Ordnung für die pharmazeutischen Prüfungen ohne eidgenössische Gültigkeit (446.760)
INHALT
Ordnung für die pharmazeutischen Prüfungen ohne eidgenössische Gültigkeit
- Ordnung für die pharmazeutischen Prüfungen ohne eidgenössische Gültigkeit
- 14. Januar 1937
- §1. Die Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät führt Prü-
- §2. Die Prüfungen finden jährlich im Sommer/Herbst statt. Die An-
- §3. Die Fakultät ernennt aus ihrer Mitte einen Ausschuss (Fakultäts-
- §4. Die Universitätsquästur besorgt das Rechnungswesen.
- §5. Die Examinatoren und ihre Stellvertreter sind dieselben wie für
- §6. Bei den praktischen Prüfungen werden die Aufgaben durch das
- §7. Bei den theoretischen Prüfungen, die mündlich und/oder schrift-
- §9. Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Durchschnitt der
- § 10. Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit den Examinatoren
- § 11. Über jede Prüfung wird ein Protokoll auf besonderem Formular
- § 12. Bei Wiederholung muss der gesamte Prüfungsabschnitt noch-
- § 13. Über die Auslegung vorliegender Bestimmungen und hier nicht
- § 14. Die pharmazeutische Prüfung zerfällt in vier Hauptabschnitte,
- 1. die naturwissenschaftliche Prüfung;
- 2. die pharmazeutische Grundfächerprüfung;
- 3. Assistentenprüfung (wird nicht durch die Universität abgehalten
- § 15. Um den Zutritt zur naturwissenschaftlichen Prüfung zu erlan-
- § 16. Die naturwissenschaftliche Prüfung zerfällt in einen prakti-
- § 17. Die Ergebnisse des praktischen und des theoretischen Teils
- § 18. Um zur pharmazeutischen Grundfächerprüfung zugelassen zu
- § 20. Die Ergebnisse der beiden Teile werden gemeinsam berechnet.
- § 21. Um den Zutritt zur pharmazeutischen Schlussprüfung zu erlan-
- § 22. Die Schlussprüfung zerfällt in einen praktischen und einen
- § 23. Die Ergebnisse des praktischen und des mündlichen Teils wer-
- § 26. Die Namen der Kandidaten, welche die Prüfung nicht bestan-
- § 27. Die Prüfungsgebühren können weder erlassen noch gestundet
- § 28. Tritt ein Kandidat nach der Anmeldung freiwillig zurück, so hat
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