Gesetz über die Universität Basel (440.100)
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Gesetz über die Universität Basel

Gesetz über die Universität Basel (Universitätsgesetz) Vom 8. November 1995 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 12 und
13 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 1889
1) , auf Antrag seiner Kommission, beschliesst: erster teil: allgemeine bestimmungen

1. Rechtspersönlichkeit

§1. Die Universität Basel ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit ei-

gener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht der Selbstverwaltung. Sie hat Sitz in Basel.

2. Zweck

§2. Die Universität ist eine Stätte der wissenschaftlichen Lehre und

Forschung. Sie fördert auch allgemein das geistige Leben sowie den Dienst an Mensch, Gesellschaft und Natur.

3. Forschungs- und Lehrfreiheit

§3. Die wissenschaftliche Forschung und Lehre sind frei.

4. Zusammenarbeit

§4. Die Universität arbeitet mit Institutionen, Organisationen sowie

interessierten Dritten im In- und Ausland in Lehre, Forschung und Dienstleitung zusammen und sorgt namentlich für die notwendige Ko- ordination mit anderen Hochschulen.
2 Staatsvertragliche Vereinbarungen, die dem Universitätsgesetz vor- gehen, unterliegen der Genehmigung des Grossen Rates.

5. Akademische Grade und Titel

§5. Die Universität verleiht akademische Grade und Titel.

6. Gleichstellung der Geschlechter

§6. Frauen und Männer sind gleichgestellt in Studium und Nachdi-

zweiter teil: organisation der universität

1. Universitätsrat

§7. Der Universitätsrat ist das oberste Entscheidungs- und Auf-

sichtsorgan der Universität.

2. Zusammensetzung des Universitätsrates

§8. Er setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen, deren neun

stimmberechtigt sind und deren drei beratend mitwirken. Die stimm- berechtigten Mitglieder werden vom Regierungsrat auf eine Amts- dauer von je vier Jahren gewählt. Mit beratender Stimme gehören dem Universitätsrat ferner an die Rektorin oder der Rektor, die Verwal- tungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor sowie die Sekretärin oder der Sekretär des Universitätsrates.
2 Als Mitglieder wählt der Regierungsrat Persönlichkeiten aus Wissen- schaft, Kultur, Wirtschaft und Politik, welche nicht der Universität an- gehören. Deren Erfahrungen und Kenntnisse sollen die hauptsächli- chen an der Universität vertretenen Fachgebiete beschlagen. Auf einen angemessenen Frauenanteil ist zu achten.

3. Aufgaben und Kompetenzen des Universitätsrates

§9. Der Universitätsrat hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

1. Er führt die Aufsicht über die Universität.

2. Er erlässt das Universitätsstatut; dieses regelt insbesondere

– die Zusammensetzung und Kompetenzen der verschiedenen universitären Organe, – die Anstellungs- und Dienstordnung des Personals, – die Ausgestaltung der inneruniversitären Rechtswege.

3. Er definiert im Einvernehmen mit der Universitätsleitung die Ent-

wicklungsschwerpunkte der Universität.

4. Er nimmt die Finanzkompetenzen im Rahmen der gesetzlichen

Bestimmungen und bewilligten Mittel wahr.

5. Er genehmigt die jährliche Berichterstattung der Universitätslei-

tung, die Jahresrechnung, das Budget und den Bericht der Kon- trollstelle.

6. Er entscheidet über die Schaffung und Aufhebung von Studien-

gängen.

7. Er ist Wahlbehörde für:

– die Ordinarien (Für das Departement «Klinische Medizin» der Medizinischen Fakultät unter Mitsprache der betroffenen Ge- sundheitsbehörden und Spitalträgerschaften), – die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor, – eine Rekurskommission für Entscheide aller universitären In- stanzen, – eine Disziplinarkommission, – die Kontrollstelle. – der Zulassung zur Immatrikulation, – des Berufungsverfahrens, – der Verleihung der akademischen Grade und Titel, – der Universitätsgebühren, – des Disziplinarwesens, – der für die Zusammenarbeit mit Dritten geltenden Grundsätze.

9. Er entscheidet über die Schaffung neuer und die Aufhebung beste-

hender Ordinariate.

4. Rektorat

§ 10. Das Rektorat führt alle gesamtuniversitären Geschäfte. Es re-

präsentiert die Universität nach aussen und vertritt sie in den schweize- rischen sowie in internationalen akademischen Hochschulgremien.

5. Regenz

§ 11. Die Regenz berät gesamtuniversitäre Fragen, wählt den Rektor

oder die Rektorin, die Regenzkommissionen gemäss Regenzordnung sowie Vertretungen der Universität in externen Gremien.

