Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen
Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) vom 22. März 2012 (Stand 1. Januar 2014)
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den freien Zugang zu den gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG)
1 ) anerkannten Bildungsgängen an höheren Fachschulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitz - kantone der Studierenden den Trägerschaften der Bildungsgänge höherer Fachschu - len leisten.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Koordination der Angebote sowie die Freizügigkeit für Studierende und dient deren finanzieller Ent - lastung.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für die Bildungsgänge an höheren Fachschulen gemäss
Art. 29 Berufsbildungsgesetz (BBG).
2 Nachdiplomstudien fallen nicht in den Regelungsbereich der Vereinbarung.
3 Zwei oder mehrere Kantone können untereinander von dieser Vereinbarung abwei - chende finanzielle Regelungen treffen.
2. Beitragsberechtigung
Art. 3 Beitragsberechtigte Bildungsgänge
1 Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung eines Bildungsgangs sind:
a. die Anerkennung des Bildungsgangs durch das zuständige Bundesamt,
b. der Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen Standortkanton und Bil - dungsanbieter, aus welcher namentlich die Gewährleistung der Kostentranspa - renz ersichtlich ist, und
c. die Meldung des Standortkantons gemäss Art. 4.
1) SR 412.10
2 Bildungsgänge gemäss Art. 7 bedürfen zusätzlich eines begründeten Antrags der zuständigen Fachdirektorenkonferenz.
3 Allfällige Gewinne, die der Bildungsanbieter bei der Durchführung eines Angebots erzielt, sind entweder zur Reduktion der Studiengebühren oder zur Weiterentwick - lung des Bildungsgangs einzusetzen.
Art. 4 Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge
1 Die Standortkantone melden der Geschäftsstelle unter Nachweis der Voraussetzun - gen gemäss Art. 3 und mit dem Hinweis auf den Deckungsgrad gemäss Art. 6 oder
Art. 7 diejenigen Bildungsgänge, welche sie der Vereinbarung unterstellen.
2 Die Geschäftsstelle führt eine Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge. Diese wird jeweils auf Beginn eines neuen Studienjahres angepasst.
3. Beiträge
Art. 5 Zahlungspflichtiger Kanton
1 Zahlungspflichtig für Beitragsleistungen gemäss Art. 3, Art. 6 und Art. 7 der Ver - einbarung ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns.
2 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt der letzte Kanton, in dem mündige Stu - dierende vor Ausbildungsbeginn mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Bildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militär- und Zivildienst.
3 Bei Studierenden, welche die Voraussetzungen von Abs. 2 nicht erfüllen, gilt als Wohnsitzkanton:
a. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Aus - land wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkan - tonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
b. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die eltern - los sind oder deren Eltern im Ausland wohnen,
c. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, und
d. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn der zi - vilrechtliche Wohnsitz der Eltern beziehungsweise der Sitz der zuletzt zustän - digen Vormundschaftsbehörde befindet.
Art. 6 Höhe der Beiträge
1 Die Beiträge werden je Bildungsgang differenziert nach Vollzeit- und Teilzeitaus - bildung in Form von Semesterpauschalen pro Studierende beziehungsweise Studie - renden festgelegt.
2 Für die Festlegung der Höhe der Pauschalbeiträge gemäss Abs. 1 gelten folgende Grundsätze:
a. Ermittlung der durchschnittlichen gewichteten Ausbildungskosten (Bruttobil - dungskosten) pro Bildungsgang und Studierende beziehungsweise Studieren - den nach Massgabe der Ausbildungsdauer (Anzahl Semester), der Anzahl an - rechenbarer Lektionen und der durchschnittlichen Klassengrösse, wobei die Konferenz der Vereinbarungskantone die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die minimale Referenzklassengrösse festlegt;
b. die Beiträge decken 50 Prozent der gemäss lit. a ermittelten durchschnittlichen Kosten.
Art. 7 Höhe der Beiträge bei erhöhtem öffentlichen Interesse
1 In den Fachbereichen Gesundheit, Soziales sowie Land- und Waldwirtschaft kann die zuständige Fachdirektorenkonferenz bei der Konferenz der Vereinbarungskanto - ne für einzelne Bildungsgänge Beiträge in der Höhe von maximal 90 Prozent der er - mittelten durchschnittlichen Standardkosten pro Studierenden und Semester beantra - gen. Sie hat hierfür ein erhöhtes öffentliches Interesse am entsprechenden Bildungs - gang nachzuweisen, namentlich im Zusammenhang mit einem gesetzlichen Versor - gungsauftrag.
