Promotionsordnung der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität... (446.730)
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Promotionsordnung der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel

Promotionsordnung der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel Vom 16. Dezember 2003 Vom Universitätsrat genehmigt am 21. Januar 2004 Die Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Basel erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universi- tätsrat, gestützt auf § 15 lit. d des Universitätsstatuts vom 6. März 1996
1) und auf § 6 der Rahmenordnung für die Bachelor- und Masterstudien- gänge sowie die Doktoratsstudien an der Philosophisch-Naturwissen- schaftlichen Fakultät der Universität Basel vom 15. Januar 2002
2) , fol- gende Promotionsordnung: i. allgemeine bestimmungen Zweck und Geltungsbereich

§1. Diese Ordnung regelt die Doktoratsstudien an der Philoso-

phisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel (im Fol- genden: Fakultät) und gilt für alle Doktorierenden der Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät.
2 Sie gilt nicht für den gemeinsam mit der Medizinischen Fakultät an- gebotenen Doktoratsstudiengang. Dieser wird in einer separaten Ord- nung geregelt. Verliehene Grade

§2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Doktoratsstudium den

Grad «Doktor der Philosophie» (Dr. phil., engl. PhD). Voraussetzung der Zulassung zum Doktoratsstudium

§3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum

Studium sind in der Studierenden-Ordnung der Universität Basel gere- gelt.
2 Der schriftlichen Anmeldung um Zulassung ist beizulegen: a) der Nachweis über bisherige Hochschulabschlüsse, b) ein Bewerbungsschreiben sowie ein Lebenslauf im Doppel, aus dem der persönliche und berufliche Werdegang hervorgeht,
3 einem Master oder Fachdiplom abgeschlossenes Studium an der Philo- sophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel.
4 Mastergrade und Fachdiplome anderer schweizerischer Universitä- ten und der Eidgenössischen Technischen Hochschulen werden als äquivalent anerkannt.
5 Andernorts erworbene Studienabschlüsse können von der Prüfungs- kommission der Fakultät als ganz oder teilweise äquivalent anerkannt werden, gegebenenfalls mit der Auflage, fehlende Studienleistungen aus einem an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel angebotenen Studiengang nachzuholen. Allfällige Auflagen werden in Rücksprache mit den für den Studiengang zustän- digen Gremien festgelegt.
6 Die Zulassung erfolgt auf Antrag der Prüfungskommission durch das Rektorat. Immatrikulationspflicht

§4. Die Immatrikulationspflicht ist in der Studierenden-Ordnung

der Universität Basel geregelt. ii. zuständigkeit Prüfungskommission

§5. Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern der Fakul-

tät (drei Mitglieder der Gruppierung I, je ein Mitglied der Gruppierun- gen II und III). Den Vorsitz führt ein Mitglied der Gruppierung I.
2 Die Kommissionsmitglieder werden von der Fakultätsversammlung gewählt.
3 senen Aufgaben wahr, beaufsichtigt alle weiteren in dieser Ordnung ge- nannten Aufgaben und entscheidet in Rücksprache mit dem Disserta- tionskomitee in allen Fragen, für welche diese Ordnung keine Bestim- mungen enthält. Darüber hinaus trägt sie die Verantwortung für die Organisation und den korrekten Ablauf der Leistungsüberprüfungen.
Dissertationskomitee

§6. Das Dissertationskomitee besteht aus Fakultätsverantwortlicher

bzw. -verantwortlichem, Korreferentin bzw. Korreferent und, gegebe- nenfalls, Dissertationsleiterin bzw. Dissertationsleiter.
2 Die bzw. der Fakultätsverantwortliche überwacht die korrekte Durchführung des Doktoratsstudiums und der Dissertation und beur- teilt die Dissertationsleistung. Sie bzw. er muss ein für das Promotions- fach zuständiges Mitglied der Fakultät und Inhaberin bzw. Inhaber einer Professur, einer Assistenzprofessur oder einer Titularprofessur sein. Die Fakultät kann auf Gesuch entsprechend qualifizierte Mitglie- der einer anderen Fakultät der Universität Basel als Fakultätsverant- wortliche zulassen, sofern diese mit dem Promotionsfach und dem Doktoratsstudium wohlvertraut sind.
3 Inhaberinnen bzw. Inhaber einer Professur können die Leitung und Beurteilung der Dissertation ganz oder teilweise an eine Dissertations- leiterin oder einen Dissertationsleiter abgeben. Diese bzw. dieser muss ein habilitiertes oder gleichwertig qualifiziertes Mitglied der Fakultät sein. Auf Gesuch der bzw. des Fakultätsverantwortlichen kann die Fa- kultät auch entsprechend qualifizierte Mitglieder anderer Fakultäten sowie Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftler der Institute gemäss

