Verordnung betreffend die Benützung des Musikzimmers im Blauen Haus (681.900)
INHALT
Verordnung betreffend die Benützung des Musikzimmers im Blauen Haus
- Verordnung betreffend die Benützung des Musikzimmers im Blauen Haus
- §1.
- §2. Über die Zulassung entscheidet das Justizdepartement.
- §3.
- §4. Die Gebühren sind spätestens vor Beginn der Veranstaltung dem
- §5. Die Garderobe wird vom Abwart bedient und überwacht. Eine
- §6. Kinematographische Vorführungen, Experimental- und Projek-
- §7. Während der Bürozeit des Justizdepartements und der Vor-
- §8. Anfragen über die Benützung des Musikzimmers sind an das Se-
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