Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (550.100)
INHALT
Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr
- Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr
- Art. 3 Der vorbeugende Brandschutz umfasst alle baulichen, technischen,
- Art. 4 17)
- Art. 10 11)
- Art. 14 Den Eigentümern von nicht vorschriftsgemässen Bauten, Brand-
- Art. 20 17)
- Art. 20a 16)
- Art. 21 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen über die
- Art. 32 15)
- Art. 37 Der Kanton finanziert seine Aufwendungen für den Brandschutz
- Art. 39 Die privaten Versicherungsgesellschaften haben der Kantonalen
Feedback