§ 7 zulassen. In diesem Falle soll das Referat von der bzw. dem Fakul-

tätsverantwortlichen mitunterzeichnet werden.
4 Die Korreferentin bzw. der Korreferent erstellt eine zweite, unabhän- gige Beurteilung der Dissertation. Sie bzw. er muss ein habilitiertes oder gleichwertig qualifiziertes Mitglied der Fakultät sein. Auf Antrag der bzw. des Fakultätsverantwortlichen kann die Dekanin bzw. der Dekan eine Expertin bzw. einen Experten ausserhalb der Fakultät als Korreferentin bzw. Korreferent zulassen.
5 Bei fakultätsübergreifenden Promotionsfächern sind als Disserta- tionsleiterin bzw. Dissertationsleiter sowie als Korreferentin bzw. Kor- referent die Mitglieder der Medizinischen bzw. der Philosophisch- Historischen Fakultät den Mitgliedern der Philosophisch-Naturwissen- schaftlichen Fakultät gleichgestellt. Im Dissertationskomitee müssen in jedem Fall beide beteiligten Fakultäten vertreten sein.
6 Besteht das Dissertationskomitee ausschliesslich aus Fakultätsmit- gliedern, so kann zusätzlich eine externe Expertin bzw. ein externer Ex- perte zur Begutachtung der Dissertation beigezogen werden.
iii. promotionsverfahren Ausführung der Dissertation

§7. Die Dissertation ist an einem Institut der Fakultät oder an einem

der folgenden Institute auszuführen: CERN in Genf, Friedrich-Mie- scher-Institut, Paul-Scherrer-Institut in Würenlingen, Schweiz. Tropen- institut, Departement Forschung am Zentrum für Lehre und For- schung. Die Fakultät kann auf begründetes schriftliches Gesuch der Doktorandin bzw. des Doktoranden die Ausführung einer Dissertation ausserhalb der genannten Institutionen unter folgenden Bedingungen bewilligen: a) die Institution oder das Unternehmen, in dem die Dissertation ausgeführt werden soll, muss schriftlich bestätigen, dass die or- dentliche Durchführung und Publikation einer Dissertation ge- währleistet ist; b) die Institution oder das Unternehmen muss sich schriftlich einver- standen erklären, den Mitgliedern des Dissertationskomitees Zu- tritt zur Überwachung der Untersuchungen zu gestatten; c) die bzw. der Fakultätsverantwortliche oder die Dissertationsleite- rin bzw. der Dissertationsleiter selbst muss die Möglichkeit zu einer effektiven Betreuung der Doktorandin bzw. des Doktoran- den haben.
2 Das Gesuch ist mit allen Unterlagen vor Beginn der Dissertation im Dekanat einzureichen und muss von der oder dem Fakultätsverant- wortlichen unterstützt werden. Besuch von Lehrveranstaltungen

§8. Die während dem Doktoratsstudium zu besuchenden Lehrver-

anstaltungen aus von der Fakultät angebotenen Studiengängen werden zwischen der bzw. dem Fakultätsverantwortlichen oder der Disserta- tionsleiterin bzw. dem Dissertationsleiter und der Doktorandin bzw. dem Doktoranden individuell vereinbart.
2 Die Leistungsüberprüfungen sowie der Erwerb von Kreditpunkten ist in den jeweiligen Studienordnungen geregelt. Dissertationsschrift

§9. Die Dissertation muss die Fähigkeit der Doktorandin bzw. des

Doktoranden zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen und den wissenschaftlichen Anforderungen des Faches genügen.
2 Als Dissertation kann vorgelegt werden:
Bewertung der Dissertationsschrift

