Ordnung für das Bachelorstudium Rechtswissenschaft der Juristischen Fakultät der Uni... (446.210)
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Ordnung für das Bachelorstudium Rechtswissenschaft der Juristischen Fakultät der Universität Basel

Ordnung für das Bachelorstudium Rechtswissenschaft der Juristischen Fakultät der Universität Basel Vom 7. April 2004 Vom Universitätsrat genehmigt am 25. Mai 2004 Die Juristische Fakultät der Universität Basel erlässt, unter Vorbe- halt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf § 16 lit. d des Statuts der Universität Basel vom 12. Dezember 2007
1) , folgende Ordnung.
2) Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich

§1. Diese Ordnung regelt das Bachelorstudium Rechtswissenschaft

an der Juristischen Fakultät der Universität Basel (im Folgenden: Fa- kultät).
2 Sie gilt für alle Studierenden, die an der Universität Basel Rechtswis- senschaft im Bachelorstudium studieren.
3 Einzelheiten regelt die Fakultät in der Wegleitung zum Bachelorstu- dium Rechtswissenschaft. Verliehener Grad

§2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Bachelorstudium den

Grad eines «Bachelor of Law» (BLaw). Zulassung zum Studium

§3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum

Studium sind in der Studierenden-Ordnung der Universität Basel gere- gelt.
2 Studierende, die vom Studium der Rechtswissenschaft oder einem vergleichbaren Studiengang endgültig ausgeschlossen worden sind, werden zum Bachelorstudium Rechtswissenschaft an der Universität Basel in der Regel nicht zugelassen. Die Fakultät kann in Härtefällen dem Rektorat die Zulassung einer endgültig ausgeschlossenen Person beantragen.
3 Das Rektorat eröffnet den Studienanwärterinnen und Studienan- wärtern den Entscheid über die Zulassung oder Nichtzulassung durch
Studienbeginn

§4.

3) Das Bachelorstudium Rechtswissenschaft beginnt grundsätz- lich im Wintersemester. Das Studiendekanat kann aus triftigen Grün- den Ausnahmen bewilligen. Zweiter Abschnitt: Studium und Leistungsüberprüfungen I. Studienaufbau Gliederung des Studiums

§5.

4) Das Bachelorstudium Rechtswissenschaft gliedert sich in zwei Teile: a) das Grundstudium mit 60 Kreditpunkten und einer ordentlichen Studienzeit von einem Jahr und b) das Aufbaustudium mit 120 Kreditpunkten und einer Regelstu- dienzeit von zwei Jahren im Vollzeitstudium. Bei einem Teilzeit- studium verlängert sich das Aufbaustudium entsprechend. Kreditpunkte

§6. Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem Euro-

pean Credit Transfer System ECTS. Die Anzahl der Kreditpunkte pro Lehrveranstaltung entspricht dem zeitlichen Lernaufwand für die Stu- dierenden. Als Richtwert wird ein Kreditpunkt für 30 Stunden Arbeits- zeit einer oder eines durchschnittlichen Studierenden vergeben.
2 Kreditpunkte werden, unter Vorbehalt der in dieser Ordnung festge- legten Kompensationsmöglichkeiten, für genügende Leistungen er- worben. Für die gleiche Studienleistung können Kreditpunkte nur ein- mal erworben werden.
3 Die Fakultät beschliesst die Anzahl der pro Lehrveranstaltung verge- benen Kreditpunkte.
4 Die in den Lehrveranstaltungen erwerbbaren Kreditpunkte werden im Vorlesungsverzeichnis bekanntgegeben. Module

§7. Das Studium ist in Module gegliedert. Ein Modul umfasst eine

Lehrveranstaltung oder mehrere inhaltlich zusammenhängende Lehr- veranstaltungen.
II. Grundstudium Aufbau

§8.

5) Das Grundstudium umfasst Pflichtlehrveranstaltungen in fol- genden Modulen a) Privatrecht I mit 18 Kreditpunkten, b) Öffentliches Recht I mit 18 Kreditpunkten, c) Strafrecht I mit 18 Kreditpunkten, d) Rechtsgeschichte mit 3 Kreditpunkten, e) Juristisches Arbeiten mit 3 Kreditpunkten.
2 Einzelheiten regelt die Wegleitung. Erwerb der Kreditpunkte

§9.

