Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (550.100)
CH - SH

Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr

esetz: Schutz - und Rettungsmassnahmen dieses
1) ); d Ex- Zweck Aufgaben von Kanton und Gemeinden
a) ordnen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Brand- schutz massnahmen an, soweit sie gemäss Baugesetz zur Be- urteilung des Baugesuches zuständig sind (Art. 56 Baugesetz); b) stellen eine Feuerwehr bereit, welche in der Lage ist, den Leis- tungsauftrag gemäss den kantonalen Vorgaben zu erfüllen; c) stellen die Löschwasserversorgung in ihrem Gebiet sicher d) vollziehen das Brandschutzgesetz, soweit der Vollzug nicht ausdrücklich dem Kanton übertragen ist.
16)
3 Der Kanton und die Gemeinden unterstützen sich bei der Erfül- lung ihrer Aufgaben gegenseitig. B. Vorbeugender Brandschutz
1. All gemeine Bestimmungen

Art. 3 Der vorbeugende Brandschutz umfasst alle baulichen, technischen,

betrieblichen und organisatorischen Schutzmassnahmen.

Art. 4 17)

1 Mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, feuer - oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit Maschinen, Apparaten usw. ist so umzugehen, dass keine Brände oder Explosionen verursacht werden oder entstehen können. Der Regierungsrat kann die Sorgfaltspflichten näher umschreiben.
2 Wer andere beaufsichtigt, sorgt dafür, dass diese instruiert sind und die nötige Vorsicht walten lassen.
3 Wer einen Brand oder Anzeichen davon entdeckt, alarmiert un- verzüglich die Feuerwehr und gefährdete Personen.
Art. 5
17) Verboten sind alle Handlungen und Unterlassungen, welche die Gefahr von Feuer - und Explosionsschäden herbeiführen, nament- lich: a) das Rauchen und Feuern bei erhöhter Gras - oder Waldbrand- gefahr; b) das Rauchen und die Verwendung offener Flammen oder ande- rer Zündquellen an Orten, wo leicht brennbare Stoffe herge- stellt, gelagert, verarbeitet, verkauft oder umgefüllt werden. Gegenstand Allgemeine Sorgfaltspflicht Verbote
eiben und in-
17)
17) ndbekämpfung möglich und die Sicherheit
16) mmten Zeitraums erhalten
16) - und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sorgen in
17) - und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sind dafür und Brandschutzpro- en und bei letzteren auf dem Produkt gekenn- Grundsätze des baulichen Brandschutzes Brandschutz - normen und -richtlinien
17) brandschutz - technischen Beschaffenheit Zuständigkeit und Verfahren 16)
Gebäuden oder von feuer - oder explosionsgefährlichen Anlagen und Einrichtungen und bei der Lagerung von feuer - und explosi- onsgefährlichen Stoffen richtet sich nach den Art. 56 und 57 des Baugesetzes.
2 Sind für ein Bauvorhaben sowohl die Gemeinde als auch der K ton zuständig, setzt jede Behörde die Brandschutzanordnungen in ihrem Bereich fest. Deren baurechtliche Entscheide sind zusam- men durch die Gemeinde zu eröffnen.
3
... 18)
4 Die Bewilligungsbehörde setzt die Brandschutzanordnungen in der Baubewilligung fes t. Ist die Bewilligungsbehörde das Baudepar- tement, übernimmt sie die Brandschutzanordnungen der Kantona- len Feuerpolizei.
Art. 9a
12)
1 Die Zuständigkeit zur Festsetzung von Brandschutzanordnungen für die Erstellung oder den Ersatz von wärmetechnischen Anlagen richtet sich nach den brennstoffabhängigen Leistungsgrenzen ge- mäss Art. 11 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgeset- zes über den Umweltschutz (Einführungsgesetz zum USG) vom
22. Januar 2007.
2 Brandschutzanordnungen für wärmetechnische Anlagen, welche über der brennstoffabhängigen Leistungsgrenze von Art. 11 EG USG liegen, werden durch die Kantonale Feuerpolizei festgesetzt und durch das Baudepartement bewilligt. Alle übrigen wärmetech- nischen A nlagen werden durch die Gemeinde bewilligt. Der Regie- rungsrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen.
3 Soweit für den Einbau und den Ersatz von wärmetechnischen An- lagen eine Bewilligung erforderlich ist, erfolgt diese im Rahmen der Zust ändigkeiten entweder im Baubewilligungsverfahren oder durch Verfügung. 17)
3. Brandschutzkontrollen

Art. 10 11)

1 Die Kantonale Feuerpolizei prüft die Einhaltung der Brandschutz- vorschriften während des Baus oder Um baus der Gebäude und An- lagen, die vom Baudepartement bewilligt wurden oder für die sie die Brandschutzanordnungen festgelegt hat.
2 Die Gemeinde prüft die Einhaltung der Brandschutzvorschriften während des Baus oder Umbaus der Gebäude und Anlagen, für welc he sie die Baubewilligung erteilt oder für die sie die Brand- schutzanordnungen festgelegt hat. Zuständigkeit und Verfahren bei wärme - technischen Anlagen 16) Kontrollen bei baulichen Massnahmen 11)
- oder genehmigungspflichtige Bauten und Anlagen gelegt, kann bei unwesentlichen Neu- oder prechend der Gefährdung für Personen, Tiere und Sa- Periodische Kontroll - tätig keit
16) Besondere Brandschutzkon trollen in Bau ten und Anlagen
17) Mitwirkungs -

