Ordnung für die pharmazeutischen Prüfungen ohne eidgenössische Gültigkeit (446.760)
CH - BS

Ordnung für die pharmazeutischen Prüfungen ohne eidgenössische Gültigkeit

Ordnung für die pharmazeutischen Prüfungen ohne eidgenössische Gültigkeit Vom 5. Januar 1987 Vom Erziehungsrat genehmigt am 11. Februar 1987. Die Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät erlässt, gestützt auf § 32 Abs. 2 des Universitätsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom

14. Januar 1937

1) sowie auf die jeweils gültige eidgenössische «Prü- fungsordnung für das Medizinalpersonal», folgende Ordnung:

§1. Die Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät führt Prü-

fungen durch für Studierende der Pharmazie, die im Besitz eines schweizerischen Maturitätszeugnisses oder eines der schweizerischen Maturität entsprechenden ausländischen Reifezeugnisses sind. Das Bestehen dieser Prüfungen berechtigt nicht zur Führung einer Apo- theke in der Schweiz.

§2. Die Prüfungen finden jährlich im Sommer/Herbst statt. Die An-

meldungs- und Prüfungstermine sind für Apotheker dieselben wie für die eidgenössischen Medizinalprüfungen.

§3. Die Fakultät ernennt aus ihrer Mitte einen Ausschuss (Fakultäts-

ausschuss) aus drei Mitgliedern für die pharmazeutischen Prüfungen. Die Kandidaten reichen dem Präsidenten des Fakultätsausschusses ihre Gesuche auf den angegebenen Termin ein; der Ausschuss prüft die Ausweise; im Zweifelsfall entscheidet die Fakultät. Ist Zulassung be- schlossen, so ordnet der Präsident im Namen des Dekans die Prüfung an.

§4. Die Universitätsquästur besorgt das Rechnungswesen.

§5. Die Examinatoren und ihre Stellvertreter sind dieselben wie für

die eidgenössischen Medizinalprüfungen für Apotheker.

§6. Bei den praktischen Prüfungen werden die Aufgaben durch das

Los verteilt.

§7. Bei den theoretischen Prüfungen, die mündlich und/oder schrift-

lich durchgeführt werden können, führt ein Mitglied des Fakultätsaus- schusses den Vorsitz. Die Zeitdauer, welche für jedes Fach der mündli-

§9. Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Durchschnitt der

Hauptnoten 4,0 nicht erreicht oder wenn der Kandidat zwei Hauptno- ten unter 4,0 oder eine unter 2,0 erhält.

§ 10. Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit den Examinatoren

einem Kandidaten, der die Prüfung nicht bestanden hat, für den Zutritt zu einer ferneren Prüfung eine einjährige Wartefrist auferlegen.

§ 11. Über jede Prüfung wird ein Protokoll auf besonderem Formular

Examinatoren und des Vorsitzenden enthält und im Archiv der Fakul- tät aufbewahrt wird. Ferner werden die Namen der geprüften Kandida- ten, das Datum der Prüfung und die Prüfungsergebnisse ins Protokoll der Fakultät eingetragen. Die Kandidaten erhalten einen Prüfungsaus- weis mit der Originalunterschrift des Dekans. Nach erfolgreichem Be- stehen der Schlussprüfung erhält der Kandidat ein Ausländerdiplom als Apotheker. Die Ausweise über die bestandene pharmazeutische Schlussprüfung sowie das Ausländerdiplom berechtigen nicht zur Füh- rung einer Apotheke im Gebiete der schweizerischen Eidgenossen- schaft. Diese Einschränkungen sind in geeigneter Weise auf dem Prü- fungsausweis und auf dem Diplom zu vermerken. Ein Kandidat, der die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Protokollabschrift mit An- gabe der allfälligen Wartefrist.