2 Das erhöhte öffentliche Interesse für Beiträge im Sinne von Abs. 1 ist von der zu - ständigen Fachdirektorenkonferenz zu Handen der Konferenz der Vereinbarungs - kantone periodisch, mindestens aber alle fünf Jahre, zu überprüfen. Fehlt das erhöhte öffentliche Interesse für einen Bildungsgang, gelten für diesen die Beiträge gemäss
Art. 6.
Art. 8 Auszahlung der Beiträge
1 Die Beiträge werden semesterweise pro Bildungsgang und Studierende bezie - hungsweise Studierenden an den Bildungsanbieter ausbezahlt.
2 Der Standortkanton beziehungsweise der Trägerkanton und allfällige mitfinanzie - rende Mitträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens dieselben Leistun - gen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.
Art. 9 Studiengebühren
1 Die Anbieter können angemessene Studiengebühren erheben.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann für Studiengebühren je Bildungs - gang anrechenbare Mindest- und Höchstbeträge festlegen. Übersteigen die Studien - gebühren die festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den betreffenden Bildungsgang entsprechend gekürzt.
4. Studierende
Art. 10 Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen
1 Die Kantone und die auf ihrem Gebiet befindlichen Schulen gewähren den Studie - renden, deren Bildungsgang dieser Vereinbarung untersteht, mit Bezug auf den Aus - bildungszugang die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden.
Art. 11 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Kantonen, welche die - ser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehand - lung. Sie können zu einem Bildungsgang zugelassen werden, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, werden zusätzlich zu den Studiengebühren Ausbildungsgebühren überbunden, die mindestens der Abgeltung nach Art. 6 oder Art. 7 entsprechen.
5. Vollzug
Art. 12 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
2 Sie entscheidet abschliessend über alle Fragen im Zusammenhang mit der Verein - barung, insbesondere
a. legt sie die Höhe der Beiträge im Sinne von Art. 6 und Art. 7 fest,
b. legt sie die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die minimale Re - ferenzklassengrösse gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a fest,
c. legt sie die Mindest- und Höchstbeiträge für Studiengebühren je Bildungsgang gemäss Art. 9 fest, und
d. genehmigt sie die Berichterstattung der Geschäftsstelle.
3 Die Beschlüsse gemäss Abs. 2 lit. a bis lit. c bedürfen der Mehrheit von zwei Drit - teln der Konferenzmitglieder.
Art. 13 Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren geführt.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. die Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge zu führen,
b. für die Erhebung der Kosten für die Bildungsgänge der höheren Fachschulen gemäss Art. 6 zu sorgen,
c. die Geschäfte, für deren Entscheid die Konferenz der Vereinbarungskantone zuständig ist, vorzubereiten,
d. Vorschläge für die Anpassung der Beiträge auszuarbeiten und zu überprüfen,
e. Koordinationsaufgaben wahrzunehmen,
f. Verfahrensfragen zu regeln, darunter namentlich Regelungen betreffend die Rechnungslegung, die Beitragszahlung, die Termine und Stichdaten festzule - gen, und
g. der Konferenz der Vereinbarungskantone jährlich Bericht zu erstatten.
3 Die Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung werden durch die Vereinbarungs - kantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
Art. 14 Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
1 ) vom 24. Juni
2005 angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bun - desgericht gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes
2 )
.
6. Schlussbestimmungen
Art. 15 Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Kon -
1) RB 613.3
2) SR 173.110
Art. 16 Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 10 Kantone beigetreten sind, frühestens aber auf den Beginn des Studienjahres 2013/2014
1 )
.
2 Falls ein Kanton Träger oder Mitträger einer Schule oder Institution ist, welche den betreffenden Bildungsgang anbietet, kann er während einer Übergangsfrist von 5 Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung seine Beitragsleistung für einen ausserkan - tonalen Schulbesuch von einer Bewilligung abhängig machen.
3 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen
Art. 17 Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
Art. 18 Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Stu - dierenden bestehen.
Art. 19 Interkantonale Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998
1 Mit dem Beitritt eines Kantons zur HFSV werden die höheren Fachschulen dieses Kantons automatisch aus dem Anhang der FSV 1998
2 ) gestrichen.
2 Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der HFSV nicht oder noch nicht beigetreten sind, erfolgen gestützt auf die FSV.
Art. 20 Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Verein - barungskantons zu.
1) Beitritt Kanton TG mit RRB vom 27. November 2012; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar
2014.
2) RB 412.619
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 22.03.2012 01.01.2014 Erstfassung 52/2013
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