Verordnung über die Wahl der eidgenössischen Geschworenen
Verordnung über die Wahl der eidgenössischen Geschworenen Vom 23. August 1988 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung der Art. 4 und 6 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934
1) über die Bundes- strafrechtspflege mit den seitherigen Änderungen, beschliesst: Zuständigkeit
§1. Die Wahl der eidgenössischen Geschworenen obliegt dem Gros-
sen Rat gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung.
2 Auf je 10 000 Einwohner kommt ein Geschworener. Wählbarkeit
§2. Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmbe-
rechtigt ist.
2 Nicht wählbar sind die Mitglieder der obersten eidgenössischen und kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die Gerichtspräsi- denten, Kriminalkommissäre und Staatsanwälte sowie die Beamten, Angestellten und Arbeiter aller eidgenössischen und kantonalen Ver- waltungen, mit Ausnahme der Gemeindebeamten, und die Personen, die ein geistliches Amt ausüben.
3 Jeder Bürger ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Die Wahl darf nur ablehnen, wer das 60. Altersjahr zurückgelegt hat oder durch Krankheit oder Gebrechen dauernd verhindert ist, die Pflichten eines Geschworenen zu erfüllen. Die Ablehnung ist dem Grossen Rat innert zehn Tagen seit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses mitzuteilen.
4 Der Grosse Rat entscheidet endgültig über die Wählbarkeit sowie über die Verpflichtung zur Annahme der Wahl. Vorbereitung der Wahl
§3. Das Polizei- und Militärdepartement schreibt die Wahl aus und
setzt die Anmeldefrist entsprechend derjenigen für die Wahlen in die Gerichte fest.
2 Die Wahlvorschläge sind beim Polizei- und Militärdepartement ein- zureichen. Sie haben die Unterschrift von drei Stimmberechtigten zu tragen.
3 Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen enthalten, als Ge-
Wahlverfahren
§4. Der Grosse Rat wählt die Geschworenen in geheimer Wahl.
2 Gewählt ist, wer in einem ersten Wahlgang das absolute Mehr der Stimmen oder in einem zweiten Wahlgang am meisten Stimmen er- reicht. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit lässt er das Los entscheiden.
3 Liegen nicht mehr Wahlvorschläge vor, als Geschworene zu wählen sind, so wird die Wahl durch Genehmigung des vorliegenden Wahlvor- schlages in offener Abstimmung vollzogen. Ergibt diese Abstimmung keine Zustimmung, so wird die geheime Wahl durchgeführt.
4 Wird die Wählbarkeit eines Vorgeschlagenen bestritten oder hat ein Vorgeschlagener die Ablehnung seiner Wahl angekündigt, so kann vor der Wahl hiezu im Rat das Wort verlangt werden. Im übrigen findet keine Debatte zur Wahl statt. Mitteilung und Publikation
§5. Der Präsident des Grossen Rates teilt den Gewählten die Wahl
schriftlich mit. Er räumt ihnen eine Frist von zehn Tagen ein, innert der sie schriftlich und begründet die Ablehnung der Wahl erklären können.
2 Über Ablehnungsbegehren entscheidet der Grosse Rat beförderlich. Er nimmt anschliessend unverzüglich allfällige Ersatzwahlen vor.
3 Die Staatskanzlei hat das Wahlergebnis im Kantonsblatt zu publizie- ren und der Bundeskanzlei und dem Bundesgericht mitzuteilen. Von jedem Ausfallen eines Geschworenen ist diesen Instanzen Kenntnis zu geben. Schlussbestimmung
§6. Diese Verordnung ist nach ihrer Genehmigung durch den Bun-
desrat zu publizieren und wird alsdann sofort wirksam.
2) Sie ersetzt die Verordnung über die Wahl der eidgenössischen Geschworenen vom
12. Juli 1983.
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