Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (320.000)
CH - GR

Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden

Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO) Vom Volke angenommen am 1. Dezember 1985
1 ) I. Die Gerichte
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1
1 Das vorliegende Gesetz ordnet die Zuständigkeit und das Verfahren bei gerichtlicher Erledigung zivilrechtlicher Streitigkeiten, soweit nicht im übrigen kantonalen Recht besond ere Bestimmungen enthalten sind. Geltungsbereich
2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesrechtes mit Einschluss der Staatsverträge sowie von Konkordaten.
Art. 1a
2 ) Personen-, Funktions- und Berufsbezei chnungen in diesem Gesetz bezie- hen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt. Gleichstellung der Geschlechter
Art. 2
3 ) Die Rechtsprechung nach diesem Gese tz obliegt: Gerichtsbehörden – den Kreispräsidenten, – den Bezirksgerichtspräsidenten, – den Bezirksgerichtsausschüssen, – den Bezirksgerichten, –
4 ) dem Einzelrichter am Kantonsgericht, – ...
5 ) – dem Kantonsgericht.
1) B vom 26. November 1984, 639; GRP 1984/85, 858 (1. Lesung), 73 (2. Lesung)
2) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; B vom 23. Februar
1999, 57; GRP 1999/2000, 179 (1. Lesung), 417 (2. Lesung)
3) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
4) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4572; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
5) Aufgehoben gemäss Anhang zum Gerichtsorganisationsgesetz Ziffer 6, AGS
2006, KA 4572; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

Art. 3 Or ganisation und Bestellung der Gerich te werden durch die einschlägigen

Erlasse geregelt. Organisation und Bestellung
Art. 4
1 Alle am Prozess Beteiligten haben nach Treu und Glauben zu handeln. Verhalten im Prozess
2 Insbesondere sollen die Parteien nicht offensichtlich aussichtslose Pro- zesse führen und sich nur erlaubter Mittel bedienen. Dem Gericht gegen- über sind sie zur Wahrheit verpflichtet.
3 Mutwillige und trölerische Proze sshandlungen sind zu unterlassen.
4 Die am Verfahren beteiligten Persone n und ihre Vertreter haben sich im schriftlichen und mündlichen Verkehr mit den Organen der Rechtspflege und unter sich anständig und korrekt zu benehmen.
5 Verstösse gegen diese Pflichten werden vom Richter durch Verweis oder Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken geahndet.
Art. 5
1 Ergibt sich im Verlauf eines Prozessverfahrens begründeter Verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen, erstattet der Richter Strafanzeige. Unterbruch we- gen Einleitung eines Straf- verfahrens
2 Der Zivilprozess wird eingestellt und das Ergebnis der Strafuntersu- chung abgewartet, wenn dieses auf den Zivilprozess von Einfluss sein könnte.
2. ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT A. Allgemeiner Gerichtsstand
Art. 6
1 Für Zivilklagen ist der Richter am Wohnsitz des Beklagten zuständig (Art. 23 ff. und Art. 56 ZGB).
1 ) Wohnsitz, Aufenthaltsort
2 Die Klage kann am gewöhnlichen Au fenthaltsort des Beklagten erhoben werden, wenn der Beklagte seinen bisherigen Wohnsitz aufgegeben hat, ohne einen neuen zu begründen, oder wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat. Weist er keinen gew öhnlichen Aufenthaltsort nach, kann die Klage am jeweiligen Aufenthaltsort oder, wenn dieser unbekannt ist, am letzten bekannten Aufenthaltsort des Beklagten erhoben werden.
1) SR 210

Art. 7 Gegen Personen , die in der Schweiz weder Wohnsitz noch Aufenthalt ha-

ben, kann auch an dem Orte, wo sie Verbindlichkeiten begründet haben, geklagt werden. Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Art. 8 Ein Kantonsbür ger ohne schweizerisch en Wohnsitz oder Aufenthalt kann

für persönliche Ansprachen an sein em Heimatort belangt werden, bei mehreren Heimatorten dort, wo er ode r seine Voreltern zuletzt bürgerliche Rechte ausgeübt haben. Heimatort
Art. 9
1 Eine Klage, die sich gegen mehrer e Personen in verschiedenen Gerichts- sprengeln gesamthaft richtet, ist be im Gerichtsstand der meisten Beklag- ten anzubringen. Bei mehreren Beklagten
2 Wenn die höchste Zahl von Beklagten si ch auf verschiedene Orte gleich verteilt, steht dem Kläger die Wahl zwischen diesen Orten zu. B. Besondere Gerichtsstände
Art. 10
1 Streitigkeiten über Eigentum oder a ndere dingliche Rechte an Grundstü- cken sind an dem Ort zu erheben, wo das betreffende Grundstück oder sein dem Wert nach grösserer Te il ins Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre. Gerichtsstand des Grundstückes
2 Am gleichen Ort können Klagen auf Übertragung von Grundeigentum, auf Einräumung beschränkter dinglicher Rechte an Grundstücken und an- dere Klagen erhoben werden, die mit einem Grundstück in Zusammen- hang stehen.

Art. 11 Streitigkeiten über Eigentum oder andere dingliche Rechte an Fahrnis so-

wie über Forderungen, die durch ein Faustpfand oder Retentionsrecht ge- sichert sind, können am Ort der ge legenen Sache oder am Wohnsitz des Beklagten beurteilt werden. Streitigkeiten über Fahrnis
Art. 12
1 Die betreibungsrechtlichen Klagen, für die das Bundesrecht das summa- rische oder beschleunigte Verfahren vorschreibt, sind am Ort der Betrei- bung, des Konkurses, des Nachlasses, des Arrestes oder der Retention zu erheben. Widerspruchsklagen, die si ch gegen den Inhaber des Gewahr- sams an der gepfändeten Sache richte n, sind am Ort der gelegenen Sache zu erheben, wenn der Betreibungsort in einem andern Kanton liegt. Betreibungs- sachen
2 Forderungen, für welche ein Arrest besteht, können am Arrestort einge- klagt werden.

Art. 13 Klagen aus unerlaubten Handlunge n oder auf Unterlassung einer Hand-

lung in der Schweiz können gegen Kantonseinwohner und Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausser am W ohnsitz des Beklagten auch am Ort der Tat oder des Erfolgseintrittes erhoben werden. Delikts- und Unterlassungs- klagen
Art. 14
1 Durch die Streitanhängigkeit einer Kl age wird auch der Gerichtsstand der Widerklage begründet. Widerklage
2 Die Widerklage ist zulässig, wenn sie mit dem Gegenanspruch in engem Zusammenhang steht oder beide Ansprü che verrechenbar sind und wenn für beide Klagen die gleiche Verfahr ensart vorgesehen ist. Vermögens- rechtliche Ansprüche können als Widerklage nur im Rahmen der sachli- chen Zuständigkeit des angerufenen Richters geltend gemacht werden.
3 Ist die Klage beim zuständigen Gericht eingereicht worden, fällt die Wi- derklage durch Rückzug oder Anerkennung der Hauptklage nicht dahin.
Art. 15
1 Soweit nicht ein zwingender Gerichtsstand vorgeschrieben ist, können die Parteien für Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis durch schriftlichen Vertrag oder durch Satzung juristischer Personen das örtlich zuständige Gericht bezeichnen. Gerichtsstand der Vereinbarung
2 Das Gericht muss auf die Klage eintreten, wenn eine Partei im Gerichts- sprengel Wohnsitz oder Sitz hat oder wenn das Rechtsverhältnis ein im Gerichtssprengel gelegenes Grundstück betrifft.
3 Die Klage kann auch am ordentlichen Gerichtsstand angebracht werden, wenn der vereinbarte Gerichtsstand nicht ausdrücklich als ausschliessli- cher bezeichnet worden ist.
3. SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT
Art. 16
1 ) Der Kreispräsident beurteilt als Einzelrichter vermögensrechtliche Strei- tigkeiten bis zum Betrage von Fr. 1000.–. Kreispräsident als Einzelrichter
1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a

Art. 17 Der Bezirksg erichtspräsident beurteil t als Einzelrichter vermögensrechtli-

che Streitigkeiten im Betrage von über Fr. 1000.– bis Fr. 5000.–. Bezirksgerichts- präsident als Einzelrichter

Art. 18 De r Bezirksgerichtsausschuss beurteilt vermögensrechtliche Streitigkeiten

im Betrage von über Fr. 5000.– bis Fr. 8000.–. Bezirksgerichts- ausschuss

Art. 19 Das Bezirksge richt beurteilt:

Bezirksgericht
1. vermögensrechtliche S treitigkeiten im Betrage von über Fr. 8000.–;
2. nicht vermögensrech tliche Streitigkeiten.
Art. 20
1 )
1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen (Art.
218 ff.) und Beschwerden (Art. 232 ff.) im Sinne dieses Gesetzes. Kantonsgericht
2 Es beurteilt erstinstanzlich ohne Vermittlungsverfahren die Fälle, in de- nen das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorsieht.
Art. 21
2 )
Art. 22
1 Zur Feststellung der sachlichen Zuständigkeit bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird der Gesamtbetrag aller klägerischen Forderungen, mit Ausschluss der Zinsen und Kosten und mit Ausschluss der Forderungen aus einer allfälligen Widerklage, zusammengerechnet. Feststellung des Streitbetrages
2 Nutzungen oder periodisch wiederkehrende Leistungen werden mit 5% kapitalisiert.
3 Bei Streitgegenständen von unbesti mmtem Wert besti mmt das angeru- fene Gericht den Streitwert nach freiem Ermessen oder aufgrund einer Schätzung. Ergibt sich aufgrund dieser Schätzung die Unzuständigkeit des angerufenen Richters, werden die Akten dem zuständigen Richter zur weiteren Behandlung überwiesen.
4
3 ) Der Kreispräsident führt je nach dem Ergebnis der Schätzung das Süh- neverfahren oder das Einzelrichterverfahren durch.
5 Über die Kostenzuteilung entscheidet der zuständige Richter.
1) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4572; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
2) Aufgehoben gemäss Anhang zum Gerichtsorganisationsgesetz Ziffer 6, AGS
2006, KA 4572; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
3) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
II. Die Parteien
1. STELLVERTRETUNG
Art. 23
1 )

Art. 24 Gesetzlich werden im Prozess vertreten:

Gesetzliche Vertretung
1. Frauen im Rechtsstreite mit Dritten um das eingebrachte Gut durch ihre Ehemänner; die gesetzlichen Ausnahmen bleiben vorbehalten;
2.
2 ) Kinder gegenüber Drittpersonen durch den Inhaber der elterlichen Sorge;
3. Bevormundete durch den Vormund;
4. unter Verwaltungsbeiratschaft Gestellte durch den Beirat im Umfang der diesem zustehenden Befugnisse;
5. Erbmassen durch die Testamentsvollstrecker oder durch die amtlich bestellten Erbschaftsverwalter oder Erbenvertreter;
6. Konkursmassen durch die Kon kursverwaltung, Liquidationsmassen durch die Liquidatoren;
7. juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts durch ihre gesetzlichen oder statutarischen Organe.

Art. 25 Es weisen sich zur Prozessführung aus:

Befugnis zur Prozessführung
1. V ormünder und Verwaltungsbeirät e durch eine Zustimmungserklä- rung der Vormundschaftsbehörde;
2. Beistände durch eine Vollmacht des Verbeiständeten oder der Vor- mundschaftsbehörde;
3. unter Beiratschaft Gestellte durch Zustimmungserklärung des Beira- tes;
4. Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren durch einen die Befugnis zur Führung des Prozesse s enthaltenden Beschluss der Gläubigerversammlung;
5. Organe der im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen des Privatrechts durch einen Handelsregisterauszug;
6. Organe nicht im Handelsregister eingetragener juristischer Personen des Privatrechts durch die Statuten sowie einen Protokollauszug, wel- cher den Prozessführungsbeschluss des zuständigen Organs enthält;
1) Aufgehoben gemäss Art. 20 Anwaltsgesetz, BR 310.100 ; am 1. Juli 2006 in Kraf t getreten
2) Fassung gemäss Art. 163 Ziff. 9 Lit. c EG zum ZGB, BR 210.100
7. Organe juristischer Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zur Prozessführ ung berechtigt sind, durch einen Beschluss des nach ihrem Recht zuständigen Organs.
Art. 26
1 Wer nicht für sich selbst handelt, bedarf zur Prozessführung einer schriftlichen Vollmacht. Diese ist im Sühneverfa hren und bei Einleitung der Klage dem zuständigen Richter vorzulegen. Der Richter kann eine an- gemessene Frist zur nachträglichen Beibringung der Vollmacht ansetzen. Vollmacht
2 Ohne besondere Substitutionsklau sel können Prozessvollmachten nicht auf andere übertragen werden.
Art. 27
1 ) Der Einzelrichter oder der Präsident der letzten urteilenden Instanz über- prüft auf Begehren einer Partei oder ihres Rechtsvertreters dessen Rech- nung und setzt den Anspruch fest. Dafür ist die von ihm bestimmte Ver- tröstung zu leisten. Solche Entsch eide können innert zehn Tagen an den Einzelrichter am Kantonsge richt weitergezogen werden. Rechnung des Rechtsvertreters
2. NEBENPARTEIEN UND PARTEIWECHSEL
Art. 28
1 Mehrere Personen können, wenn sie nicht schon durch das dem Streit zugrunde liegende Rechtsverhältnis dazu gezwungen sind, gemeinsam klagen oder beklagt werden, soweit das streitige Recht oder die streitige Verpflichtung ihnen gemeinsam zukom mt (materielle Streitgenossen- schaft). Streitgenos- senschaft
2 Die gleiche Möglichkeit besteht, wenn es sich um gleichartige Rechtsan- sprüche handelt, die im wesentlichen auf den gleichen faktischen oder rechtlichen Gründen beruhen (formelle Streitgenossenschaft).
3 Sofern ein Streitgenosse in der ersten Rechtsschrift das Begehren stellt, kann das Gericht die Aufteilung des Anspruchs oder der Verpflichtung un- ter den Streitgenossen feststellen.

Art. 29 Handelt es sich nicht um eine vorgeschriebene Streitgenossenschaft, kann

jeder einzeln für sein Treffnis klagen oder beklagt werden. Es steht ihm frei, seine Mitbeteiligten durch den Gerichtspräsidenten zur gemeinsamen Prozessführung einzuladen. Das Urteil wird für die Parteien wie für die Beiladung
1) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4573; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
Beigel adenen rechtskräftig, sofern es sich auf unteilbare Gegenstände oder Leistungen bezieht.
Art. 30
1 Jede Partei, die im Falle des Unterl iegens ein Rückgriffsrecht gegen ei- nen Dritten zu haben glaubt oder den Anspruch eines Dritten befürchtet, kann diesem bis zur rechtskräftigen Erledigung des Streites unter vorläu- figer Angabe der Gründe durch den Gerichtspräsidenten den Streit ver- künden lassen. Streitverkündung
2 Dem Eingerufenen stehen die gleichen prozessualen Rechte zu wie den Hauptparteien, insbesondere das Recht weiterer Streitverkündung sowie das Recht, auf eigene Kosten auch selbständig Rechtsmittel zu ergreifen. Er hat den Rechtsstreit in der Lage au fzunehmen, in der er ihn vorfindet.
3 Der Eintritt des Eingerufenen in den Prozess darf nicht als Anerkennung eines Rückgriffsrechtes ausgelegt werden.

Art. 31 Will der Streitverkünder den Prozess nicht weiterführen, lässt er dem Ein-

gerufenen durch den Gerichtspräsidenten hievon Mitteilung machen unter Ansetzung einer Frist, inne rt welcher der Eingerufene zu erklären hat, ob er den Rechtsstreit ebenfalls aufgeben oder diesen auf seine Kosten und Gefahr fortsetzen will. Erklärt sich der Eingerufene für die Fortsetzung, übernimmt er an Stelle des Streit verkünders die Prozessführung und wird Hauptpartei. Stellung des Eingerufenen bei Klageabstand des Streitverkünders

Art. 32 Das Gericht kan n auch über den Rüc kgriffsanspruch des Streitverkünders

gegenüber dem Eingerufenen entscheiden, wenn diese Parteien es bean- tragen. Entscheidung über Rückgriffs- ansprüche

Art. 33 Ein Dri tter ist auch unaufgefordert berechtigt, sich als Intervenient an ei-

nem Rechtsstreit zu beteiligen, wenn er ein wesentliches rechtliches Inter- esse an diesem nachweist. Die Intervention kann in jedem Stadium des Prozesses erfolgen, wobei der Interven ient diesen so aufzunehmen hat, wie er ihn vorfindet. Dem Intervenient en stehen die nämlichen Rechte wie dem Eingerufenen zu. Intervention

Art. 34 Unter Vorbehalt von Artikel 32 darf das Urteil nur auf die Hauptparteien

lauten; es wird aber auch den Nebenparteien mitgeteilt. Den Nebenpar- teien können jedoch die aufgrund ihrer Anträge entstandenen gerichtli- chen und aussergerichtlichen Kosten auferlegt werden. Urteil
Art. 35
1 Stirbt eine Partei im Laufe des Pr ozesses, setzt der Gerichtspräsident, wenn die Verhältnisse es rechtfertigen , den Erben eine angemessene Frist zur Erklärung, ob sie den Prozess fort führen wollen oder nicht. Die Erben können verlangen, dass der Prozess sistiert wird, bis die Frist zur Aus- schlagung der Erbschaft abgelaufen ist. Vorübergehende Einstellung des Prozesses
2 Wird im Laufe eines Rechtsstreit es gegen eine Partei das Entmündi- gungsverfahren eingeleitet, wird der Prozess bis zum Entscheid über die Entmündigung eingestellt. Prozesse um höchstpersönliche Rechte werden von dieser Regelung nicht betroffen.
3 Wenn im Laufe eines Prozesses eine Partei in Konkurs fällt, gilt Artikel
207 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. 1 )
Art. 36
1 Büsst eine Partei das eingeklagte Recht ein oder wird sie von der einge- klagten Verpflichtung frei, weil sie den Streitgegenstand während des Pro- zesses veräussert, ist der Erwerber bere chtigt, an ihrer Stelle in den Pro- zess einzutreten. Parteiwechsel
2 Im übrigen ist ein Parteiwechsel nur mit Zustimmung aller bisherigen Parteien zulässig. Der Erwerber nimmt den Prozess in der Lage auf, in der er ihn vorfindet.
3. KOSTEN
Art. 37
1 Die Amts- und Gerichtskosten werd en grundsätzlich von den Parteien getragen. Vorbehalten bleiben Sonde rvorschriften des eidgenössischen oder kantonalen Rechts, welche ein kos tenloses Verfahren vorsehen, so- wie die Bestimmungen über die unentgeltliche Prozessführung. Allgemeine Regel
2 Gerichtskosten, welche keine Partei veranlasst hat, werden in der Regel auf die Gerichtskasse genommen.
Art. 38
1 Vertröstung
2
2 ) Solange die ersuchende Partei die vom Richter oder vom Kreispräsiden- ten als Vermittler festgesetzte Vertröstung nicht leistet oder keine Bewilli- gung zur unentgeltlichen Rechtspflege vorlegt, sind die Gerichtsbehörden nicht verpflichtet, zu handeln.
1) SR 281.1
2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
3 Besondere Bestimmungen, durch we lche die Parteien von der Entrich- tung von Vertröstungen befreit werden, bleiben vorbehalten.
Art. 39
1 Wenn eine Partei auf erstmalige Aufforderung nicht vertröstet, setzt ihr der Gerichtspräsident unter Androhung der Säumnisfolge n eine angemes- sene Nachfrist an. Wenn der Kläger auch innert dieser Frist nicht vertrö- stet, wird die Klage als erledigt abgeschrieben. Folgen der Nichtvertröstung
2 Solange der Beklagte nicht vertröst et hat, ist er von der Beteiligung am Verfahren ausgeschlossen; der Gerichtspräsident entscheidet nach freiem Ermessen, inwieweit seinen Beweisanträgen stattgegeben wird.
Art. 40
1 Zur Deckung der mutmasslichen au ssergerichtlichen Kosten kann der Gerichtspräsident auf Antrag einer Partei die Gegenpartei, sofern ihr keine unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, zu angemessener Si- cherheitsleistung verhalten: Sicherheits- leistung der Gegenpartei
1. bei fehlendem Wohnsitz der Gegenpartei in der Schweiz;
2. bei Zahlungsunfähigkeit der Gege npartei, insbesondere bei Konkurs- eröffnung oder Vorliegen eines Verlustscheins;
3. bei Klagen gemäss Artikel 83 Absatz 2, 86 Absatz 2 und 187 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. 1 )
2 In Kollokations- und Arreststreitigke iten darf keine Sicherstellung ver- langt werden.

