Verordnung betreffend die Benützung des Musikzimmers im Blauen Haus
Verordnung betreffend die Benützung des Musikzimmers im Blauen Haus Vom 30. Juni 1944 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt verordnet, was folgt:
§1.
1) Das Musikzimmer des Blauen Hauses wird für kulturelle Ver- anstaltungen, insbesondere für Vorträge und für Kammermusik, zur Verfügung gestellt. Gewerbsmässige Veranstaltungen sind ausge- schlossen.
§2. Über die Zulassung entscheidet das Justizdepartement.
§3.
2) Für die Benützung des Musikzimmers und seiner Einrichtungen sind folgende Gebühren zu entrichten: Saalgebühr, einschliesslich Beleuchtung und Reinigung .... Fr. 100.– Heizung .................................................. Fr. 20.–
2 Dauert die Benützung länger als zwei Stunden, so kann ein Zuschlag bis zu Fr. 40.– erhoben werden.
3 Die Gebühren können in besonders begründeten Fällen ermässigt oder erlassen werden.
§4. Die Gebühren sind spätestens vor Beginn der Veranstaltung dem
Abwart zu bezahlen.
§5. Die Garderobe wird vom Abwart bedient und überwacht. Eine
Haftung für Garderobebenützung wird nicht übernommen.
§6. Kinematographische Vorführungen, Experimental- und Projek-
tionsvorträge werden nicht zugelassen.
2 Das Rauchen im Saal und im Vorraum ist verboten.
§7. Während der Bürozeit des Justizdepartements und der Vor-
mundschaftsbehörde wird das Musikzimmer nicht zur Benützung ab- gegeben. In besonderen Fällen kann eine Ausnahme zugelassen wer- den.
§8. Anfragen über die Benützung des Musikzimmers sind an das Se-
kretariat des Justizdepartements zu richten. Bei der Anmeldung ist an- zugeben, ob ein Eintrittsgeld erhoben wird und in welcher Höhe.
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