Vereinbarung über die Helikopterrettung nach Strassenverkehrsunfällen
27 - 1.9.1984 Vom 1. März 1979 GS 27.28 Der Kanton Basel-Landschaft einerseits, die Schweizerische Rettungsflugwacht (SRFW) und die Unfalldirektoren-Konferenz (UDK) anderseits, vereinbaren:
§ 1
1 Die SRFW, die über ein gesamtschweizerisches Funknetz mit 24-Stunden- Betrieb verfügt, sorgt für Rettungen durch speziell ausgerüstete Ambulanzheli- kopter und lässt diese in der Regel durch einen Arzt begleiten.
2 Sie beauftragt mit der Ausführung des betreffenden Einsatzes geeignete Heli- kopterunternehmungen wie Air-Glaciers, Air Grischa, Air Léman, Air-Zermatt, BO HAG, Eliticino, Heliswiss, Protection civile de Genève und Swiss Air-Ambu- lance oder die Armee.
§ 2
1 Der Kanton Basel-Landschaft weist seine Polizei an, Schwerverletzte nach Strassenverkehrsunfällen auf seinem Kantonsgebiet durch die SRFW in das für die Behandlung der schwersten Schädigung des Patienten zuständige Spital fliegen zu lassen, sofern nicht ein Strassentransport als sinnvoller erscheint. Dies gilt insoweit, als eine Helikopterrettung möglich und vernünftig ist, d. h. wenn die Gel ändeverhältnisse eine Helikopterlandung in der Nähe der Unfallstelle erlauben und die Sichtverhältnisse den Einflug in das Unfallgelände zulassen.
2 Die zentrale Alarm- und Einsatzleitstelle der SRFW klärt im Einzelfall ab, ob der Einsatz eines Helikopters möglich ist.
§ 3 Der Begriff des Schwerverletzten ergibt sich aus der im Anhang aufgeführten
Zusammenstellung der massgebenden Merkmale, die von der SRFW in Zu- sammena rbeit mit zugezogenen Ärzten den Erfahrungen angepasst werden kann. letzte zu retten sind und der Helikoptereinsatz als möglich und sinnvoll erscheint, übermittelt die angerufene Polizeistation unmittelbar nach deren Eingang der SRFW und spricht mit ihr die Möglichkeit des Helikoptereinsatzes ab.
§ 5 Die SRFW verpflichtet sich, sofort nach der Organisation eines Helikopterein-
satzes das zuständige Polizeikommando (Tel. 061/96'58'10) zu orientieren, wenn sie von Aussenstehenden zu einer Rettung Schwerverletzter aufgeboten wird.
§ 6 Polizeibeamte, die sich am Unfallort befinden, versuchen während des Einsatzes
eines Helikopters, über den K-Kanal mit dessen Besatzung Verbindung auf- zunehmen.
§ 7
1 Die UDK bezahlt die Kosten von Helikopter-Einsätzen für Unfälle, bei denen ein bei einer der UDK angehörenden oder bei einer andern dieser Vereinbarung beigetretenen Versicherungsgesellschaft haftpflichtversichertes Fahrzeug beteiligt ist, soweit diese Kosten weder vom Haftpflichtversicherer des betreffenden Fahrzeuges noch von einem andern privaten oder öffentlichen Versicherer getragen werden.
2 Diese Verpflichtung gilt:
a. unabhängig von der Rechtslage,
b. auch für Lenker und Halter der versicherten Fahrzeuge,
c. auch für Leerflüge und -fahrten zufolge Doppelalarmierung von Ambulanz- fahrzeug und -helikopter,
d. auch für Flüge in das angrenzende Ausland, wenn die Unfallstelle nicht weiter als 30 km (Luftlinie) von der Schweizer Grenze entfernt ist,
e. nur bei Rettungen als Folge von Strassenverkehrsunfällen,
f. wenn das Unfallopfer schwer verletzt ist, aber auch dann, wenn sich nach- träglich herausstellt, dass der Transport mit dem Helikopter vom medizini- schen Standpunkt aus unnötig gewesen wäre oder ebensogut mit einem Strassenverkehrsfahrzeug hätte durchgeführt werden können,
27 - 1.9.1984 Patienten im Spital ein Bett zugeteilt worden ist.
§ 8 Bei Strassenverkehrsunfällen, an denen kein bei einer der UDK angehörenden
oder bei einer anderen dieser Vereinbarung beigetretenen Versicherungsgesell- schaft haftpflichtversichertes Fahrzeug beteiligt ist, übernimmt die SRFW die Kosten des Helikoptertransportes, soweit diese Kosten nicht von anderer Seite getragen werden.
§ 9 Versicherungsgesellschaften, die der UDK nicht angehören, können dieser
Vereinbarung jederzeit durch einfache schriftliche Erklärung zuhanden des Kantons Basel-Landschaft, der SRFW und der UDK beitreten. Mit dieser Bei- trittserklärung übernehmen sie die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden UDK-internen Verpflichtungen, namentlich zur Tragung der auf sie entfallenden Kosten gemäss § 7 dieser Vereinbarung.
§ 10 Die Erfahrungen mit der Helikopterstrassenrettung werden nach Bedarf zwischen
dem Kanton Basel-Landschaft, der SRFW und der UDK besprochen.
§ 11 Diese Vereinbarung tritt am 1. März 1979 in Kraft und kann von jedem Unter-
zeichner auf das Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungs- frist von 6 Monaten durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. Als schwerverletzt gemäss § 3 der Vereinbarung über Helikopterrettung nach Strassenverkehrsunfällen gelten Personen, welche folgende Merkmale auf- weisen:
a. anhaltend starke Atemnot,
b. Bewusstlosigkeit,
c. Schock (Haut blass und nass/feucht, Puls rasch und schwach, apathisch),
d. mehrere schwere Verletzungen oder starke Blutungen,
e. ausgedehnte Verbrennungen,
f. plötzlich auftretende Lähmungen,
g. Amputationen.
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