Ordnung für das Bachelorstudium Rechtswissenschaft der Juristischen Fakultät der Uni... (446.210)
INHALT
Ordnung für das Bachelorstudium Rechtswissenschaft der Juristischen Fakultät der Universität Basel
- Ordnung für das Bachelorstudium Rechtswissenschaft der Juristischen Fakultät der Universität Basel
- §1. Diese Ordnung regelt das Bachelorstudium Rechtswissenschaft
- §2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Bachelorstudium den
- §3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
- §4.
- §5.
- §6. Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem Euro-
- §7. Das Studium ist in Module gegliedert. Ein Modul umfasst eine
- §8.
- §9.
- § 10. Die Klausuren finden nach dem Ende der Vorlesungen des
- § 11. Die Wiederholung ungenügender Klausuren ist einmal möglich.
- § 12.
- § 13. Das Aufbaustudium schliesst an das Grundstudium an und um-
- § 14. Die Kreditpunkte werden durch folgende Leistungsüberprü-
- § 15. Im Fall ungenügender Leistungen in Vorlesungs- und Fachprü-
- § 16. Das Aufbaustudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die
- § 17.
- § 18. Vorlesungsprüfungen werden nach Besuch der entsprechenden
- § 19. Vorlesungsprüfungen sind in der Regel mündlich und dauern
- § 20. Eine ungenügende Vorlesungsprüfung kann zweimal wieder-
- § 21. Die Studierenden legen in den Modulen Privatrecht II, Öffentli-
- § 22. Die ungenügenden Fachprüfungen können einmal wiederholt
- § 23. Die Kreditpunkte im Modul Schreibkompetenz und wissen-
- § 24. Die Leistungsüberprüfungen im ausserfakultären Wahlbereich
- § 25. Wer das Grund- und Aufbaustudium erfolgreich abgeschlossen
- § 27. Die Prüfungssprache ist Deutsch.
- § 28. Jedes Jahr gibt es zwei Prüfungssessionen. Es müssen nicht in
- § 29. Die mündlichen Prüfungen finden in Gegenwart einer fachlich
- § 30. Die Leistungen der Studierenden werden benotet oder mit Be-
- § 31. Die Studierenden erhalten nach dem Grundstudium und nach
- § 32. Die Prüfungsergebnisse werden den Kandidatinnen und Kandi-
- § 33. Ausser für die Prüfungen des Grundstudiums müssen sich die
- § 34.
- § 35.
- § 36. Falls eine Studentin oder ein Student eine Prüfung mit unlaute-
- § 37. Die Fakultät regelt in der Wegleitung die Anrechnung von
- § 38. Prüfungen werden durch Inhaberinnen oder Inhaber von Pro-
- § 39.
- § 40.
- § 41. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
- § 42.
- § 43.
- 1. Oktober 2004 begonnen haben, beenden ihr Studium nach der Stu-
- § 44. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Oktober 2004
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