Verordnung über die Wahl der eidgenössischen Geschworenen
                            Verordnung über die Wahl der eidgenössischen Geschworenen  Vom 23. August 1988  Der  Regierungsrat  des  Kantons  Basel-Stadt,  in  Ausführung  der  Art. 4 und 6 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  über die Bundes-  strafrechtspflege mit den seitherigen Änderungen, beschliesst:  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Die Wahl der eidgenössischen Geschworenen obliegt dem Gros-
                            sen Rat gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf je 10 000 Einwohner kommt ein Geschworener.  Wählbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmbe-
                            rechtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht wählbar sind die Mitglieder der obersten eidgenössischen und  kantonalen  Verwaltungs-  und  Gerichtsbehörden,  die  Gerichtspräsi-  denten,  Kriminalkommissäre  und  Staatsanwälte  sowie  die  Beamten,  Angestellten und Arbeiter aller eidgenössischen und kantonalen Ver-  waltungen, mit Ausnahme der Gemeindebeamten, und die Personen,  die ein geistliches Amt ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder Bürger ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Die Wahl darf  nur  ablehnen,  wer  das  60.  Altersjahr  zurückgelegt  hat  oder  durch  Krankheit oder Gebrechen dauernd verhindert ist, die Pflichten eines  Geschworenen zu erfüllen. Die Ablehnung ist dem Grossen Rat innert  zehn Tagen seit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Grosse Rat entscheidet endgültig über die Wählbarkeit sowie  über die Verpflichtung zur Annahme der Wahl.  Vorbereitung der Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Das Polizei- und Militärdepartement schreibt die Wahl aus und
                            setzt die Anmeldefrist entsprechend derjenigen für die Wahlen in die  Gerichte fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahlvorschläge sind beim Polizei- und Militärdepartement ein-  zureichen. Sie haben die Unterschrift von drei Stimmberechtigten zu  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen enthalten, als Ge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Der Grosse Rat wählt die Geschworenen in geheimer Wahl.
                            2  Gewählt ist, wer in einem ersten Wahlgang das absolute Mehr der  Stimmen  oder  in  einem  zweiten  Wahlgang  am  meisten  Stimmen  er-  reicht. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit lässt er das  Los entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegen nicht mehr Wahlvorschläge vor, als Geschworene zu wählen  sind, so wird die Wahl durch Genehmigung des vorliegenden Wahlvor-  schlages in offener Abstimmung vollzogen. Ergibt diese Abstimmung  keine Zustimmung, so wird die geheime Wahl durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird die Wählbarkeit eines Vorgeschlagenen bestritten oder hat ein  Vorgeschlagener die Ablehnung seiner Wahl angekündigt, so kann vor  der Wahl hiezu im Rat das Wort verlangt werden. Im übrigen findet  keine Debatte zur Wahl statt.  Mitteilung und Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Der Präsident des Grossen Rates teilt den Gewählten die Wahl
                            schriftlich mit. Er räumt ihnen eine Frist von zehn Tagen ein, innert der  sie schriftlich und begründet die Ablehnung der Wahl erklären können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Ablehnungsbegehren entscheidet der Grosse Rat beförderlich.  Er nimmt anschliessend unverzüglich allfällige Ersatzwahlen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Staatskanzlei hat das Wahlergebnis im Kantonsblatt zu publizie-  ren und der Bundeskanzlei und dem Bundesgericht mitzuteilen. Von  jedem Ausfallen eines Geschworenen ist diesen Instanzen Kenntnis zu  geben.  Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Diese Verordnung ist nach ihrer Genehmigung durch den Bun-
                            desrat zu publizieren und wird alsdann sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Sie ersetzt die  Verordnung  über  die  Wahl  der  eidgenössischen  Geschworenen  vom