Verordnung über öffentliche Bäder des Kantons (370.700)
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Verordnung über öffentliche Bäder des Kantons

Verordnung über öffentliche Bäder des Kantons Vom 13. Dezember 1994 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst: i. öffentlichkeit

1. Grundsatz

§1. Die Gartenbäder Bachgraben, Eglisee und St. Jakob und das

Hallenbad Rialto sind während der vom Sportamt des Erziehungsde- partements festgesetzten Öffnungszeiten öffentlich zugänglich.
1)
2 Beginn und Ende der Saison der Gartenbäder und die täglichen Öff- nungszeiten werden durch Publikation und Anschläge in den einzelnen Anlagen bekanntgegeben.
3 Das Hallenbad bleibt am Neujahrstag, von Karfreitag bis Ostermon- tag, am Pfingstsonntag und Pfingstmontag, Weihnachtstag und Ste- phanstag sowie während der Revision im Sommer geschlossen.

2. Einschränkungen

a) persönliche

§2. Die öffentlichen Bäder darf nicht betreten,

a) wer betrunken oder betäubt ist, b) wer an einer durch Körperkontakt oder im Wasser übertragbaren Krankheit leidet, c) wer wegen mangelnder Körperpflege oder durch sein Verhalten Anstoss erregt oder die Hygiene gefährdet, d) wem es durch Verfügung verboten ist. b) örtliche aa) Frauenabteilung Eglisee

§3. Die Frauenabteilung des Gartenbades Eglisee ist für Frauen und

Kinder bis zum Schuleintrittsalter reserviert.
bb) Sperrung von Anlagen und Anlageteilen

§4.

2) Das Sportamt kann den Zutritt zu Anlagen oder Teilen davon beschränken oder verbieten, a) wenn es aus wichtigen Gründen – namentlich zur Behebung oder Vermeidung von Schäden oder sanitarischen Übelständen – gebo- ten ist, b) bei geringer Nachfrage, c) wenn es Bewilligungen zum Sondergebrauch (§ 9) erteilt.
2 Für die Badegäste wesentliche Beschränkungen und Verbote sind wenn möglich vorher durch Publikation und Anschlag bekanntzuma- chen. ii. benutzungsordnung

1. Garderoben

§5. Die Badegäste haben sich an die Geschlechtertrennung in Gar-

deroben zu halten. Ausgenommen sind Kinder bis zum Schuleintritts- alter.

2. Sicherheit

§6. Die Benutzung der Schwimmerabteilungen ist nur geübten

Schwimmern und Schwimmerinnen erlaubt.
2 Kinder bis zum Schuleintrittsalter müssen dauernd von einer Begleit- person beaufsichtigt werden.
3 An Epilepsie leidende und andere besonders gefährdete Personen ohne dauernde Begleitung dürfen die Badezonen nur nach Verständi- gung mit dem Aufsichtspersonal betreten.
4 Springen ist nur von den dafür vorgesehenen Stellen aus und nur dann zulässig, wenn niemand gefährdet oder behindert wird.

3. Hygiene

§7. Die Anlagen dürfen nicht verunreinigt werden.

2 Die Badegäste müssen die Badebecken auf den dafür vorgesehenen Wegen aufsuchen und sich vor dem Baden duschen.
3 Tiere dürfen nicht in die Bäder mitgenommen werden. Ausgenom- men sind zur Begleitung nötige Blindenführhunde. Sie müssen bei der Eingangskontrolle angemeldet werden und dürfen die Badezonen nicht betreten.

4. Vermeidung von Belästigungen

§8. Die Benutzer und Benutzerinnen müssen aufeinander Rücksicht

nehmen und vermeidbare Belästigungen unterlassen.
2 Unzulässig ist insbesondere a) die Benutzung von Fahrzeugen, Rollschuhen, Rollbrettern, b) die Benutzung von Musikinstrumenten, Lautsprechern und lärmi- gen Geräten, c) die unerlaubte Verwendung, Benetzung oder Verunreinigung fremder Sachen, d) das Ballspielen und andere Spiele mit Gegenständen, die andere treffen können, sofern dafür keine besonderen Zonen bezeichnet sind, e) das Tauchen mit Geräten ohne Bewilligung, f) das Photographieren und Filmen von Personen ohne deren Er- laubnis.

