Verordnung über öffentliche Bäder des Kantons (370.700) 
                
                
            INHALT
Verordnung über öffentliche Bäder des Kantons
- Verordnung über öffentliche Bäder des Kantons
 - 1. Grundsatz
 - §1. Die Gartenbäder Bachgraben, Eglisee und St. Jakob und das
 - 2. Einschränkungen
 - §2. Die öffentlichen Bäder darf nicht betreten,
 - §3. Die Frauenabteilung des Gartenbades Eglisee ist für Frauen und
 - §4.
 - 1. Garderoben
 - §5. Die Badegäste haben sich an die Geschlechtertrennung in Gar-
 - 2. Sicherheit
 - §6. Die Benutzung der Schwimmerabteilungen ist nur geübten
 - 3. Hygiene
 - §7. Die Anlagen dürfen nicht verunreinigt werden.
 - 4. Vermeidung von Belästigungen
 - §8. Die Benutzer und Benutzerinnen müssen aufeinander Rücksicht
 - 5. Sondergebrauch
 - §9.
 - § 10. Die Gebühren für die allgemein zulässige Benutzung der öf-
 - 1. Zuständigkeit
 - § 11.
 - 2. Verwaltungszwang
 - § 12. Wer sich unberechtigterweise in einem Bad aufhält, vorsätzlich
 - 3. Vollstreckbarkeit
 - § 13. Anordnungen und Verfügungen des Aufsichtspersonals und der
 - § 14. Das Sportamt kann diese Verordnung durch Ausführungsbe-