Promotionsordnung der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität... (446.730)
INHALT
Promotionsordnung der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel
- Promotionsordnung der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel
- §1. Diese Ordnung regelt die Doktoratsstudien an der Philoso-
- §2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Doktoratsstudium den
- §3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
- §4. Die Immatrikulationspflicht ist in der Studierenden-Ordnung
- §5. Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern der Fakul-
- §6. Das Dissertationskomitee besteht aus Fakultätsverantwortlicher
- § 7 zulassen. In diesem Falle soll das Referat von der bzw. dem Fakul-
- §7. Die Dissertation ist an einem Institut der Fakultät oder an einem
- §8. Die während dem Doktoratsstudium zu besuchenden Lehrver-
- §9. Die Dissertation muss die Fähigkeit der Doktorandin bzw. des
- § 10. Die Mitglieder des Dissertationskomitees bewerten, gegebe-
- § 11. Die Zulassung zum Doktoratsexamen erfolgt auf schriftlichen
- § 12. Das Doktoratsexamen hat den Zweck, die Fähigkeit der Kandi-
- § 13. Zur Festlegung der Noten ist der folgende Notenschlüssel zu
- § 14. Nach bestandenem Doktoratsexamen vollzieht die bzw. der
- § 15. Nach dem Doktoratsexamen werden die Dissertation, ein
- § 16. Die Kandidatin bzw. der Kandidat ist verpflichtet, die Disserta-
- § 17. Nach der Veröffentlichung der Dissertation wird eine Urkunde
- § 18. Das Promotionsverfahren kann auf Antrag der Kandidatin bzw.
- § 19. Wird vor Aushändigung der Promotionsurkunde festgestellt,
- § 20. In Härtefällen kann die Dekanin bzw. der Dekan begründete
- § 21. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
- § 22. Diese Ordnung ersetzt die Promotionsordnung der Philoso-
- 22. Juni 1993.
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