§ 12. Bei Wiederholung muss der gesamte Prüfungsabschnitt noch-

mals abgelegt werden. Eine mehr als zweimalige Wiederholung der na- turwissenschaftlichen, der pharmazeutischen Grundfächer- und/oder der Schlussprüfung ist unzulässig. Kandidaten, die einen Prüfungsab- schnitt nicht bestanden haben, zahlen bei dessen Wiederholung neben der Anmeldegebühr die ganze betreffende Examensgebühr; Kandida- ten, die nur einen Teil der Schlussprüfung zu wiederholen haben, zah- len ausser der Anmeldegebühr die den nochmals abzulegenden theore- tischen Prüfungen entsprechenden Gebühren.

§ 13. Über die Auslegung vorliegender Bestimmungen und hier nicht

vorgesehener Fälle entscheidet die Fakultät.

§ 14. Die pharmazeutische Prüfung zerfällt in vier Hauptabschnitte,

nämlich:

1. die naturwissenschaftliche Prüfung;

2. die pharmazeutische Grundfächerprüfung;

3. Assistentenprüfung (wird nicht durch die Universität abgehalten

I. Naturwissenschaftliche Prüfung

§ 15. Um den Zutritt zur naturwissenschaftlichen Prüfung zu erlan-

gen, hat der Kandidat beizubringen: a) ein Maturitätszeugnis nach § 1; b) Nachweis über mindestens zwei Semester naturwissenschaftlicher Studien; c) Zeugnisse über den Besuch der Vorlesungen und Kurse, wie sie für die naturwissenschaftliche Prüfung des jeweils in Kraft befindli- chen Reglements für die eidgenössischen Medizinalprüfungen ge- fordert werden.
2 Mit der Anmeldung ist die Anmeldegebühr von Fr. 20.– an den Quä- stor zu entrichten. Wird der Kandidat zugelassen, so muss er bei Antritt der Prüfung eine Quittung über die beim Quästor eingezahlte Prü- fungsgebühr in der Höhe der jeweils gültigen eidgenössischen Prü- fungsgebühren vorweisen.

§ 16. Die naturwissenschaftliche Prüfung zerfällt in einen prakti-

schen und einen theoretischen Teil. Diese erstrecken sich über die Fä- cher, welche für die naturwissenschaftliche Prüfung des jeweils in Kraft befindlichen Reglements für die eidgenössischen Medizinalprüfungen angegeben werden.

§ 17. Die Ergebnisse des praktischen und des theoretischen Teils

werden gemeinsam berechnet. Im übrigen gilt der § 9. II. Pharmazeutische Grundfächerprüfung

§ 18. Um zur pharmazeutischen Grundfächerprüfung zugelassen zu

werden, muss der Kandidat a) die naturwissenschaftliche Prüfung bestanden haben. Der Fakul- über im Ausland bestandene Prüfungen verfügt, über deren Äqui- valenz. Im Zweifelsfall entscheidet die Fakultät; b) ein Jahr pharmazeutische Grundstudien mit den Zeugnissen über den Besuch der Vorlesungen und Kurse, wie sie für die pharmazeu- tische Grundfächerprüfung des jeweils in Kraft befindlichen Re- glements für die eidgenössischen Medizinalprüfungen gefordert werden, absolviert haben.
2 Mit der Anmeldung ist die Anmeldegebühr von Fr. 20.– an den Quä- stor zu entrichten. Wird der Kandidat zugelassen, so muss er bei Antritt der Prüfung eine Quittung über die beim Quästor einbezahlte Prü-

§ 20. Die Ergebnisse der beiden Teile werden gemeinsam berechnet.

