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Stempelgesetz (650.200)
CH - BS
31.12.2006
INHALT
Stempelgesetz
Stempelgesetz
§1. Die in diesem Gesetz aufgezählten Schriftstücke unterliegen, so-
§2.
§3.
§4. Wird in einer Schuldverschreibung die ursprüngliche Schuld-
§5. Die Pflicht zur Stempelung obliegt allen an der Ausstellung der
§6.
§7. Der Regierungsrat ist zum Erlass der erforderlichen Ausfüh-
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