Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (320.000)
INHALT
Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden
- Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden
- Art. 3 Or ganisation und Bestellung der Gerich te werden durch die einschlägigen
- Art. 7 Gegen Personen , die in der Schweiz weder Wohnsitz noch Aufenthalt ha-
- Art. 8 Ein Kantonsbür ger ohne schweizerisch en Wohnsitz oder Aufenthalt kann
- Art. 11 Streitigkeiten über Eigentum oder andere dingliche Rechte an Fahrnis so-
- Art. 13 Klagen aus unerlaubten Handlunge n oder auf Unterlassung einer Hand-
- Art. 17 Der Bezirksg erichtspräsident beurteil t als Einzelrichter vermögensrechtli-
- Art. 18 De r Bezirksgerichtsausschuss beurteilt vermögensrechtliche Streitigkeiten
- Art. 19 Das Bezirksge richt beurteilt:
- Art. 24 Gesetzlich werden im Prozess vertreten:
- Art. 25 Es weisen sich zur Prozessführung aus:
- Art. 29 Handelt es sich nicht um eine vorgeschriebene Streitgenossenschaft, kann
- Art. 31 Will der Streitverkünder den Prozess nicht weiterführen, lässt er dem Ein-
- Art. 32 Das Gericht kan n auch über den Rüc kgriffsanspruch des Streitverkünders
- Art. 33 Ein Dri tter ist auch unaufgefordert berechtigt, sich als Intervenient an ei-
- Art. 34 Unter Vorbehalt von Artikel 32 darf das Urteil nur auf die Hauptparteien
- Art. 41 Der Gerichtspräsident bestimmt die Art der Sicherheit sleistung und setzt
- Art. 45 4 )
- Art. 47 3 )
- Art. 232 angefochten werden. Rechtsmittel
- Art. 51 Die Streitanhängigkeit hat folgende Wirkungen:
- Art. 53 Der Gesuchsteller wird der Gegenpartei nur schadenersatzpflichtig, wenn
- Art. 57 Den Zeitpunkt richterlicher Prozessha ndlungen setzt der Gerichtspräsident
- Art. 69 4 )
- Art. 73 lgloser Vermittlung wird der Leitschein mit den in Artikel 71 ent-
- Art. 75 2 )
- Art. 81 Im übrigen gelten für das Verfahren vor dem Einzelrichter die Vorschrif-
- Art. 83 Hat der Kläger den Leitschein oder di e Prozesseingabe verspätet einge-
- Art. 85 Nach Eingang der Prozessantwort entscheidet der Gerichtspräsident über:
- Art. 89 Bis zur Hauptverhandlung stehen den Pa rteien die Prozessakten zur Ein-
- Art. 90 Nach Durchführung des Verfahrens gemä ss Artikel 85 und eines allfälli-
- Art. 91 Der Gerichtspräsident kann in jedem S tadium des Verfahrens eine münd-
- Art. 92 Wird die Zuständigkeit des Gerichtes in den Rechtsschriften nicht aus-
- Art. 97 Im weiteren wird der Gerichtspräsident:
- Art. 98 Im Schriftenwechsel nicht erwähnte Beweismittel werden nur im Rahmen
- Art. 99 Der Gerichtspräsident kann wenn nötig andere Mitglieder des Gerichtes
- Art. 101 Die Ansetzung der Hauptverhandlung soll in der Regel innert Monatsfrist
- Art. 106 Die Parteien haben vor Gericht nach Massgabe der folgenden Bestimmun-
- Art. 110 Eingerufene sowie Intervenienten könne n zu jedem Vortrage derjenigen
- Art. 1 12
- Art. 113 Nach Beendigung der Parteivorträge und einer allfälligen Parteibefragung
- Art. 1 14
- Art. 1 17
- Art. 118 Es ist Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreites
- Art. 1 19
- Artikel 15 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch 2 ) bleibt vor-
- Art. 127 Findet das Kontumazverfahr en statt, entscheidet das Gericht nach Anhö-
- Art. 128 Mit jedem Kontumazurteil muss die Ansetzung einer Wiederherstellungs-
- Art. 131 Wenn die ausgebliebene Partei nicht innerhalb der Purgationsfrist Wieder-
- Art. 132 Leistet die ausgeblieb ene Partei der Vorladung zur zweiten Hauptverhand-
- Art. 134 Für das Verfahren vor dem Kantonsgeri cht als einziger Instanz gelten
- Art. 135 Das beschleunigte Verfahren findet Anwendung bei allen Streitigkeiten,
- Art. 137 Das summarische Verfahren ist anwendbar, wenn das Gesetz dies vor-
- Art. 138 Für das summarische Verfahren gelten die Vorschriften über das beschleu-
- Art. 141 5 )
- Art. 143 Der Bezirksgerichtspräsident, in dessen Sprengel sich der Sitz des
- Art. 145 Wenn jemand durch die beabsichtigte oder begonnene Handlung eines an-
- Art. 149 Der Kreispräsident kann im Amtsbefe hlsverfahren insbesondere folgende
- Art. 150 Für Amtsbefehle gilt der Gerichtssta nd des Ortes, wo die betreffende
- Art. 151 Für das Befehlsverfahren g elten sinngemäss die Vorschriften über das
- Art. 158 Das Gericht wü rdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Es berück-
- Art. 159 Die ger ichtlich zulässigen Beweismittel sind:
- Art. 164 Es ist Sache des Richters, die Beweiskraft vorgelegter Privaturkunden
- Art. 165 Urkunden sind im Original oder in K opie einzureichen. Die Gegenpartei
- Artikel 292 des Strafgesetzbuches 1 ) anzuwenden.
