Gesetz zur Förderung des Baus und der Erneuerung von Wohnungen (861.100)
INHALT
Gesetz zur Förderung des Baus und der Erneuerung von Wohnungen
- Gesetz zur Förderung des Baus und der Erneuerung von Wohnungen
- § 1. Zweck ...................................................... 3
- § 2. Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes ....................... 3
- § 3. Grundsatz ................................................... 3
- § 4. Grundriss und Komfort ........................................ 3
- § 5. Anlagekosten und Eigentümerlasten, Anerkennung ............... 3
- § 6. Festsetzung der Mietzinse, Kontrolle ............................ 4
- § 7. Beitragsgrenzen .............................................. 4
- § 8. Befristung der Zusicherung .................................... 4
- § 9. Zahl der Zusicherungen ....................................... 4
- § 10. Grundsatz für die Beitragsermittlung ........................... 4
- § 11. Berechnung des Beitrages .................................... 4
- § 12. Anrechenbares Einkommen .................................. 4
- § 13. Belegung der Wohnungen .................................... 5
- § 14. Wohnsitzdauer .............................................. 5
- § 15. Zwangsvollstreckung, Abtretung .............................. 5
- § 16. Sicherstellung der bestimmungsgemässen Verwendung ............ 5
- § 17. Verhältnis zu Fürsorgeleistungen .............................. 5
- § 18. Rückerstattung und Erlass .................................... 5
- § 19. Hypotheken mit günstigem Zinssatz, Zuschüsse .................. 5
- § 20. Befristung und Begrenzung der Gesamtverpflichtungen ........... 6
- § 21. Festsetzung der Mietzinse, Kontrolle ........................... 6
- § 22. Belegung .................................................. 6
- § 23. Beteiligungen ............................................... 6
- § 24. Bürgschaften, Baukredite, Hypotheken ......................... 6
- §1. Das Gesetz bezweckt die Vermehrung und Erneuerung des An-
- §2. Kantonale Leistungen werden davon abhängig gemacht, dass zu-
- §3. Bauvorhaben, aufgrund derer Mietzinsbeiträge zugesichert wer-
- §4. Die Gebäude und Aussenanlagen müssen in der Regel hindernis-
- §6. Die Mietzinse werden aufgrund der anerkannten Anlagekosten
- §7. Der Höchst- und Mindestbeitrag an den Mietzins einer Wohnung
- §8. Die Zusicherung der Beiträge wird für zehn Jahre, mit der Mög-
- §9. Die Zahl der Zusicherungen ist so zu bemessen, dass in der Regel
- § 10. Mit dem Beitrag soll erreicht werden, dass die prozentuale Be-
- § 11. Massgebend für die Berechnung des Beitrages sind der festge-
- § 12. Das anrechenbare Einkommen eines Haushaltes entspricht
- § 13. Haben Wohnungen mehr als zwei Zimmer, besteht der An-
- § 14. Der Regierungsrat kann die Anspruchsberechtigung von einer
- § 15. Die Mietzinsbeiträge können weder gepfändet noch mit Arrest
- § 16. Bieten die anspruchsberechtigten Personen keine Gewähr für
- § 17. Mietzinsbeiträge entfallen, wenn sie nicht ausreichen, um eine
- § 18. Mietzinsbeiträge, die aufgrund unrichtiger Angaben bezogen
- § 20. Erleichterungen der Kapitalverzinsung werden für höchstens
- § 21. Werden Erleichterungen der Kapitalverzinsung gewährt, wer-
- § 22. Wohnungen mit mehr als drei Zimmern dürfen nur an Familien
- § 23. Der Kanton kann sich an der Finanzierung von Bauvorhaben,
- § 25. Gegen Entscheide, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen,
- § 26. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvor-
- § 27. § 15 des Gesetzes zur Förderung des Wohnungsbaus vom 15. Ja-
- § 28. Die Gesetze zur Förderung des Wohnungsbaus vom 15. Januar
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