Art. 41 Der Gerichtspräsident bestimmt die Art der Sicherheit sleistung und setzt

dafür eine angemessene Frist an. Wird die Sicherheit nicht fristgemäss ge- leistet, ist eine Nachfrist anzuse tzen unter Androhung der Säumnisfolgen gemäss Artikel 39. Frist und Säumnisfolge
4. UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE
2 )
Art. 42
3 )
1 Einer Partei, die öffentlic he Sozialhilfe bezieht oder sonst nicht in der Lage ist, neben dem not wendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Ange- hörigen für die erforderlichen Pro zesskosten aufzukommen, ist die unent- geltliche Rechtspflege zu bewilligen. Voraussetzungen
1) SR 281.1
2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
3) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
2 Bei offensichtlich mutwilliger oder aussichtsloser Prozessführung ist das Gesuch abzuweisen.
Art. 43
1 )
1
2 ) Das Gesuch ist beim zuständigen Ei nzelrichter, beim Präsidenten des angerufenen erstinstanzlichen Gerich ts und für das Rechtsmittelverfahren beim Vorsitzenden der angerufenen Rechtsmittelinstanz einzureichen. Es ist kurz zu begründen. Die erforder lichen Unterlagen sind beizulegen. Zuständigkeit und Verfahren
2 Der zuständige Richter trifft die für die Beurteilung erforderlichen Ab- klärungen. Er kann von der zuständigen Gemeinde einen Amtsbericht über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers anfordern. Überdies kann er vom Gesuchsteller und von Dritten Ausweise und Unterlagen verlangen sowie ihn über seine Verhältnisse, das Prozess- thema und seine Beweismittel befragen.
3 Der Kanton oder die Gemeinde, die voraussichtlich die Kosten der un- entgeltlichen Rechtspflege zu tragen haben, sind vor Erlass der Verfügung in der Regel anzuhören.
4 Die Bewilligung über die unentgeltliche Rechtspflege bezieht sich auf das Verfahren vor einer Instanz.
5 Sie kann jederzeit widerrufen werden , wenn die Voraussetzungen im
Art. 44
3 )
1 Das Recht auf unentgeltliche Rechts pflege können Schweizer mit in- oder ausländischem Wohnsitz, Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz oder Ausländer, wenn sie in Gra ubünden beklagt werden oder aufgrund eines zwingenden Gerichtsstandes hier klagen, geltend machen. Berechtigte
2 Juristischen Personen und Handelsgesellschaften, Sondervermögen, Konkurs- und Nachlassmassen wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt.

Art. 45 4 )

1 Wer ein Gesuch um unentgeltliche Re chtspflege eingereicht hat, muss bis zum Entscheid weder Vertrö stungen noch Sicherheiten für aussergerichtliche Kosten leisten. Wird dem Gesuch entsprochen, ist er von der Pflicht zur Vertröstung, Sicherheitsleistung und Bezahlung von Gerichtskosten befreit. Wirkung
1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
2) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4573; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
3) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
4) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
2 Kommt die Partei, der die unentgeltl iche Prozessführung oder Rechtsver- tretung bewilligt wurde, durch den Au sgang des Prozesses oder auf ande- rem Wege in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so können der Kanton oder die Gemeinden, welc he Leistungen erbracht haben, die erlassenen Gerichtskosten und Auslagen für di e Vertretung ganz oder teilweise zurückfordern.
3
1 ) Die Steuerverwaltung macht dem fü r die Geltendmachung der Erstat- tungsansprüche zuständigen Amt die notwendigen Daten mittels Abruf- verfahren zugänglich. In den Gemeinde n ist das für die Rückerstattung zu- ständige Amt berechtigt, die notwe ndigen Daten über das Steueramt ein- zusehen.
Art. 46
2 ) Wenn die zur unentgeltlichen Prozessführung berechtigte Partei eines Rechtsvertreters bedarf, hat die zu de ren Erteilung zuständige Instanz auf Gesuch hin und unter Berücksichtigung der berechtigten Wünsche des Gesuchstellers einen Rechtsvertreter zu bezeichnen. Rechtsvertretung

Art. 47 3 )

1 Die Gerichtskosten und die Kosten der Rechtsvertretung gehen zu Lasten der Wohnsitzgemeinde der Partei. Beträgt die Wohnsitzdauer weniger als ein Jahr, gehen die Kosten zu Lasten des Kantons, der auch die Kosten trägt, wenn die Partei keinen Wohns itz im Kanton hat. Die Wohnsitzver- hältnisse bei Streitanhä ngigkeit sind massgeblich für die Tragung aller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens entstandenen Kosten. Kosten
2 Die Entschädigung für die Parteivert retung wird ausbezahlt, wenn sie durch die Prozessentschädigung der Ge genpartei nicht gedeckt oder nicht erhältlich ist.
3 Der Anspruch auf die Prozessentschädigung geht im Umfang ihrer Lei- stung an den Rechtsvertreter auf di e Gemeinde beziehungsweise den Kan- ton über.
4
4 ) Der zuständige Einzelrichter oder der Vorsitzende des angerufenen erstinstanzlichen Gerichtes oder der Rechtsmittelinstanz setzt nach Ab- schluss des Verfahrens und Anhörung des Kostenträgers die Entschädi- gung für die in seinem Verfahrensabs chnitt entstandenen Kosten des Rechtsvertreters fest. In den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind jene für das Verfahren vor dem Kreispräsidenten als Vermittler enthalten.
1) Einfügung gemäss Art. 20, Ziff. 2 Anwaltsgesetz, BR 310.100 ; am 1. April 2009 in Kraft getreten.
2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
3) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
4) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4573; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
Art. 47a
1 ) Entscheide über die unentgeltliche Re chtspflege, die Bestellung eines Rechtsvertreters und die Festlegung se iner Entschädigung sind den Be- troffenen mitzuteilen und können mit zi vilrechtlicher Beschwerde gemäss

Art. 232 angefochten werden. Rechtsmittel

III. Das gerichtliche Verfahren
1. ORDENTLICHES VERFAHREN A. Allgemeine Bestimmungen a) Gemeinsame Vorschriften
Art. 48
1 Auf eine Klage ist nur einzutreten, soweit ein rechtliches Interesse an ih- rer Beurteilung besteht. Interesse am Prozess
2 Auf ein Rechtsmittel ist nur einzutreten, soweit der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist.
Art. 48a
2 ) Die Gerichtssprachen richten sich nach dem kantonalen Sprachengesetz. Gerichtssprachen
Art. 49
1 Rechtsschriften oder andere Eingaben, die in unziemlicher Form abge- fasst sind oder Äusserungen enthalten, die den Anstand gegenüber den Gerichtsbehörden oder der Gegenpartei verletzen, sind vom Gerichtsprä- sidenten unter Fristansetzung zur Umarbeitung zurückzuweisen mit der Androhung, dass die Eingabe bei Nichtei nhalten der Frist als nicht einge- reicht gilt. Artikel 4 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten. Ordnungswidrige Eingaben
2 Unleserliche, unreinliche und unnö tig umfangreiche, vom Streitgegens- tand abschweifende Rechtsschrif ten und Eingaben können vom Ge- richtspräsidenten unter Fristanset zung zur Umarbeitung zurückgewiesen werden mit der Androhung, dass die Ei ngabe bei Nichteinhalten der Frist als nicht eingereicht gilt.
1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
2) Einfügung gemäss Artikel 26, Ziffer 2 Sprachengesetz, BR 492.100 ; am 1. Ja- nuar 2008 in Kraft getreten.
b) Streitanhängigkeit
Art. 50
1
1 ) Die Streitanhängigkeit tritt ein m it der Anmeldung der Klage beim Kreispräsidenten als Vermittler. Eintritt der Streit- anhängigkeit
2 Ist kein Sühneverfahren vorgesehen, tritt die Streitanhängigkeit mit der schriftlichen oder protokollarischen Einreichung der Klage beim Richter ein.

Art. 51 Die Streitanhängigkeit hat folgende Wirkungen:

Folgen der Streit- anhängigkeit
1. die örtliche und sachliche Zustä ndigkeit des Gerichtes richtet sich nach den Verhältnissen bei Eintritt der Streitanhängigkeit und wird durch später eingetretene Umstände nicht berührt;
2. gegenüber einer später bei einem andern Gericht eingereichten Klage in der gleichen Sache steht der Gegenpartei die Einrede der Rechts- anhängigkeit zu;
3. der Streitgegenstand darf nicht ohne Bewilligung des Gerichtspräsi- denten veräussert oder verändert werden.
Art. 52
1
2 ) Ist das Kantonsgericht als einzige ka ntonale Instanz vorgesehen, ist der Vorsitzende zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Anhebung der Klage zuständig. Vorsorgliche Massnahmen
2 Nach Eintritt der Streitanhängigkeit erlässt der Einzelrichter oder der Präsident des sachlich zuständigen Gerichtes auf Antrag einer Partei die erforderlichen geeigneten Massna hmen zur vorsorglichen Regelung der Verhältnisse oder zur Sicherstellung de r Streitsache, zur Erhaltung ihres Wertes und ihrer Nutzungen sowie der vorhandenen Sachlage, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sonst eine r Partei ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
3 Das Gesuch um Erlass der vorso rglichen Verfügung wird der Gegenpar- tei zur Vernehmlassung zugestellt. Mit der Zustellung kann eine vorläu- fige vorsorgliche Verfügung erlassen werden, die bis zum Entscheid über das Gesuch in Kraft bleibt.
4 Vorsorgliche Verfügungen können mit der ausdrücklichen Androhung der Straffolgen von Artikel 292 des Strafgesetzbuches 3 ) den. Nötigenfalls kann Polizeigewa lt in Anspruch genommen werden.
1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
2) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4573; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
3) SR 311.0
5 Ändern sich die Verhältnisse oder erweist sich die vorsorgliche Mass- nahme nachträglich als ungerechtfer tigt, kann sie aufgehoben oder abge- ändert werden.

Art. 53 Der Gesuchsteller wird der Gegenpartei nur schadenersatzpflichtig, wenn

er die vorsorgliche Massnahme in widerrechtlicher und schuldhafter Weise erwirkt hat. Der Richter kann den Gesuchsteller in der Verfügung über vorsorgliche Massnahmen zur Leis tung von Sicherheit verpflichten. Schadenersatz- pflicht c) Vorladungen
Art. 54
1 Die Vorladungen der Parteien und Zeugen werden vom Gerichtsamt er- lassen. Vorladungen a) im Kanton
2 Die Parteien können im gleichen Kreis oder Bezirk gültig sowohl durch den Gerichtsweibel unter Mitgabe ei ner von den Parteien oder ihren Be- vollmächtigten zu unterzeichnenden Zitation als auch durch eingeschrie- benen Brief vorgeladen werden. Wenn de r Vorzuladende sich in einem an- dern Kreis oder Bezirk befindet, kann die Vorladung sowohl direkt mittels eingeschriebenen Briefes als auch durch Vermittlung des betreffenden Kreisamtes geschehen.
Art. 55
1
1 ) Personen, die nicht im Kanton, wohl aber in der Schweiz wohnen, werden entweder durch eingeschriebenen Brief oder durch Requisition an die zuständige Gerichtsbehörde vorg eladen. Im Ausland wohnende Perso- nen werden in der Regel durch Vermittlung des Kantonsgerichts zitiert, soweit nicht durch Bundesrecht oder Staatsvertrag der direkte Verkehr von Behörde zu Behörde vorgesehen ist. Personen, deren Aufenthalt un- bekannt ist, sind mittels Ediktal-Zitation im Kantonsamtsblatt und nötigenfalls in andern geeigneten öffentlichen Blätter b ) ausserhalb des Kantons n vorzuladen.
2 Eine im Ausland wohnende Partei is t gehalten, nach Empfang der ersten an sie gelangten Mitteilung durch Er nennung eines Vertreters im Kanton Zustelldomizil zu nehmen, widrigenfa lls die Vorladungen an sie ediktali- ter erlassen werden können. Von dieser Vorschrift und ihren Rechtsfolgen ist ihr mit der Mitteilung Kenntnis zu geben.
1) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4573; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
3
1 ) Das Kantonsgericht ist die Zentralbehörde für Rechtshilfegesuche aus dem Ausland im Sinne der Staatsverträge.
Art. 56
1 Vorladungen müssen, um für den Vo rzuladenden verbindlich zu sein, entweder ihm persönlich oder eine m erwachsenen Ha ushaltungsgenossen zugestellt werden. Zustellung der Vorladung
2 Wo das Gesetz nicht längere Friste n festsetzt, erfolgt die Vorladung so früh, dass der Vorgeladene rechtzeitig erscheinen kann.
3 An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen dürfen keine Vorla- dungen zugestellt werden. Vorbehalten bleiben Gerichtsak te im Amtsbe- fehlsverfahren und solche dringlicher Natur. d) Fristen und Tagfahrten

Art. 57 Den Zeitpunkt richterlicher Prozessha ndlungen setzt der Gerichtspräsident

von sich aus fest. Zuständigkeit
Art. 58
1 Wird eine gesetzliche Frist missachtet, ist die betreffende Prozesshand- lung verwirkt. Säumnisfolgen
2 Wird mit der Ansetzung einer richter lichen Frist eine Säumnisfolge ver- bunden, ist sie in der Verfügung anzudrohen.
3 Wenn eine Partei die zur Vornahme einer richterlichen Zwischenhand- lung angesetzte Tagfahrt versäumt, kann diese trotzdem durchgeführt wer- den.
Art. 59
1 Gesetzliche Fristen la ufen von dem Zeitpunkt an, in welchem die betref- fende Tatsache oder Handlung, woran si e geknüpft sind, stattgefunden hat. Berechnung der Fristen
2 Richterliche Fristen laufen von ihrer Mitteilung an, wenn die richterliche Verfügung nicht selbst einen anderen Zeitpunkt für den Beginn der Frist festsetzt.
3 Bei der Berechnung der Frist wird de r Tag, an welchem die den Fristen- lauf auslösende Tatsache stattfindet, nicht mitgezählt. Die Frist ist einge- halten, wenn die betref fende Eingabe oder Einlage am letzten Tag der Frist einer Poststelle übergeben oder der zuständigen Amt sstelle innerhalb der Bürozeit abgegeben worden ist.
1) Einfügung gemäss Anhang zum Gerichts organisationsgesetz Ziffer 6, AGS
2006, KA 4573; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
4 Fällt der letzte Tag der Frist auf ei nen Samstag, Sonntag oder einen staat- lich anerkannten Feiertag, gilt als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag.
5 Eine begonnene Frist erfährt unter Vorbehalt von Artikel 62 dieses Ge- setzes in keinem Fall einen St illstand oder eine Unterbrechung.
Art. 60
1 Fristen für Rechtsmittel sowie solche, die im Gesetz oder bei der Anset- zung ausdrücklich als peremptorisch bezeichnet werden, können nicht er- streckt werden. Alle andern Fristen können auf begründetes Gesuch durch den Gerichtspräsidenten einmal erstreckt werden. Gesuchen um weitere Fristerstreckungen wird in der Rege l nur mit Zustimmung der Gegenpartei entsprochen. Fristerstreckung
2 Die gleichen Grundsätze gelten für die Verschiebung von Tagfahrten.
Art. 61
1 Versäumte Fristen können nur wieder hergestellt werden, wenn bewiesen wird, dass die Einhaltung der Frist der säumigen Partei oder ihrem Vertre- ter infolge eines unverschuldeten Hi ndernisses nicht möglich war. Wiederhe r - stellung
2 Unter den gleichen Voraussetzungen werden versäumte Tagfahrten wie- derholt.
3 Das Gesuch um Wiederherstellung is t binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses einzureichen. Der Gerich tspräsident entscheidet nach Anhö- rung der Gegenpartei. e) Gerichtsferien
Art. 62
1 Vom siebten Tage vor Ostern bis und mit dem siebten Tage nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar herrschen Gerichtsferien. Während dieser Zeit stehen die Fristen still und dürfen keine ri chterlichen Prozesshandlungen vorge- nommen werden. Vorbehalten bleibe n Prozesshandlungen zur Unterbre- chung der Verjährung. Gerichtsfe r ien
2 Hievon sind ausgenommen:
1. Amtsbefehlssachen;
2. Streitigkeiten aus Einzelarbeitsve rträgen, soweit das Bundesrecht hie- für ein rasches Verfahren vorschreibt;
3. Viehwährschaftssachen;
4. andere Streitigkeiten, für welche durch Gesetz oder Verordnung ein summarisches Verfahren vorgeschrieben ist;
5. Verfahren, welche durch Verfüg ung des zuständigen Gerichtspräsi- denten als dringlich erklärt werden;
6. Begehren um Sicherstell ung eines gefährdeten Beweises;
7. Verfahren der freiwill igen Gerichtsbarkeit. B. Verfahren vor dem Kreispräsidenten als Vermittler
1 )
Art. 63
2 ) Streitigkeiten, deren Beurteilung in die Kompetenz des Bezirksge- richtspräsidenten als Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses oder des Bezirksgerichtes fallen, müsse n durch ein Sühneverfahren vor dem Kreispräsidenten als Vermittler eingeleitet werden. Obligatorium der Vermittlung
Art. 64
3 ) Die Klage ist schriftlich oder zu Protokoll beim Kreisamt anzumelden un- ter genauer Bezeichnung der Parteien mit Name oder Firma und Adresse, Name und Adresse allfälliger Vertreter sowie einer allgemeinen Umschrei- bung des Streitgegenstandes. Bei Forder ungsklagen ist der Streitwert an- zugeben. Vermittlungs- begehren
Art. 65
1
4 ) Binnen 20 Tagen seit Eingang des Vermittlungsbegehrens setzt der Kreispräsident den Termin der Verha ndlung an. Die Parteien werden hiezu rechtzeitig vorgeladen und aufgefor dert, ihre Beweisurkunden mitzubrin- gen. Vorladung
2 Wurde das Vermittlungsbegehren mit dem Antrag verbunden, die Ver- handlung erst später anzusetzen, ist die Gegenpartei davon in Kenntnis zu setzen. Sie ist berechtigt, jederzei t die Durchführung der Vermittlungsver- handlung zu verlangen.
Art. 66
5 )
1
6 ) Im Kreis wohnende Parteien solle n in der Regel persönlich zur Vermittlungsverhandlung erscheinen, ebenso die Parteien im Eheprozess oder im Prozess betreffend eingetragener Partnerschaft. Persönliches Erscheinen, Vertretung
1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
3) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
4) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
5) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
6) Fassung gemäss Gesetz über die Anpassung von Gesetzen an das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare Art. 1, Ziffer 7, AGS 2006, KA 4886; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
2 Parteien, die nicht selbst vor Kreisamt erscheinen, können nur durch ei- nen gesetzlichen Vertreter oder durch einen patentierten Rechtsanwalt ver- treten werden. Artikel 23 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
1 )
Art. 67
1 Der Kläger hat seinen Anspruch mündlich zu begründen und sein formu- liertes, in Forderungsklagen beziffertes Rechtsbegehren schriftlich ein- zureichen oder zu Protokoll zu geben. Rechtsbegehren
2
2 ) Eine allfällige Widerklage ist be i Verwirkungsfolge in gleicher Weise geltend zu machen. Vorb ehalten bleibt die spätere Erhebung einer Wider- klage im Ehescheidungs- und Trennungsve rfahren sowie im Verfahren um Auflösung der eingetragenen Partnerschaft aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften.
Art. 68
3 )
1 Der Kreispräsident hört die Parteien an, befragt sie über Tatumstände und Beweismittel und prüft ihre schriftlichen Unterlagen. Nötigenfalls kann er einen Augenschein vornehmen. Weitere Beweismittel sind ausgeschlos- sen. In begründeten Fällen kann er eine zweite Verhandlung anordnen. Verhandlung
2 Die Verhandlungen vor Kreisamt sind nicht öffentlich.

