Verordnung über die Anstellungsbedingungen für die Chefärzte und Leitenden Ärzte der beitragsberechtigten Spitäler im Kanton Graubünden
Verordnung über die Anstellungsbedingungen für die Chefärzte und Leitende n Ärzte der beitragsbe- rechtigten Spitäler im Kanton Graubünden Gestützt auf Art. 27 des Krankenpflegegesetzes
1 ) von der Regierung erlassen am 6. September 1994 I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1
2 ) Der Chefarzt, Chefarzt-Stellvertreter bzw. Leitende Arzt (nachstehend Arzt genannt) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Dienstverhältnis
2 Soweit nachfolgend keine anderslautende Regelung getroffen wird, rich- ten sich seine Rechte und Pflichten nach dem Personalreglement des Spi- tals sowie subsidiär nach der Verordnung über das Dienstverhältnis der Mitarbeiter des Kantons Graubünde n samt Ausführungserlassen.
Art. 2 Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung be-
ziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verord- nung nicht etwas anderes ergibt. Gleichstellung der Geschlechter II. Rechte der Ärzte
Art. 3
1
3 ) Für die Behandlung von Patienten der allgemeinen Abteilung, für die Erfüllung von Führungs- und anderen besonderen Aufgaben erhalten die Chefärzte, die Chefarzt-Stellvertreter und Leitenden Ärzte bei vollem Be- schäftigungsumfang ein Monatsgeha lt von 11 000, 10 500 bzw. 9500 Franken. Dazu kommt der 13. Monats lohn. Bei Teilzeitanstellung ist der Lohn anteilmässig zu reduzieren. Grundlohn
2
... 4 )
1) BR 506.000
2) Fassung gemäss RB vom 11. April 1995; auf 1. Mai 1995 in Kraft getreten
3) Fassung gemäss RB vom 11. April 1995; siehe FN zu Art. 1 Abs. 2
4) Aufgehoben gemäss RB vom 29. Mai 2000; auf 1. Juli 2000 in Kraft getreten
3 Die Ausrichtung von besonderen Sozial-, Kinder-, Teuerungs- und Dienstalterszulagen richtet sich n ach der Verordnung über das Dienstver- hältnis der Mitarbeite r des Kantons Graubünden
1 )
. Die der dienstlichen Dauer entsprechende Erhöhung des Gehaltes (Lohnstufenanstieg) entfällt.
4
2 ) Wenn einem Arzt keine oder nur eine sehr beschränkte privatärztliche Tätigkeit möglich ist oder wenn spezie lle Verhältnisse vorliegen, kann der Grundlohn mit Genehmigung des Justiz -, Polizei- und Sanitätsdeparte- mentes um höchstens 100 Prozent erhöht werden.
Art. 4
1 Der Arzt ist befugt, zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im Rahmen ih- res Ausbildungsstandes Oberärzte und Assistenzärzte beizuziehen. Ä rztliche Behandlung
2 Er ist berechtigt, im Rahmen des Leistungsauftrages Konsiliarärzte bei- zuziehen.
Art. 5
1 Der Arzt ist befugt, di e unterstellten ärztlichen Mitarbeiter (bei departe- mentaler Klinikstruktur im Rahmen der geltenden Betriebsreglemente) auszuwählen. Betriebsführung
2 Bei der Auswahl der anderen in der Klinik/Abteilung eingesetzten Mitar- beiter steht ihm ein Mitspracherecht zu.
3 Der Arzt ist bei Entscheiden von weittragender Bedeutung für seine Kli- nik/Abteilung anzuhören.
Art. 6 Der Arzt ist im Rahmen von Artikel 7 ff. befugt:
Privatärztliche Tätigkeit
1. Allgemeines a) stationäre Privatpatienten zu behandeln; b) eine persönliche Sprechstunde zu führen und eine Konsiliararzttätig- keit auszuüben; c) Berichte und Gutachten zu erstellen.
Art. 7
1
3 ) Dem Arzt ist die Behandlung stationärer Halbprivat- und Privatpatien- ten gegen Sonderhonorar zu ermöglichen.
2. Privatpatienten
2
...
