Vereinbarung über die Helikopterrettung nach Strassenverkehrsunfällen (929.11)
INHALT
Vereinbarung über die Helikopterrettung nach Strassenverkehrsunfällen
- Vereinbarung über die Helikopterrettung nach Strassenverkehrsunfällen
- § 3 Der Begriff des Schwerverletzten ergibt sich aus der im Anhang aufgeführten
- § 5 Die SRFW verpflichtet sich, sofort nach der Organisation eines Helikopterein-
- § 6 Polizeibeamte, die sich am Unfallort befinden, versuchen während des Einsatzes
- § 8 Bei Strassenverkehrsunfällen, an denen kein bei einer der UDK angehörenden
- § 9 Versicherungsgesellschaften, die der UDK nicht angehören, können dieser
- § 10 Die Erfahrungen mit der Helikopterstrassenrettung werden nach Bedarf zwischen
- § 11 Diese Vereinbarung tritt am 1. März 1979 in Kraft und kann von jedem Unter-
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