- Art. 168 Urkunden, die geeignet sind, über den Streitgegenstand Aufschluss zu ge-
- Art. 172 Wenn die Edition innert sechs Monate n, von der ersten amtlichen Auffor-
- Art. 175 Das Zeugnis kann überdies verweigert werden bei:
- Art. 176 Bei anderen Berufen, die mit eine r Schweigepflicht verbunden sind oder
- Art. 177 Ein von einer Partei angerufener Zeuge wird für beide Teile gemeinschaft-
- Art. 179 Die Parteien werden vom Zeitp unkt der Zeugeneinvernahme benachrich-
- Art. 184 Wenn ein Zeuge wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht vor Amt er-
- Art. 187 Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privat-
- Art. 188 Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, über
- Art. 189 W ird von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Expertise ange-
- Art. 192 Das Gutachten ist schriftlich abzu fassen und in genügender Zahl auszu-
- Art. 193 W enn für das gleiche Beweisthema mehr ere Sachverständige bestellt wer-
- Art. 194 Den P arteien wird, sobald das Gutach ten eingegangen ist, in dieses Ein-
- Art. 195 Das Gericht kan n, wenn es das Gutach ten nicht für genügend hält, sowohl
- Art. 197 In der Regel wird der Augenschein in Verbindung mit der Hauptverhand-
- Art. 199 Über den Augenschein wird ein Protokoll aufgenommen, das eine mög-
- Art. 200 Der Richter kan n von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei aufge-
- Art. 203 Die Beweisaussage findet in der Geri chtsverhandlung statt. Der Befragte
- Art. 204 Sollte eine Partei durch Krankheit oder Gebrechlichkeit verhindert sein,
- Art. 205 W enn eine Partei wegen zu grosser Entfernung nicht wohl vor Gericht er-
- Art. 206 Zur Befr agung sollen beide Parteien vor geladen werden. Jede Partei ist
- Art. 208 Die gestellten Fragen und deren Beantwortung sind genau zu protokollie-
- Art. 211 Ist die Beweisaufnahme dringlich, entscheidet der Richter, ohne vorher
- Art. 214 Der Gegenpartei bleiben ihre Einred en gegen das eingeschlagene Verfah-
- Art. 215 W ar die Streitsache zur Zeit der Einr eichung des Gesuches um Sicherstel-
- Art. 221 Innert 10 Tagen, von der Berufung an gerechnet, wird beiden Parteien
- Art. 222 Innert 20 Tagen, von der Berufungser klärung an gerechne t, werden alle
- Art. 223 Für das Berufungsverfahren g elten unter Vorbehalt der nachfolgenden Be-
- Art. 230 Nachdem das zweitinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, wer-
- Art. 231 Für den Rückzu g, für die Anerkennung der Berufung und für den Ver-
- Art. 232 Beim Kantonsgericht kann wegen Gesetzesverletzung Beschwerde ge-
- Art. 238 Die Erläuterung ist nur zulässig für Ur teile. Sie besteht in dem Recht, un-
- Art. 239 Ein Erläuterung sgesuch ist nur innerhal b eines Jahres nach schriftlicher
- Art. 244 Unter der Voraussetzung des Artikels 243 Ziffer 2 dieses Gesetzes kann
- Art. 245 Um einen geltend gemachten tatsächlichen Rev isionsgrund festzustellen,
- Art. 248 Der Gerichtspräsident stellt das Gesuch der Gegenpartei zur Vernehmlas-
- Art. 251 In der gleich en Sache und für die gl eiche Partei kann die Revision nicht
- Art. 253 Lautet das Urteil auf ein e Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung, kann
- Art. 254 Ist der B eklagte zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, wird die Er-
- Art. 255 In al len anderen Fällen hat derjenig e, welcher den Voll zug eines Urteils
- Art. 256 Sofern das Urteil nicht einen späteren Zeitpunkt für den Vollzug festsetzt,
- Art. 257 Über die Einspr ache eines Dritten, welcher behauptet, die Vollstreckung
- Art. 258 W ird dem Amtsbefehl innert der ange setzten Frist nicht Folge gegeben,
- Art. 260 In allen in Artikel 258 und 259 dieses Gesetzes genannten Fällen wird der
- Art. 267a 1 )
- Art. 268 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden Erlasse wie folgt abgeän-
- Art. 19 Abs. 1: Vom siebten Tage vor Ostern bis und mit dem siebten
- Art. 39 Abs. 3: Zeugen können au fgrund besonderer Instruktionen
- Art. 167 Abs. 4, letzter Satz: Für Unbemittelte finden die Bestimmun- gen der Zivilprozessordnung über die unentgeltliche Rechtspflege
- Art. 4 Abs. 3: Im übrigen gelte n sinngemäss die Vorschriften der Zi-
- Art. 7: Für die Besitzesklage (Art. 927, 928) 1 ) und die Gesuche um
- Art. 103 Abs. 3: Gegen Anordnung der Schätzung und Ernennung der Sachverständigen ist der Weiterzug gemäss Artikel 5 dieses Gesetzes
- Art. 137 Abs. 4: Der Weiterzug gemäss Artikel 5 dieses Gesetzes ist gegeben.
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