Im übrigen gilt der § 9. III. Pharmazeutische Schlussprüfung

§ 21. Um den Zutritt zur pharmazeutischen Schlussprüfung zu erlan-

gen, sind vom Kandidaten vorzulegen: a) ein Reifezeugnis gemäss § 1; b) die Ausweise über die an einer schweizerischen Hochschule be- standene pharmazeutisch-naturwissenschaftliche Prüfung und die pharmazeutische Grundfächerprüfung. Der Fakultätsausschuss entscheidet in den Fällen, in denen der Kandidat über im Ausland bestandene Prüfungen verfügt, über deren Äquivalenz. Im Zwei- felsfall entscheidet die Fakultät; c) der Nachweis, dass der Kandidat mindestens ein Jahr in einer Apo- theke tätig war (davon sind maximal sechs Monate in einer Spital- apotheke zulässig) und eine dem eidgenössischen Reglement äquivalente Assistentenprüfung bestanden hat; d) die Belege über ein mindestens viersemestriges Fachstudium an der Universität Basel, eventuell an einer anderen schweizerischen Universität; e) Zeugnisse über den Besuch der Kurse und Vorlesungen, wie sie für das pharmazeutische Fachstudium des jeweils in Kraft befindli- chen Reglements für die eidgenössischen Medizinalprüfungen vorgeschrieben sind.
2 Mit der Anmeldung ist die Anmeldegebühr von Fr. 20.– an den Quä- stor zu entrichten. Wird der Kandidat zugelassen, so muss er bei Antritt der Prüfung eine Quittung über die beim Quästor einbezahlte Prü- fungsgebühr in der Höhe der jeweils gültigen eidgenössischen Prü- fungsgebühren vorweisen.

§ 22. Die Schlussprüfung zerfällt in einen praktischen und einen

mündlichen Teil. Diese erstrecken sich über die Fächer, welche für die pharmazeutische Schlussprüfung des jeweils in Kraft befindlichen Re- glements für die eidgenössischen Medizinalprüfungen angegeben wer- den.

§ 23. Die Ergebnisse des praktischen und des mündlichen Teils wer-

den getrennt berechnet. Das Ergebnis des praktischen Teils entschei- det über die Zulassung zum mündlichen Teil. Im übrigen gilt § 9. Hat der Kandidat den mündlichen Teil nicht bestanden, so hat er nur diesen Teil der Prüfung zu wiederholen.

§ 26. Die Namen der Kandidaten, welche die Prüfung nicht bestan-

den haben, werden jeweils nach Abschluss der Prüfung den andern schweizerischen Universitäten bekanntgegeben.

§ 27. Die Prüfungsgebühren können weder erlassen noch gestundet

werden.

§ 28. Tritt ein Kandidat nach der Anmeldung freiwillig zurück, so hat

er sich beim Präsidenten des Fakultätsausschusses (§ 3) schriftlich ab- zumelden.
2 Meldet sich der Kandidat bis spätestens sieben Tage vor Beginn der Prüfung ab, so hat er Anspruch auf Rückerstattung der Prüfungsge- bühr. Meldet er sich erst nach diesem Zeitpunkt ab, so verfällt die ein- bezahlte Prüfungsgebühr, und eine noch nicht einbezahlte Prüfungsge- bühr wird geschuldet.
3 Meldet ein Kandidat sich erst ab, nachdem er die Prüfung begonnen hat, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
4 Ist ein Kandidat wegen Erkrankung oder aus andern wichtigen Gründen verhindert, die Prüfung zu beginnen oder fortzusetzen, so hat er dies dem Präsidenten des Fakultätsausschusses mitzuteilen, sobald der Verhinderungsgrund eintritt, und im Falle der Erkrankung ein ärzt- liches Zeugnis beizubringen.
5 Meldet sich der Kandidat rechtzeitig ab, so kann er die Anrechnung erzielter Prüfungsergebnisse verlangen oder, sofern er nicht schon durchgefallen ist, auf deren Anrechnung verzichten. In diesem Falle wird die Prüfung annulliert. Werden die Prüfungsergebnisse angerech- net, so hat der Kandidat für die spätere Fortsetzung der Prüfung nur die Anmeldegebühr zu bezahlen.
6 Meldet sich der Kandidat nicht rechtzeitig oder bei Erkrankung ohne ärztliches Zeugnis ab, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die ein- bezahlte Prüfungsgebühr verfällt, und eine noch nicht einbezahlte Prü- fungsgebühr wird geschuldet. schen Prüfungen ohne eidgenössische Gültigkeit vom 17. Dezember
1968 aufgehoben.
2 Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 6. April 1987 wirk- sam.
2)
Markierungen
Leseansicht