Art. 69 4 )

Der Kreispräsident ist verpflichtet, den Streitfall womöglich gütlich bei- zulegen. Er soll daher die Parteien zur Güte ermahnen und ihnen, wenn sie sich nicht selbst verständigen, von sich aus Vergleichsvorschläge, die er als dem Recht und der Billigkeit angemessen erachtet, unterbreiten. Sühneversuch
Art. 70
1
5 ) Wird die Klage zurückgezogen, anerkannt oder durch Vergleich erle- digt, entscheidet der Kreispräsident nach Anhörung der Parteien über die Zuteilung der amtlichen und ausseramtliche n Kosten, sofern sich die Par- teien darüber nicht einigen. Protokollierung und Abschrei- bungsverfügung
2 Der Rückzug, die Anerkennung einer Klage oder ein Vergleich wird im Protokoll vermerkt und im Wortlaut in die Abschreibungsverfügung auf- genommen und den Parteien mitgete ilt. Die Anerkennung der Klage sowie
1) Nunmehr Art. 4 Anwaltsgesetz, BR 310.100
2) Fassung gemäss Gesetz über die Anpassung von Gesetzen an das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare Art. 1, Ziffer 7, AGS 2006, KA 4886; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
3) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
4) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
5) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
der Vergleich erlangen damit die Wir kung eines rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 252 ff. dieses Gesetzes.
3 Dieser Artikel gilt sinngemäss auch für die Widerklage.
Art. 71
1
1 ) Der Kreispräsident führt ein Protokoll, in welches folgende Punkte auf- zunehmen sind: Protokollführung
1. Datum der Anmeldung des Vermittlungsbegehrens und der Mitteilung desselben an die Gegenpartei;
2. Datum der Verhandlung und Angabe der anwesenden Personen sowie Anordnungen über die Offenhaltung des Protokolls;
3. genaue Bezeichnung der Parteien mit Name oder Firma und Adresse sowie Namen und Adressen allfälliger Vertreter;
4. die Rechtsbegehren der Parteien; bei Forderungsklagen ist der Streit- wert zu beziffern;
5. Angaben über den Erfolg der Verhandlung, Anerkennung oder Rück- zug der Klage oder Widerklage oder Abschluss eines Vergleiches, der vollständig einzutragen ist;
6. amtliche Kosten beziehungsweis e Kostenentscheid des Vermittlungs- verfahrens;
7. Datum der Ausstellung und Mitteilung des Leitscheins.
2 Das Protokoll wird mit Unterschrift und Amtsstempel versehen. Weitere Angaben dürfen in das Protokoll und in den Leitschein nicht aufgenom- men werden.
3
2 ) Bei Vergleichen wird eine von den Pa rteien und dem Kreispräsidenten unterzeichnete Ausfertigung zu den Amtsakten genommen.
Art. 72
3 ) Das Protokoll kann auf begründeten Antrag einer Partei bis zu drei Mona- ten offengelassen werden, wobei die Gerichtsferien nicht mitzurechnen sind. Nach Ablauf dieser Frist kann jede Partei die Ausstellung des Leit- scheins verlangen. Wird binn en einer vom Kreispräsidenten anzusetzen- den Nachfrist die Zustellung des Leits cheins nicht verlangt, kann dieser das Verfahren kostenfällig abschreiben. Offenhaltung des Protokolls

Art. 73 lgloser Vermittlung wird der Leitschein mit den in Artikel 71 ent-

haltenen Angaben den Parteien zugestellt. Leitschein
1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
3) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
Art. 74
1 ) Ein in formeller Hinsicht offenbar unrichtiger oder unvollständig ausge- stellter Leitschein ist vom Gerichtspräs identen, bei welchem er hinterlegt wird, an den Kreispräsidenten zur Verbesserung zurückzuweisen. Unrichtiger Leitschein

Art. 75 2 )

Vor dem Kreispräsidenten erfolgte Zugeständnisse und Vergleichsvor- schläge sind für den Pro zess als ungeschehen und unpr äjudizierlich zu be- trachten. Darüber darf niemand als Zeuge aufgerufen oder richterlich be- fragt werden. Unverbindlichkeit von Zugeständ- nissen bei erfolg- losem Sühne- versuch
Art. 76
1 Wenn der Kläger nicht zur Vermittlungsverhandlung erscheint, wird eine zweite Verhandlung angesetzt. Bleibt er wiederum aus, wird die Klage ab- geschrieben. Säumnisfolgen bei Ausbleiben der Parteien
2 Wenn der Beklagte zur ersten Verh andlung nicht erscheint, wird eine neue Verhandlung angesetzt, ausser in folgenden Fällen:
1. wenn der Beklagte unbekannt abwe send ist oder sich im Ausland auf- hält, ohne in der Schweiz einen Vertreter zu haben;
2. wenn der Beklagte die Zuständi gkeit der bündnerischen Gerichte mit der Begründung bestreitet, sein Wohns itz befinde sich in einem ande- ren Kanton.
3
3 ) Die ausbleibende Partei hat in der Regel die durch ihre Säumnis verur- sachten amtlichen und ausseramtlichen Kosten zu tragen. Überdies kann sie vom Kreispräsidenten mit einer Bu sse bis zu Fr. 200.– bestraft werden.
4 Findet keine zweite Verhandlung sta tt, oder bleibt der Beklagte zweimal aus, wird der Leitschein ausgestellt.
Art. 77
4 ) Wenn der Kläger nach Ausstellung des Leitscheins den Prozess nicht wei- ter verfolgt, entscheidet der Kreispräsident auf Antrag des Beklagten und nach Anhörung der Gegenpartei über die vermittleramtlichen Kosten so- wie über die Parteientschädigung. Kostenentscheid
1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
3) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
4) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
C. Verfahren vor dem Einzelrichter
Art. 78
1
1 ) Im Verfahren vor dem Kreispräsident en ist die Klage schriftlich einzu- reichen. In begründeten Fällen kann sie auch zu Protokoll gegeben wer- den. Sie muss die genaue Bezeichnung de r Parteien mit Name oder Firma und Adresse, Name und Adresse allfälliger Vertreter, das Rechtsbegehren mit Bezifferung des Streitwertes bei Forderungsklagen sowie die wesent- lichen Tatsachen und Beweismittel enthalten. Beweisurkunden sind der Klage beizulegen oder dem Richter zu übergeben. Klageeinleitung
2 Beim Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter hat de r Kläger innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit Mitteilung den Leitschein und eine Prozesseingabe gemäss Artikel 82 einzureichen.
3 Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, setzt der Einzelrichter dem Kläger unter Androhung, dass sons t auf die Klage nicht eingetreten werde, eine kurze Frist zur Behebung des Mangels an.
Art. 79
2 ) Ist der angerufene Richter örtlich unz uständig, wird auf die Klage nicht eingetreten. Erweist sich die Klage von vornherein als unbegründet, ist sie ohne weiteres Verfahren abzuweisen. Be i sachlicher Unzuständigkeit wird die Klage an die zuständige Instanz weitergeleitet. Erledigung im Vorprüfungs- verfahren
Art. 80
1 Die Klage ist dem Beklagten zur Einreichung einer schriftlichen Prozes- santwort zuzustellen. Für diese gelten die gleichen Vorschriften wie für die Klage. Verfahren
2 Nach Abschluss des Schriftenwechse ls erhebt der Richter von Amtes we- gen oder auf Antrag der Parteien die erforderlichen Beweise, führt eine Hauptverhandlung durch, sofern die Pa rteien nicht darauf verzichten, und erlässt hierauf sein Urteil.

Art. 81 Im übrigen gelten für das Verfahren vor dem Einzelrichter die Vorschrif-

ten des ordentlichen Verfahrens. Subsidiäre Bestimmungen
1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
D. Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss und Bezirksgericht a) Prozesseinleitung
Art. 82
1 In den Streitfällen vor Bezirksger ichtsausschuss und Bezirksgericht hat der Kläger innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit Mitteilung des Leitscheines dem Gerichtspräsid enten den Leitschein und eine Pro- zesseingabe einzureichen. Die Prozesseingabe hat zu enthalten: Prozesseingabe, Inhalt und Beilagen
1. die genaue Benennung der Parteien, ihrer Wohnsitze und ihrer Vertre- ter;
2. das Rechtsbegehren;
3. die Darstellung der Tatsachen, auf die sich die Klage stützt, nebst An- gabe der Beweismittel;
4. Begehren um: a) Einvernahme von Zeugen; b) Anordnung von Expertisen; c) Edition von Urkunden mit deren möglichst genauen Bezeich- nung unter Angabe ihrer Inhaber und des Beweisthemas;
5. die Unterschrift des Klägers oder seines Vertreters;
6. allfällige Angaben über anwe ndbares ausländisches Recht.
2 Der Prozesseingabe sind beizulegen:
1. die Prozessvollmacht;
2. die angeführten Urkunden, soweit sie im Besitze des Klägers sind oder von ihm beigebracht werden können unter Beilage eines fortlau- fend numerierten Aktenverzeichnisses;
3. das Fragethema an die Zeuge n und Sachverständigen mit genauer Angabe der Namen und Adressen der Zeugen.
3 Hinweise auf die anzuwendenden Gesetzesbestimmunge n sind zulässig, schliessen jedoch abweichende r echtliche Begründungen nicht aus.

Art. 83 Hat der Kläger den Leitschein oder di e Prozesseingabe verspätet einge-

reicht wird die Klage durch den Gerichtspräsidenten mit Kostenentscheid abgeschrieben. Diese Vorschrift gilt au ch für eine verspätet eingereichte Widerklage. Säumnisfolge bei Verspätung
Art. 84
1 Die Prozesseingabe wird dem Beklag ten zugestellt mit Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung einer Prozessantwort. Prozessantwort
2 Bestreitet der Beklagte die örtlic he Zuständigkeit des angerufenen Ge- richtes, sind lediglich die zur Be gründung dieser Einrede erforderlichen Tatsachen und Beweismittel zu nennen.
3 Eine allfällige Widerklage ist be i Verwirkungsfolge mit der Prozessant- wort einzureichen.

Art. 85 Nach Eingang der Prozessantwort entscheidet der Gerichtspräsident über:

Entscheid über das Verfahren
1. Fristansetzung zur Verbesserung fo rmeller Mängel, wie fehlende oder ungenügende Prozessvollmacht, fehl ende Mitwirkung eines gesetzli- chen Vertreters, unrichtige Parteibezeichnung usw.;
2. Durchführung eines zwei ten Schriftenwechsels;
3. Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Art. 91).
Art. 86
1 Im Falle einer Widerklage ist dem Kläger Frist zur Einreichung einer Antwort anzusetzen. Weitere Rechtsschriften
2 Replik und Duplik werden unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen an- geordnet, wenn der Gerichtspräs ident es für nötig erachtet.
Art. 87
1 Formelle Einreden jeder Art, die in diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden können und nicht von Amtes we gen berücksichtigt werden müs- sen, sind bei Verwirkung im Unterlass ungsfalle in den Rechtsschriften an- zubringen. Form und Inhalt der Rechts- schriften
2 Der Kläger hat das Recht, gegen Zeugen und Expertisen, die in der letz- ten Rechtsschrift beantragt werden, innert 20 Tagen Einreden zu erheben und zum neuen Fragethema an Zeuge n und Sachverständige Stellung zu nehmen. Gegen Urkunden, die erst mit der Duplik eingelegt werden, steht dem Kläger das Recht zu, Beweisanträge betreffend deren Unechtheit zu stellen.
3 Für die Prozessantwort, Replik und Duplik sowie für die Rechtsschriften der Widerklage gelten sinngemäss die Vorschriften von Artikel 82 dieses Gesetzes.
4 Die Rechtsschriften sind in genüge nder Anzahl für das Gericht und jede Gegenpartei, mindestens aber im Doppel einzureichen.
Art. 88
1 Die Eingangstage sind auf den Einga ben anzumerken. Ferner wird ein Verzeichnis sämtlicher Prozessakten erstellt und deren Einlage auf den Akten mit dem Datum bescheinigt. Terminvermerke
2 Im Verfahren ergangene Verfügunge n werden zu den Akten genommen.

Art. 89 Bis zur Hauptverhandlung stehen den Pa rteien die Prozessakten zur Ein-

sicht offen. Auf Verlangen sind die Akten bei einer Amtsstelle am Wohn- Einsicht in die Prozessakten
ort der Parteien oder ihrer Vertreter au f kurze Zeit zur Einsicht aufzulegen. Patentierten Rechtsanwälten können sie auch direkt zur Einsicht zugestellt werden.

Art. 90 Nach Durchführung des Verfahrens gemä ss Artikel 85 und eines allfälli-

gen zweiten Schriftenwechsels ist di e Prozesseinleitung geschlossen. Schluss der Prozesseinleitung

Art. 91 Der Gerichtspräsident kann in jedem S tadium des Verfahrens eine münd-

liche Verhandlung durchführen, an welc her eine gänzliche oder teilweise Einigung der Parteien über die Streitsache oder über das weitere Verfahren anzustreben ist. Mündliche Verhandlung b) Prozessvorbereitung

Art. 92 Wird die Zuständigkeit des Gerichtes in den Rechtsschriften nicht aus-

drücklich bestritten, liegt Einlassung vor. Vorbehalten bleiben zwingende Vorschriften über die Zuständigkeit. Die Einlassung ist für alle kantonalen Instanzen verbindlich. Einlassung
Art. 93
1 Der Gerichtspräsident kann in jede m Stadium des Verfahrens, nötigen- falls nach Erhebung der erforderlichen Beweise, eine Gerichtsverhand- lung ansetzen, an welcher über die Prozessvorausetzungen entschieden wird. Entscheid über Prozessvoraus- setzungen
2
1 ) Entscheide betreffend Zuständigke it können in jedem Fall mittels Be- schwerde beim Kantonsgericht angefo chten werden. In allen übrigen Fäl- len ist die Beschwerde nur zulässig, wenn das Gericht nicht auf die Klage eingetreten ist.
3 Wird die Zuständigkeit bejaht und di eser Entscheid nicht angefochten oder im Beschwerdeverfahre n bestätigt, ist sie für alle kantonalen Instan- zen verbindlich festgelegt.
4
2 ) Wird eine andere Abteilung des a ngerufenen Gerichtes, dessen Präsi- dent oder der Kreispräsident für zust ändig erklärt, werden die Akten zur weiteren Behandlung an diese Instanz überwiesen. Der als zuständig er- klärte Richter entscheidet auch über die Kostenzuteilung.
1) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4573; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
5 Wird ein anderer bündnerischer Richter für zuständig erklärt, bleibt die Streitanhängigkeit bestehen, sofern der Kläger binnen 60 Tagen seit Mit- teilung des Entscheides die Klage beim zuständigen Richter anhängig macht.
Art. 94
1 Gerichtsverhandlungen können auch zum Entscheid über materiell- rechtliche Teilfragen, insbesondere betreffend Verjährung, Aktiv oder Pas- sivlegitimation durchgeführt werden, wenn anzunehmen ist, das Verfahren lasse sich dadurch vereinfachen. Entscheid über Teilfragen
2 Weist das Gericht die Klage in diesem Verfahren ab, erlässt es ein Urteil; andernfalls wird das Ve rfahren fortgesetzt.
3 Rechtsmittel sind nur gegen prozesserledigende Urteile zulässig.
Art. 95
1 Nach Abschluss der Prozesseinleitung und eines allfälligen Verfahrens gemäss Artikel 93 oder 94 bereitet der Gerichtspräsident den Prozess so vor, dass die Streitsache an der Hauptverhandlung ohne Unterbrechung erledigt werden kann. Prozess- vorbereitung
2 In begründeten Fällen kann der Geri chtspräsident den Rechtsstreit jeder- zeit in mehrere Verfahren trennen oder getrennt eingereichte Verfahren vereinigen.
Art. 96
1 Der Gerichtspräsident erhebt die ihm wesentlich scheinenden Beweise, erlässt die Beweisverfügung und teilt sie den Parteien mit. Darin werden die zugelassenen Beweismittel beze ichnet und die für die Abnahme der noch nicht erhobenen Beweismittel erforderlichen Anordnungen getrof- fen. Beweisverfügung
2 Der Gerichtspräsident kann bis zu m Abschluss der Prozessvorbereitung auf die Beweisverfügung zurückkommen.

Art. 97 Im weiteren wird der Gerichtspräsident:

Erhebung der Be- weise, Vorberei- tung der Haupt- verhandlung
1. die Zeugen abhören oder auf dem Wege amtlicher Requisition einver- nehmen lassen, sofern sie nicht anlässlich eines gerichtlichen Augen- scheins an Ort und Stelle befragt werden müssen;
2. allfällige Editionsbegehren durch amtliche Aufforderungen und Re- quisitionen erledigen;
3. den Parteien Frist zur Einlage de r in den Rechtsschriften erwähnten, aber noch nicht beigebrachten Urkunden ansetzen;
4. wenn ein Augenschein beantragt wo rden ist, diesen allein oder mit Zuzug weiterer Gerichtsmitglieder vornehmen, wenn die Parteien mit der Durchführung vor der Hauptve rhandlung einverstanden sind;
5. wenn nötig von sich aus oder auf Ve rlangen einer Partei Pläne, Foto- graphien und Zeichnungen über den St reitgegenstand anfertigen las- sen;
6. wenn ein Gutachten beantragt worden ist, sich über die zu bezeich- nenden Sachverständigen und die ihnen zu erteilende Instruktion mit den Parteien zu verständigen tracht en; andernfalls bezeichnet er die Sachverständigen, setzt deren Instr uktion fest und sorgt dafür, dass die Gutachten auf den Zeitpunkt de r Hauptverhandlung bereit sind;
7. in Rechnungsprozessen sowie bei Streitigkeiten über güterrechtliche Auseinandersetzungen oder über Er bteilungen nach Gutfinden die Parteien verpflichten, innert ange messener Frist eine klare, mit den nötigen Erläuterungen versehene Rechnungsaufstellung einzureichen oder die Parteien zu einer Verhandlung vor dem Präsidenten zur Ab- klärung und Bereinigung von Differenzen einladen. Artikel 104 ff. des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch
1 ) bleiben vorbehalten;
8. in Fällen eines schwierigen Beweismaterials oder verwickelter Rech- nungsanstände einen Referenten be stellen und besonderes Aktenstu- dium durch die Richter anordnen.

Art. 98 Im Schriftenwechsel nicht erwähnte Beweismittel werden nur im Rahmen

der in den Rechtsschriften aufges tellten Behauptungen tatsächlicher Art und nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen: Nachträgliche Beweisanträge
1. Neue Urkunden können noch innert einer mit der Vorladung zur Hauptverhandlung vom Gerichtspräsid enten festgelegten Frist einge- legt werden, unter gleichzeitiger Zustellung von Kopien an die Ge- genpartei. Diese ist befugt, den Verschub der Hauptverhandlung so- wie Gegenbeweise zu beantragen.
2. Die Einvernahme von Zeugen und die Anordnung von Editionen kann beantragt werden, wenn diese Beweismittel dem Gesuchsteller ohne sein Verschulden erst durch das Beweisverfahren bekannt ge- worden sind. Das Gesuch muss binnen 20 Tagen von dem Zeitpunkt an gestellt werden, an welchem die Partei vom betreffenden Beweis- mittel Kenntnis erhielt.
3. Beweisaussage der Partei, Exper tisen und Augenscheine kann das Gericht jederzeit anordnen.

