Gesetz zur Förderung des Baus und der Erneuerung von Wohnungen (861.100)
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Gesetz zur Förderung des Baus und der Erneuerung von Wohnungen

Gesetz zur Förderung des Baus und der Erneuerung von Wohnungen (Wohnförderungsgesetz, WFG) Inhalt i. allgemeine bestimmungen

§ 1. Zweck ...................................................... 3

§ 2. Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes ....................... 3

ii. mietzinsbeiträge A. Voraussetzungen bezüglich Baute, Zusicherung von Beiträgen

§ 3. Grundsatz ................................................... 3

§ 4. Grundriss und Komfort ........................................ 3

§ 5. Anlagekosten und Eigentümerlasten, Anerkennung ............... 3

§ 6. Festsetzung der Mietzinse, Kontrolle ............................ 4

§ 7. Beitragsgrenzen .............................................. 4

§ 8. Befristung der Zusicherung .................................... 4

§ 9. Zahl der Zusicherungen ....................................... 4

B. Voraussetzungen bezüglich Personen, Berechnung der Beiträge

§ 10. Grundsatz für die Beitragsermittlung ........................... 4

§ 11. Berechnung des Beitrages .................................... 4

§ 12. Anrechenbares Einkommen .................................. 4

§ 13. Belegung der Wohnungen .................................... 5

§ 14. Wohnsitzdauer .............................................. 5

§ 15. Zwangsvollstreckung, Abtretung .............................. 5

§ 16. Sicherstellung der bestimmungsgemässen Verwendung ............ 5

§ 17. Verhältnis zu Fürsorgeleistungen .............................. 5

§ 18. Rückerstattung und Erlass .................................... 5

iii. erleichterung der kapitalverzinsung

§ 19. Hypotheken mit günstigem Zinssatz, Zuschüsse .................. 5

§ 20. Befristung und Begrenzung der Gesamtverpflichtungen ........... 6

§ 21. Festsetzung der Mietzinse, Kontrolle ........................... 6

§ 22. Belegung .................................................. 6

iv. weitere finanzierungserleichterungen

§ 23. Beteiligungen ............................................... 6

§ 24. Bürgschaften, Baukredite, Hypotheken ......................... 6

leer
Gesetz zur Förderung des Baus und der Erneuerung von Wohnungen (Wohnförderungsgesetz, WFG) Vom 21. November 1990 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kom- mission, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Zweck

§1. Das Gesetz bezweckt die Vermehrung und Erneuerung des An-

gebotes an günstigen Wohnungen im Kanton, insbesondere für Fami- lien mit Kindern, für Personen, die Alters- oder Invalidenrenten bezie- hen, und für Personen, die in Ausbildung stehen, durch Gewährung staatlicher Leistungen finanzieller und anderer Art. Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes

§2. Kantonale Leistungen werden davon abhängig gemacht, dass zu-

nächst die entsprechenden Leistungen gemäss Bundesrecht bean- sprucht werden. II. Mietzinsbeiträge A. Voraussetzungen bezüglich Baute, Zusicherung von Beiträgen Grundsatz

§3. Bauvorhaben, aufgrund derer Mietzinsbeiträge zugesichert wer-

den sollen, unterliegen einem Prüfungsverfahren, das vor Baubeginn abgeschlossen sein muss. Grundriss und Komfort

§4. Die Gebäude und Aussenanlagen müssen in der Regel hindernis-

frei und ohne Erschwernis zugänglich und benützbar sein.
2 Die Wohnungen müssen zweckmässige Grundrisse und einen ange- messenen Komfort aufweisen.
Festsetzung der Mietzinse, Kontrolle

§6. Die Mietzinse werden aufgrund der anerkannten Anlagekosten

und Eigentümerlasten festgesetzt.
2 Die Mietverträge unterstehen während der Dauer der Beitragsaus- richtung der Kontrolle des Kantons. Beitragsgrenzen

§7. Der Höchst- und Mindestbeitrag an den Mietzins einer Wohnung

werden vom Regierungsrat festgelegt. Befristung der Zusicherung

§8. Die Zusicherung der Beiträge wird für zehn Jahre, mit der Mög-

lichkeit der Verlängerung um höchstens weitere zehn Jahre, erteilt. Zahl der Zusicherungen

§9. Die Zahl der Zusicherungen ist so zu bemessen, dass in der Regel

gleichzeitig für nicht mehr als 4000 Wohnungen Beiträge auszurichten sind. B. Voraussetzungen bezüglich Personen, Berechnung der Beiträge Grundsatz für die Beitragsermittlung

§ 10. Mit dem Beitrag soll erreicht werden, dass die prozentuale Be-

lastung des Einkommens durch den Mietzins einen angemessenen, mit steigendem Einkommen zunehmenden, vom Regierungsrat festzuset- zenden Wert nicht übersteigt. Berechnung des Beitrages

