Verordnung über die Bewilligungserteilung für Medizinalpersonen und für weitere Heilb... (901.21)
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Verordnung über die Bewilligungserteilung für Medizinalpersonen und für weitere Heilberufe

1 GS 29.276, SGS 100
66 - 1.1.2001 Vom 7. November 2000 GS 33.1383 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 , beschliesst:
§ 1
1 Die Berufsausübungs-Bewilligung für Medizinalperson in einer eigenen Praxis wird im Anschluss an das Vorliegen eines vollständigen Gesuches und unter der Bedingung erteilt, dass die gesuchstellende Person ihre Praxis spätestens 6 Monate nach der Erteilung der Bewilligung eröffnet.
2 Die Praxis gilt dann als eröffnet, wenn sie ausgeschildert ist, und die Medizinal- person ab diesem Zeitpunkt keine andere als die bewilligte Tätigkeit hauptbe- ruflich ausübt, also Patientinnen und Patienten in ihrer neuen Praxis behandelt und in den Notfalldienst integriert ist.

§ 2 Fällt die erteilte Berufsausübungs-Bewilligung infolge nicht fristgerechter Eröff-

nung dahin, so wird auf ein zweites Gesuch erst 6 Monate nach Hinfälligkeit der ersten Bewilligung eingetreten; bei jedem weiteren Gesuch gilt dasselbe. Die weiteren Bewilligungen gelten hinsichtlich der Gebühren als Mutationen.

§ 3 Die Regeln gemäss den §§ 1 und 2 gelten auch für Personen, die einen anderen

bewilligungspflichtigen Heilberuf ausüben.

§ 4 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft.

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