Art. 99 Der Gerichtspräsident kann wenn nötig andere Mitglieder des Gerichtes

mit der Prozessvorbereitung beauftragen. Instruktions- richter
1) BR 210.100
Art. 100
1 ) c) Einberufung des Gerichtes

Art. 101 Die Ansetzung der Hauptverhandlung soll in der Regel innert Monatsfrist

nach Schluss der Prozessvorbereitung erfolgen. Ansetzung der Hauptverhand- lung
Art. 102
1 Die Vorladungen an die Parteien werden mindestens 20 Tage vor der Hauptverhandlung erlassen unter Be kanntgabe der Zu sammensetzung des Gerichtes. Vorladung
2
2 ) Der Gerichtspräsident kann die Part ien zu persönlichem Erscheinen verpflichten. Bei Klagen auf Trennung, Scheidung oder Ungültigkeit einer Ehe sowie bei Klagen auf Auflösung oder Ungültigkeit einer eingetrage- nen Partnerschaft haben die Parteien persönlich vor Gericht zu erscheinen. Über Ausnahmen entscheidet der Gerichtspräsident. Ausbleibende Par- teien können vom Gericht in eine Busse bis zum Betrage von 500 Franken verfällt werden.
3 Zur Hauptverhandlung werden auch die Sachverständigen vorgeladen, falls sie ihr Gutachten mündlich abgeben sollen.
Art. 103
1 Der Gerichtspräsident kann den Ve rschub einer angesetzten Hauptver- handlung nur auf begründetes Begehren verfügen. Verschub der Hauptver- handlung
2 Verschubsgesuche, die nicht wenigstens fünf Tage vorher eingehen, brauchen ausser im Falle höherer Gewalt nicht berücksichtigt zu werden.
3 Wenn der Verschub auf Gesuch einer Pa rtei erfolgt, hat diese die daraus entstehenden gerichtlichen Mehrkosten zu tragen und je nach Umständen auch die Gegenpartei zu entschädigen.
Art. 104
1 Bei Einberufung der Richter ist auf bekannte Ausstandsgründe Rücksicht zu nehmen. Einberufung des Gerichtes
2 Den Richtern werden bei der Einbe rufung die zur Behandlung angesetz- ten Streitsachen zum Zwecke ihrer Legitimation bekanntgegeben.
1) Aufgehoben gemäss Anhang zum Gerichtsorganisationsgesetz Ziffer 6, AGS
2006, KA 4574; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
2) Fassung gemäss Gesetz über die Anpassung von Gesetzen an das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare Art. 1, Ziffer 7, AGS 2006, KA 4886; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
3 Der Gerichtspräsident kann den Richtern die Rechtsschriften, allenfalls auch die Akten, vor der Verhandlung in geeigneter Weise zur Kenntnis bringen. d) Hauptverhandlung
Art. 105
1
1 ) Die Verhandlungen vor Gericht sind mündlich und grundsätzlich öffentlich. Nicht öffentlich sind die Verhandlungen in Ehe-, eingetragener Partnerschafts-, Verwandtschafts- und Statussachen. Mündlichkeit und Öffentlichkeit
2 Die Öffentlichkeit kann durch Gerich tsbeschluss auch in anderen Fällen ausgeschlossen werden, wenn wichtige öffentliche oder private Interessen es erfordern.
3 Über die Zulässigkeit von Ton- und Bildaufnahmen entscheidet der Ge- richtspräsident.

Art. 106 Die Parteien haben vor Gericht nach Massgabe der folgenden Bestimmun-

gen Anspruch auf gleiche Behandlung und auf gleiches rechtliches Gehör. Anspruch auf Gleichbehand- lung und gleiches rechtliches Gehör
Art. 107
1 Nach Verlesung des Leitscheins werden die Prozessvollmachten geprüft und allfällige Ausstands einreden beurteilt. Legitimation des Gerichtes und der Parteien, Zustän- digkeit
2 Anschliessend nimmt das Gericht zu allfälligen Einreden gegen seine Zuständigkeit und zu weiteren Proze ssvoraussetzungen Stellung. Es prüft diese, soweit zwingende Vorschriften in Betracht fallen, von Amtes we- gen.
3 Anschliessend folgt nötigenfalls di e Verlesung der Rechtsschriften.
Art. 108
1 Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit, Anträge zur Durchfüh- rung des Beweisverfahrens zu stellen, insbesondere über nicht erledigte Editionsbegehren, Einholung von Expertisen, Durchführung von Augen- scheinen. Bereinigung des Beweisverfahrens
2 In den Rechtsschriften nicht er wähnte Urkunden dürfen nur noch mit Zu- stimmung der Gegenpartei eingeleg t werden. Die Nennung neuer Zeugen ist ausgeschlossen.
3 Nach Schluss des Beweisverfahrens sind Beweisanträge der Parteien vor erster Instanz nicht mehr zulässig.
1) Fassung gemäss Gesetz über die Anpassung von Gesetzen an das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare Art. 1, Ziffer 7, AGS 2006, KA 4887; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
Art. 109
1 Jede Partei ist zu einem mündlichen Vortrag zuzulassen, wobei dem Klä- ger das erste, dem Beklagten das letzte Wort zusteht. In den Parteivorträ- gen sind unter Benützung des Beweis materials die Tatsachen kurz und klar zusammenzufassen und die Rechtsausführungen anzuknüpfen. Ist der Beklagte auch Widerkläger, hat er die Widerklage an die Antwort anzu- schliessen und nimmt der Kläger in dies er Hinsicht die Stelle des Beklag- ten ein. Parteivorträge
2 Der Gerichtspräsident bestimmt, ob de statten sind. In schwierigen Fällen kann er auch die Einreichung kurzer schriftlicher Rechtserörterungen anordnen.

Art. 110 Eingerufene sowie Intervenienten könne n zu jedem Vortrage derjenigen

Partei, die sie ins Recht gerufen hat ode r zu deren Gunsten sie interveniert haben, nachtragen, was ihnen dienlich scheint. Vorträge der Eingerufenen und Intervenienten A rt. 111 Übertriebene Ausdehnung der Parteivorträge kann vom Gericht nach vor- ausgegangener Ermahnung zur Kürze mit einer Busse bis zum Betrage von 500 Franken belegt werden. Beschränkung der Parteivorträge

Art. 1 12

1 Bleibt das Vorbringen einer Partei unklar, unvollständig oder unbe- stimmt, soll der Richter die Partei formfrei befragen. Im Scheidungspro- zess sind die Parteien in der Regel über die wesentlichen Tatsachen zu be- fragen. Befragung der Parteien
2 In der Parteibefragung gemachte Z ugeständnisse sind nach Artikel 158 zu würdigen. Aussagen, welche zugunste n der befragten Partei lauten, bil- den keinen Beweis, können jedoch bei der Würdigung der übrigen Be- weismittel berücksichtigt werden.

Art. 113 Nach Beendigung der Parteivorträge und einer allfälligen Parteibefragung

werden die Verhandlungen geschlossen. Schluss der Verhandlungen

Art. 1 14

1 Eine anhängige Klage kann bis zu m Ende der Hauptverhandlung jeder- zeit zurückgezogen, anerkannt oder dur ch Vergleich erledigt werden. Im Falle des Rückzuges ist der Kläger, im Falle der Anerkennung der Be- klagte in der Regel verpflichtet, di e ergangenen gerichtlichen und ausser- gerichtlichen Kosten zu vergüten. Die Höhe der aussergerichtlichen Ent- Folgen des Rüc k - zuges oder der Anerkennung der Klage; Vergleich
schädigung bestimmt im Streitfall der Gerichtspräsident gemäss Artikel
122 dieses Gesetzes.
2 Der Rückzug, die Anerkennung der Klage oder ein Vergleich ist in den Abschreibungsbeschluss aufzunehme n. Die Anerkennung der Klage und der Vergleich erlangen damit die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.
Art. 115
1 Das Protokoll wird während der Verhandlung geführt und hat zu enthal- ten: Verhandlungs- protokoll
1. die Angabe von Ort und Zeit de r Verhandlung, die Benennung des Gerichtes und der mitwirke nden Gerichtspersonen;
2. die genaue Bezeichnung der Partei en und ihrer Vertreter mit Angabe, ob sie bei der Verhandlung mitgewirkt haben;
3. Parteianträge, Erklärungen der Parteien über Rückzug oder Anerken- nung der Klage oder Widerklage und allfällige Vergleiche;
4. Anträge zum Beweisverfahren und Bezeichnung der bei der Haupt- verhandlung erhobenen Beweise;
5. weitere Feststellungen übe r den Gang der Verhandlungen;
6. alle Verfügungen, Beschlüsse und Urteile im Dispositiv.
2 Das Aktenverzeichnis gemäss Artikel 88 dieses Gesetzes und das Proto- koll über Augenscheine, die vor der Hauptverhandlung durchgeführt wur- den, sind dem Protokoll beizulegen.
3 Die von den Parteien bei der Verhandlung vorgelegten Urkunden sind entsprechend dem Protokoll für jede Part ei in besonderer, leicht zu unter- scheidender Weise zu numerieren. Die Vorlage wird auf den Urkunden be- scheinigt.
4 Jede Partei kann verlangen, dass eigene oder gegnerische Erklärungen über wichtige Tatsachen wörtlich zu Protokoll genommen werden. Im üb- rigen sind die Ausführungen der Pa rteien nicht zu protokollieren.
5 Auf Verlangen wird das Protokoll den Parteien zur Anbringung allfälli- ger Bemerkungen mitgeteilt. e) Urteilsfällung
Art. 116
1 Wenn die Hauptverhandlung geschlosse n ist, folgen die geheime ge- richtliche Beratung und die Urteilsfällung. Beratung
2 In der Beratung wird zuerst eine allgemeine Aussprache eröffnet und hierauf eine namentliche Umfrage gehalten, wobei jeder Richter zur Stimmabgabe verpflichtet ist.
3 Liegen mehrere Streitpunkte vor, wird über jeden einzelnen entschieden.

Art. 1 17

1 Dem Urteil wird unter Vorbehalt rechtzeitiger Geltendmachung der Sachverhalt zugrunde ge legt, wie er in diesem Zeitpunkt besteht. Urteilsgrundlagen
2 Das Gericht wendet das Recht von Am tes wegen an. Anstelle fremden Rechts, von welchem das Gericht kein e sichere Kenntnis hat, wird ein- heimisches Recht angewendet, wenn die Parteien nicht den Inhalt des fremden Rechtes nachweisen.

Art. 118 Es ist Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreites

darzulegen. Das Gericht legt seinem Verfahren nur rechtzeitig geltend ge- machte Tatsachen zugrunde. Verhandlungs- maxime

Art. 1 19

Das Gericht darf einer Pa rtei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie selbst verlangt, noch weniger, als der Gegner anerkannt hat. Dispositions- maxime
Art. 120
1 Die gerichtlichen Entscheide über Hauptfragen heissen Urteile, diejeni- gen über prozessuale Vorfragen Beiurteile. Urteil und Beiurteil
2 Zu den Urteilen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch Kontumaz-, Er- läuterungs- und Revisionsurteile.
3 Die Artikel 116 und 117 dieses Gese tzes gelten auch für Beiurteile.
Art. 121
1 Jedes Urteil hat zu enthalten: Inhalt des Urteils
1. die Angabe von Ort und Zeit der Hauptverhandlung, die Bezeichnung der Gerichtsbehörde und der mi twirkenden Gerichtspersonen;
2. die Bezeichnung der Parteien und ihre Rechtsbegehren;
3. bei Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur, wenn nicht eine genau bezifferte Geldsumme gefordert wird, Angaben über den Streitwert;
4. die Erwägungen mit Bezugnahme auf die massgebenden Tatsachen, Beweise und Geset zesbestimmungen;
5. den Rechtsspruch in Verbindung mit dem Kostenentscheid (Disposi- tiv);
6. das Datum der Mitteilung.
2
1 ) Das Gericht kann ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen. Jede Pa rtei kann innert zehn Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen, so-
1) Einfügung gemäss Anhang zum Gerichtsorga nisationsgesetz Ziff. 6, AGS 2006, KA 4574, am 1. April 2007 in Kraft getreten.
weit das Bundes recht nicht eine andere Frist vorschreibt. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, er wächst das Urteil in Rechtskraft.
3
1 ) Die Parteien sind auf die Möglichkeit der Urteilsbegründung und die Rechtsfolgen aufmerksam zu machen.
4
2 ) Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollstä ndiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen.
Art. 122
1 Der unterliegende Teil wird in der Regel zur Übernahme sämtlicher Ko- sten des Verfahrens verpflichtet. Ha t keine Partei vollständig obsiegt, kön- nen die Kosten verhältnismässig vertei lt werden. Von diesen Regeln kann insbesondere dann abgewichen werden , wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessf ührung veranlasst sa h oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht über- blickbar war. Kostenzuteilung
2 Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflicht et, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu erset- zen. Fällt das Urteil nicht ausschliess lich zu Gunsten einer Partei aus, kön- nen die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden.
3 Hat eine Partei unnötigerweise gerich tliche oder aussergerichtliche Ko- sten verursacht, werden sie ihr ohne Rücksicht auf den Ausgang des Pro- zesses auferlegt.
4 Wird der Prozess gegenstandslos oder en tfällt das rechtliche Interesse an der Klage, entscheidet das Gericht nach Ermessen über die gerichtliche und aussergerichtliche Kostenfolge.
Art. 123
1 Das Urteil wird den Pa rteien in der Regel innert Monatsfrist nach dem Rechtstag schriftlich durch eingeschriebene Postsendung zugestellt. Mitteilung des Urteils und des Beiurteils
2 Die schriftliche Ausfertigung wird mit dem Stempel des Gerichtes und mit den Unterschriften des Präsiden ten und des Gerichtsschreibers verse- hen.
3 Die von den Parteien eingelegten und von Dritten edierten Akten werden nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erstattet; die übrigen Akten werden nach Weisung des Kantonsgerichtes archiviert.
1) Einfügung gemäss Anhang zum Gerichtsorga nisationsgesetz Ziff. 6, AGS 2006, KA 4574, am 1. April 2007 in Kraft getreten.
2) Einfügung gemäss Anhang zum Gerichtsorga nisationsgesetz Ziff. 6, AGS 2006, KA 4574, am 1. April 2007 in Kraft getreten.
4 Das Beiurteil wird unmittelbar nach Schluss der betreffenden Parteivor- träge gefällt und sofort mündlich er öffnet. Es kann nur mit dem Urteil weitergezogen werden. Vorbehalten bl eibt Artikel 93 dieses Gesetzes.
Art. 124
1 Die Urteile eines endgültig entscheidenden Gerichtes werden mit der Ur- teilsfällung rechtskräftig. Ist Berufung oder Beschwerde zulässig, tritt die Rechtskraft auf den Zeitpunkt ein, da die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen oder das Rechtsmittel zu rückgezogen worden ist. Berufung und Beschwerde hemmen Rechtskraf t und Vollstreckbarkeit des ange- fochtenen Entscheides im Rahmen der Rechtsmittelanträge. Formelle Rechtskraft
2
1 ) Auf Verlangen einer Partei bescheinigt der Gerichtspräsident nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist die Rechtskraft des Urteils. Ist ein Rechtsmittel erhoben worden, bescheinigt in jedem Fall der Vorsit- zende der Rechtsmittelinstanz die Rechtskraft. f) Verfahren in Kontumazfällen
Art. 125
1 Wenn eine gehörig vorgeladene Pa rtei zur Hauptverhandlung nicht er- scheint oder die gesetzliche Vertrö stung nicht leistet beziehungsweise keine Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beibringt, wird die andere Partei gleichwohl zum Vortra ge ihrer Begehren zugelassen, und es wird sodann das Kontumazverfahren durchgeführt. Ausbleiben einer Partei
2

Artikel 15 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch 2 ) bleibt vor-

behalten.
Art. 126
1 Wenn eine Partei durch eine schriftliche Erklärung unter Verweisung auf die Akten des Vorverfahrens auf die Parteivorträge verzichtet, findet ge- gen sie kein Kontumazverfahren sta tt. Das Gericht urteilt nach Anhörung der anwesenden Partei aufgrund der Akten. Verzicht auf Parteivorträge
2 Im gleichen Sinne wird eine Part ei behandelt, die sich während der Hauptverhandlung entfernt.
3
Artikel 11 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch
3 ) bleibt vor- behalten.
1) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4574; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
2) BR 210.100
3) BR 210.100

Art. 127 Findet das Kontumazverfahr en statt, entscheidet das Gericht nach Anhö-

rung der anwesenden Partei aufgrund der gestellten Anträge und der Be- weismittel. Verfahren an der Hauptverhand- lung

Art. 128 Mit jedem Kontumazurteil muss die Ansetzung einer Wiederherstellungs-

frist (Purgationsfrist) verbunden werd en, die der Richter nach Massgabe der Verhältnisse auf einen bis sech s Monate, von der Mitteilung oder Be- kanntmachung des Urteils an gerechnet, ansetzt. Wiederhe r - stellungsfrist
Art. 129
1 Jedes Kontumazurteil wird den Pa rteien schriftlich mitgeteilt. Urteilsmitteilung
2 Bei unbekanntem Aufenthalt der ausgeb liebenen Partei erfolgt die Mit- teilung des Urteils durch einmalige Veröffentlichung des Dispositivs im Kantonsamtsblatt und nötigenfalls in anderen hiezu geeigneten Blättern.
3 Wurde das Kontumazurteil gegen eine im Ausland befindliche Partei er- lassen, die trotz der an sie ergangen en Aufforderung kein Zustelldomizil im Kanton gemäss Artikel 55 dieses Ge setzes bestellte, genügt die Veröf- fentlichung des Dispositivs im Kantonsamtsblatt.
Art. 130
1 Die ausgebliebene Partei kann Wiederaufnahme des Verfahrens verlan- gen, wenn sie nachweist, dass sie schuldlos ausserstande war, an der Hauptverhandlung zu erscheinen oder rechtzeitig ein Gesuch um unent- geltliche Prozessführung einzureichen. Gesuch um Wiederaufnahme
2 Über das Gesuch entscheidet der Gerichtspräsident nach Anhörung der Gegenpartei, nötigen falls unter Erhebung der erforderlichen Beweise. Er kann die Wiederaufnahme des Verfahrens von der Sicherstellung der ge- richtlichen und aussergerichtlichen Kosten abhängig machen. Wenn er dem Gesuch entspricht, wird eine neue Hauptverhandlung angesetzt.
3
1 ) Wird das Gesuch abgewiesen, kann dagegen Beschwerde an das Kan- tonsgericht erhoben werden.

Art. 131 Wenn die ausgebliebene Partei nicht innerhalb der Purgationsfrist Wieder-

aufnahme des Verfahrens verlangt oder ein entsprechendes Gesuch ab- gewiesen wird, erwächst das Kontumazurteil in Rechtskraft. Rechtskraft des Kontumazurteils
1) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4574; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

Art. 132 Leistet die ausgeblieb ene Partei der Vorladung zur zweiten Hauptverhand-

lung erneut keine Folge, fällt das Wiederaufnahmeverfahren dahin, und das Kontumazurteil erwächst in Rechtskraft. Ausbleiben bei der zweiten Verhandlung
Art. 133
1
1 ) Die Durchführung des Kontumazverfa hrens kann mittels Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werd en. Im übrigen gelten die ordent- lichen Bestimmungen über die Rechtsmittel. Rechtsmittel
2 Die säumige Partei kann nur die Durchführung des Kontumazverfahrens anfechten. Hat die Gegenpartei das Kontumazurteil angefochten, wird das Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz sistiert, bis feststeht, ob die Sache vor erster Instanz neu beurteilt wird. Entspricht die erste Instanz einem Begehren um Wiederaufnahme, wird das Rechtsmittel abgeschrieben; an- dernfalls wird die Sache im Rahmen der Rechtsmittelanträge der Gegen- partei beurteilt. E. Verfahren vor Kantonsgericht als einziger Instanz

Art. 134 Für das Verfahren vor dem Kantonsgeri cht als einziger Instanz gelten

sinngemäss die Vorschriften über da s Verfahren vor Bezirksgericht. Allgemeiner Grundsatz
2. BESCHLEUNIGTES VERFAHREN

Art. 135 Das beschleunigte Verfahren findet Anwendung bei allen Streitigkeiten,

für die bundesrechtlich oder kantonalr echtlich ein beschl eunigtes bezie- hungsweise rasches Verfahren vo rgesehen ist, insbesondere: Anwendungsfälle
1.
2 ) bei folgenden Klagen nach SchKG
3 ) : Aufhebung und Einstellung der Betreibung durch negative Festste llungsklage (Art. 85a), Wider- spruchsklagen und Lastenbereinigung (Art. 107, 109 und 140), Zulas- sung zum Pfändungsanschluss (Art. 111), Kollokation bei Betreibung und 250), Bestreitung und Feststell ung neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 4), Arrestprosequierung (Art. 279), Rückschaffung entfernter Retentionsgegenstände (Art. 284);
1) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4574; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
3) SR 281.1
2. bei Währschaftsklagen gemäss Artikel 198, 202 und 237 OR; 1 )
3. bei Streitigkeiten aus Einzelarbe itsverträgen, soweit das Bundesrecht ein rasches Verfahren vorschreibt;
4. bei Streitigkeiten über Rückga be von Gegenständen, die mit Eigen- tumsvorbehalt oder zur Gebrauchsleihe übergeben worden sind;
5. bei Streitigkeiten aus Verträgen zwischen Letztverbrauchern und An- bietern, soweit das Bundesrecht ei n rasches Prozessverfahren vor- schreibt;
6. 2 ) bei Streitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs, soweit das Bundesrecht ein rasches Verfahren vorschreibt.
Art. 136
1 Streitigkeiten im beschl eunigten Verfahren sollen möglichst rasch beur- teilt werden. Insbesondere gelten in der Regel folgende Vorschriften: Verfahren
1. prozessuale Fristen werden nur einmal erstreckt;
2. es findet nur ein einfacher Schriftenwechsel statt;
3. diese Rechtsfälle geniessen vor de n übrigen Geschäften des Gerichtes den Vorrang;
4. das Urteil ist den Parteien spät estens innert Monatsfrist nach der Hauptverhandlung zuzustellen;
5. das Kontumazverfahren ist ausgeschlossen.
2 Im übrigen gelten die Vorschri ften des ordentlichen Verfahrens.
3. SUMMARISCHES VERFAHREN

