Stempelgesetz (650.200)
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Stempelgesetz

Stempelgesetz
1) Vom 12. März 1936 Das Stempelgesetz vom 8. Juni 1899 wird aufgehoben und durch das folgende Stempelgesetz ersetzt:

§1. Die in diesem Gesetz aufgezählten Schriftstücke unterliegen, so-

fern sie im Gebiete des Kantons Basel-Stadt ausgestellt werden, der kantonalen Stempelsteuer.
2 Die Stempelsteuer fällt weg: a) für Schriftstücke, die von einer Behörde des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde in Verwaltungssachen ausgestellt werden; b) für Schriftstücke, die durch die Bundesgesetzgebung mit einer Stempelabgabe belastet oder ausdrücklich als abgabefrei erklärt worden sind.

§2.

2) Einem Stempel nach dem Format unterliegen notarialische Akten, sofern sie nicht unter den höheren Stempel der §§ 3 und 4 fallen.
2 Der Stempel beträgt Fr. 1.– für jedes Blatt bis zur Grösse des einfa- chen Folioblattes (halber Bogen) und Fr. 2.– für das doppelte Folioblatt (ganzer Bogen).

§3.

3) Einem Stempel nach dem Betrag der im Schriftstück enthalte- nen Schuldsumme unterliegen durch Pfandrechte auf Grundstücken im Kanton Basel-Stadt gesicherte Schuldverschreibungen sowie im Kanton Basel-Stadt zu registrierende Schiffsverschreibungen und Luft- fahrzeugverschreibungen über Fr. 1000.– und mehr.
2 Der Stempel beträgt Fr. 1.50 bei einem Betrag von Fr. 1000.– und für jedes weitere Tausend oder dessen Bruchteil Fr. 1.50 mehr.
3 Bei der Schuldverschreibung über eine Kreditschuld wird der Stem- pel vom Höchstbetrag berechnet.

§4. Wird in einer Schuldverschreibung die ursprüngliche Schuld-

summe erhöht, so ist für den Betrag der Erhöhung der Stempel zu ent- richten.
2 Wird in einer Schuldverschreibung die Person des Gläubigers geän- dert, so tritt die Verpflichtung zur Zahlung eines neuen Stempels nach dem Betrage nicht ein, dagegen gelten die Vorschriften über den For- matstempel.
3 Bei Änderung in der Person des Schuldners ist der Stempel nach dem Betrag neu zu entrichten; ausgenommen sind der Eintritt von Kindern an Stelle der Eltern sowie der Eintritt des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners an Stelle des verstorbenen und der Erben an Stelle des Erblassers: dagegen gelten in diesen Fällen die Vorschrif- ten über den Formatstempel.
4)
4 Das Eintreten einer neuen Firma an Stelle einer alten gilt als Ände- rung in der Person des Schuldners insoweit, als die neue Firma nicht aus bisherigen Inhabern besteht.
5 Treten neue Schuldner zu den bisherigen hinzu, so ist der Stempel auf dem Betrage des übernommenen Anteils zu entrichten.

§5. Die Pflicht zur Stempelung obliegt allen an der Ausstellung der

dem Stempel unterliegenden Schuldverschreibung Beteiligten solida- risch.
5)
2 Die Stempelung erfolgt durch Verwendung von Stempelmarken, die auf dem Schriftstück anzubringen und zu kassieren sind. Der Regie- rungsrat wird bestimmen, in welchen Fällen statt der Stempelmarken der Druckstempel zur Verwendung kommen kann.
3 Schuldhafte Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Ge- setzes werden mit Busse bis höchstens zum Fünffachen des geschulde- ten Stempelsteuerbetrages und höchstens Fr. 50 000.– bestraft. Die Ver- jährungsfrist beträgt fünf Jahre.
6)

§6.

7) Gegen Verfügungen betreffend die Erhebung von Stempelsteu- ern kann bei der verfügenden Behörde Einsprache erhoben werden. Gegen den Einspracheentscheid ist der Rekurs an die Steuerrekurs- kommission zulässig.
2 Für das Verfahren gelten sinngemäss die Vorschriften des Steuerge- setzes.

§7. Der Regierungsrat ist zum Erlass der erforderlichen Ausfüh-

rungsvorschriften ermächtigt.
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