Verordnung über die Videoüberwachung (153.290)
INHALT
Verordnung über die Videoüberwachung
- Verordnung über die Videoüberwachung
- §1. An öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten können Bild-
- §2. Für die Videoüberwachung bedarf es einer Bewilligung der Da-
- §3. Die Videokameras sind so auf- und einzustellen, dass nur die
- §4. Ausserhalb des überwachten Ortes ist gut sichtbar auf die Video-
- §5. Die Aufzeichnungen sind spätestens am nächsten Werktag aus-
- §6. Die Bekanntgabe von Personendaten ist nur so weit zulässig, als
- §7. Die verantwortliche Stelle ist verpflichtet, die Personendaten
- §8. Die verantwortliche Stelle hat die bereits installierten Geräte zu
- § 2 einreicht.
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