Art. 137 Das summarische Verfahren ist anwendbar, wenn das Gesetz dies vor-

schreibt, insbesondere in folgenden Fällen: Anwendungsfälle
1. Zulassung eines nachträglichen Rechtsvorschlages (Art. 77 SchKG); 3 )
2.
4 ) Rechtsöffnung (Art. 80–84, 279 Abs. 2, 153a SchKG);
3. Aufhebung und Einstellung einer Betreibung (Art. 85 SchKG);
4. Aufnahme eines Güterverze ichnisses und die Anordnung vorsorgli- cher Massnahmen (Art. 83, 162, 170 und 183 SchKG);
5.
5 ) Konkurseröffnung (Art. 166–169, 171-173, 188-189, 190–192 und
309 SchKG);
1) SR 220
2) Einfügung gemäss Anhang zum Gerichts organisationsgesetz Ziffer 6, AGS
2006, KA 4574; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
3) SR 281.1
4) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
5) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
6. Bewilligung des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art.
181 SchKG);
7. Anordnung und Einstellung der Li quidation einer Verlassenschaft (Art. 193 und 196 SchKG);
8. Widerruf des Konkurses (Art. 195 und 317 SchKG);
9.
1 ) Einstellung des Konkursverfahren s mangels Aktiven und die Anord- nung des summarischen Konkursverfahrens (Art. 230 und 231 SchKG);
10. 2 ) Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 1–3 SchKG);
11. 3 ) Schluss des Konkursverfahr ens (Art. 268 SchKG);
12.
4 ) Bewilligung eines Arrestes (Art. 272 SchKG), Arresteinsprache (Art.
278 Abs. 1 und 2 SchKG), Auferlegung und Änderung einer Arrest- kaution (Art. 273 SchKG);
13.
5 ) Nachlassstundung (Art. 293 ff. SchKG), Nachlassvertrag (Art. 305 ff. SchKG), einvernehmliche private Schuldenbereinigung (Art. 333 ff. SchKG), Notstundung (Art. 337 ff. SchKG);
14.
6 ) Befehlsverfahren gemäss Art. 145 ff. ZPO
7 )

Art. 138 Für das summarische Verfahren gelten die Vorschriften über das beschleu-

nigte Verfahren, unter Vorbehalt folgender Bestimmungen: Verfahren
1. Das Gesuch ist ohne besondere s Sühneverfahren mündlich oder schriftlich beim zuständigen Amt an zubringen; wird es mündlich an- gebracht, ist darüber ein Protokoll aufzunehmen und vom Gesuch- steller zu unterzeichnen. Das Ge such muss die Bezeichnung der Par- teien, das Rechtsbegehren und die Anführung der Tatsachen und Be- weismittel enthalten. Beweisurkunden sind dem Gesuch beizulegen.
2. Erscheint das Gesuch als offens ichtlich unbegründet, kann es ohne weitere Vorkehren abgewiesen werden. Andernfalls wird es sofort der Gegenpartei mitgeteilt mit der Aufforderung, innert kurzer Frist An- träge und Beweismittel einzureichen.
3. Die Hauptverhandlung findet unverzüglich und ohne vorausgehende Beweisverfügung, in der Regel inne rt fünf Tagen nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist, statt. Die Pa rteien sind mindestens zwei Tage vor der Hauptverhandlung aufzubieten.
4. Als Beweismittel sind Urkunden, schriftliche Auskünfte, Augen- scheine und Beweisaussagen der Partei zulässig. Andere Beweismit-
1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
3) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
4) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
5) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
6) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
7) BR 320.000
tel werd en nur zugelassen, wenn de r Kläger nicht in das ordentliche Verfahren verwiesen werden kann oder wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern. Der Gerichtspräsident kann im Rahmen der zulässigen Beweismittel von Amtes wegen Erhebungen vornehmen.
5. Das Urteil ist den Parteien innert fünf Tagen nach Schluss der Haupt- verhandlung mitzuteilen.
6. Erläuterung und Revision sind ausgeschlossen.
4. VERFAHREN BEI FREIWILLIGER GERICHTSBAR- KEIT
1 )
Art. 139
2 ) Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach dem Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch.
3 ) Zuständigkeit und Verfahren
5. VERFAHREN VOR SCHIEDSGERICHTEN
Art. 140
1 Auf die vertraglichen Schiedsger ichte sind die Bestimmungen des Kon- kordates über die Schiedsgeric htsbarkeit vom 27. März 1969
4 ) anzuwen- den. Konkordat
2 Die vertraglichen Schiedsgerichte be urteilen die ihnen gemäss Artikel 5 des Konkordates überwie senen Gegenstände.

Art. 141 5 )

Das Kantonsgericht Zuständigkeit a) Kantonsgericht
1. ernennt die Schiedsrichter, wenn diese nicht von den Parteien oder einer von ihnen beauftragten Stelle bezeichnet worden sind;
2. entscheidet über die Ablehnung und Abberufung von Schiedsrichtern und sorgt für deren Ersetzung;
3. entscheidet über Beschwer den wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung;
4. entscheidet über Nichtigkeits beschwerden und Revisionsgesuche im Sinne des siebenten Abschnittes des Konkordates.
1) Titel und Art. 139 geändert durch Art. 163 Ziff. 2 EGzZGB; BR 210.100
2) Titel und Art. 139 geändert durch Art. 163 Ziff. 2 EGzZGB; BR 210.100
3) BR 210.100
4) BR 320.060
5) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4574; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
Art. 142
1 )
1 Der Einzelrichter am Kantonsgericht b ) Einzelrichter am Kantons- gericht
1. entscheidet, inwieweit die Prozesshandlungen, bei denen ein ersetzter Schiedsrichter mitgewirkt hat, weitergelten;
2. verlängert die Amtsdauer der Schiedsrichter;
3. wirkt auf Gesuch eines Schiedsgerichtes bei der Durchführung von Beweismassnahmen mit;
4. entscheidet darüber, ob einer Nichtigkeitsbeschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen ist;
5. nimmt den Schiedsspruch zur Hinterlegung entgegen und stellt ihn den Parteien zu;
6. bescheinigt die Vollstrec kbarkeit des Schiedsspruchs.
2
... 2 )

Art. 143 Der Bezirksgerichtspräsident, in dessen Sprengel sich der Sitz des

Schiedsgerichtes befindet, ist zu ständig für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gemäss Artikel 26 des Konkordates. c) Bezirksge- richtspräsident
Art. 144
1
3 ) Für das Verfahren vor Kantonsgericht und dem Einzelrichter am Kan- tonsgericht findet mit Ausnahme der unter Artikel 141 Ziffer 4 und Artikel
142 Ziffer 3 genannten Fällen das su mmarische Verfahren gemäss Artikel
137 ff. ZPO sinngemäss Anwendung. V on einer mündlichen Verhandlung kann Umgang genommen werden. Verfahren
2 Für das Verfahren bei Nichtigke itsbeschwerden und Revisionsgesuchen gemäss Artikel 141 Ziffer 4 gelten die Bestimmungen über die Be- schwerde beziehungsweise die Revisi on nach Artikel 232 ff. beziehungs- weise 243 ff. ZPO, soweit das Konkordat keine anderen Vorschriften ent- hält.
6. BEFEHLSVERFAHREN

Art. 145 Wenn jemand durch die beabsichtigte oder begonnene Handlung eines an-

dern oder durch die Unterlassung einer solchen in seinen Rechten verletzt Anwendungsfälle
1) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4574; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
2) Aufgehoben gemäss Anhang zum Gerichtsorganisationsgesetz Ziffer 6, AGS
2006, KA 4574; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
3) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4575; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
oder gef ährdet wird, kann der zuständi ge Kreispräsident auf Gesuch hin durch Amtsbefehl die zum Rechtsschutz erforderlichen Massnahmen tref- fen.
Art. 146
1 Das Befehlsverfahren ist zulässig: a) Materiell- rechtliche Ansprüche
1. zum Schutze eines bedrohten Besitzstandes (Art. 928 ZGB);
1 )
2. zur Wiedererlangung eines durch verbotene Eigenmacht entzogenen oder vorenthaltenen Besitzes, be sonders in Fällen von Artikel 716 und 927 ZGB;
2 )
3.
3 ) für die Ausweisung bei Miete und Pacht;
4. bei Baueinsprachen, wenn die Verletzung privatrechtlicher Gesetzes- bestimmungen oder privater Ansp rüche geltend gemacht wird;
5. zur Vollstreckung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheide.
2 Der Anspruch ist nachzuweisen.
Art. 147
1 Im Befehlsverfahren können vorso rgliche Massnahmen getroffen wer- den: b ) Vorsorgliche Massnahmen
1. zur Sicherung streitiger dinglicher Rechte;
2. zum Schutze von andern als auf Geld- oder Sicherheitsleistung ge- richteten fälligen Rechtsansprüchen, wenn – ihre Vereitelung oder eine wesentliche Erschwerung ihrer Befrie- digung zu befürchten ist, – dem Berechtigten ein erheblicher oder nicht leicht zu ersetzender Schaden oder Nachteil droht.
2 Wenn die Interessenlage es erfordert, sind Massnahmen im Sinne dieser Bestimmung auf Antrag oder von Amte s wegen mit der Ansetzung einer Klagefrist zu verbinden. Wird diese nicht eingehalten, fällt die Mass- nahme dahin. Im Prozess bleibt sie in Kraft, bis sie durch vorsorgliche Verfügung aufgehoben oder abgeändert wird.
Art. 148
1 Droht einer Partei durch Erla ss einer vorsorglichen Massnahme im Amtsbefehlsverfahren Schaden, kann der Kreispräsident die Gegenpartei zur Sicherheitsleistung verpflichten und die Anordnung der Massnahme von dieser abhängig machen. Sicherheits- leistung
2 Der Kreispräsident bestimmt den Betrag der zu leistenden Sicherheit nach Massgabe der Umstände und des in Frage stehenden Interesses.
1) SR 210
2) SR 210
3) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
3 Die geleistete Sicherheit wird dem Hinterleger erstattet, wenn die Ge- genpartei nicht rechtzei tig Klage erhebt oder wenn die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung durch vorsorgliche Verfügung im ordentlichen Prozess aufgehoben wird.

Art. 149 Der Kreispräsident kann im Amtsbefe hlsverfahren insbesondere folgende

Massnahmen treffen: Massnahmen
1. Erlass von Befehlen oder Verboten unter Androhung der Bestrafung und der Ersatzvornahme;
2. Massnahmen, welche den Be klagten an der Verfügung über be- stimmte Gegenstände hindern, wie Beschlagnahme, Sperrung öffent- licher Register;
3. Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen und dinglicher Rechte gemäss Artikel 960 und 961 ZGB; 1 )
4. Bezeichnung einer Person zur treuhänderischen Wahrung der ge- meinsamen Parteiinteressen.

Art. 150 Für Amtsbefehle gilt der Gerichtssta nd des Ortes, wo die betreffende

Handlung vorgenommen oder un terlassen werden soll oder wo sich das betreffende Vermögensstück befindet. Gerichtsstand

Art. 151 Für das Befehlsverfahren g elten sinngemäss die Vorschriften über das

summarische Verfahren m it folgenden Ergänzungen: Verfahren
1. Erscheint das Befehlsgesuch offens ichtlich als unbegründet, kann es der Kreispräsident sogleich zurückweisen.
2. Der Kreispräsident kann in jede m Stadium des Verfahrens einen Vor- tritt der Parteien anordnen.
3. Der Kreispräsident kann, wenn Gefahr im Verzug ist, ohne Anhörung der Gegenpartei einen provisorische n Amtsbefehl er lassen, welcher spätestens mit dem Erlass des definitiven Amtsbefehls dahinfällt.
4. Scheint das Gesuch hinreichend be gründet, erlässt de r Kreispräsident einen Amtsbefehl unter ausdrücklicher Androhung der Straffolgen von Artikel 292 des Strafgesetzbuches,
2 ) eventuell der Ersatzvor- nahme.
1) SR 210
2) SR 311.0
Art. 152
1 )
1 Gegen Entscheide im Amtsbefehlsve rfahren kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung beim Einz elrichter am Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Rechtsmittel
2 Der Einzelrichter stellt die Beschwerde der Gegenpartei zur Vernehm- lassung innert kurzer Frist zu. Die Be schwerde hat keine aufschiebende Wirkung; doch kann der Einzelrichter diese durch vorsorgliche Verfügung anordnen.
3 Der Einzelrichter kann von Amtes wegen neue Beweise erheben. Er ent- scheidet, ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird.
Art. 153
1 Wer einem rechtskräftigen Amtsbefehl nicht nachkommt, ist nach Artikel
292 des Strafgesetzbuches
2 ) dem Strafrichter zu überweisen. Widerhandlung
2 Der Kreispräsident kann für die Vollziehung eines Amtsbefehls Polizei- gewalt in Anspruch nehmen oder die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anordnen.
Art. 154
1 Wenn angeblich unberechtigte Handlungen allgemein ausgeübt werden, kann ein allgemeines Amtsverbot verlangt werden. Allgemeines Amtsverbot
2 Der Kreispräsident teilt das Gesuch der betreffenden Territorialgemeinde mit und gibt es im Kantonsamtsblatt und mit den üblichen Veröffentli- chungsmitteln der betreffenden Gemei nde bekannt unter Ansetzung einer peremptorischen Frist von 20 Tagen zur Einreichung von Einsprachen.
3 Gehen keine Einsprachen ein, wi rd dem Gesuch ohne weitere Prüfung entsprochen. Über Einsprachen ents cheidet der Kreisp räsident im sum- marischen Verfahren. Er kann, je nach den Umständen, dem Gesuchsteller oder dem Einsprecher Frist zur Klage ansetzen. Wird fristgemäss Klage eingereicht, wird das Amtsverbotsverfahren für die Dauer des Prozesses sistiert. Hält der Gesuchsteller die Klagefrist nicht ein, wird das Gesuch abgewiesen, hält der Einsprecher sie ni cht ein, wird das Amtsverbot erlas- sen.
4
3 ) Gegen den Entscheid kann beim Einz elrichter am Kantonsgericht Be- schwerde im Sinne von Artikel 1 52 dieses Gesetzes erhoben werden.
1) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4575; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
2) SR 311.0
3) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4575; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
Art. 155
1 )
1 Das Amtsverbot ist durch das Kant onsamtsblatt, die üblichen Veröffent- lichungsmittel der Gemeinde und durch eine Warnungstafel allgemein zur Kenntnis zu bringen unter gleichzei tiger Androhung einer Busse bis zum Betrage von Fr. 200.–, im Wiederholungsfalle bis zu Fr. 1000.–. Vollzug des Amtsverbotes
2 Übertretungen werden durch den Kreispräsidenten beurteilt.
3 Wird eine Busse ausgefällt, richtet sich das Verfahren nach den Vor- schriften des Strafmandatsverfahrens gemäss Artikel 170 ff. des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO).
2 ) IV. Die Beweise und Beweismittel
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 156
1 Beweis wird nur über erhebliche und, soweit der Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen ist, nur über bestrittene Tatsachen erhoben. Was nicht zugestanden wird , gilt als bestritten. Beweis- gegenstand
2 Die von einer Partei vor Gericht z ugestandenen Tatsachen müssen nicht bewiesen werden.
3 Ob ein Geständnis einer Tatsache vorli egt, hat der Richter unter Berück- sichtigung des gesamten I nhalts des Vorbringens und des Verhaltens der Partei im Prozess zu beurteilen.
4
3 ) In Ehe-, eingetragener Partnerschaf ts-, Verwandtschafts-, Status- und Erbteilungssachen gilt die Offizialmaxime gemäss den einschlägigen Be- stimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch.
4 )
Art. 157
1 Bei tatsächlichen Verhältnissen, fü r die eine Rechtsvermutung spricht, obliegt der Gegenbeweis demjenige n, der dieselben bestreitet. Beweislast, Notorietät
2 Gerichts- und gemeinkundige (notoris che) Tatsachen bedürfen keines Beweises.
1) Fassung gemäss Revision durch Art. 1 Zi ff. 2 Gesetz über die Anpassung von Gesetzen an Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 98a OG; AGS 1995, 3405
2) BR 350.000
3) Fassung gemäss Gesetz über die Anpassung von Gesetzen an das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare Art. 1, Ziffer 7, AGS 2006, KA 4887; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
4) BR 210.100

Art. 158 Das Gericht wü rdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Es berück-

sichtigt dabei das Verhalten der Partei en im Prozess, namentlich die Ver- weigerung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung. Beweiswürdigung

Art. 159 Die ger ichtlich zulässigen Beweismittel sind:

Beweismittel
1. Urkunden,
2. Zeugen ,
3. Sachverständige,
4. Augenschein,
5. Beweisaussage der Partei.
Art. 160
1 Wenn bei der Erhebung von Beweism itteln schutzwürdige Interessen oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden, ordnet der Gerichtspräsi- dent die notwendigen Schutzmassnahmen an. Geheimhaltung
2
1 ) Dagegen kann innert 20 Tagen beim Einzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden.
Art. 161
1
2 ) Jede kantonale Gericht sstelle ist befugt, im Rahmen ihrer Zuständig- keit Amtshandlungen auf dem ganzen Gebiet des Kantons vorzunehmen. Zu Amtshandlungen von Behörden andere r Kantone auf dem Gebiet des Kantons Graubünden bedarf es einer Be willigung des Einz elrichters am Kantonsgericht. Rechtshilfe
2 Die Pflicht zur Rechtshilfe gegenüber andern Gerichtsämtern bei Zeu- geneinvernahmen und zur Durchsetzung von Editionsverfügungen obliegt im Kanton dem Bezirksgerichtspräsi denten des Wohn- oder Aufenthalts- ortes der einzuvernehmenden Person beziehungsweise des Inhabers der Urkunde.
3
3 ) Streitfragen betreffend die Rechtshilfe entscheidet der Einzelrichter am Kantonsgericht.
4 Die Rechtshilfe ist gebührenfrei.
1) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4575; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
2) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4575; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
3) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4575; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
2. DIE EINZELNEN BEWEISMITTEL A. Urkunden
Art. 162
1 Unter Urkunden im weitesten Sinne versteht man Gegenstände, die zum Andenken an eine Begebenheit oder als Zeichen eines Rechtes durch menschliche Tätigkeit verfertigt worden sind. Begriff
2 Dahin gehören namentlich handschri ftliche oder gedruckte Aufsätze, Rechnungen, Erklärungen, Tonträge r und dergleichen (Dokumente und Belege), ferner auch Denkmäler, wie Marchen, Denksteine, Grabmäler, Wappen, Siegel, Pläne, Risse, Zeichnungen, Fotografien usw.
3 Schriftliche Erklärungen zur Umge hung des Zeugenbeweises sind keine Urkunden im Sinne di eses Gesetzes.
Art. 163
1 Öffentliche Urkunden sind die von ei ner Behörde, von einem Beamten kraft seines Amtes oder von einer Pers on öffentlichen Glaubens in dieser Eigenschaft ausgestellten Urkunden. Beweiskraft a) öffentliche Urkunden
2 Nicht als öffentliche Urkunden gelten Schriftstücke, die von Verwaltun- gen der wirtschaftlichen Untern ehmungen oder Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-recht licher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
3 Öffentliche Urkunden haben die Vermutung der Echtheit für sich, sofern sie nicht äusserlich erkennbare Spuren der Verfälschung tragen.
4 Öffentliche Register und Urkunden erbringen für die durch sie bezeugte Tatsache vollen Beweis, solange die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nicht nachgewiesen ist. Dies er Nachweis ist an keine besondere Form gebun- den.

