Übereinkommen zwischen den Kantonen Graubünden und St. Gallen betreffend Ausübung de... (760.200)
INHALT
Übereinkommen zwischen den Kantonen Graubünden und St. Gallen betreffend Ausübung der Fischerei auf der Grenzstrecke im Rhein
- Übereinkommen zwischen den Kantonen Graubünden und St. Gallen betreffend Ausübung der Fischerei auf der Grenzstrecke im Rhein
- Art. 2 Die Netzfischerei mit Ausnahme de s Laichfischfanges ist verboten.
- Art. 5 Fischereiübertretungen auf der rech ten Seite des Haupt wasserlaufes wer-
- Art. 6 Diese Übereinkunft tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und
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