6) Die Kreditpunkte werden erworben durch als genügend beno- tete schriftliche Klausuren von zwei Stunden Dauer in den Modulen a)–c) und von eineinhalb Stunden Dauer im Modul Rechtsgeschichte.
2 Das Modul Juristisches Arbeiten wird mit einem schriftlichen oder elektronischen Leistungsnachweis überprüft. Die Leistungsüberprü- fung im Modul Juristisches Arbeiten wird mit Bestanden / nicht bestan- den (pass/fail) bewertet. Wird die Leistungsüberprüfung nicht bestan- den, kann das Modul erneut belegt werden.
3 Ist einzig die Note des Moduls Rechtsgeschichte ungenügend, der Durchschnitt der Noten der Module a)–d) jedoch mindestens 4,5, so werden die Kreditpunkte dieses Moduls dennoch erworben. Zeitpunkt

§ 10. Die Klausuren finden nach dem Ende der Vorlesungen des

zweiten Studiensemesters in der gleichen Prüfungssession statt. Die Studierenden sind automatisch angemeldet.
2 Das Studiendekanat kann aus triftigen Gründen die Ablegung der Klausuren nach drei Semestern bewilligen.
7) Wiederholung

§ 11. Die Wiederholung ungenügender Klausuren ist einmal möglich.

2 mündlich abgelegt. Sie dauern als Einzelprüfungen 20 Minuten, als Zweierprüfungen 30 Minuten.
3 Die Wiederholung erfolgt jeweils nach einem weiteren Semester. Das Studiendekanat kann aus triftigen Gründen die Frist zur Ablegung
Abschluss des Grundstudiums

§ 12.

9) Das Grundstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Kreditpunkte aus den Modulen gemäss § 8 lit. a–e erworben sind.
2 Das Grundstudium soll innert einem Jahr abgeschlossen werden. Falls Kreditpunkte im « Modul Juristisches Arbeiten» gemäss § 8 Abs. 1 lit. e fehlen, kann das Aufbaustudium unter dem Vorbehalt begonnen werden, dass die fehlenden Kreditpunkte später erworben oder ange- rechnet werden.
3 Studierende, welche das Grundstudium nicht erfolgreich abgeschlos- sen haben, sind vom Weiterstudium in Rechtswissenschaft an der Uni- versität Basel ausgeschlossen. Die Dekanin oder der Dekan teilt dies durch Verfügung mit. III. Aufbaustudium a. grundsätzliches Aufbau

§ 13. Das Aufbaustudium schliesst an das Grundstudium an und um-

fasst Pflicht- und Wahllehrveranstaltungen in den Modulen: a) Privatrecht II mit 40 Kreditpunkten, b) Öffentliches Recht II mit 26 Kreditpunkten, c) Strafrecht II mit 20 Kreditpunkten, d) Zivilprozessrecht mit 4 Kreditpunkten, e) Völker- und Europarecht mit 6 Kreditpunkten, f) Grundlagen des Rechts (Wahlmodul) mit 4 Kreditpunkten, g) Schreibkompetenz und wissenschaftliches Arbeiten mit 14 Kredit- punkten, sowie einen ausserfakultären Wahlbereich mit 6 Kreditpunkten.
2 Einzelheiten regelt die Wegleitung. Erwerb der Kreditpunkte

§ 14. Die Kreditpunkte werden durch folgende Leistungsüberprü-

fungen erworben: a) Vorlesungsprüfungen, b) Fachprüfungen, c) eine Proseminar- und eine Seminarleistung, d) Leistungsüberprüfung für den ausserfakultären Wahlbereich.
Kompensation von Kreditpunkten bei ungenügenden Prüfungsleistungen

§ 15. Im Fall ungenügender Leistungen in Vorlesungs- und Fachprü-

fungen werden die jeweiligen Kreditpunkte dennoch erworben, sofern die Kandidatin oder der Kandidat a) in der Gesamtheit der Vorlesungsprüfungen und der Fachprüfun- gen einen genügenden Notendurchschnitt erzielt hat, nicht mehr als 3 Minuspunkte (§ 15 Abs. 2) und nicht mehr als zwei ungenü- gende Einzelnoten vorweist, und b) in den drei Fachprüfungen allein einen genügenden Notendurch- schnitt erzielt hat und nicht mehr als eine ungenügende Einzelnote vorweist. und c) in keinem Modul mehr als eine ungenügende Note erzielt hat.
2 Die Note 3,5 ergibt einen halben Minuspunkt, die Note 3 einen Mi- nuspunkt, die Note 2,5 eineinhalb Minuspunkte, die Note 2 zwei Minus- punkte, die Note 1,5 zweieinhalb Minuspunkte, die Note 1 drei Minus- punkte. Abschluss des Aufbaustudiums

