Übereinkommen zwischen den Kantonen Graubünden und St. Gallen betreffend Ausübung der Fischerei auf der Grenzstrecke im Rhein
Übereinkommen zwischen den Kantonen Graubün- den und St. Gallen betreffend Ausübung der Fischerei auf der Grenzstrecke im Rhein Vom 1. und 9. Oktober 1936 Die Regierungen der Kantone Graubünde n und St. Gallen haben sich be- züglich der Fischerei auf der Grenzstrecke im Rhein geeinigt wie folgt:
Art. 1
1 Die Angelfischerei unterliegt der Regelung durch die einschlägigen kan- tonalen Vorschriften.
2 Das Waten zwecks Fischfanges ist verboten.
3 Die Inhaber des bündnerischen Pate ntes dürfen von der rechten Fluss- seite, die Inhaber der st. gallischen Bewilligung von der linken Flussseite bis an den Hauptwasserl auf herantreten.
Art. 2 Die Netzfischerei mit Ausnahme de s Laichfischfanges ist verboten.
Art. 3
1 Zwecks Ausübung des Laichfischfanges ist jeder Kanton berechtigt, ein Netz mit entsprechender Spezialbewilligung zu gestatten.
2 Dem Inhaber einer Laichfisch fangbewilligung ist die Befischung der ganzen Flussbreite erlaubt. Der gew onnene Laich ist der nächsten Fisch- brutanstalt abzuliefern.
3 Die aus dem Laichfischfang gewonnenen Eier oder Jungbrut sind zu gleichen Teilen an die beiden Kantone abzugeben.
4 Dem Kanton Graubünden bleibt vorbe halten, anstelle von Seeforellen- Bachforelleneier beziehungsweise -jungbrut zu beziehen.
5 Die speziellen Bedingungen für die Ausübung des Laichfischfanges wer- den periodisch durch besonde re Vereinbarungen geregelt.
1 )
Art. 4
1 Die Fischereiaufsichtsorgane de r beiden Kantone üben, unabhängig von der Kantonsgrenze, die Fischereiaufsi cht auf ihrer Kantonsseite bis zum Hauptwasserlauf aus.
1) Vgl. Vereinbarung vom 16. Juli und 20. August 1943, BR 760.210
2 Die Fischereiaufsicht hat mit ge genseitiger Unterstützung und Einver- nehmen zu erfolgen.
Art. 5 Fischereiübertretungen auf der rech ten Seite des Haupt wasserlaufes wer-
den von den bündnerischen Strafinstan zen, solche auf der linken Seite von den st. gallischen Behörden verfolgt.
Art. 6 Diese Übereinkunft tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und
Genehmigung durch den Bundesrat
1 ) am 1. Januar 1937 auf die Dauer von drei Jahren in Kraft. Sie bleibt jeweilen für weitere drei Jahre in Kraft, sofern sie nicht ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer durch einen Kanton gekündigt wird.
1) Vom Bundesrat genehmigt am 14. Januar 1937
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