder nach Beizug der vorinstanzlichen Akten als offensich tlich unbegründet, wird er der Gegen- partei zur Beantwortung und der Vorinstanz zur freigestellten Vernehm- lassung zugestellt.
2 Ausnahmsweise, insbesondere wenn Rekursantwort oder vorinstanzliche Vernehmlassung wesentliche neue Gesichtspunkte enthalten, kann ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt beantragten Beweise nicht zu Gebote stehen, können die erforderlichen Abklärungen durchgeführt werden.
3 Unterbleibt die Rekursantwort, wird aufgrund der Akten entschieden.
1)
1996, in Kraft gesetzt auf den September 1997. Aufschiebende Wirkung Frist, For m Rekursantwort
74 1/2008
§ 240
1) Für den Anschlussrekurs und das Nove nrecht gelten die Vorschriften der §§ 229 und 230 sinngemäss.

§ 241 Die Rekursinstanz überprüft Verfahren und Entscheid der ersten Instanz

im Rahmen der Rekursanträge. Proze ssleitende Entscheide werden nicht überprüft, soweit gegen sie fr üher der Rekurs zulässig war. C. Aufsichtsbeschwerde

§ 242 Die Aufsichtsbeschwerde ist in hängigen Verfahren zulässig wegen

Rechtsverweigerung, Rechtsverzöge rung oder anderer Verletzungen von Amtspflichten durch richter liche Behörden oder Beamte.

§ 243 Richtet sich die Beschwerde gegen ei nen bestimmten Entscheid oder eine

bestimmte Handlung, ist sie innert zwanzig Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen. In andere n Fällen ist sie so lange zulässig, als ein rechtliches Interesse besteht.

§ 244 Für Form, Instruktion und Erledigung der Beschwerde sind die Vor-

schriften über den Rekur s sinngemäss anzuwenden; der Sachverhalt ist von Amtes wegen abzuklären. D. Revision

§ 245 Durch die Revision (Wiederherstell ung) kann die Änderung aller rechts-

kräftigen Endentscheide durch neue Beurteilung des Streitfalles nach- gesucht werden.
1) Fassung gemäss G vom 18. Dezember 1996, in Kraft gesetzt auf den
1. September 1997. Anschlussrekurs, Novenrecht Umfang der Überprüfung Zulässigkeit Fristen For m Begriff, Zwec k
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75

§ 246 Die Revision ist zulässig:

1. innerhalb von dreissig Tagen se it der Eröffnung des Erkenntnisses, a. wenn das Gericht vorgebrachte erhebliche Tatsachen aus Ver- sehen gar nicht oder in irrtüm licher Weise gewürdigt hat, b. wenn einzelne streitige P unkte unbeurteilt geblieben sind;
2. innerhalb von zehn Jahren seit der Eröffnung des Erkenntnisses und binnen drei Monaten seit Bekannt werden des Revisionsgrundes, a. wenn der Gesuchsteller erheb liche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt hat, deren Geltendmachung vor Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Erkenntnisse s selbst unter Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre,
b.
1) wenn bei einem Erkenntnis, das aufgrund von Klageaner- kennung, Klagerückzug, Vergleich oder einer eherechtlichen Vereinbarung ergangen ist, nachge wiesen wird, dass die Partei- erklärung zivilrechtlich unwirksam ist;
3. ohne zeitliche Beschränkung, je doch binnen drei Monaten seit Bekanntwerden des Revisionsgrunde s, wenn nachgewiesen wird, dass durch eine strafbare Handlung zum Nachteil des Gesuchstellers auf den Entscheid eingewirkt wurde. Der Nachweis ist in der Regel durch die Ergebnisse eines Strafve rfahrens zu erbringen. Die Verur- teilung durch den Strafrichter ist ni cht erforderlich. Bei Unmöglich- keit des Strafverfahrens kann der Be weis auf andere Weise erbracht werden.
§ 247
1 Das Revisionsgesuch ist schriftlich und im Doppel beim Präsidenten desjenigen Gerichtes einzureichen, welches in letzter Instanz entschieden hat. Es muss die vom Revisionskl äger geltend gemachten Revisions- gründe und die Bezeichnung der für die Rechtfertigung des Begehrens erforderlichen Beweise enthalten.
2)
2
...
§ 248
1 Der Gerichtspräsident überweist ei n Doppel des Revisionsgesuches der Gegenpartei zur Kenntnisnahme.
1)
2) r 1996, in Kraft gesetzt auf den September 1997. Revisionsgründe Revisionsgesuch Vorbereitende Handlungen
76 1/2008
2 Er trifft die der Sachlage en tsprechenden provisorischen Verfügungen und hemmt nötigenfalls die Vollstreckba rkeit des Erkenntnisses, wenn es noch nicht vollzogen ist.
§ 249
1) Stellt sich das Revisionsgesuch nicht von vornherein als unstatthaft heraus, findet über die Frage der liche Parteiverhandlung statt.
2 Bestehen Zweifel, ob der Revisions kläger nicht schon im früheren Ver- fahren in der Lage gewesen wäre, die angerufenen neuen Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen, kann da s Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen die persönlic he Befragung hierüber anordnen.
3 Gegen den die Revision aussprech enden oder ablehnenden Entscheid sind Rechtsmittel nur insofern anwe ndbar, als solche gegen das ange- fochtene Erkenntnis zu lässig gewesen wären.
§ 250
1 Wird die Revision ausgesproche n und das angefochtene Erkenntnis aufgehoben, tritt das Gericht sofo Streitsache ein. Erfordert sie besondere Vorbereitungen, wird dafür eine besondere Verhandlung angesetzt.
1) War die letztinstanzlich urteilende Behörde das Obergericht, kann der Rechtsstreit an den erstinstanzlichen Richter zurückgewiesen werden. Gegen seinen Entscheid sind diejenig über dem ersten Erkenntnis zu Gebote gestanden haben. E. Erläuterung