4 )
3
5 )
1) BR 170.400
2) Fassung gemäss RB vom 11. April 1995; siehe FN zu Art. 1 Abs. 2
3) Fassung gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten
4) Aufgehoben gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten
5) Aufgehoben gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten
4
...
1 )
5 Rechnungstellung und Inkasso der H onorarforderungen aus privatärztli- cher Tätigkeit bei stationären Patien ten erfolgen im Namen und auf Risiko des Arztes durch die Spitalverwaltung.
6
...
2 )
Art. 8
1
3 ) Das Spital kann dem Arzt eine Sprechstundentätigkeit innerhalb der Spitalräumlichkeiten erlauben. Der Umfang (in der Rege l maximal drei Halbtage pro Woche) ist vom Spital festzulegen. Die Sprechstundentätig- keit ist der Fachrichtung und Funktion des Arztes im Spital anzupassen. Sofern die Sprechstundentätigkeit von Ärzten mit vollem Beschäftigungs- umfang regelmässig mehr als 3 Halbta ge pro Woche beansprucht, ist der Grundlohn für jeden darüber hinausgehe nden Halbtag um 8,5 Prozent zu reduzieren.
3. Sprechstunden- tätigkeit
2 Die Arzneimittelabgabe fällt nicht unter die privatärztliche Tätigkeit.
3
4 ) Die Rechnungstellung erfolgt für Pa tienten der persönlichen Sprech- stunde gemäss den von der Regierung genehmigten oder festgesetzten Tarmed-Taxpunktwerten. Sofern zwis chen Spital und Medizinaltarifkom- mission eine spezielle Vereinbarung getroffen wurde, ist dieser Taxpunkt- wert verbindlich.
4 Rechnungstellung und Inkasso für die Sprechstundentätigkeit erfolgen im Namen und auf Risiko des Arztes in der Regel durch die Spitalverwal- tung.
5
...
5 )
6
... 6 )
Art. 9
1 Dem Arzt ist in einem vom Spital festzulegenden Umfang eine regelmäs- sige Konsiliartäti gkeit erlaubt.
4. Konsilia r - tätigkeit
2
...
7 )
3
...
8 )
1) Aufgehoben gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten
2) Aufgehoben gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten
3) Fassung gemäss RB vom 11. April 1995; siehe FN zu Art. 1 Abs. 2
4) Fassung gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten
5) Aufgehoben gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten
6) Aufgehoben gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten
7) Aufgehoben gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten
8) Aufgehoben gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten
4
1 ) Die Rechnungstellung bei auswärts erbrachten Konsilien und Leistun- gen erfolgt im Namen und auf Risiko de s Arztes durch die Spitalverwal- tung, in welchem der Arzt angestellt is t, an das Spital in welchem sich der Patient befindet. Das rechnungstellende Spital ist für das Inkasso zustän- dig.
5
...
2 )
Art. 9a
3 )
1
4 ) Der Arzt ist für die Behandlung von ambulanten Patienten honorarbe- rechtigt, soweit die Behandlung durch ihn persönlich erfolgt. Die Behand- lung ambulanter Patienten richtet sich dabei nach den gesundheitspoliti- schen Erfordernissen und den betrieblichen Möglichkeiten. Ambulante Patienten
2
5 ) Die Honorarforderung bei ambulanten Patienten richtet sich nach den von der Regierung genehmigten oder festgesetzten Tarmed-Taxpunktwer- ten. Sofern zwischen Spital und Medi zinaltarifkommission eine spezielle Vereinbarung getroffen wurde, ist dieser Taxpunktwert verbindlich.
3 Rechnungstellung und Inkasso für ärzt liche Leistungen bei ambulanten Patienten erfolgen im Namen und auf Risiko des Arztes durch die Spital- verwaltung. III. Pflichten der Ärzte
Art. 10
6 )
1 Der Arzt ist verpflichtet: Medizinisches Angebot und ärzt- liche Betreuung a) den medizinischen Leistungsauftrag der Klinik/Abteilung optimal zu erfüllen; b) die Betreuung und Behandlung aller Patienten sicherzustellen; c) die Qualitätsförderung sicherzustellen.