Art. 164 Es ist Sache des Richters, die Beweiskraft vorgelegter Privaturkunden

nach Form und Inhalt zu bemessen, mögen diese von einer Partei oder von Dritten ausgestellt sein. b ) Privaturkunde

Art. 165 Urkunden sind im Original oder in K opie einzureichen. Die Gegenpartei

kann während des Schriftenwechsels, de r Gerichtspräsident jederzeit die Vorlage des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen. Art und Weise der Vo r l a g e
Art. 166
1 Bei schwer leserlichen oder in eine r den Mitgliedern de s Gerichtes nicht verständlichen Sprache verfassten Urkunden kann der Gerichtspräsident von Amtes wegen oder auf Antrag de r Gegenpartei Abschriften oder Übersetzungen einverlangen. Schwer leserliche oder fremdspra- chige Urkunden
2 Der Gerichtspräsident kann von Am tes wegen oder auf Antrag der Ge- genpartei die Beglaubigung von Abschn itten und Übersetzungen verlan- gen.
Art. 167
1 Ist die Echtheit einer Urkunde bestritten und sind Zweifel daran begrün- det, kann darüber Beweis angeordnet werden, namentlich durch Schrift- proben oder durch Schriftvergleichung, wozu der Richter Sachverständige beiziehen kann. Beweismittel für die Echtheit bzw. Unechtheit
2 Verweigert eine Partei die Schriftprobe, würdigt der Richter dieses Ver- halten nach freiem Ermessen, verweigert ein Dritter die Schriftprobe, ist

Artikel 292 des Strafgesetzbuches 1 ) anzuwenden.

Art. 168 Urkunden, die geeignet sind, über den Streitgegenstand Aufschluss zu ge-

ben, kann der Beweisführer sowohl aus dem Besitze des Beweisgegners als auch aus dem Besitze von Dritten zur Vorlage an das Gericht heraus- verlangen. Editionspflicht
Art. 169
1 Urkunden öffentlicher Verwaltungen über von diesen abgeschlossene Privatrechtsgeschäfte unterli egen der Editionspflicht. Ausnahmen
2
2 ) Die Edition anderer Urkunden öffen tlicher Verwaltungen kann nur ver- weigert werden, wenn ein höheres Interesse dies verlangt. Im Streitfall entscheidet, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Bundes oder des Kantons, die Regierung endgültig.
3
3 ) Über die Herausgabe von Gerichts akten jeder Art entscheidet im Streitfalle der Einzelrich ter am Kantonsgericht.
4 Drittpersonen sind nicht zur Herausgabe verpflichtet, wenn sie bei sinn- gemässer Anwendung von Artikel 174 und 175 zur Verweigerung berech- tigt sind.
1) SR 311.0
2) Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über di e Verwaltungsrechtspflege (VRG), AGS 2006, KA 3313, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
3) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4575; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
Art. 170
1 Die Parteien sind verpflichtet, die sich in ihrem Besitze befindenden Ur- kunden herauszugeben. Kommen sie der entsprechenden Aufforderung nicht nach, würdigt das Gericht dies es Verhalten bei der Beweiswürdi- gung nach freier Überzeugung. Es kann die durch die Edition nachzuwei- sende Parteibehauptung als erwiesen betrachten. Verweigerung der Edition
2 Dritte werden unter Hinweis auf die Straffolgen des Artikels 292 des Strafgesetzbuches 1 ) zur Edition aufgefordert und können dem Strafrichter überwiesen werden, wenn sie di e Herausgabe verweigern.
3 Editionsverfügungen gegen Partei en und Drittpersonen können nötigen- falls polizeilich vollstreckt werden.
4 Wenn der Editionspflichtige den Bes itz der Urkunde bestreitet, kann er darüber als Zeuge einvernommen ode r richterlich befragt werden.
Art. 171
1 Teile oder Stellen einer Urkunde, welc he nichts Sachbezügliches enthal- ten, sollen auf Verlangen des Inhabers der Einsicht vorenthalten bleiben, sofern der Gerichtspräsident sich davon überzeugt hat, dass die Urkunde nichts Sachbezügliches enthält. Be i grösseren Urkunden sind die Beweis- stellen genau zu bezeichnen. Beschränkung auf sachdienliche Stellen
2
2 ) Wenn durch die Herausgabe von Urkunden an das Gericht Interessen im Sinne von Artikel 160 dieses Gese tzes verletzt würden, kann der Gerichtspräsident selbst oder ein von ihm bezeichneter Sachverständiger beim Inhaber der Urkunde von dieser Einsicht nehmen. Über die Feststel- lungen wird ein Bericht erstattet, von welchem der Editionspflichtige Kenntnis erhält. Dieser kann innert zwanzig Tagen gegen den Bericht beim Einzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde erheben. Die Parteien haben erst nach unbenütztem Ablauf dieser Beschwerdefrist oder dem endgültigen Entscheid des Einzelrichters das Recht zur Einsichtnahme in den Bericht.

Art. 172 Wenn die Edition innert sechs Monate n, von der ersten amtlichen Auffor-

derung zur Vorlage an gerechnet, nicht eingeht, kann die Hauptverhand- lung gleichwohl durchgeführt werden. Verzögerung der Edition
1) SR 311.0
2) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4575; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
B. Zeugen
Art. 173
1 Jedermann ist verpflicht et, Zeugnis abzulegen, so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Zeugenfähigkeit und Zeugnis- pflicht
2 Nicht zur Aussage zugelassen werden:
1. Personen, welche das zur rich tigen Wahrnehmung erforderliche Gei- stes- oder Sinnesvermögen zur Zeit, als die Wahrnehmung gemacht werden sollte, nicht besassen;
2. Personen, welche we gen geistiger oder körpe rlicher Gebrechen zur Zeit, in welcher sie Zeugnis ablegen sollen, nicht im Stande sind, das früher Wahrgenommene richtig und verständlich mitzuteilen;
3. Personen, die das 14. Altersjahr noch nicht erfüllt haben; inwiefern Personen unter 18 Jahren zum Zeugnis befähigt und verpflichtet sind, entscheidet der Richter nach Ermessen.
Art. 174
1 Das Zeugnis können verweigern: Zeugnisverwei- gerungsrecht a) allgemein
1. Blutsverwandte und Verschwägerte be ider Parteien in gerader Linie und bis zum zweiten Grad der Seitenlinie. Dasselbe gilt für das Stief- und Adoptionsverhältnis oder ein dies em ähnliches Pflegeverhältnis;
2. 1 ) der Ehegatte, der eingetragene ode r in faktischer Lebensgemein- schaft lebende Partner;
3. der Vormund, Beistand oder Beirat einer Partei.
2 Die Verweigerungsgründe nach Ziffer 1 und 2 gelten auch nach dem Ab- leben der betreffenden Partei.

Art. 175 Das Zeugnis kann überdies verweigert werden bei:

b ) für besondere Aussagen
1. Aussagen, die zur Schande oder zum unmittelbaren Nachteil des Zeu- gen oder der in Artikel 174 Ziffer 1 und 2 genannten Personen ge- macht werden müssten.
2. Aussagen über Amtsge heimnisse, solange di e zuständige Behörde den Zeugen nicht zur Aussage ermäch tigt hat. Der Zeuge hat den ent- sprechenden Entscheid einzuholen; das Gesuch kann auch vom Rich- ter gestellt werden. Die zuständige Behörde wägt das öffentliche Inte- resse und jenes privater Beteiligte r an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Wahrheitsfindung im Prozess ab.
1) Fassung gemäss Gesetz über die Anpassung von Gesetzen an das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare Art. 1, Ziffer 7, AGS 2006, KA 4887; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
3. Aussagen über Tatsachen, welche de m Zeugen in einer in Artikel 321 des Strafgesetzbuches
1 ) genannten Stellung anvertraut worden sind oder die er in deren Ausübung wahr genommen hat. Wird der Zeuge von der Pflicht zur Geheimhaltung be freit, ist er zur Aussage ver- pflichtet, wenn nicht gemäss seiner gewissenhaften Erklärung ein hö- heres Interesse trotz der Befreiu ng die Geheimhaltung gebietet. Die Erklärung ist vor dem einvernehme nden Richter mündlich abzuge- ben, nachdem dem Zeugen das Be weisthema bekanntgegeben wor- den ist.

Art. 176 Bei anderen Berufen, die mit eine r Schweigepflicht verbunden sind oder

die ein besonderes Vertrauensverhältn is voraussetzen, sowie bei Fabrika- tions- und Geschäftsgeheimn issen kann der Richter die Zeugenaussage er- lassen, wenn Schutzmassnahmen nach Artikel 160 nicht ausreichen und wenn das Interesse des Zeugen an de r Geheimhaltung dasjenige des Be- weisführers an der Offenbarung überwiegt. c) Geheimnis- schutz

Art. 177 Ein von einer Partei angerufener Zeuge wird für beide Teile gemeinschaft-

lich, das heisst der Beweisgegner ka nn ihn auch selbständig befragen las- sen. Lässt der ursprüngliche Beweisf ührer den Zeugen fallen, ist dieser zuerst über das vom Gegner gestellte Beweisthema zu befragen. Gemeinschaft- lichkeit der Zeugen
Art. 178
1 Die Vorladung der Zeugen erfolgt unter ausdrücklicher Androhung der Straffolge von Artikel 292 des Strafgesetzbuches.
2 ) Fahrlässiges Ausblei- ben eines Zeugen kann mit einer Ordnungsbusse bis zum Betrage von 500 Franken belegt werden. Vorladung der Zeugen
2 Zeugen, die wiederholt nicht erscheinen, können durch Polizeigewalt vorgeführt werden.
3 Der ausgebliebene Zeuge ist verpflic htet, für alle durch seine Schuld ver- anlassten amtlichen und ausseramtlichen Kosten nach richterlichem Ermessen aufzukommen, sofern er ni cht beweisen kann, dass er die Vor- ladung nicht zeitig genug erhalten hat, um ihr noch Folge geben zu kön- nen, dass er durch höhere Gewalt am Erscheinen gehindert worden ist oder dass er sein Ausbleiben rechtzeitig und begründet gemeldet hat.
4 Für die Verhängung von Ordnungsbussen und die Festsetzung der Ko- stenentschädigung ist der Gerichtspräsident zuständig.
1) SR 311.0
2) SR 311.0

Art. 179 Die Parteien werden vom Zeitp unkt der Zeugeneinvernahme benachrich-

tigt. Sie haben das Recht, zu dieser zu erscheinen und an die Zeugen zu- sätzliche Fragen stellen zu lassen. Über deren Zulässigkeit entscheidet der Präsident. Vorladung der Parteien
Art. 180
1 Die Zeugen werden zunächst durch Hinweis auf Artikel 307 des Strafge- setzbuches 1 ) auf die strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses und gegebenenfalls auf das Recht der Zeugnisverweigerung gemäss Artikel
174 ff. dieses Gesetzes aufmerksam gemacht. Vo r ihrer Einvernahme wer- den sie zu wahrheitsgetreuer Aussage aufgefordert und darauf ins Handge- lübde genommen. Ermahnung zu wahrheitsgetreuer Aussage
2 Verweigert der Zeuge ohne gesetzlichen Grund die Aussage, wird er auf die Straffolgen nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches
2 ) aufmerksam ge- macht und bei weiterer Weigerun g dem Strafrichter überwiesen.
Art. 181
1 Bei der Einvernahme wird der Ze uge in Abwesenheit der übrigen Zeu- gen vorerst über seine Personalien, üb er seine persönlichen Verhältnisse zu den Parteien sowie über andere Umstände befragt, die auf seine Glaubwürdigkeit von Einf luss sein können. Durchführung der Einvernahme
2 Hierauf befragt der Gerichtspräsident den Zeugen zunächst frei über das Beweisthema und erforscht, was der Zeuge von der Sache aus eigener Wahrnehmung weiss. Verfängliche und s uggestive Fragen sind untersagt.
3 Geraten Zeugen über rechtlich erhebl iche Tatsachen miteinander in Wi- derspruch, können sie konfrontiert werden.
4
3 ) Bei Fällen geringerer Bedeutung kann der Gerichtspräsident die Einvernahme von Zeugen dem Ge richtsschreiber übertragen.
Art. 182
1 Jede Zeugenaussage muss durch den einvernehmenden Richter oder den Protokollführer in ihren wesentlichen Punkten im Zusammenhang nieder- geschrieben, vorgelesen oder vom Zeugen selbst gelesen, vom Zeugen nach Richtigbefund sowie vom einv ernehmenden Richter unterzeichnet und amtlich gefertigt werden. Protokollierung
2 Statt dessen kann der einvernehmende Richter die zu protokollierenden Aussagen in ein Aufzeichnungsgerät di ktieren, die Aufnahme in Gegen- wart der Beteiligten abspielen und die Erklärung des Einvernommenen
1) SR 311.0
2) SR 311.0
3) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
über die Richtig keit mit dem Gerät festhalten. Anhand der Tonaufnahme wird das Protokoll wortgetreu ausgefertigt und vom einvernehmenden Richter sowie von der mit der Übertragung beauftragten Person unter- zeichnet. Das Kantonsgericht erlässt über die Aufbewahrung eine Verord- nung.
Art. 183
1 Bei Aussagen über Örtlichkeiten werden die Zeugen, wenn es zum Ver- ständnis nötig erscheint, an Ort und St elle oder, falls das vom Richter als genügend befunden wird, auf Grund eines ihnen vorzulegenden Planes einvernommen. Aussagen über Örtlichkeiten, sachverständige Zeugen
2 Ein sachverständiger Zeuge kann a ngehalten werden, in Verbindung mit seinem Zeugnis auch seine Auffass ung als Sachverständiger bekanntzu- geben.

Art. 184 Wenn ein Zeuge wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht vor Amt er-

scheinen kann, wird er, wenn sein Ge sundheitszustand es erlaubt, an sei- nem Aufenthaltsort einvernommen. Einvernahme kranker Zeugen
Art. 185
1 Der Gerichtspräsident kann im Kanton wohnhafte Zeugen zur Einver- nahme in seinen Gerichtssprengel vorladen oder sie an ihrem Wohnort einvernehmen oder durch den dortigen Bezirksgerichtspräsidenten ein- vernehmen lassen. Ort der Einvernahme
2 Ausserhalb des Kantons wohnhafte Ze ugen werden in der Regel auf ro- gatorischem Wege einvernommen.
Art. 186
1 Um als beweiskräftige Zeugnisse Geltung zu haben, müssen die Aussa- gen der Zeugen sich auf eigene unm ittelbare Sinneswahrnehmung der in Frage stehenden Tatsachen gründen. Beweiskraft der Zeugenaussagen
2 Das Gericht wägt die Glaubwürdigkeit und das Gewicht der Zeugenaus- sagen für sich allein und gegeneinander sorgfältig ab und zi eht hiebei alle tracht, welche sich auf die Zuverlä ssigkeit der Zeugen auswirken können.

Art. 187 Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privat-

personen schriftliche Auskünfte beizie hen. Er befindet nach Ermessen, ob sie zum Beweis tauglich sind oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedürfen. Schriftliche Auskunft
C. Sachverständige

Art. 188 Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, über

die weder das Gericht noch einzelne seiner Mitglieder verfügen, können von Amtes wegen oder auf Begehren ei ner Partei Sachverständige beige- zogen werden. Voraussetzung

Art. 189 W ird von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Expertise ange-

ordnet, hat der Gerichtspräsident nach Anhörung der Parteien die Zahl der Sachverständigen zu bestimmen, die Sachverständigen zu bezeichnen und ihre Instruktion vorzunehmen. Bezeichnung und Instruktion
Art. 190
1
1 ) Sachverständige müssen die erforder lichen Fachkenntnisse besitzen. Ausschluss und Ausstand richtet sich nach den Bestimmungen des Ge- richtsorganisationsgesetzes 2 ) . Eigenschaften und Pflichten des Sachverständigen
2 Abgesehen von besonderer amtlicher Stellung ist niemand verpflichtet, einen Auftrag als Sachverständiger zu übernehmen. Wer jedoch einen sol- chen Auftrag angenommen hat, is t gehalten, ihn zu erfüllen.
3 Der Sachverständige wird unter Hi nweis auf die Verschwiegenheit und die strafrechtlichen Folgen eines wissentlich falschen Gutachtens auf die Pflicht aufmerksam gemacht, sein Gutachten nach bestem Wissen und Ge- wissen abzugeben.
4 Für die Abgabe des Gutachtens ka nn unter Androhung der Straffolge von
Artikel 292 des Strafgesetzbuches
3 ) eine bestimmte Frist angesetzt wer- den.
Art. 191
1 Die Tatsachen, welche der Sachve rständige begutachten soll, sind mög- lichst genau und schriftlich anzugebe n. Auf Verlangen des Gerichtspräsi- denten sind die Parteien gehalten, ihre Anträge zur Experteninstruktion schriftlich einzureichen. Schriftliche Experten- instruktion
2 Der Gerichtspräsident kann den Sachverständigen ermächtigen, einen Augenschein vorzunehmen, Parteien und Dritte zu befragen sowie Ur- kunden und für Teilfragen weitere Sachverständige beizuziehen. Die Er-
1) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4576; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
2) BR 173.000
3) SR 311.0
m ächtigung kann nötigenfalls mit besonderen Auflagen verbunden wer- den.

Art. 192 Das Gutachten ist schriftlich abzu fassen und in genügender Zahl auszu-

fertigen. Auf Verlangen einer Partei oder wenn der Gerichtspräsident es für nötig erachtet, werden die Sac hverständigen zur mündlichen Verhand- lung vor Gericht geladen. In diesem Falle wird wie bei der Zeugeneinver- nahme verfahren. Schriftliches Gutachten

Art. 193 W enn für das gleiche Beweisthema mehr ere Sachverständige bestellt wer-

den, haben sie die Prüfung gemein sam vorzunehmen und ihren Befund, soweit sie einig gehen, ebenfalls gemeinsam, soweit aber ihre Beobach- tungen und Ansichten voneinander abweichen, gesondert abzugeben. Gemeinsame Gutachten

Art. 194 Den P arteien wird, sobald das Gutach ten eingegangen ist, in dieses Ein-

sicht gewährt. Recht der Pa r - teien auf Ein- sichtnahme in das Gutachten

Art. 195 Das Gericht kan n, wenn es das Gutach ten nicht für genügend hält, sowohl

von Amtes wegen als auch auf Antrag de r Parteien eine Oberexpertise an- ordnen. Ebenso kann das Gericht übe r dunkel gebliebene Punkte eines Gutachtens, sei es von sich aus, sei es auf Antrag einer Partei, Erläuterun- gen verlangen. Erläuterungen des Gutachtens, Oberexpertise D. Augenschein
Art. 196
1 Zur unmittelbaren Wahrnehmung erhebl icher Tatsachen kann sowohl auf Begehren einer Partei als auch von Amtes wegen ein Augenschein ange- ordnet werden. Veranlassung und Zweck
2 Wenn die Parteien einen Augensch ein verlangen, haben sie dessen Zweck möglichst genau anzugeben.

Art. 197 In der Regel wird der Augenschein in Verbindung mit der Hauptverhand-

lung durch das Gesamtgericht vorge nommen. Ausnahmsweise kann unter Zustimmung der Parteien der Augens chein schon vor der Hauptverhand- lung durch den Gerichtspräsidenten alle in oder unter Zuzug weiterer Ge- richtsmitglieder vorgenommen werden. Zeitpunkt und Zuständigkeit
Art. 198
1 Die Partei ist verpflichtet, an ih rer Person und an den Sachen in ihrem Gewahrsam den Augenschein zu dul den. Ihre Weigerung würdigt der Richter nach Artikel 158. Mitwirkung der Parteien und Dritter
2 Dritte sind verpflichtet, an den in ihrem Gewahrsam stehenden Sachen den Augenschein zu dulden, soweit ihnen nicht in sinngemässer Anwen- dung ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Bei unbefugter Weigerung können sie nach ergangenem Hinweis auf die Straffolgen des Artikels 292 des Strafgesetzbuches
1 ) dem Strafrichter überwie sen werden. Der Einlass in Liegenschaften zur Besichtigu ng kann überdies polizeilich erzwungen werden.
3 Am Augenschein ist es den Parteien lediglich gestattet, den Richter auf die durch dieses Beweismittel zu er mittelnden Punkte aufmerksam zu ma- chen und die hiefür nötigen Bemer kungen anzubringen. Die Gerichtsmit- glieder können Fragen an die Parteien richten.

