Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung gemäss § 76 der Strafprozessord... (257.130)
INHALT
Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung gemäss § 76 der Strafprozessordnung
- Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung gemäss § 76 der Strafprozessordnung
- §1. Die Staatsanwaltschaft und die Kantonspolizei sind im Rahmen
- §2. Die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen umfasst
- §3. Unter Vorbehalt der in den §§ 4–7 aufgeführten Einschränkun-
- 1. nichtverhaftete, in einem Strafverfahren beschuldigte oder drin-
- 2. andere Personen zur Tatbestandsabklärung in einem Strafver-
- §4. Die erkennungsdienstliche Behandlung von Kindern und Ju-
- §5. Personen über 75 Jahre dürfen nur dann erkennungsdienstlich
- §6. Bei Anordnung und Durchführung der erkennungsdienstlichen
- §7. Würde die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behand-
- §8.
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