Verordnung über die Bewilligungserteilung für Medizinalpersonen und für weitere Heilb... (901.21)
INHALT
Verordnung über die Bewilligungserteilung für Medizinalpersonen und für weitere Heilberufe
- Verordnung über die Bewilligungserteilung für Medizinalpersonen und für weitere Heilberufe
- § 2 Fällt die erteilte Berufsausübungs-Bewilligung infolge nicht fristgerechter Eröff-
- § 3 Die Regeln gemäss den §§ 1 und 2 gelten auch für Personen, die einen anderen
- § 4 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft.
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