Verordnung über die Anstellungsbedingungen für die Chefärzte und Leitenden Ärzte der... (506.700)
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Verordnung über die Anstellungsbedingungen für die Chefärzte und Leitenden Ärzte der beitragsberechtigten Spitäler im Kanton Graubünden
- Verordnung über die Anstellungsbedingungen für die Chefärzte und Leitenden Ärzte der beitragsberechtigten Spitäler im Kanton Graubünden
- Art. 2 Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung be-
- Art. 6 Der Arzt ist im Rahmen von Artikel 7 ff. befugt:
- Art. 1 1
- Art. 13 Besondere Aufgaben des Arztes, wie beispielsweise allgemeine Führungs-
- Art. 14 Die dienstlichen Pflich ten haben Vorrang gegenüber der persönlichen
- Art. 15 Die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung richtet
- Art. 19 Das Spital gewährleistet im Rahmen des Leistungsauftrages und unter Be-
- Art. 22 Die Spitalverwaltung versichert den Arzt und seine Mitarbeiter und Hilfs-
- Art. 23 3 )
- Art. 24 Die Lohnzahlung bei Arbeitsunfähigke it und befohlenem Militär- sowie
- Art. 25 In den Anstellungsverträgen der Spitäler mit den Ärzten sind die Bestim-
- Art. 26 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft.
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