2 Er trägt die diagnostische und ther apeutische Verantwortung für alle in der Klinik/Abteilung hos pitalisierten bzw. zur ambulanten Behandlung zugewiesenen Patienten.
3 Die Arbeitszeit des Arztes richtet si eh nach den Bedürfnissen des Spitals. Der Arzt hat Anspruch auf angemessene Erholung.
1) Fassung gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten
2) Aufgehoben gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten
3) Einfügung gemäss RB vom 11. April 1995; siehe FN zu Art. 1 Abs. 2
4) Fassung gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten
5) Fassung gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten
6) Fassung gemäss RB vom 11. April 1995; siehe FN zu Art. 1
Art. 1 1
Der Arzt ist verpflichtet: Aus-, Weite r - und Fortbildung a) die Aus- und Weiterbildung der spita linternen ärztlichen Mitarbeiter zu leiten; b) bei der Aus- und Weiterbildung der a nderen spitalinternen Mitarbeiter und Hilfspersonen mitzuwirken; c) bei der Aus-, Weiter- und Fortbildung spitalexterner Gruppen (Stu- denten, praktizierende Ärzte und Gesundheitserziehung der Bevöl- kerung des Einzugsgebietes) mitzuwirken; d) sich dem medizinische n Leistungsauftrag des Spitals entsprechend in seinem Fachgebiet zeitgemäss fortzubilden.
Art. 12
1 Der Arzt trägt im Rahmen der persönlichen Führungsverantwortung die Kostenverantwortung für de n eigenen Fachbereich. Betriebsführung
2 Er ist für optimale Wirtschaftlichk eit bei der Erfüllung des medizini- schen Leistungsauftrages verantwortlich.
Art. 13 Besondere Aufgaben des Arztes, wie beispielsweise allgemeine Führungs-
aufgaben im Spital, sind in den einz elnen Anstellungsverträgen zu regeln. Besondere Aufgaben
Art. 14 Die dienstlichen Pflich ten haben Vorrang gegenüber der persönlichen
Sprechstunden- und Konsiliartätigkeit. Vorrang der dienstlichen Pflichten
Art. 15 Die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung richtet
sich nach der Verordnung über das Dienstverhältnis der Mitarbeiter des Kantons Graubünden, wobei das Spita l die Zuständigkeit für die Bewilli- gungserteilung festlegt. Ö ffentliche Nebenämter und Neben- beschäftigungen
Art. 16
1 )
1 Der Arzt erhält bei den nach Tarmed abgerechneten Leistungen Aufteilung der Abgeltung der nach Tarmed abgerechneten Leistungen a) bei ambulanten Patienten die Abgeltung für die von ihm persönlich erbrachten ärztlichen Leistungen unter Abzug der in der Abgeltung der ärztlichen Leistungen inbegrif fenen Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen; b) bei Patienten der persönlichen Sprechstunde die Abgeltung für die von ihm persönlich erbrachten ärztlichen Leistungen.
1) Fassung gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten
2
1 ) Das Spital erhält bei den nach Tarm ed abgerechneten Leistungen die Abgeltung für die technischen Leist ungen und den Assistenzanteil der Ab- geltung für die ärztlichen Leistungen der nicht honorarberechtigten Ärzte.
Art. 17
2 )
Art. 18
3 ) IV. Verschiedene Bestimmungen
Art. 19 Das Spital gewährleistet im Rahmen des Leistungsauftrages und unter Be-
achtung des Grundsatzes der Wirtscha ftlichkeit die betrieblichen Vor- aussetzungen für eine geordnete, de m Wohle der Kranken und dem Anse- hen des Spitals dienende ärztliche Tätigkeit. Bereitstellung der Infrastruktur
Art. 20
4 ) Die Spitalverwaltung hat jährlich dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit die gesamten Bezüge der Chefärzte, Chefarztstellvertreter und Leitenden Ärzte zu melden. Abrechnung der Bezüge und Ab- gaben der Ärzte
Art. 21
1
5 ) Der Ferienanspruch des Arztes beträgt jährlich Ferien, Fortbildung, Stellvertretung a) bis zum 59. Altersjahr 5 Wochen; b) ab dem 60. Altersjahr 6 Wochen.
