Gesetz über die Universität Basel (440.100)
INHALT
Gesetz über die Universität Basel
- Gesetz über die Universität Basel
- 1. Rechtspersönlichkeit
- §1. Die Universität Basel ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit ei-
- 2. Zweck
- §2. Die Universität ist eine Stätte der wissenschaftlichen Lehre und
- 3. Forschungs- und Lehrfreiheit
- §3. Die wissenschaftliche Forschung und Lehre sind frei.
- 4. Zusammenarbeit
- §4. Die Universität arbeitet mit Institutionen, Organisationen sowie
- 5. Akademische Grade und Titel
- §5. Die Universität verleiht akademische Grade und Titel.
- 6. Gleichstellung der Geschlechter
- §6. Frauen und Männer sind gleichgestellt in Studium und Nachdi-
- 1. Universitätsrat
- §7. Der Universitätsrat ist das oberste Entscheidungs- und Auf-
- 2. Zusammensetzung des Universitätsrates
- §8. Er setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen, deren neun
- 3. Aufgaben und Kompetenzen des Universitätsrates
- §9. Der Universitätsrat hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- 1. Er führt die Aufsicht über die Universität.
- 2. Er erlässt das Universitätsstatut; dieses regelt insbesondere
- 3. Er definiert im Einvernehmen mit der Universitätsleitung die Ent-
- 4. Er nimmt die Finanzkompetenzen im Rahmen der gesetzlichen
- 5. Er genehmigt die jährliche Berichterstattung der Universitätslei-
- 6. Er entscheidet über die Schaffung und Aufhebung von Studien-
- 7. Er ist Wahlbehörde für:
- 9. Er entscheidet über die Schaffung neuer und die Aufhebung beste-
- 4. Rektorat
- § 10. Das Rektorat führt alle gesamtuniversitären Geschäfte. Es re-
- 5. Regenz
- § 11. Die Regenz berät gesamtuniversitäre Fragen, wählt den Rektor
- 6. Planungskommission
- § 12. Die Planungskommission plant und koordiniert die Mittelzutei-
- 7. Fakultäten
- § 13. Fakultäten sind fächerübergreifende akademische Gremien.
- 9. Institute
- § 15. Die Institute umfassen die Träger von Lehre, Forschung und
- 10. Einrichtungen der Klinischen Medizin
- § 16. Einrichtungen der Klinischen Medizin sind Institute der Uni-
- 1. Personal der Universität
- § 17. Der Universitätsrat legt die Personalkategorien fest.
- 2. Anstellungs- und Dienstverhältnisse
- § 18. Der Universitätsrat erlässt für das Personal der Universität eine
- 3. Mitbestimmung
- § 19. Das Universitätsstatut und die darauf gestützten Ausführungs-
- 4. Teilnahme an Lehrveranstaltungen
- § 20. Zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen können, neben imma-
- 5. Vereinigung der Studierenden
- 6. Zulassung zum Studium (Immatrikulationsbedingungen)
- § 22. Die Immatrikulation erfolgt aufgrund eines Reifezeugnisses
- 7. Zulassungsbeschränkungen
- § 23. Der Regierungsrat kann, soweit und solange dies mit Rücksicht
- 8. Disziplinarwesen
- § 24. Der Universitätsrat sorgt für den Erlass einer Disziplinarord-
- 1. Universitätsgut
- § 25. Der Kanton Basel-Stadt stellt der Universität das Universitäts-
- 2. Kantonsbeitrag an die Universität
- § 26. Der Grosse Rat bewilligt mit dem Budget des Kantons jährlich
- 1. Rechtsweg
- § 27. Die Verfügungen der universitären Instanzen können bei der
- 1. Aufhebung und Änderung von Gesetzen
- § 28.
- 2. Wirksamkeit
- § 29. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.
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