Verordnung über die Videoüberwachung (153.290)
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Verordnung über die Videoüberwachung

Verordnung über die Videoüberwachung (Videoüberwachungsverordnung) Vom 4. Januar 2005 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 6a des Gesetzes über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz) vom 18. März 1992
1) , beschliesst: Allgemeine Voraussetzungen der Videoüberwachung

§1. An öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten können Bild-

übermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräte unter den Voraussetzun- gen des § 6a des Datenschutzgesetzes eingesetzt werden. Die Video- überwachung muss geeignet und notwendig sein, um Personen und Sa- chen vor strafbaren Handlungen zu schützen.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Videoüberwachung an öffentlichen und nicht allgemein zugänglichen Orten durchgeführt werden.
3 Öffentlich sind Orte, über die öffentliche Organe gemäss § 2 Abs. 5 Datenschutzgesetz verfügen. Autorisierung

§2. Für die Videoüberwachung bedarf es einer Bewilligung der Da-

tenschutzaufsichtsstelle.
2 Das Gesuch ist schriftlich bei der Datenschutzaufsichtsstelle einzu- reichen und hat insbesondere zu enthalten: a) Situationsplan b) Zweck der Videoüberwachung c) verantwortliche Stelle d) zugriffsberechtigte Personen e) Betriebszeiten f) Hinweis, wie die Videoüberwachung erkennbar gemacht wird, und der vorgesehene Text g) Anzahl Videokameras sichtigt sind.
3 Spätere Änderungen der in Abs. 2 lit. a–h gemachten Angaben sind der Datenschutzaufsichtsstelle mitzuteilen und bedürfen gegebenen- falls einer neuen Bewilligung.
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Einstellungen der Videokameras

§3. Die Videokameras sind so auf- und einzustellen, dass nur die

Orte erfasst werden, die überwacht werden sollen. Sie sind auch nur zu den zur Zweckerreichung notwendigen Zeiten zu betreiben. Hinweis auf die Videoüberwachung

§4. Ausserhalb des überwachten Ortes ist gut sichtbar auf die Video-

überwachung hinzuweisen und die verantwortliche Stelle zu bezeich- nen. Auswertung und Vernichtung von Aufzeichnungen

§5. Die Aufzeichnungen sind spätestens am nächsten Werktag aus-

zuwerten und in den nächsten 24 Stunden zu vernichten.
2 Als Werktage gelten alle Tage, die nicht ein Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag sind.
3 Die Videoaufnahmen dürfen nur zu den Zwecken bearbeitet wer- den, die dafür angegeben worden sind. Vorbehalten bleiben die gesetz- lichen Anzeigepflichten. Bekanntgabe von Aufzeichnungen

§6. Die Bekanntgabe von Personendaten ist nur so weit zulässig, als

dies für das straf- oder zivilrechtliche Verfahren erforderlich ist.
2 Personendaten unbeteiligter Dritter sind zu anonymisieren. Datensicherheit

§7. Die verantwortliche Stelle ist verpflichtet, die Personendaten

durch technische und organisatorische Massnahmen vor dem Zugriff unbefugter Personen zu schützen. Sie regelt die Zugriffsberechtigung. Übergangsbestimmung

§8. Die verantwortliche Stelle hat die bereits installierten Geräte zu

entfernen, sofern sie nicht innerhalb von sechs Monaten seit Wirksam- werden dieser Verordnung das Gesuch um Videoüberwachung gemäss

§ 2 einreicht.

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