Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (412.620) 
                
                
            INHALT
Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen
- Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen
 - Art. 1 Zweck
 - Art. 2 Geltungsbereich
 - Art. 29 Berufsbildungsgesetz (BBG).
 - Art. 3 Beitragsberechtigte Bildungsgänge
 - Art. 4 Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge
 - Art. 7 diejenigen Bildungsgänge, welche sie der Vereinbarung unterstellen.
 - Art. 5 Zahlungspflichtiger Kanton
 - Art. 6 Höhe der Beiträge
 - Art. 7 Höhe der Beiträge bei erhöhtem öffentlichen Interesse
 - Art. 6.
 - Art. 8 Auszahlung der Beiträge
 - Art. 9 Studiengebühren
 - Art. 10 Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen
 - Art. 11 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
 - Art. 12 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
 - Art. 13 Geschäftsstelle
 - Art. 14 Streitbeilegung
 - Art. 15 Beitritt
 - Art. 16 Inkrafttreten
 - Art. 17 Kündigung
 - Art. 18 Weiterdauer der Verpflichtungen
 - Art. 19 Interkantonale Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998
 - Art. 20 Fürstentum Liechtenstein