§ 251 Wenn ein Entscheid unvollständig, unklar oder widersprüchlich ist, kann

bei dem Gericht, welches den Entsch eid erlassen hat, dessen Erläuterung nachgesucht werden.
§ 252
1 Das Gesuch um Erläuterung muss inne rt dreissig Tagen seit der Urteils- eröffnung in doppelter schriftlicher Ei ngabe beim Gerichtspräsidenten angebracht werden.
1) Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000. Prüfung der Zulässigkeit Neue Beurteilung Voraussetzungen Verfahren
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2 Es soll die mangelhaften Stellen des Entscheides bezeichnen und einen Antrag enthalten, in welcher Weise die Erläuterung zu erteilen sei.
3 Blosse Rechnungs- oder Redaktionsfe hler lässt der Gerichtspräsident berichtigen.
4 Im übrigen wird das Gesuch der Gegenpartei zur freigestellten Vernehm- lassung zugestellt.
5 Es steht im Ermessen des Gerichts präsidenten, die Vollstreckbarkeit einstweilen aufzuschieben.

§ 253 Das Gericht trifft seinen Entschei Eine Weiterziehung ist ausgeschlossen.

XII. Abstand vom Prozess

§ 254 Die Parteien können jederzeit dur ch Rückzug oder Anerkennung der

Klage oder durch Vergleich den Abstand vom Prozess erklären. Die Abstandserklärung muss schriftlich oder vor Schranken erfolgen.

§ 255 Die Abstandserklärung hat zur Folge, dass der Prozess am Protokoll abge-

schrieben wird und dass in der Regel der Zurücktretende die gerichtlichen Kosten zu tragen und der Gegenpartei die aussergerichtlichen Kosten zu ersetzen hat.
§ 256
1 Wird der Abstand im Hinblick auf eine n Vergleich erklärt, ist dieser auf Begehren einer Partei in den Erledigungsbeschluss aufzunehmen.
2 Mangels Vereinbarung der Parteien haben sie die Gerichtskosten in der Regel zu gleichen Teilen zu tragen. Beurteilung Abstands- erklärung Wirkung Vergleich
78 1/2008 XIII. Vollstreckung A. Vollstreckbare Entscheide

§ 257 Vollstreckbar sind rechtskräftige Erkenntnisse. Vorbehalten bleiben

Anordnungen über die vorläufige Einstellung der Vollstreckung.