§ 10. Die Mitglieder des Dissertationskomitees bewerten, gegebe-

nenfalls unter gebührender Berücksichtigung der externen Gutachten, die Dissertation mit einer Note gemäss § 13 und empfehlen der Fakul- tät entweder die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation.
2 Sieht eine bzw. einer der Beurteilenden in der Arbeit Mängel, deren Beseitigung notwendig und möglich erscheint, kann sie bzw. er Emp- fehlungen zur Erteilung von Auflagen an die Kandidatin bzw. den Kan- didaten abgeben.
3 Weichen die Bewertungen der Beurteilungen voneinander ab oder wird von einer Beurteilung die Dissertation als nicht genügend bewer- tet, kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan in Absprache mit der bzw. dem Fakultätsverantwortlichen ein weiteres Gutachten anfor- dern. Zulassung zum Doktoratsexamen

§ 11. Die Zulassung zum Doktoratsexamen erfolgt auf schriftlichen

Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers an das Dekanat. Der An- trag umfasst folgende Unterlagen: a) ein von der bzw. dem Fakultätsverantwortlichen unterzeichnetes Promotions-Antragsformular, b) ein Exemplar des Dissertationsmanuskripts, c) den Nachweis der Immatrikulation als Doktorandin oder Dokto- rand an der Universität Basel, d) eine schriftliche und mit Unterschrift versehene Erklärung folgen- den Wortlauts: «Ich erkläre, dass ich die Dissertation ... nur mit der darin angegebenen Hilfe verfasst und bei keiner anderen Universi- tät und keiner anderen Fakultät der Universität Basel eingereicht habe». Im Falle einer Cotutelle lautet die Erklärung: «Ich erkläre, dass ich die Dissertation ... nur mit der darin angegebenen Hilfe verfasst und ausser bei der vertraglich festgelegten Universität bei keiner anderen Universität und keiner anderen Fakultät der Uni- versität Basel eingereicht habe».
2 Einreichungsfristen und zeitlicher Ablauf sind dem Promotions-An- tragsformular zu entnehmen. Die Zulassung erfolgt durch die nachfol- gende Fakultätsversammlung unter Berücksichtigung der Einrei- chungsfristen.
3 Aufgrund von Referat, Korreferat und gegebenenfalls externen Gut- achten beschliesst die Fakultät über die Annahme der Dissertation und die Zulassung zum Doktoratsexamen.
Doktoratsexamen

§ 12. Das Doktoratsexamen hat den Zweck, die Fähigkeit der Kandi-

datin bzw. des Kandidaten zur mündlichen Darstellung und Erörterung wissenschaftlicher Probleme nachzuweisen.
2 Das Doktoratsexamen ist eine mündliche Prüfung von einer Stunde Dauer und kann als universitätsöffentliches Kolloquium durchgeführt werden. Den Vorsitz führt eine Inhaberin bzw. ein Inhaber einer Pro- fessur, einer Assistenzprofessur oder einer Titularprofessur, die bzw. der nicht dem Dissertationskomitee angehört.
3 tere Prüfende können auf Wunsch der Kandidatin bzw. des Kandidaten und mit Zustimmung der bzw. des Fakultätsverantwortlichen zugezo- gen werden.
4 Das Doktoratsexamen wird von den Prüfenden gemeinsam mit einer Note gemäss § 13 bewertet.
5 Das Doktoratsexamen ist bestanden, wenn mindestens die Note 4 er- reicht wurde. Ein nicht bestandenes Doktoratsexamen kann einmal wiederholt werden. Notenschlüssel und Prädikat

§ 13. Zur Festlegung der Noten ist der folgende Notenschlüssel zu

verwenden:
6,0 «hervorragend»
5,5 «sehr gut»
5,0 «gut»
4,5 «befriedigend»
4,0 «genügend»
3,5 bis 1,0 «nicht genügend»
2 Für die Errechnung des Prädikats ist das Mittel aus folgenden Noten massgebend: a) Note der Dissertation mit doppeltem Gewicht, b) Note des Doktoratsexamens.
3 abgestuft:
5,8 summa cum laude
5,5 magna cum laude
5,0 cum laude
4,5 bene
4,0 rite Weniger als 4,0 non sufficit
Promotion