2
6 ) Der Umfang der Teilnahme an Kongr essen und für die Fortbildung richtet sich nach dem von der Fachge sellschaft minima l vorgeschriebenen Rahmen.
3 Abwesenheit von mehr als 3 Tagen muss der Spitalverwaltung gemeldet werden.
4 Stellvertretung und Ferienzeit sind entsprechend den Verhältnissen am betreffenden Spital zu regeln.
1) Einfügung gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten
2) Aufgehoben gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten
3) Aufgehoben gemäss RB vom 29. Mai 2000; siehe FN zu Art. 3 Abs. 2
4) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4295; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
5) Fassung gemäss RB vom 11. April 1995; siehe FN zu Art. 1 Abs. 2
6) Fassung gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten
5
1 ) Soweit die Behandlung von Privat- und Halbprivatpatienten durch den Oberarzt erfolgt, hat Anspruch auf das Honorar aus der privatärztlichen Tätigkeit: a) der Oberarzt, wenn die entsprechende Tätigkeit nicht als Arbeitszeit angerechnet wird; b) das Spital, wenn die entsprechende Tätigkeit als Arbeitszeit an- gerechnet wird.
6
2 ) Bei ausgewiesenem Bedürfnis kann de m Arzt auf Gesuch der zuständi- gen Spitalinstanz durch das Departemen t für seine persönliche berufliche Fortbildung ein bezahlter Urlaub be willigt werden. Das Spital übernimmt allfällige Stellvertretungskosten. Es besteht kein Anspruch auf Auszah- lung von Lohnguthaben bei nicht beanspruchtem Fortbildungsurlaub.
Art. 22 Die Spitalverwaltung versichert den Arzt und seine Mitarbeiter und Hilfs-
kräfte gegen Haftpflichtansprüche aus Tätigkeiten im Dienste des Spitals. Die Haftpflichtversicherung erstreckt sich auf alle ambulanten und statio- nären Patienten. Haftpflicht
Art. 23 3 )
1 Das Spital entrichtet Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen (Alters-, Hinterlassenen- und Invalid enversicherung, Erwerbsersatzord- nung, Arbeitslosenversicherung, Fam ilienausgleichskasse) auf den Hono- raren des Arztes aus privatärzt licher und ambulanter Tätigkeit. Sozial- versicherungen
2 Der Anschluss an die Pensionskasse des Spitals und die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung erfolgen auf der Basis des Grundlohnes.
3 Die aus der persönlichen Sprechstunde erzielten Einnahmen des Arztes sind Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
Art. 24 Die Lohnzahlung bei Arbeitsunfähigke it und befohlenem Militär- sowie
Zivilschutzdienst ri chtet sich nach der Verordnung über das Dienstverhält- nis der Mitarbeiter des Kantons Graubünden und erfolgt auf der Basis des Grundlohnes. Lohnzahlung bei Verhinderung an der Arbeits- leistung
Art. 25 In den Anstellungsverträgen der Spitäler mit den Ärzten sind die Bestim-
mungen über die Probezeit gemäss Artikel 6 und über die Bewährungsfrist Probezeit/ Bewährungsfrist
1) Fassung gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten
2) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4296; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
3) Fassung gemäss RB vom 29. Mai 2000; siehe FN zu Art. 3 Abs. 2
gemäss Artikel 9 der Verordnung über das Dienstverhältnis der Mit- arbeiter des Kantons Graubünden
1 ) wegzubedingen. V. Schlussbestimmungen
Art. 26 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft.
Inkrafttreten
Art. 27
2 ) Die Ärzte die im Jahre 2001 mit den Krankenversicherern direkt ab- gerechnet haben, sind verpflichtet , diesen Abrec hnungsmodus bis zum
30. Juni 2005 beizubehalten oder bis zu diesem Zeitpunkt wieder zu über- nehmen. Ü bergangs- bestimmung
1) BR 170.400
2) Einfügung gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten
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