Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung gemäss § 76 der Strafprozessord... (257.130)
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Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung gemäss § 76 der Strafprozessordnung

Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung gemäss § 76 der Strafprozessordnung Vom 2. Dezember 1997 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 76 Abs. 2 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997
1) , beschliesst:

§1. Die Staatsanwaltschaft und die Kantonspolizei sind im Rahmen

der folgenden Vorschriften zur erkennungsdienstlichen Behandlung von Personen berechtigt und verpflichtet.

§2. Die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen umfasst

namentlich folgende Massnahmen: a) Erstellen von photographischen Aufnahmen; b) Aufnahme des Signalements; c) Abnahme daktyloskopischer Abdrücke.
2 Ausserdem können von der Verfahrensleiterin oder vom Verfahrens- leiter nach Bedarf folgende Massnahmen angeordnet werden: a) Abnahme von Schriftproben; b) Ärztliche Abnahme von körpereigenen Vergleichsproben für die DNA-Analyse; c) Feststellung und Sicherung anderweitiger Spuren oder Befunde am Körper oder an Kleidern, soweit dies nicht Sache des Instituts für Rechtsmedizin ist.

§3. Unter Vorbehalt der in den §§ 4–7 aufgeführten Einschränkun-

gen sind erkennungsdienstlich zu behandeln: a) In allen Fällen Personen, die in einem Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt oder dringend verdäch- tigt und festgenommen oder in Untersuchungshaft versetzt wor- den sind, sowie solche, die zwecks Zuführung an eine andere Amtsstelle angehalten worden sind; b) Auf Anordnung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes, einer Untersuchungsbeamtin oder eines Untersuchungsbeamten oder einer Kriminalkommissärin oder eines Kriminalkommissärs:

1. nichtverhaftete, in einem Strafverfahren beschuldigte oder drin-

gend verdächtigte Personen, soweit es zur Erforschung strafba- rer Handlungen erforderlich ist;

2. andere Personen zur Tatbestandsabklärung in einem Strafver-

§4. Die erkennungsdienstliche Behandlung von Kindern und Ju-

gendlichen darf in allen Fällen nur mit Zustimmung der Jugendanwäl- tin oder des Jugendanwaltes vorgenommen werden.

§5. Personen über 75 Jahre dürfen nur dann erkennungsdienstlich

behandelt werden, wenn die Erforschung strafbarer Handlungen es dringend notwendig erscheinen lässt.

§6. Bei Anordnung und Durchführung der erkennungsdienstlichen

son angemessen Rücksicht zu nehmen.

§7. Würde die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behand-

lung in einem offensichtlichen Missverhältnis zu ihrem Nutzen stehen oder eine besondere Härte bedeuten, so ist darauf zu verzichten.

§8.

2) Erkennungsdienstliches Material wird nach Ablauf der Lauffri- sten INPOS (Integriertes Polizeisystem) von Amtes wegen vernichtet.
2 Erkennungsdienstliches Material wird auf Gesuch der betroffenen Person vorzeitig sofort vernichtet, wenn sie nachweist, dass das Verfah- ren, in dem die erkennungsdienstlichen Daten erhoben worden sind, wegen erwiesener Unschuld eingestellt oder mit einem Freispruch ab- geschlossen worden ist.
3 Auf Gesuch der betroffenen Person wird ihr erkennungsdienstliches Material vernichtet: a) 5 Jahre nach Abschluss des Verfahrens, sofern dieses mangels Be- weises nicht zur Verurteilung geführt hat; b) 5 Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem Strafvollzug; c) 10 Jahre nach Ablauf der Dauer einer Haftstrafe, nach Zahlung oder Abverdienen einer Busse, nach Vollzug einer Erziehungs- massnahme; d) 20 Jahre nach Ablauf der Dauer einer Zuchthaus- oder Gefängnis- strafe. Für Kinder und Jugendliche kann der Jugendanwalt kürzere Fristen festlegen.
4 Wird erkennungsdienstliches Material vernichtet, so sind auch die Registraturhinweise zu entfernen. Die Ablehnung eines Gesuches hat begründet durch die Chefin oder den Chef des Kriminalkommissaria- tes zu erfolgen. Gegen diesen Entscheid steht der betroffenen Person das Einspracherecht gemäss § 166 der Strafprozessordnung zu. Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird gleichzeitig mit der
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