§ 16. Das Aufbaustudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die

Kreditpunkte aus den Modulen gemäss § 13 erworben sind.
2 Studierenden, welche das Aufbaustudium nicht erfolgreich abge- schlossen haben, wird der Ausschluss vom Studium der Rechtswissen- schaft an der Universität Basel vom Dekan oder von der Dekanin durch Verfügung eröffnet.
3 Die Wiederholung einzelner ungenügender Leistungen ist nach dem Bestehen des Bachelorstudiums unter Anwendung von § 15 nicht mehr möglich.
10) b. vorlesungsprüfungen Die einzelnen Prüfungen

§ 17.

11) Zu den Vorlesungen und zugehörigen Übungen im a) Obligationenrecht Besonderer Teil oder Gesellschaftsrecht, a bis ) Erbrecht, Familienrecht oder Sachenrecht, b) Strafrecht Besonderer Teil, c) Verwaltungsrecht, d) Zivilprozessrecht,
Zulassung und Zeitpunkt

§ 18. Vorlesungsprüfungen werden nach Besuch der entsprechenden

Lehrveranstaltungen abgelegt. Die Studierenden wählen im Übrigen die Prüfungssession frei.
2 Die Vorlesungsprüfungen gemäss § 17 lit. a–c müssen vor den Fach- prüfungen, die Vorlesungsprüfungen gemäss § 17 lit. d–f spätestens mit den Fachprüfungen abgelegt werden. Durchführung

§ 19. Vorlesungsprüfungen sind in der Regel mündlich und dauern

als Einzelprüfungen 15 Minuten, als Zweierprüfungen 20 Minuten.
2 Die Wegleitung kann schriftliche Prüfungen zulassen. Sie regelt die Einzelheiten. Wiederholung

§ 20. Eine ungenügende Vorlesungsprüfung kann zweimal wieder-

holt werden. § 22
12) Abs. 2 bleibt vorbehalten. Die Wiederholung genü- gender Prüfungen ist ausgeschlossen.
2 Erzielt eine Studentin oder ein Student in mehreren Vorlesungsprü- fungen desselben Moduls ungenügende Noten, wird die zuletzt erzielte Note für das Bestehen und das Prädikat des Bachelor gewertet. c. fachprüfungen Umfang und Durchführung

§ 21. Die Studierenden legen in den Modulen Privatrecht II, Öffentli-

ches Recht II und Strafrecht II je eine Fachprüfung ab, wobei der Stoff der entsprechenden Module aus dem Grundstudium vorausgesetzt wird.
2 Mit Bestehen einer Fachprüfung werden im betreffenden Modul ebenfalls die Kreditpunkte der Lehrveranstaltungen erworben, zu denen keine Vorlesungsprüfungen stattfinden.
3 Die Fachprüfungen werden während einer Prüfungssession in Form von zwei schriftlichen Klausuren von fünf Stunden Dauer und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer für Zweierprüfungen oder von 20 Minuten Dauer für Einzelprüfungen abgelegt.
4 fung zu den Modulen wird einen Monat vor der ersten Klausur bekannt
Wiederholung

§ 22. Die ungenügenden Fachprüfungen können einmal wiederholt

werden. Sie müssen gemeinsam in einer Prüfungssession wiederholt werden.
2 Wer eine Fachprüfung wiederholt, kann auf Antrag ungenügende Vorlesungsprüfungen in der gleichen Session noch einmal ablegen. d. proseminar- und seminarleistung

