Verordnung betreffend die soziale Jugendzahnpflege (328.610) 
                
                
            INHALT
Verordnung betreffend die soziale Jugendzahnpflege
- Verordnung betreffend die soziale Jugendzahnpflege
 - §1. Im Kanton Basel-Stadt besteht nach Massgabe der nachstehen-
 - §2.
 - §3.
 - §4. Die Kontrolle gemäss § 3 Abs. 1 umfasst die Diagnose über den
 - §5. Die Kontrollen und Behandlungen gemäss dieser Verordnung
 - §6.
 - §7.
 - §8. Die Vertragszahnärzte, die Vertragszahnärztinnen und die
 - §9.
 - § 10. Bei wiederholter Missachtung der erlassenen Bestimmungen
 - § 11. Im Bedarfsfall erlässt das Sanitätsdepartement im Einverneh-
 - § 12. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung betreffend die Ju-
 - § 13. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 1992