§ 11. Massgebend für die Berechnung des Beitrages sind der festge-

setzte Mietzins der Wohnung und das anrechenbare Einkommen des Haushaltes. Anrechenbares Einkommen

§ 12. Das anrechenbare Einkommen eines Haushaltes entspricht

Belegung der Wohnungen

§ 13. Haben Wohnungen mehr als zwei Zimmer, besteht der An-

spruch auf Mietzinsbeiträge in der Regel nur, wenn sie von Familien mit mindestens einem Kind oder von Personen in Ausbildung bewohnt sind.
2 Der Beitrag wird in der Regel nur ausgerichtet, wenn die Zahl der Zimmer diejenige der Mitglieder des Haushaltes nicht übersteigt.
3 Sinkt die Belegung während der Mietdauer, wird der Beitrag redu- ziert, oder er entfällt ganz. Wohnsitzdauer

§ 14. Der Regierungsrat kann die Anspruchsberechtigung von einer

höchstens zehnjährigen Dauer des Wohnsitzes im Kanton abhängig machen. Zwangsvollstreckung, Abtretung

§ 15. Die Mietzinsbeiträge können weder gepfändet noch mit Arrest

belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden.
2 Eine freihändige Abtretung oder Verrechnung ist nicht zulässig. Sicherstellung der bestimmungsgemässen Verwendung

§ 16. Bieten die anspruchsberechtigten Personen keine Gewähr für

eine bestimmungsgemässe Verwendung des Beitrages, kann die Aus- zahlung an eine Drittperson angeordnet werden. Verhältnis zu Fürsorgeleistungen

§ 17. Mietzinsbeiträge entfallen, wenn sie nicht ausreichen, um eine

längerdauernde Unterstützung durch die öffentliche Fürsorge zu ver- meiden. Rückerstattung und Erlass

§ 18. Mietzinsbeiträge, die aufgrund unrichtiger Angaben bezogen

wurden, sind zurückzuerstatten.
2 Bei grosser Härte und gutem Glauben kann auf die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden.
2 Dieser darf höchstens ¾ % unter den Hypothekarzinssätzen der Bas- ler Kantonalbank für Wohnbauten liegen.
3 Anstelle von zinsgünstigen Hypotheken können Zuschüsse in ent- sprechender Höhe an die Verzinsung von Hypotheken gewährt wer- den. Befristung und Begrenzung der Gesamtverpflichtungen

§ 20. Erleichterungen der Kapitalverzinsung werden für höchstens

zehn Jahre gewährt und verringern sich während ihrer Laufzeit stufen- weise.
2 Erleichterungen der Kapitalverzinsung dürfen für höchstens 500 Wohnungen bestehen. Festsetzung der Mietzinse, Kontrolle

§ 21. Werden Erleichterungen der Kapitalverzinsung gewährt, wer-

den die Mietzinse aufgrund der anerkannten Anlagekosten und Eigen- tümerlasten festgesetzt.
2 Die Abschlüsse der Mietverträge unterstehen während der Dauer der Vergünstigung der Kontrolle des Kantons. Belegung

§ 22. Wohnungen mit mehr als drei Zimmern dürfen nur an Familien

mit mindestens einem Kind vermietet werden. IV. Weitere Finanzierungserleichterungen Beteiligungen

§ 23. Der Kanton kann sich an der Finanzierung von Bauvorhaben,

für die Leistungen gemäss diesem Gesetz in Anspruch genommen wer- den, mit höchstens 3% der anerkannten Anlagekosten unmittelbar be- teiligen.
2 Er kann eine solche Beteiligung von der Einräumung von Mitglied- schaften oder anderen Mitwirkungsrechten abhängig machen. Bürgschaften, Baukredite, Hypotheken
V. Schlussbestimmungen Rechtsmittel

§ 25. Gegen Entscheide, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen,

kann nach den allgemeinen Bestimmungen rekurriert werden. Ausführungsvorschriften

§ 26. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvor-

schriften.
2 Er wird ermächtigt, die im Gesetz aufgeführten Beträge anzupassen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Änderung bisherigen Rechts

§ 27. § 15 des Gesetzes zur Förderung des Wohnungsbaus vom 15. Ja-

nuar 1970 wird mit der Überschrift «I. Wohnbauförderung» zu § 11c des Hochbautengesetzes vom 11. Mai 1939. Aufhebung bisherigen Rechts

§ 28. Die Gesetze zur Förderung des Wohnungsbaus vom 15. Januar

1970 sowie zur Förderung von Wohnungserneuerungen vom 17. De- zember 1981 werden aufgehoben. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeit- punkt der Wirksamkeit.
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