§ 23. Die Kreditpunkte im Modul Schreibkompetenz und wissen-

schaftliches Arbeiten werden, im Rahmen eines Proseminars und eines Seminars, mit einer bestandenen Proseminarleistung und einer als ge- nügend benoteten Seminarleistung erworben.
2 Ausnahmsweise kann eine prüfungsberechtigte Person gestatten, die Seminarleistung durch eine ausserhalb einer Seminarveranstaltung verfasste Arbeit zu erfüllen.
3 Die Proseminarleistung wird mit Bestanden / Nicht bestanden (pass/ fail) bewertet. Das Bestehen der Proseminarleistung ist Voraussetzung, um zu einem Seminar zugelassen zu werden.
4 Die Seminarleistung wird benotet. Die Note wird bei der Berech- nung des Bachelorprädikats nicht berücksichtigt, aber im Bachelor- zeugnis unter Angabe des Titels der Arbeit ausgewiesen. e. ausserfakultärer wahlbereich

§ 24. Die Leistungsüberprüfungen im ausserfakultären Wahlbereich

erfolgen nach Massgabe der entsprechenden Studienordnungen. Die Bewertung und die Kreditpunkte werden im Zeugnis ausgewiesen. IV. Bachelor Grad

§ 25. Wer das Grund- und Aufbaustudium erfolgreich abgeschlossen

hat, erhält den Grad eines «Bachelor of Law». Dafür wird ein Diplom mit Angabe des Prädikats ausgestellt. Prädikat
a) 5,6 bis 6,0 ausgezeichnete Leistung («summa cum laude»), b) 5,2 bis 5,5 sehr gute Leistung («magna cum laude»), c) 4,8 bis 5,1 gute Leistung («cum laude»), d) 4,4 bis 4,7 befriedigende Leistung («bene»), e) 4,0 bis 4,3 genügende Leistung («rite»). Dritter Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen I. Prüfungen Prüfungssprache

§ 27. Die Prüfungssprache ist Deutsch.

2 Die Prüfenden können für mündliche Prüfungen eine andere Spra- che zulassen. Einzelheiten regelt die Wegleitung. Prüfungssessionen

§ 28. Jedes Jahr gibt es zwei Prüfungssessionen. Es müssen nicht in

jeder Session sämtliche Prüfungen angeboten werden; die Wegleitung legt die Einzelheiten fest. Prüfungsbeisitz bei mündlichen Prüfungen

§ 29. Die mündlichen Prüfungen finden in Gegenwart einer fachlich

qualifizierten Beisitzerin oder eines fachlich qualifizierten Beisitzers statt. Den Vorlesungsprüfungen sitzen in der Regel Assistierende bei. Bewertung

§ 30. Die Leistungen der Studierenden werden benotet oder mit Be-

standen / Nicht bestanden (pass/fail) bewertet.
2 Die Notenskala reicht von 1,0 bis 6,0. Die Noten 4,0 bis 6,0 bezeich- nen genügende, die Noten 1,0 bis 3,5 ungenügende Leistungen.
3 Die einzelnen Noten entsprechen den folgenden Wertungen: a) 6,0 ausgezeichnet, b) 5,5 sehr gut, c) 5,0 gut, d) 4,5 befriedigend, e) 4,0 ausreichend, f) 3,5 nicht ausreichend,
Zeugnis

§ 31. Die Studierenden erhalten nach dem Grundstudium und nach

dem Aufbaustudium je ein Zeugnis über die erworbenen Kredit- punkte, die abgelegten Prüfungen und Leistungen sowie die erzielten Noten, unabhängig davon, ob sie den betreffenden Studienabschnitt er- folgreich abgeschlossen haben oder nicht. Eröffnung – Einsichtsrecht

§ 32. Die Prüfungsergebnisse werden den Kandidatinnen und Kandi-

daten in Form einer Verfügung eröffnet.
2 Auf Verlangen wird Einsicht in die eigenen schriftlichen Arbeiten ge- währt. Anmeldung

§ 33. Ausser für die Prüfungen des Grundstudiums müssen sich die

Studierenden für alle Prüfungen anmelden. Ein Rückzug der Anmel- dung ist nicht möglich. § 35 bleibt vorbehalten. Verlängerung der Prüfungsdauer

§ 34.

13) Das Studiendekanat kann bei Vorliegen triftiger Gründe, ins- besondere bei Fremdsprachigkeit oder Behinderung, die Dauer münd- licher und schriftlicher Prüfungen im Einzelfall auf Gesuch hin ange- messen verlängern. Verschiebung, Verhinderung und Fernbleiben

§ 35.