Art. 199 Über den Augenschein wird ein Protokoll aufgenommen, das eine mög-

lichst genaue, wenn nötig durch eine Zeichnung, Fotografie oder derglei- chen zu verdeutlichende Beschreibung der in Frage stehenden Örtlichkei- ten, Gegenstände und Verhältnisse gibt. Das Protokoll soll aber von den Ausführungen der Parteien nur jene sachbezüglichen Bemerkungen ent- halten, welche zur Abklärung der Stre itfrage dienen oder deren Aufnahme ausdrücklich verlangt wird. Protokoll

Art. 200 Der Richter kan n von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei aufge-

rufene Zeugen oder Sachverständige zum Augenschein beiziehen. Beizug von Zeugen und Sachverständigen E. Beweisaussage
Art. 201
1 Das Gericht kann Haupt- und Nebenparteien von Amtes wegen oder auf Parteiantrag zur Beweisaussage anhalten, wenn dies nach dem Ergebnis der formfreien Befragung und des übrigen Beweisverfahrens geboten und die zu befragende Person unverdächtig erscheint. Voraussetzungen
2 Vor der Beweisaussage wird die Part ei zur Wahrheit ermahnt und auf die Straffolgen des Artikels 306 des Strafgesetzbuches
2 ) aufmerksam ge- macht.
1) SR 311.0
2) SR 311.0
Art. 202
1 Ist eine Partei handlungsunfähig, kann ihr gesetzlicher Vertreter befragt werden. Indessen kann der Richter die Pa rtei selber befragen, falls sie ur- teilsfähig ist und es sich um ihre eigene Handlung oder Unterlassung han- delt. Befragung des gesetzlichen Vertreters
2 Handelt es sich um eine juristische Person, um eine ge setzlich umschrie- bene Personengemeinschaft oder um eine Konkursmasse, bestimmt der Richter, wer für sie zu befragen ist.

Art. 203 Die Beweisaussage findet in der Geri chtsverhandlung statt. Der Befragte

ist verpflichtet, wahrheitsgetreu zu antworten. Zeitpunkt, Pflicht zur Wahrheit

Art. 204 Sollte eine Partei durch Krankheit oder Gebrechlichkeit verhindert sein,

vor Gericht zu erscheinen, kann der Gerichtspräsident sie an ihrem Auf- enthaltsort befragen. Befragung bei Krankheit

Art. 205 W enn eine Partei wegen zu grosser Entfernung nicht wohl vor Gericht er-

scheinen kann oder sich in einem anderen Bezirk, Kanton oder Staat krank befindet, kann das Gericht ausnahmsweise auch die zuständige Gerichts- behörde des Wohn- beziehungsweise Au fenthaltsortes mit der Befragung beauftragen. Rogatorische Befragung

Art. 206 Zur Befr agung sollen beide Parteien vor geladen werden. Jede Partei ist

berechtigt, der Beweisaussage der Gegenpartei beizuwohnen und zusätzli- che Fragen zu beantragen. Vorladung beider Parteien
Art. 207
1 Eine Partei, die der Vorladung zur Befragung nicht Folge leistet oder die Aussage verweigert, kann mit eine r Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft und zur Übernahme gerichtl icher und aussergerichtlicher Kosten verpflichtet werden. Folgen bei Aus- bleiben oder Aus- sageverweigerung
2 In diesem Falle würdigt das Gericht das Verhalten der Partei nach freier Überzeugung.

Art. 208 Die gestellten Fragen und deren Beantwortung sind genau zu protokollie-

ren, vom Befragten nach Richtigbefund zu unterschreiben und amtlich zu fertigen. Protokoll
3. SICHERSTELLUNG EINES GEFÄHRDETEN BE- WEISES
Art. 209
1 Wenn Gefahr besteht, dass bei lä ngerer Verzögerung ein Beweismittel verloren geht oder sein Gebrauch wesentlich erschwert wird, kann unab- hängig davon, ob ein Streit schon anhängig ist oder nicht, die sofortige vorsorgliche Erhebung verlangt werden. Voraussetzungen
2 Das Gesuch ist nur abzuweisen, wenn die behauptete Gefahr offenbar nicht vorliegt.
3 Die vorsorgliche Beweisaussage der Partei ist nur in rechtsanhängigen Streitsachen und nur dann zulässig, wenn der Präsident des zuständigen Gerichtes dieses Beweismittel als unerlässlich betrachtet.
Art. 210
1 Ist der Streit schon anhängig, ist das Gesuch schriftlich an den Präsiden- ten des betreffenden Gerichtes zu richten. Zuständigkeit
2 In einer noch nicht anhängigen Stre itsache dagegen ist das Gesuch an den Präsidenten des Kreises zu richte n, in dem sich der fragliche Zeuge oder Gegenstand befindet. Vorbehalten bleibt Artikel 52 Absatz 1.

Art. 211 Ist die Beweisaufnahme dringlich, entscheidet der Richter, ohne vorher

die Gegenpartei anzuhören. Diese ist aber, soweit möglich zur Beweisauf- nahme einzuladen. In den übrigen Fällen ist nach Eingang des Begehrens der bekannten oder mutmasslichen Gegenpartei Frist für eine Stellung- nahme einzuräumen. Verfahren
Art. 212
1 Verfügungen über Anordnung und Vollzug von Beweissicherungen un- terliegen in anhängigen Fällen de r Beschwerde gemäss Artikel 237. Beschwerde
2
1 ) In nicht anhängigen Fällen kann i nnert 20 Tagen beim Einzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Sie hat nur auf Anordnung des zuständigen Richters aufschiebende Wirkung.
1) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4576; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
Art. 213
1 Für die vorsorgliche Einvernahme ei nes Zeugen hat der Gesuchsteller das Beweisthema anzugeben. Dieses wird der Gegenpartei, sofern eine solche bekannt ist und die Umstände es gestatten, zur Stellungnahme vor- gelegt. Beweisthema bei Zeugeneinver- nahmen, Geltung der allgemeinen Grundsätze über Beweiserhe- bungen
2 Im übrigen finden die allgemeinen Grundsätze über die Erhebung der Beweise soweit möglich Anwendung. De r Präsident kann peremptorische Fristen und Tagfahrten ansetzen und Ordnungsbussen bis zum Betrag von
500 Franken verhängen.

Art. 214 Der Gegenpartei bleiben ihre Einred en gegen das eingeschlagene Verfah-

ren, die Erheblichkeit und Beweiskraft der Beweismittel vorbehalten. Vorbehalt späterer Einreden

Art. 215 W ar die Streitsache zur Zeit der Einr eichung des Gesuches um Sicherstel-

lung eines gefährdeten Beweises noch ni cht anhängig, kann jede Partei in einem folgenden Prozess die nochma lige Beweiserhebung verlangen, so- weit diese noch möglich ist. War der Prozess schon eingeleitet, entschei- det der Gerichtspräsident bei widersprechenden Anträgen der Parteien über die Anordnung einer nochmaligen Beweisaufnahme nach freiem Er- messen. Nochmalige Beweisaufnahme im Prozess
Art. 216
1 Die Kosten der ausserordentlichen Beweisführung werden vorläufig vom Gesuchsteller getragen. Kostenzuteilung
2 In noch nicht anhängigen Streitfälle n hat der Gesuchsteller der Gegen- partei, falls diese sich an der vorsorglichen Beweisaufnahme beteiligt, die ausseramtlichen Kosten gemäss Verf ügung des Kreispräsidenten zu ver- güten.
4. AMTLICHE ANZEIGE
Art. 217
1 Für amtliche Anzeigen in privatrechtlichen Angelegenheiten, insbeson- dere für die Kündigung von Darlehens-, Miet- und Pachtverträgen, ist das Kreisamt am Wohnort oder zuletzt be kannten Aufenthaltsort des Adressa- ten zuständig. Verfahren
2 Dem Gesuchsteller wird eine amtliche Bescheinigung über solche Anzei- gen ausgestellt.
3 Die Annahme einer amtlichen Anzeige darf nicht zurückgewiesen wer- den. Als Datum gilt die Übergabe beziehungsweise das Angebot der An- zeige an den Adressaten.
4 Die Kosten einer amtlichen Anzeige trägt der Gesuchsteller. V. Die Rechtsmittel
1. BERUFUNG
Art. 218
1 Die Berufung an das Kantonsgericht kann ergriffen werden gegen Ur- teile der Bezirksgerichte im Sinne von Artikel 19 dieses Gesetzes. Gegenstand der Berufung
2 Wird gegen das Urteil als solches Berufung erklärt, können auch die Bei- urteile angefochten werden.
3 Steht einer Forderungsklage eine Wi derklage gegenüber, ist für die Be- rufungsfähigkeit des Urte ils der höhere der beiden Streitwerte massge- bend.
Art. 219
1
1 ) Die Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen, von der schriftlichen Mitteilung des begründeten Urteils an, dem Präsidenten der ersten Instanz in dreifacher Ausfertigung zu erklären. Sie hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten. Frist und For m
2
2 ) Von der Berufungserklärung ist der Gegenpartei und dem Vorsitzenden der Berufungsinstanz durch den Präsid enten der ersten Instanz sofort Kenntnis zu geben.
Art. 220
1 Der Berufungsbeklagte kann, wenn er nicht selbst auch Berufung einge- legt hat, innert der peremptorische n Frist von 10 Tagen seit Mitteilung der Berufungserklärung ebenfalls beim Präs identen der ersten Instanz seine Anschlussberufung mit formulierten Anträgen einreichen. Anschluss- berufung
2 Die Anschlussberufung fällt dahin, wenn die Berufung zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.

Art. 221 Innert 10 Tagen, von der Berufung an gerechnet, wird beiden Parteien

eine Abschrift des zuhanden der zweite n Instanz zu fertigenden Aktenver- Aktenverzeichnis der Vorinstanz
1) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorga nisationsgesetz Ziff. 6, AGS 2006, KA 4576, am 1. April 2007 in Kraft getreten.
2) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4576; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
zei chnisses zugestellt. Die Parteien ha ben das Recht, innert der perempto- rischen Frist von 10 Tagen beim Präsid enten der ersten Instanz Einwen- dungen gegen dasselbe zu erheben. Über solche Anstände entscheidet die zweite Instanz.

Art. 222 Innert 20 Tagen, von der Berufungser klärung an gerechne t, werden alle

bei der Beurteilung vorgelegenen Akte n samt dem Gerichtsprotokoll und den eingegangenen Berufungserklärunge n sowie einem amtlich gefertig- ten Aktenverzeichnis der zweiten Instanz eingesandt. Aktenzustellung an die Berufungs- instanz

Art. 223 Für das Berufungsverfahren g elten unter Vorbehalt der nachfolgenden Be-

stimmungen die Vorschriften über da s Verfahren vor Bezirksgericht. Allgemeiner Verfahrens- grundsatz
Art. 224
1
1 ) Ist die Berufung offensichtlich verspätet oder unzulässig, kann der Vorsitzende sie ohne weiteres Verfahren abschreibe Erledigung ohne Berufungsver- handlung
n.
2
2 ) Der Vorsitzende kann dem Berufungskläger und nötigenfalls der Ge- genpartei Frist ansetzen, um die Be rufungsanträge schriftlich zu begrün- den, wenn sich die Berufung als offensichtlich unbegründet erweist, nur Punkte von untergeordneter Bedeutung angefochten werden oder aus anderen Gründen von einer mündliche n Verhandlung abgesehen werden kann.
3 In diesen Fällen findet ke ine Berufungsverhandlung statt.
Art. 225
1
3 ) Ordnet der Vorsitzende eine Berufungsverhandlung an, nimmt das Ge- richt vor Beginn der Verhandlung vom angefochtenen Urteil Kenntnis. Berufungs- verhandlung
2 Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung der Berufungserklärung. Hierauf folgt die Legitimation des Gerichtes und der Parteien.
3 Anschliessend werden Einreden betr effend die Berufung, formelle Ein- reden, die vor erster Instanz nich t geltend gemacht werden konnten, und angefochtene Beiurteile behandelt.
1) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4576; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
2) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4576; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
3) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4576; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
Art. 226
1 Neue Beweismittel dürfen von den Parteien vor der Berufungsinstanz ausser im Falle der Revision nicht angerufen werden. Hingegen können die Parteien verlangen, dass Beweismitte l, welche vor erster Instanz frist- gemäss angemeldet, aber nicht abge nommen worden sind, erhoben wer- den, sofern sie für die Beurteilung der Streitfrage von wesentlicher Bedeu- tung sein können. Neue Beweismittel
2 Das Kantonsgericht kann von sich aus Sachverständigengutachten ein- holen, Augenscheine durchführen und die Parteien zur Beweisaussage zulassen.
3 Wo durch dieses Gesetz oder durc h Spezialgesetzgebung die Offizialma- xime vorgesehen ist, gilt diese auch für die Berufungsinstanz.
Art. 227
1 Den Parteien stehen je zwei Vorträge zu. Sie sind auf das vor erster In- stanz Vorgetragene nicht beschränkt. Parteivorträge
2 Im Falle nachträglich er Beweiserhebungen gemäss vorstehendem Artikel kann die Berufungsinstanz soweit nötig je einen weiteren Parteivortrag bewilligen.
Art. 228
1 Wenn eine Partei trotz gehörige r Vorladung bei der Hauptverhandlung ausbleibt, wird die andere Partei gleichwohl zum Vortrag ihrer Begehren zugelassen und findet sodann das Kontumazverfahren statt. Ausbleiben der Parteien
2 Die Bestimmung von Artikel 126 dies es Gesetzes kommt sinngemäss zur Anwendung.
Art. 229
1 Das Kantonsgericht ist in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung frei. Urteil
2 Wenn die Sache nicht spruchreif ist, kann sie zur Ergänzung der Akten und Neubeurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen werden.
3 Wenn das erstinstanzliche Urteil auch in seinen Erwägungen bestätigt wird, genügt es, statt eigener Begründung auf diese Bezug zu nehmen.

Art. 230 Nachdem das zweitinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, wer-

den die produzierten Urkunden erstattet. Die erstinstanzlichen Original- protokolle sind der ersten Instanz zurückzusenden, die übrigen Akten bei der zweiten Instanz zu archivieren. Aktenerstattung

Art. 231 Für den Rückzu g, für die Anerkennung der Berufung und für den Ver-

gleich gilt sinngemäss Artikel 114 dieses Gesetzes. Rückzug, Anerkennung, Ve r g l e i c h
2. BESCHWERDE A. Beschwerde wegen Gesetzesverletzung

Art. 232 Beim Kantonsgericht kann wegen Gesetzesverletzung Beschwerde ge-

führt werden gegen nicht berufungsfähi ge Urteile sowie prozesserledigen- de Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgericht sausschusses und des Bezirksgerichtes, ferner gegen folgende Entscheide dieser Instanzen
1 ) : Anwendungsfälle
1. Entscheide betreffend Prozessvoraussetzungen (Art. 93);
2. Wiederaufnahme des Verfahrens (Art. 130 Abs. 3);
3. Durchführung des Kontumazverfahrens (Art. 133);
4. Erläuterungsentscheide (Art. 242);
5. Nichteintreten auf Revisionsbegehren (Art. 249);
6. ...
2 )
7. Selbständige Kostenentscheide, na mentlich gemäss Artikel 76, 77,
83, 178;
8.
3 ) Entscheide betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Art. 47a).
Art. 233
1
4 ) Die Beschwerde ist schriftlich unt er Beilage des angefochtenen Ent- scheides und der dem Beschwerdef ührer schon erstatteten Beweisurkun- den innert der peremptorischen Fris t von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Vors itzenden der Beschwerdeinstanz ein- zureichen. Formelle Erfordernisse
2 In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welc he Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Be weismittel sind ausgeschlossen.
1) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4577; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
2) Aufgehoben gemäss Anhang zum Gerichtsorganisationsgesetz Ziffer 6, AGS
2006, KA 4577; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
3) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
4) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4577; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
Art. 234
1
1 ) Auf verspätete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden tritt der Vorsitzende nicht ein oder er weist si e ohne weiteres ab; andernfalls wird die Beschwerde der Vorinstanz und der Gegenpartei zur Vernehmlassung innert einer kurzen Frist zugestellt. Verfahren
2
2 ) Der Vorsitzende kann nötigenfalls ei nen zweiten Schriftenwechsel an- ordnen.
3 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
4 Eine mündliche Verhandl ung findet nicht statt.
Art. 235
1
3 ) Das Kantonsgericht überprüft im Ra hmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verl etzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Urteil
2 Die Feststellungen der Vorinstanz übe r tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, we nn sie nicht unter Verletzung von Be- weisvorschriften zustande gekommen sind oder sich als willkürlich erwei- sen. Auf offensichtlichem Versehen beruhende Feststellungen sind von Amtes wegen zu berichtigen.
3
4 ) Ist die Sache spruchreif, fällt da s Kantonsgericht ohne weiteres den Entscheid; andernfalls weist er die Sache an die Vorinstanz zurück.
Art. 235a
5 ) Die Begründung des Urteils richtet sich nach den für das ordentliche Verfahren vor Bezirksgericht geltenden Bestimmungen. Begründungs- pflicht
1) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4577; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
2) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4577; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
3) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4577; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
4) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4577; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
5) Einfügung gemäss Anhang zum Gerichtsorga nisationsgesetz Ziff. 6, AGS 2006, KA 4577, am 1. April 2007 in Kraft getreten.
B. Rechtsöffnungsbeschwerde
Art. 236
1
1 ) Entscheide des Bezirksgerichtsprä sidenten in Rechtsöffnungssachen können innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an das Kantonsgericht weitergezogen werden. Verfahren
2
2 ) Auf verspätete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden tritt der Vorsitzende nicht ein oder er weist sie ohne weiteres Verfahren ab.
3 Im übrigen gelten für das Verfahren sinngemäss die Bestimmungen von
Artikel 232 ff. dieses Gesetzes.
4 Die Gerichtskosten werden nach dem Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs berechnet. C. Beschwerde gegen Präsidialverfügungen
Art. 237
1
3 ) Gegen prozessleitende und vorsorgliche Präsidialverfügungen kann, soweit dieses Gesetz nichts andere s bestimmt, innert 20 Tagen bei de r betreffenden Kammer Beschwerde ge führt werden. Der Beschwerde kann vom Stellvertreter des Vorsitzende n aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Voraussetzungen und Verfahren
2 Die Gegenpartei erhält Gele genheit zur Vernehmlassung.
3
4 ) Der Vorsitzende tritt be i der Behandlung der Beschwerde in Ausstand.
4 Die Beschwerde wird durch Beiurteil erledigt.
1) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4577; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
2) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4577; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
3) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4578; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
4) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4578; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
D. Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
1 )
Art. 237a
2 ) Wegen Rechtsverweigerung oder R echtsverzögerung kann beim Kantons- gericht Beschwerde geführt werden. Zuständigkeit
3. ERLÄUTERUNG

Art. 238 Die Erläuterung ist nur zulässig für Ur teile. Sie besteht in dem Recht, un-

ter den nachfolgenden Voraussetzunge n die Aufhellung unklarer richterli- cher Entscheide oder einzelne r Teile davon zu verlangen. Anwendungsfälle

Art. 239 Ein Erläuterung sgesuch ist nur innerhal b eines Jahres nach schriftlicher

Mitteilung des Urteils zulässig. Es mu ss schriftlich beim Präsidenten des Gerichtes, von welchem das fragliche Urteil ausging, eingereicht werden. Zuständigkeit, formelle Vor- aussetzungen
Art. 240
1 Im Erläuterungsgesuch ist kurz und genau anzugeben, über welche Punkte und in welchem Sinne Erläuter ung verlangt wird. Der Gerichtsprä- sident stellt es der Gegenpartei zur Vernehmlassung innert einer von ihm festzusetzenden kurzen Frist zu. Verfahren
2 Auf Gesuch kann der Gerichtspräsident den Vollzug des Urteils aufschie- ben und weitere vorsorgliche Verfügungen treffen.
3 Schreibfehler, offenkundige Rec hnungsirrtümer und irrige Benennung der Parteien berichtigt der Gerichtspräsident von sich aus mit amtlicher Fertigung.
Art. 241
1 Zur Behandlung des Erläuterungsgesu ches sollen, wenn immer möglich, die nämlichen Richter einberufen werd en, welche an der erstmaligen Be- urteilung teilgenommen habe n, auch wenn sie nicht mehr im Amt stehen. Den Vorsitz führt jedoch der im Amt stehende Gerichtspräsident oder des- sen Stellvertreter. Besetzung des Gerichtes, Unzu- lässigkeit neuer Beweismittel
2 Neue Beweismittel sind unzulässig.
1) Einfügung gemäss Anhang zum Gerichts organisationsgesetz Ziffer 6, AGS
2006, KA 4578; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
2) Einfügung gemäss Anhang zum Gerichts organisationsgesetz Ziffer 6, AGS
2006, KA 4578; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
Art. 242
1 Das Gericht kann ausnahmsweise di e Parteien zur mündlichen Begrün- dung ihrer Anträge vorladen. Parteivortritt, Entscheid, Rechtsmittel
2
1 ) Das Gericht entscheidet zunächst darüber, ob die Erläuterung zuzulas- sen ist. Gegen einen abweisenden Ents cheid der ersten Instanz steht die Beschwerde an das Kantonsgericht offen.
3 Wird die Zulassungsfrage bejaht, en tscheidet das Gericht in welchem Sinne dem Erläuterungsbegehr en zu entsprechen ist.
4 Erläuterungsbegehren über eine schon gegebene Urteilserläuterung sind unzulässig.
4. REVISION
Art. 243
1 Durch die Revision kann die Wirkung eines rechtskräftig gewordenen Urteils wieder aufgehoben und eine neue gerichtliche Verhandlung in fol- genden Fällen verlangt werden: Revisionsgründe
1. wenn bewiesen wird, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf das Urteil eingewirkt wurde; die Ver- urteilung durch den Strafrichter ist nicht erforderlich; ist ein Strafver- fahren nicht möglich, kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden,
2. wenn der Gesuchsteller neue erhebliche Tatsachen erfährt oder ent- scheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; Tatsachen aber, die erst nach Fällung des Urteils eingetreten sind, können unter Vorb ehalt von Artikel 244 dieses Ge- setzes keine Revision begründen.
2 Diese Revisionsgründe müssen de m Revisionskläger ohne seine Schuld unbekannt geblieben oder es muss ih m tatsächlich unmöglich gewesen sein, sie geltend zu machen. Darüber kann er, wenn dies nicht schon durch andere Umstände bewiesen erscheint, auf Verlangen der Gegenpartei rich- terlich befragt werden.
3 Der Revisionsgrund muss für die Be urteilung der betreffenden Streit- frage von wesentlichem Einfluss sein.