§ 257a 1)

Zuständig für die Vollstreckung ist da s Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gege ben war oder am Ort, an dem das Urteil vollstreckt werden soll.
§ 258
1) Unter Vorbehalt staatsvertraglicher Ve reinbarungen ist auf Begehren einer Partei über die Frage der Vollstreckba rkeit eines ausländischen Gerichts- entscheides im Befehlsverfahren zu entscheiden, soweit es sich nicht um Verpflichtungen auf Geldzahlung ode r Sicherheitsleistung handelt. B. Verfahren

§ 259 Die Vollstreckung einer Verpflichtung auf Geldzahlung oder auf Sicher-

heitsleistung richtet sich nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
2)
.
§ 260
1 Entscheide über andere Verpflicht ungen werden im Befehlsverfahren vollstreckt, soweit nicht schon das anordnungen getroffen hat.
2 Macht der Entscheid die Pflichten einer Partei von einer Bedingung oder Gegenleistung abhängig, wird gleichze itig entschieden, ob diese Voraus- setzung der Vollstreckung erfüllt sei.
1) Fassung gemäss G vom 3. Juli 2002, vom Bund genehmigt am
4. September 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003.
2) SR 281.1 Grundsatz Vollstreckungsort Ausländische Entscheide Verpflichtungen auf Geldzahlung oder Sicherheits- leistung Andere Verpflichtungen
1/2008
79
3 Über die Einsprache eines Dritten, welcher behauptet, die Vollstreckung verletze seine Rechte, wird im Befehlsverfahren entschieden. Der Richter kann die vorläufige Einstellung der Vollstreckung anordnen. C. Vollstreckungsmittel
§ 261
1 Eine Partei kann unter Andr ohung von Ordnungsbusse bis zu Fr. 1000.– oder Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Ar tikel 292 des Straf- gesetzbuches 1) zur Erfüllung ihrer Pflichten angehalten werden.
2 Ordnungsbusse kann für jeden Ta g der Nichterfüllung angeordnet werden.
§ 262
1 Verweigert eine Partei die Erfüllung, kann der Richter:
1. Dritte damit beauftragen oder eine Partei zur Auftragserteilung auf Kosten des Pflichtigen ermächtigen;
2. die Anwendung von Zwang gegen den Pflichtigen oder gegen Sachen anordnen, die sich in de ssen Gewahrsa m befinden.
2 Für die Ersatzvornahme oder die Anwendung von Zwang kann der Richter oder der Berechtigte die Hilfe des Bezirksamtes jenes Bezirkes beanspruchen, wo die Massnahmen zu treffen sind. Geht es um Eltern- rechte, kann der Richter auch das Waisenamt am Aufenthaltsort der Kinder mit dem Vollzug beauftragen.
3 Der Vollzug kann von der Leistung eines Kostenvorsc husses abhängig gemacht werden.
§ 263
1 Führen die Vollstreckungsmittel gemäss §§ 261 und 262 nicht zur Erfüllung der Pflicht, kann der Kläg er Schadenersatz wegen Nicht- erfüllung verlangen.
2 Der Schadenersatz wird, soweit nicht schon durch das erkennende Gericht bestimmt, im Befehlsverfahren festgesetzt.
1) Ordnungsbusse, Ungehorsams- strafe Ersatzvornahme, Zwangsvollzug Umwandlung in Schadenersatz
80 1/2008 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 264
1) Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach neuem Recht.

§ 265 Der Kanton Thurgau tritt dem Konkorda t über die Schiedsgerichtsbarkeit

vom 27. März 1969 2) bei.

§ 266 Der Kanton Thurgau tritt dem K onkordat über die Gewährung gegen-

seitiger Rechtshilfe vom 15. April 1975
3) bei.

§ 267 Der Kanton Thurgau tritt dem Konkordat über die Vollstreckung von

Zivilurteilen vom 20. Juni 1977
4) bei. §§ 268 – 269
5)

§ 270 Das Obergericht erlässt durch Verordnung die nötigen Ausführungsvor-

schriften.

§ 271 Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme durch das Volk auf einen vom

Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
1) Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
2)
279; SR 279
3)
274; SR 274
4)
276; SR 276
5) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 1988, Seite 1134. Hängige Verfahren Schiedsgerichts- barkeit Rechtshilfe Vollstreckung Vollzug Inkrafttreten
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