14) Ein Gesuch um Verschiebung von Leistungsüberprüfungen oder Abgabeterminen ist unter Geltendmachung triftiger Gründe schriftlich beim Studiendekanat einzureichen. Wird das Gesuch aus ge- sundheitlichen Gründen gestellt, ist dem Studiendekanat ein ärztliches
2 Das Studiendekanat entscheidet über das Gesuch.
3 Bleibt eine Studentin oder ein Student ohne triftige Gründe einer Prüfung fern, gilt diese Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 1,0 bewertet.
Unlauteres Prüfungsverhalten

§ 36. Falls eine Studentin oder ein Student eine Prüfung mit unlaute-

ren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, gilt die betref- fende Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 1,0 bewertet.
2 Wer als schriftliche Arbeit ein Plagiat einreicht, insbesondere die Ar- beiten Dritter verwertet und sich als Autorin oder Autor ausgibt, kann von der Curriculums- und Prüfungskommission vom Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Basel ausgeschlossen werden.
15) Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

§ 37. Die Fakultät regelt in der Wegleitung die Anrechnung von

auswärtigen Studien- und Prüfungsleistungen. Dabei beachtet sie die Gleichwertigkeit und die diesbezügliche Vereinbarung zwischen den schweizerischen Rechtsfakultäten.
2 Über die Anrechnung von Kreditpunkten oder Noten, welche in einem anderen Studiengang oder an einer anderen Universität oder Hochschule erworben wurden, entscheidet das Studiendekanat. Eine Anrechnung für Fachprüfungen ist nicht möglich.
16)
3 Die Anrechnung von Noten sowie von Kreditpunkten wird durch Verfügung eröffnet. II. Zuständigkeiten Prüfungsberechtigte

§ 38. Prüfungen werden durch Inhaberinnen oder Inhaber von Pro-

fessuren oder durch Dozentinnen oder Dozenten mit Habilitation oder einem gleichwertigen Ausweis abgenommen.
2 Die Fakultät kann andere Dozentinnen und Dozenten zur Abnahme von Prüfungen ermächtigen. Curriculums- und Prüfungskommission, Studiendekanin oder Studien- dekan
17)

§ 39.

17) Die Fakultät wählt eine Curriculums- und Prüfungskommis- sion sowie eine Studiendekanin oder einen Studiendekan. Die Weglei- tung regelt die Einzelheiten.
Curriculums- und Prüfungskommission
18)

§ 40.

18) Die Curriculums- und Prüfungskommission veröffentlicht je- weils spätestens im Januar einen Plan der Lehrveranstaltungen für das im Herbst beginnende akademische Jahr. III. Rechtsmittel

§ 41. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von

der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Sie können gemäss § 27 des Universitätsgesetzes bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission angefochten wer- den. IV. Härtefälle

§ 42.

19) In Härtefällen kann die Curriculums- und Prüfungskommis- sion begründete Ausnahmen von einzelnen Regelungen dieser Ord- nung gewähren. Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Geltung und Übergangsbestimmungen

§ 43.

20) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, welche ihr Bache- lorstudium in Rechtswissenschaft an der Universität Basel im Winter- semester 2004/2005 oder später beginnen.
2 Studierende, die ihr Rechtsstudium an der Universität Basel vor dem

1. Oktober 2004 begonnen haben, beenden ihr Studium nach der Stu-

dien- und Prüfungsordnung der Juristischen Fakultät der Universität Basel vom 5. November 1998. Für sie führt die Fakultät noch während sechs Jahren Lizentiatsprüfungen nach dieser Ordnung durch. In be- gründeten Fällen kann die Prüfungskommission die Frist zur Ablegung der Lizentiatsprüfung um höchstens ein Jahr erstrecken.
3 Für Studierende, welche im Wintersemester 2004/2005 ihr Rechtsstu- dium in Basel begonnen haben oder ihr Studium nach der vorliegenden Ordnung fortsetzen, gilt § 17 in der Fassung vom 7. April 2004.
Wirksamkeit und Änderung anderer Erlasse

§ 44. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Oktober 2004

wirksam.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Studien- und Prüfungsordnung der Juristischen Fakultät der Universität Basel vom 5. November 1998 wie folgt geändert:
21)
3 Die Studiendekanin oder der Studiendekan, das Studiendekanat sowie die Curriculums- und Prüfungskommission ersetzen die in den Studien- und Prüfungsordnungen vom 23. Mai 1991 und 5. November
1998 vorgesehenen entsprechenden Organe und nehmen deren Aufga- ben wahr.
22)
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