Art. 244 Unter der Voraussetzung des Artikels 243 Ziffer 2 dieses Gesetzes kann

die Revision auch verlangt werden auf Grund von Zeugeneinvernahmen auswärtiger Gerichtsämter oder auf Gr und rechtzeitig beantragter Editio- nen, die erst nach Fällung de s Urteils eingegangen sind. Revision auf Grund nachträglich eingehender Beweismittel
1) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4578; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

Art. 245 Um einen geltend gemachten tatsächlichen Rev isionsgrund festzustellen,

sind alle Beweismittel zulässig. Beweismittel für den Revisions- grund
Art. 246
1 Ein Revisionsgesuch kann unter Vo rbehalt von Absatz 2 dieses Artikels nur während der Dauer von fünf Jahren nach Erlass des zu revidierenden Urteils anhängig gemacht werden. Es ist aber unter allen Umständen in- nert drei Monaten von dem Zeitpunkt an , in welchem der Revisionskläger den Revisionsgrund kennenlernte ode r von diesem Gebrauch machen konnte, einzureichen. Revisionsfrist
2 Auf Grund eines Verbrechens oder Vergehens kann jedoch die Revision jederzeit verlangt werden, sofern das Gesuch innert sechs Monaten, nach- dem das Verbrechen oder Vergehen dem Revisionskläger bekannt gewor- den ist, anhängig gemacht wird.
Art. 247
1
1 ) Das Gesuch ist dem Präsidenten de s Gerichtes, von dem das Urteil ausging, schriftlich einzureichen. Ha ben in weiterzüglichen Fällen beide Instanzen gesprochen, ist es beim Vorsitzenden der zweiten, in allen übri- gen Fällen beim Präsidenten der ersten Instanz einzureichen. Es muss die Abänderungsbegehren sowie eine besondere Angabe der geltend gemach- ten Revisionsgründe enthalten. Zuständigkeit, formelle Erfordernisse
2 Urkunden sind nach Möglichkeit beiz ulegen, andere Beweise besonders namhaft zu machen.
3 Werden Zeugen angerufen, ist wie im ordentlichen Verfahren das Frage- thema anzugeben.
4 Das Revisionsgesuch hat keine aufs chiebende Wirkung. Dazu bedarf es einer Präsidialverfügung.

Art. 248 Der Gerichtspräsident stellt das Gesuch der Gegenpartei zur Vernehmlas-

sung innert kurzer Frist zu. Nach Absc hluss des Schriftenwechsels erhebt er wie im ordentlichen Verfahren die angerufenen Beweise und setzt so- dann eine Gerichtsverhandlung an. Verfahren
1) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4578; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
Art. 249
1
1 ) Das Gericht entscheidet zunächst darüber, ob auf das Revisionsbegeh- ren einzutreten ist. Gegen einen abwe isenden Entscheid der ersten Instanz steht die Beschwerde an das Kantonsgericht offen. Entscheid über Eintreten
2 Tritt das Gericht auf das Revisionsbegehren ein, entscheidet es auf Grund der neuen und alten Beweise, ob das frühere Urteil zu bestätigen oder ob und wie es abzuändern sei. Nö tigenfalls kann das Gericht eine zweite Verhandlung ansetzen.
Art. 250
2 ) Während hängiger Berufung oder Beschwerde ist das Revisionsgesuch beim Vorsitzenden der zweiten Instanz zu stellen. Die zweite Instanz erle- digt dieses Revisionsbegehren der Berufungsverhandlung oder der Be- handlung der Beschwerde vorausgehend, und zwar ohne Rückweisung der Streitsache an die erste Instanz. Im übrigen gelten auch für diesen Fall die Bestimmungen der Artikel 247 und 248 dieses Gesetzes. Revision während hängiger Berufung bzw. Beschwerde

Art. 251 In der gleich en Sache und für die gl eiche Partei kann die Revision nicht

zum zweiten Mal gewährt werden. Wohl aber kann ein abgewiesenes Re- visionsgesuch auf Grund anderer Revi sionsgründe wieder erneuert wer- den, solange die Fristen für die Revision nicht abgelaufen sind. Einmaligkeit, Ausnahmen VI. Die Vollziehung des Urteils
Art. 252
1 Jedes Urteil eines bündne rischen Gerichtes, de s Bundesgerichtes oder diesem gleichgestellter Gerichte ist mit Eintritt der Rechtskraft sofort zum Vollzug geeignet. V ollstreckbarkeit
2
3 ) Das gleiche gilt mit Bezug auf gerichtliche Vergleiche, Anerkennung der Klage sowie vollstreckbare Sc hiedssprüche gemäss Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit.
1) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4578; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
2) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4578; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
3) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a

Art. 253 Lautet das Urteil auf ein e Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung, kann

es gemäss dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
1 ) voll- zogen werden. Urteile auf Geldleistung

Art. 254 Ist der B eklagte zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, wird die Er-

klärung durch das Urteil ersetzt. Betrifft die Willenserklärung ein im Grundbuch einzutragendes Recht, erteilt der urteilende Richter die Er- mächtigung zur Eintragung. Urteile auf Abgabe einer Willenserklärung

Art. 255 In al len anderen Fällen hat derjenig e, welcher den Voll zug eines Urteils

verlangt, sich hiefür an das Kreisa mt zu wenden, das für den verfällten Teil oder für den Streitgegenstand örtlich zuständig ist. Ü brige Fälle

Art. 256 Sofern das Urteil nicht einen späteren Zeitpunkt für den Vollzug festsetzt,

fordert das angerufene Kreisamt de n Verfällten durch Erlass eines Amts- befehls unter Androhung des Vollzuges mittels Polizeigewalt und der Straffolge von Artikel 292 des Strafgesetzbuches
2 ) auf, dem Urteil innert einer möglichst kurz anzu setzenden peremptorischen Frist Genüge zu leis- ten. Aufforderung zum Vollzug

Art. 257 Über die Einspr ache eines Dritten, welcher behauptet, die Vollstreckung

verletze seine Rechte, wird im Befehlsverfahren entschieden. Einsprache Dritter

Art. 258 W ird dem Amtsbefehl innert der ange setzten Frist nicht Folge gegeben,

besorgt das Kreisamt unverzüg lich den Vollzug, und zwar: Durchführung des Vollzuges
1. bei Grundstücken, Fahrnis und dinglichen Rechten durch zwangs- weise amtliche Einsetzung in den Besitz;
2. bei Leistungen, die durch andere verrichtet werden können, mittels Anstellung von Dritten auf Kosten des Pflichtigen;
3. bei Teilungs- und Grenzstreitigkeiten durch Vornahme des erforder- lichen Aktes ohne Rücksicht auf das Ausbleiben des Betreffenden;
4. bei Leistungen, welche nur der Verfällte persönlich erfüllen kann, durch Anwendung von Polizeigewalt.
1) SR 281.1
2) SR 311.0
Art. 259
1 Sollte eine Leistung durch das Krei samt nicht erzwingbar sein, kann der Beteiligte mittels schrif tlicher Eingabe von dem Ge richte, welches zuletzt urteilte, die Umwandlung in eine Geld leistung verlangen, sofern diese nicht schon im Urteil bestimmt worden ist. Durchführung bei nicht erzwing- barer Leistung
2 Das Gesuch wird der Gegenpartei zur Beantwortung innert der peremp- torischen Frist von zehn Tagen zur Kenntnis gebracht. Dem Gesuch sowohl als der Antwort sind allfällige auf die Schätzung der unterbliebe- nen Leistung bezügliche Beweise beizulegen.
3 Nachdem der Präsident die allfällig angerufenen Beweise erhoben hat, schätzt er, wenn nötig unter Beiz iehung von Sachverständigen, vorerst selbst die fragliche Leistung nach be stem Ermessen zuhanden der beiden Parteien.
4 Will eine Partei diese Schätzung nicht anerkennen, hat sie den Präsiden- ten innert der peremptorischen Fr ist von zehn Tagen hievon zu benach- richtigen, der sodann, ohne in Ausstand zu treten, die Akten beförderlich dem Gerichte vorlegt, das in der Regel ohne Vortritt der Parteien darüber entscheidet.

Art. 260 In allen in Artikel 258 und 259 dieses Gesetzes genannten Fällen wird der

Renitente von der Vollziehungsbehörde in die gerichtlichen und ausser- gerichtlichen Kosten verfällt und auf Grund von Artikel 292 des Strafge- setzbuches
1 ) dem Strafrichter überwiesen. Kostentragung, Folgen der Renitenz
Art. 261
1 Urteile ausserkantonaler schweizeris cher Gerichte sind gleich bündneri- schen zu vollziehen, wenn die zustä ndige ausserkantonale Behörde die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils bescheinigt. Ausserkantonale Urteile
2 Der Gesuchsgegner kann aber die Ei nwendung erheben, das urteilende Gericht sei nicht zuständi g gewesen, er sei nicht richtig vorgeladen wor- den oder nicht gesetzlich vertreten gewesen.
Art. 262
2 )
1 Der Bezirksgerichtspräsident ist zuständig, die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils festzustellen. Ausländische Urteile
2 Der Vollzug eines nicht auf eine Geld leistung lautende n Urteils richtet sich nach den Bestimmungen über das Befehlsverfahren.
1) SR 311.0
2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
Art. 263
1 ) Gegen Entscheide über Vollstreckbark eit oder Vollzug eines Urteils kann, soweit nicht Bestimmungen von Staatsverträgen oder von Bundesrecht vorgehen, innert zehn Tagen seit Mitteilung beim Einzelrichter am Kan- tonsgericht Beschwerde erhoben werden. Rechtsmittel VII. Kostentarif, Rechnungswesen und Übergangsbestimmungen
Art. 264
1 Der Grosse Rat ist für den Erlass eines Kostentarifs zu diesem Gesetz und von Bestimmungen übe r das Rechnungswesen
2 ) zuständig. Kostentarif und Bestimmungen über das Rech- nungswesen
2
3 ) Bei Verzicht auf ein vollständig be gründetes Urteil (Art. 121 Abs. 2 bis
4) wird die Gebühr angemessen reduziert.
Art. 265
4 )
Art. 266
1 Nach der Annahme dieses Gesetzes durch das Volk bestimmt die Regie- rung das Datum der Inkraftsetzung.
5 ) Inkraftsetzung, Aufhebung bisherigen Rechts
2 Auf diesen Zeitpunkt sind diesem Ge setz widersprechende Erlasse, ins- besondere die Zivilprozessordnung vom 20. Juni 1954,
6 ) aufgehoben.
3 Verweisen geltende Erlasse auf Bes timmungen, welche durch dieses Ge- setz oder seine Anpassungs- und Au sführungserlasse aufgehoben werden, finden die entsprechenden Bestimmunge n dieses Gesetzes und der mit ihm erlassenen Verordnungen Anwendung.
Art. 267
1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf Verfahren Anwen- dung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig sind. Ü bergangs- bestimmungen
2 Dabei gelten folgende Ausnahmen und Einschränkungen:
1. Die Dauer der Fristen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens laufen, richtet sich nach bisherigem Recht.
1) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4579; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
2) BR 320.070
3) Einfügung gemäss Anhang zum Gerichtsorga nisationsgesetz Ziff. 6, AGS 2006, KA 4579, am 1. April 2007 in Kraft getreten.
4) Aufgehoben gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
5) Mit RB vom 9. Dezember 1985 auf den 1. Januar 1986 in Kraft gesetzt
6) aRB 505
2. Die Zuständigkeit der Instanz, bei welcher ein Verfahren im Zeit- punkt des Inkrafttretens rechtshängig ist, beurteilt sich nach bisheri- gem Recht.
3. Für alle nach Inkrafttreten mitgeteilten Entscheide beurteilt sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach neuem Recht.
4. Die neuen Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege fin- den nur für jene Verfahren Anwendung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig werden.

Art. 267a 1 )

1
2 ) Die Bestimmungen der Teilrevision vom 31. August 2006 hinsichtlich Zuständigkeit des Kantonsgerichts finden auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt des In-Kraft -Tretens rechtshängig sind . Ü bergangs- bestimmungen zur Teilrevision vom 31. August
2006
2 Die Bestimmungen hinsic htlich Begründungsverzicht finden nur für jene Verfahren Anwendung, die nach dem In-K raft-Treten dieser Teilrevision entschieden werden.

Art. 268 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden Erlasse wie folgt abgeän-

dert: Ä nde r ung von Erlassen
1. Gesetz über die Verwaltungsge richtsbarkeit im Kanton Graubünden (VGG) vom 9. April 1967
3 )

Art. 19 Abs. 1: Vom siebten Tage vor Ostern bis und mit dem siebten

Tage nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom
18. Dezember bis und mit dem 2. Januar herrschen Gerichtsferien. Während dieser Zeit stehen die Fr isten still und dürfen keine richter- lichen Prozesshandlungen vorgenommen werden.

Art. 39 Abs. 3: Zeugen können au fgrund besonderer Instruktionen

auch vom Bezirksamt einvernommen werden.
Art. 49: mit Busse bis zu 5 000 Franken.
2. Gesetz über die Strafrechts pflege (StPO) vom 8. Juni 1958
4 )

Art. 167 Abs. 4, letzter Satz: Für Unbemittelte finden die Bestimmun- gen der Zivilprozessordnung über die unentgeltliche Rechtspflege

Anwendung.
3. Einführungsgesetz zum Schweizer ischen Zivilgesetzbuch vom 5. März 1944 5 )
1) Einfügung gemäss Anhang zum Gerichtsorga nisationsgesetz Ziff. 6, AGS 2006, KA 4579, am 1. April 2007 in Kraft getreten..
2) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4579; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
3) BR 370.100
4) BR 350.000
5) BR 210.100

Art. 4 Abs. 3: Im übrigen gelte n sinngemäss die Vorschriften der Zi-

vilprozessordnung über das summarische Verfahren.

Art. 7: Für die Besitzesklage (Art. 927, 928) 1 ) und die Gesuche um

Erlass von Verboten betreffend Wald und Weide, welche nicht der Territorialgemeinde gehören (Art. 699),
2 ) gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Befehlsverfahren.
Art. 13: Gestrichen.

Art. 103 Abs. 3: Gegen Anordnung der Schätzung und Ernennung der Sachverständigen ist der Weiterzug gemäss Artikel 5 dieses Gesetzes

gegeben.

Art. 137 Abs. 4: Der Weiterzug gemäss Artikel 5 dieses Gesetzes ist gegeben.

1) SR 210
2) SR 210
Anhang Konkordanz-Tabelle neue Fassung/alte Fassung neue Fassung / al te Fassung neue Fassu ng / alte Fassung
1 = 1
2 = 2
3 = 3
4 = 8
5 = 9
6 = 18
7 = 19
8 = 20
9 = 22
10 = 23
11 = 23
12 = 24
13 = 26
14 = 27
15 = 28
16 = 31
17 = 32
18 = 33
19 = 34
20 = 35
21 = 36
22 = 37
23 = 39
24 = 40
25 = 42
26 = 41
27 = 43
28 = 44
29 = 45
30 = 46
31 = 47
32 = 48
33 = 49
34 = 50
35 = 66
36 = —
37 = 51
38 = 52
39 = 53
40 = 54
41 = 55
42 = 56/61
43 = 56/61
44 = 57
45 = 58
46 = 59
47 = 60
48 = 62
49 = 63
50 = 64
51 = 65
52 = 67
53 = 67
54 = 68
55 = 69
56 = 70
57 = 72
58 = 71/73
59 = 74
60 = 75
61 = 76
62 = 77
63 = 78
64 = 79
65 = 79
66 = 80
67 = 81
68 = 81
69 = 82
70 = 83
71 = 84
72 = 85
73 = 86
74 = 87
75 = 88
76 = 89
77 = 90
78 = 91/92
79 = —
80 = 93/94
81 = 95
82 = 96
83 = 97
84 = 98
85 = 105
86 = 99
87 = 99/100
88 = 101
89 = 102
90 = 103
91 = —
92 = 104
93 = 105
94 = —
95 = 106
96 = 107
97 = 108
98 = 122
99 = 110
100 = 111
101 = 112
102 = 113
103 = 114
104 = 115
105 = 117
106 = 118
107 = 119/120
108 = 122/123
109 = 124
110 = 125
111 = 126
112 = 127
113 = 128
114 = 129
115 = 130
116 = 131
117 = 65
118 = 132
119 = 134
120 = 135
121 = 136
122 = 137
123 = 138
124 = 139
125 = 140
126 = 141
127 = 142
128 = 143
129 = 144
130 = 145
131 = 146
132 = 147
133 = 148
134 = 149
135 = 150
136 = 151
137 = 152
138 = 153
139 = 154
140 = 155
141 = 156
142 = 157
143 = —
144 = 158
145 = 166
146 = 167
147 = 167
148 = 170/171
149 = 176
150 = 168
151 = 169
152 = 172
153 = 174
154 = 175
155 = 175
156 = 178/180
157 = 179
158 = 132/178
159 = 182
160 = 183
161 = 184
162 = 185
163 = 186
164 = 187
165 = 188
166 = 189
167 = 190
168 = 191
169 = 192
170 = 193
171 = 194
172 = 195
173 = 196/197
174 = 196
175 = 196
176 = —
177 = 200
178 = 201
179 = 202
180 = 203
181 = 205
182 = 205
183 = 207
184 = 208
185 = 209/210
186 = 211
187 = —
188 = 212
189 = 213
190 = 214
191 = 215
192 = 216
193 = 217
194 = 218
195 = 219
196 = 220
197 = 221
198 = 222
199 = 223
200 = 224
201 = 225/233
202 = 226
203 = 227
204 = 228
205 = 229
206 = 230
207 = 231/232 /234
208 = 235
209 = 237
210 = 238
211 = 239
212 = 240
213 = 241
214 = 242
215 = 243
216 = 244
217 = 245
218 = 246
219 = 247/248
220 = 249
221 = 250
222 = 251
223 = 253
224 = —
225 = 254
226 = 255
227 = 256
228 = 257
229 = 258
230 = 259
231 = 260
232 = 261
233 = 262
234 = 263
235 = 264
236 = 265
237 = 267
238 = 268
239 = 269
240 = 270
241 = 271
242 = 272
243 = 273
244 = 274
245 = 275
246 = 276
247 = 277
248 = 278
249 = 279
250 = 280
251 = 281
252 = 282
253 = 283
254 = 284
255 = 285
256 = 286
257 = —
258 = 287
259 = 288
260 = 289
261 = 290
262 = 291
263 = 292
264 = 293
265 = 294
266 = 296
267 = 297
268 = —
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