6. Planungskommission

§ 12. Die Planungskommission plant und koordiniert die Mittelzutei-

lung auf gesamtuniversitärer Ebene. Sie nimmt Stellung zu allen Fra- gen mit finanziellen Konsequenzen.

7. Fakultäten

§ 13. Fakultäten sind fächerübergreifende akademische Gremien.

Sie stellen die Qualität der Ausbildung, Lehre und Forschung in ihren Bereichen sicher.

9. Institute

§ 15. Die Institute umfassen die Träger von Lehre, Forschung und

Dienstleistung in einem engeren Fachzusammenhang. Sie planen, or- ganisieren und koordinieren die Tätigkeit ihrer Mitglieder und stim- men sich mit den anderen Instituten in ihrem Departement ab.

10. Einrichtungen der Klinischen Medizin

§ 16. Einrichtungen der Klinischen Medizin sind Institute der Uni-

versität und dienen gleichzeitig der medizinischen Versorgung. Der Universitätsrat und die zuständigen Organe im Gesundheitswesen sor- gen gemeinsam für Regelungen, welche den Besonderheiten dieser beiden Aufgabenbereiche Rechnung tragen. dritter teil: universitätsangehörige, mitbestimmung, immatrikulation

1. Personal der Universität

§ 17. Der Universitätsrat legt die Personalkategorien fest.

2. Anstellungs- und Dienstverhältnisse

§ 18. Der Universitätsrat erlässt für das Personal der Universität eine

Anstellungs- und Dienstordnung. Diese enthält Bestimmungen über die Anstellungs- und Dienstverhältnisse, die Entlöhnung und die Pen- sionskasse für das Universitätspersonal.

3. Mitbestimmung

§ 19. Das Universitätsstatut und die darauf gestützten Ausführungs-

erlasse haben eine angemessene Mitbestimmung der Universitätsange- hörigen vorzusehen.

4. Teilnahme an Lehrveranstaltungen

§ 20. Zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen können, neben imma-

trikulierten Studierenden, Hörer und Hörerinnen zugelassen werden.

5. Vereinigung der Studierenden

6. Zulassung zum Studium (Immatrikulationsbedingungen)

§ 22. Die Immatrikulation erfolgt aufgrund eines Reifezeugnisses

oder eines anderen gleichwertigen Abschlusses.

7. Zulassungsbeschränkungen

§ 23. Der Regierungsrat kann, soweit und solange dies mit Rücksicht

auf ein ordnungsgemässes Studium oder auf die durch die Möglichkei- ten des Kantons bedingte Aufnahmefähigkeit der Universität erforder- lich ist, für bestimmte Fakultäten oder Lehrgebiete die Zulassung zur Immatrikulation sowie die Dauer derselben beschränken.
2 Voraussetzung hiefür ist die Anhörung des Universitätsrates, des Rektorates, der betroffenen Fakultät, der Regenz und der Planungs- kommission.
3 Die Ausführungsbestimmungen werden nach Anhörung des Univer- sitätsrates, des Rektorats und der Regenz durch den Regierungsrat er- lassen.

8. Disziplinarwesen

§ 24. Der Universitätsrat sorgt für den Erlass einer Disziplinarord-

nung. Diese kann auch die vorübergehende oder die dauernde Weg- weisung von Studierenden von der Universität vorsehen.
2 Der Universitätsrat wählt eine Disziplinarkommission. Gegen die Entscheide dieser Kommission können die Betroffenen an die vom Universitätsrat gewählte Rekurskommission gelangen. vierter teil: beiträge an die universität

1. Universitätsgut

§ 25. Der Kanton Basel-Stadt stellt der Universität das Universitäts-

gut zur Verfügung, soweit dieses für den Betrieb der Universität nötig ist.

2. Kantonsbeitrag an die Universität

§ 26. Der Grosse Rat bewilligt mit dem Budget des Kantons jährlich

einen Beitrag an die laufenden Ausgaben der Universität (Globalbud- get). Als Entscheidungsgrundlage dient das Budget der Universität. Für einmalige Ausgaben gelten die ordentlichen Kompetenzen.
fünfter teil: verwaltungsrechtspflege

1. Rechtsweg

§ 27. Die Verfügungen der universitären Instanzen können bei der

vom Universitätsrat gewählten Rekurskommission angefochten wer- den.
2 Die Entscheide der Rekurskommission in Examenssachen sind end- gültig. Die übrigen Entscheide können nach den allgemeinen Bestim- mungen über die Verwaltungsrechtspflege an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. sechster teil: schlussbestimmungen

1. Aufhebung und Änderung von Gesetzen

§ 28.

2) Soweit und solange der Universitätsrat keine Bestimmungen erlassen hat, gilt das bisherige Recht.

2. Wirksamkeit

§ 29. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.

Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeit- punkt der Wirksamkeit.
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