§ 14. Nach bestandenem Doktoratsexamen vollzieht die bzw. der

Vorsitzende die Promotion und nimmt der Kandidatin bzw. dem Kan- didaten das Gelöbnis ab.
2 Die Promotionsformel lautet: «Nachdem Sie die Doktoratsprüfung mit dem Prädikat ... bestanden haben, erteilt Ihnen die Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät – unter Voraussetzung der Erfüllung der Ihnen noch obliegenden Ver- pflichtungen – die Würde einer Doktorin (bzw. eines Doktors) der Phi- losophie.»
3 Das Gelöbnis lautet: «Als Stellvertreterin (bzw. Stellvertreter) der Dekanin (bzw. des De- kans) fordere ich Sie auf, das Versprechen und Gelöbnis abzulegen, dass Sie die wissenschaftliche Forschung stets ehrlich und verantwor- tungsbewusst betreiben, sie als eine ernste Aufgabe achten und immer mit gewissenhafter Gründlichkeit und unparteiischer Sachlichkeit han- deln werden, wenn Ihre künftige Tätigkeit Sie in den Dienst der Wis- senschaft stellt.» Die Kandidatin bzw. der Kandidat antwortet: «Das verspreche und gelobe ich.» Aktenrückgabe und Abgabe der Bestätigung über das bestandene Doktoratsexamen

§ 15. Nach dem Doktoratsexamen werden die Dissertation, ein

Exemplar der Dissertationsdruckbestimmungen sowie eine Bestäti- gung über das bestandene Doktoratsexamen gegen eine Empfangsbe- stätigung übergeben. Die Bestätigung ist in deutscher Sprache abge- fasst und enthält folgende Angaben: a) das Promotionsfach, b) den Titel der Dissertation, c) Angaben zum Mastergrad, resp. Fachdiplom, d) sowie im Doktoratsstudium erworbene Kreditpunkte. Die übrigen Unterlagen werden bei den Akten der Fakultät aufbe- wahrt. Dissertationsdruck und Pflichtexemplare

§ 16. Die Kandidatin bzw. der Kandidat ist verpflichtet, die Disserta-

tion innerhalb von zwei Jahren nach dem Doktoratsexamen in der in den Dissertationsdruckbestimmungen der Fakultät festgelegten Form
Promotionsurkunde und Titelführung

§ 17. Nach der Veröffentlichung der Dissertation wird eine Urkunde

über die Promotion ausgestellt. Sie wird in lateinischer Sprache abge- fasst und enthält folgende Angaben: a) den Namen der Universität und der Fakultät sowie der amtieren- den Rektorin bzw. des amtierenden Rektors, b) den Namen und die Unterschrift der Dekanin bzw. des Dekans der Fakultät, c) den Namen und Heimatort, resp. Staatsbürgerschaft der bzw. des Promovierten, d) den verliehenen akademischen Grad, e) das Datum des Doktoratsexamens, das als Datum der Promotion gilt, f) das Prädikat der Promotion.
2 Die Promotionsurkunde soll innerhalb von sechs Wochen nach Er- füllung der Veröffentlichkeitspflicht gemäss § 16 ausgehändigt werden. Sie berechtigt zum Führen des akademischen Grades «Dr. phil.», engl. «PhD».
3 kannt gemacht. Rücktritt und Wiederholung

§ 18. Das Promotionsverfahren kann auf Antrag der Kandidatin bzw.

des Kandidaten eingestellt werden, solange keines der schriftlichen Gutachten vorliegt. In diesem Falle gelten die Einreichung der Arbeit und die Eröffnung des Verfahrens als nicht erfolgt.
2 Wurde die Promotion nicht bestanden, so kann die Zulassung zu einem neuen Promotionsverfahren frühestens nach einem Jahr bean- tragt werden. Unlauteres Verhalten

§ 19. Wird vor Aushändigung der Promotionsurkunde festgestellt,

dass die Kandidatin bzw. der Kandidat das Prüfungsverfahren unlauter beeinflusst oder wissentlich irreführende Angaben gemacht hat, so ent- scheidet die Fakultätsversammlung, ob das Promotionsverfahren ein- zustellen ist. Im Zweifelsfall wird das Verfahren bis zur Klärung ausge- setzt. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, zu den gegen sie bzw. ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
2 Wird das Promotionsverfahren definitiv eingestellt, gilt die Promo-
Härtefälle

§ 20. In Härtefällen kann die Dekanin bzw. der Dekan begründete

Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewäh- ren, so weit diese grundsätzlich in die Kompetenz der Fakultät fallen. iv. rechtsmittel Verfügungen und Rekurse

§ 21. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von

der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mitzuteilen. Sie können gemäss § 27 des Universitätsgesetzes bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission angefoch- ten werden. v. schlussbestimmungen

§ 22. Diese Ordnung ersetzt die Promotionsordnung der Philoso-

phisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom

22. Juni 1993.

2 Diese Promotionsordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirk- sam.
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