5. Sondergebrauch

§9.

3) Gewerbsmässiger Handel und gewerbsmässige Dienstleistun- gen sind nur den Pächtern oder Pächterinnen der dafür vorgesehenen Betriebe (Restaurants, Kioske, Lingerien usw.) erlaubt. Bei besonde- ren Anlässen kann das Sportamt Ausnahmen bewilligen.
2 Werbung ist nur mit Bewilligung des Sportamtes zulässig.
3 Andere nicht allgemein zulässige Nutzungen und Betätigungen kön- nen vom Sportamt bewilligt werden, a) wenn die Badegäste nicht wesentlich behindert werden, b) wenn öffentliche Veranstaltungen anders nicht zweckmässig durchgeführt werden können, c) wenn es andere überwiegende Interessen rechtfertigen.
4 Alle Bewilligungen sind zu befristen. iii. gebühren

§ 10. Die Gebühren für die allgemein zulässige Benutzung der öf-

fentlichen Bäder werden in einer besonderen Verordnung festgelegt.
2 Die für den Sondergebrauch der öffentlichen Bäder (Veranstaltun- gen, kommerzielle Werbung usw.) zu entrichtenden Gebühren werden vom Sportamt im Einzelfall oder in einem Tarif festgelegt.
4)
3 Die Gebühren sind im voraus zu entrichten.
iv. vollzug

1. Zuständigkeit

§ 11.

5) Das Sportamt des Erziehungsdepartements sorgt für den Voll- zug dieser Verordnung. Es erlässt die dazu nötigen Verfügungen, so- fern nicht eine andere Stelle als zuständig bezeichnet ist. Es schliesst die zur Betriebsführung nötigen und die in dieser Verordnung vorgese- henen Verträge.
2 Die Betriebsleiter oder Betriebsleiterinnen haben die für die Einhal- tung der Benutzungsordnung nötigen Befugnisse. Sie entscheiden über Einsprachen gegen Anordnungen des Aufsichtspersonals. Sie weisen Personen aus den Bädern aus, die sich den Vorschriften nicht unterzie- hen. Sie stellen dem Sportamt den Antrag, wenn jemand länger als bis zum Wegfall des Wegweisungsgrundes oder für mehr als den laufenden Tag vom Besuch der Bäder ausgeschlossen werden soll.
3 Das Aufsichtspersonal besorgt die Zutrittskontrolle und wacht über die Einhaltung der Benutzungsordnung. Es sorgt für die Aufrechter- haltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit in den Bädern. Es erlässt die dazu nötigen Anordnungen.

2. Verwaltungszwang

§ 12. Wer sich unberechtigterweise in einem Bad aufhält, vorsätzlich

gegen die Benutzungsordnung verstösst oder den Anordnungen des Aufsichtspersonals nicht Folge leistet, wird aus dem Bad weggewiesen. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
2 Wer aus einem Bad weggewiesen worden ist, darf es erst wieder be- treten, wenn der Wegweisungsgrund dahingefallen ist, frühestens aber am folgenden Tag.
3 Das Sportamt kann längerdauernde und unbefristete Zutrittverbote verfügen.
6)

3. Vollstreckbarkeit

§ 13. Anordnungen und Verfügungen des Aufsichtspersonals und der

Betriebsleitung sind sofort zu befolgen.
v. ausführungsbestimmungen

§ 14. Das Sportamt kann diese Verordnung durch Ausführungsbe-

stimmungen ergänzen.
7)
2 Allgemeinverbindliche Anordnungen sind durch Anschläge be- kanntzugeben. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
8) Das Reglement vom 16. Juli 1956 für die Benützung der Sommerbadanstal- ten ist aufgehoben.
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