Verordnung betreffend die soziale Jugendzahnpflege (328.610)
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Verordnung betreffend die soziale Jugendzahnpflege

Verordnung betreffend die soziale Jugendzahnpflege
1) Vom 15. Oktober 1991 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 1 des Ge- setzes betreffend die Jugendzahnpflege vom 8. November 1962
2) , be- schliesst: Zweck

§1. Im Kanton Basel-Stadt besteht nach Massgabe der nachstehen-

den Bestimmungen eine soziale Jugendzahnpflege. Sie bezweckt, das Gebiss der Jugendlichen kautüchtig und gesund zu erhalten sowie das Verständnis für die Wichtigkeit einer regelmässigen zahnärztlichen Kontrolle und Behandlung beim Jugendlichen zu wecken.
2 Für die Organisation und Durchführung der sozialen Jugendzahn- pflege ist die Volkszahnklinik
3) verantwortlich. Jugendliche

§2.

4) Jugendliche im Sinne dieser Verordnung sind alle im Kanton Basel-Stadt wohnhaften Personen vom zurückgelegten 16. Altersjahr bis und mit dem 20. Altersjahr, deren eigenes Einkommen bzw. das Einkommen der Inhaber der elterlichen Sorge
5) die Grenze gemäss § 5 Abs. 2 lit. d der Verordnung zum Gesetz betreffend die öffentliche Zahnpflege nicht übersteigt. Umfang der Ansprüche und Art der Behandlung

§3.

6) Die Jugendlichen haben Anspruch auf: a) eine jährliche, einmalige Kontrolle des Gebisses; b) max. zwei Bitewing-Röntgenaufnahmen pro Jahreskontrolle; c) Beiträge an die Behandlungskosten in der Volkszahnklinik und bei den Vertragszahnärzten und Vertragszahnärztinnen im Sinne der Verordnung zum Gesetz betreffend die öffentliche Zahn- pflege.
2 Die Art der Behandlung wird vom Vertragszahnarzt oder von der Vertragszahnärztin bestimmt; sie ist mit einfachen Mitteln durchzufüh- ren.
3 Für Neuzugezogene beginnen die Ansprüche gemäss Abs. 1 hievor ein Jahr nach der Anmeldung beim Kontrollbüro
7)
. Kontrolle

§4. Die Kontrolle gemäss § 3 Abs. 1 umfasst die Diagnose über den

Zustand des Gebisses und, falls eine Behandlung notwendig ist, die Er- stellung eines Kostenvoranschlages zuhanden des Patienten bzw. der Patientin. Vertragszahnärzte und Vertragszahnärztinnen

§5. Die Kontrollen und Behandlungen gemäss dieser Verordnung

dürfen nur von der Volkszahnklinik sowie von Zahnärzten oder Zahn- ärztinnen vorgenommen werden, die im Besitz des eidgenössischen Di- ploms sind und mit denen der Kanton einen Vertrag über die Durch- führung der Jugendzahnpflege abgeschlossen hat.
2 Die Jugendlichen haben freie Wahl, Kontrolle und Behandlung bei einem Vertragszahnarzt, einer Vertragszahnärztin oder in der Volks- zahnklinik vornehmen zu lassen. Der Kanton stellt ihnen eine Liste der Vertragszahnärzte und Vertragszahnärztinnen zur Verfügung.
3 Die Vertragszahnärzte und Vertragszahnärztinnen sind verpflichtet, die Behandlung der Jugendlichen zum UVG-Tarif (= SUVA-Tarif) durchzuführen unabhängig von Kantonsbeiträgen an die Behandlungs- kosten. Kostentragung der Kontrollen durch die Vertragszahnärzte oder die Vertragszahnärztinnen
8)

§6.

8) Die Kostentragung der jährlichen, einmaligen Gebisskontrollen sowie der vorgenommenen Bitewing-Röntgenaufnahmen durch die Vertragszahnärzte und Vertragszahnärztinnen wird in einem Vertrag Rechnungstellung für Behandlungen durch die Vertragszahnärzte oder die Vertragszahnärztinnen
9)

§7.

9) Für die Beiträge an die Behandlungskosten gemäss § 3 Abs. 1 lit. c stellen die Vertragszahnärzte oder die Vertragszahnärztinnen
Orientierung über die Zahnpflege

§8. Die Vertragszahnärzte, die Vertragszahnärztinnen und die

Volkszahnklinik orientieren die Jugendlichen in geeigneter Form über die Bedeutung einer richtigen und zweckmässigen Zahnpflege und über den Anspruch auf die unentgeltliche jährliche Gebisskontrolle. Streitigkeiten

§9.

10) Streitigkeiten, die sich aus dieser Verordnung ergeben, sollen nach Möglichkeit unter Ausschluss des Rechtsweges beigelegt werden. Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet eine aus drei Per- sonen bestehende Schiedskommission. Diese wird bei Bedarf von der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher des Sanitätsdepartements eingesetzt. Sie besteht aus einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Zahnärzte- gesellschaft Basel, dem Direktor bzw. der Direktorin der Öffentlichen Zahnkliniken sowie dem Generalsekretär bzw. der Generalsekretärin des Gesundheitsdepartements
11) , der bzw. die den Vorsitz innehat.
2 Die Kommission entscheidet nach Anhörung der Parteien. Gegen ihren Entscheid kann gemäss den Bestimmungen des Organisationsge- setzes an den Regierungsrat rekurriert werden.
3 Privatrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Vertragszahnarzt oder der Vertragszahnärztin und einem Patienten oder einer Patientin sind vom Richter zu entscheiden. Ausschluss von Vertragszahnärzten oder Vertragszahnärztinnen

§ 10. Bei wiederholter Missachtung der erlassenen Bestimmungen

kann ein Vertragszahnarzt oder eine Vertragszahnärztin von der Mit- wirkung bei der Jugendzahnpflege ausgeschlossenen werden. Mah- nung und Ausschluss erfolgen durch die Paritätischen Kommission für Sozialzahnpflege. Der Ausschluss kann auch bei einmaliger Zuwider- handlung erfolgen, wenn es sich um einen schweren Verstoss handelt.
2 Der betroffene Vertragszahnarzt oder die Vertragszahnärztin kann gegen den Ausschluss innert zehn Tagen von der Mitteilung an beim Vorsteher des Sanitätsdepartementes Einsprache erheben. Gegen die- sen Entscheid ist innert der nämlichen Frist Rekurs an den Regierungs- rat zulässig.
Ausführungsvorschriften

§ 11. Im Bedarfsfall erlässt das Sanitätsdepartement im Einverneh-

men mit der Zahnärztegesellschaft Basel weitere Ausführungsbestim- mungen. Aufhebung bisherigen Rechts

§ 12. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung betreffend die Ju-

gendzahnpflege vom 6. Februar 1979. Inkrafttreten

§ 13. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 1992

wirksam.
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