Verordnung über die Wahl der eidgenössischen Geschworenen (132.900)
INHALT
Verordnung über die Wahl der eidgenössischen Geschworenen
- Verordnung über die Wahl der eidgenössischen Geschworenen
- §1. Die Wahl der eidgenössischen Geschworenen obliegt dem Gros-
- §2. Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmbe-
- §3. Das Polizei- und Militärdepartement schreibt die Wahl aus und
- §4. Der Grosse Rat wählt die Geschworenen in geheimer Wahl.
- §5. Der Präsident des Grossen Rates teilt den Gewählten die Wahl
- §6. Diese Verordnung ist nach ihrer Genehmigung durch den Bun-
- 12. Juli 1983.
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