Art. 14 Den Eigentümern von nicht vorschriftsgemässen Bauten, Brand-

schutzeinrichtungen und wärmetechnischen Anlagen wird unter Ansetzung einer Frist schriftlich mitgeteilt, wie die Mängel zu behe- ben sind.
4. Blitzschutz
Art. 15
17)
1 Je nach Personenbelegung und Nutzung sind Bauten, Anlagen oder Brandabschnitte mit ausreichend dimensionierten Blitz- schutzsystemen auszurüsten. Mit Blitzschutzsystemen sind insbe- sondere zu schützen a) Gebäude, die Räume mit grosser Personenbelegung enthalten. Als grosse Personenbelegung gilt eine Nutzung mit mehr als
300 Personen; b) Beherbergungsbetriebe (Krankenhäuser, Alters - und Pflege- heime, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen aufgenommen werden, die auf fremde Hilfe angewie- sen s ind, sowie Hotels, Pensionen und Ferienheime, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen aufge- nommen werden; c) besonders hohe Bauwerke (z. B. Hochhäuser, Hochkamine und Türme) einschliesslich die zugehörigen anstossenden Gebäude normaler Bauhöhe; d) grössere (mehr als 3'000 m3) landwirtschaftliche Ökonomie- und Betriebsbauten einschliesslich anstossende und benach- barte zugehörige Silos und Wohnbauten, Holzverarbeitungsbe- triebe, Textil - und Kunststoffwerke; e) Industrie- und Gewerbebauten mit gefährdeten Bereichen (z. B. Anlagen und Einrichtungen, in denen mit feuer - oder explosi- onsgefährlichen Stoffen ab 100 kg umgegangen wird oder in denen in diesem Ausmass solche Stoffe gelagert werden), Mühlen, chemische Fabriken, Sprengstoff - und Munitionslager, Rohrleitungsanlagen, Tankstellen; f) ab einer Lagermenge von 100 kg feuer - oder explosionsgefähr- liche Stoffe (z. B. brennbare Flüssigkeiten oder Gase) und La- ger flüssiger Treib- und Brennstoffe (exklusive Diesel Heizöl), samt den zugehörigen B auten und Anlagen (z. B. Ma- schinenhaus, Gaswerk, Lagerbauten mit Abfüllvorrichtungen); g) Gebäude und Anlagen an exponierten topographischen Lagen. Mängel Blitzschutz - pflicht
zen sind. er oder eine Kaminfegerin kontrollieren soweit vorgeschrieben, die Reinigung von Anla-
17)
17) iodisch über die im Kan- Kontroll - und Reinigungs - pflicht der wärmetechni - schen Anlagen Kaminfeger - arbeiten Bewilligung zur Berufsausübung
C. Schadenbekämpfung und Feuerwehr I. Feuerwehr
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 19
1 Die Feuerwehren sind als Orts -, Verb ands - oder als Betriebsfeu- erwehr organisiert. Der Ersteinsatz muss ohne Unterbrechung si- chergestellt sein.
17)
2 Sie sind die allgemeinen Schadenwehren bei Bränden, Explosio- nen und Elementarereignissen. Sie werden ferner zur Bewältigung von Ereignissen beigezogen, welche die Umwelt schädigen oder gefährden.
3 Sie können zu Unfallrettungsdienst oder anderen Dienstleistun- gen und Einsätzen beigezogen werden, sofern sie hierfür ausgebil- det sind und die Erfüllung ihrer Aufgabe als allgemeine Schaden- wehr dadurch nicht gefährdet wird.
17)

Art. 20 17)

1 Die Feuerwehren leisten untereinander Nachbarschaftshilfe und arbeiten mit anderen Organisationen des Bevölkerungs - und Um- weltschutzes zusammen, damit Schadenereignisse rasch und wir- kungsvoll bewältigt werden.
2 Der Kanton unterstützt die Nutzung von Rationalisierungspotenzi- al.

Art. 20a 16)

Die Kantonale Feuerpolizei kann zur wirkungsvollen Ausbildung und Einsatzbewältigung Aufnahmen durch Luftfahrzeuge anordnen. In Bezug auf den Datenschutz ist hierbei die Verhältnismässigkeit zu wahren.

Art. 21 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen über die

Feuerwehr, insbesondere a) umschreibt er die Strukturen, Aufgaben und Leistungen; b) bezeichnet er die Stützpunktfeuerwehr und die Träger regiona- ler Aufgaben;
17) Aufgabe der Feuerwehren Zusammen - arbeit Einsatz von Luftfahrzeugen Ausführungs - bestimmungen
17) ngen. - und Verbandsfeuerwehren ktfeuerwehr
17) ionsmöglichkeiten der Orts -, Verbands - -, Verbands - oder der Stütz- Aufgabe der Gemeinden Verbandsfeuer - wehren
...
18)
II. Feuerwehrpflicht
Art. 26
1 Die Feuerwehrpflicht dauert mindestens 15, längstens 30 Jahre. Wer die Feuerwehrpflicht erfüllt hat, kann bei Eignung und Perso- nalbedarf freiwillig weiter Dienst leisten.
2 Sie wird durch aktiven Feuerwehrdienst oder durch die Entrich- tung einer jährlichen Ersatzabgabe erfüllt.
3 Die Gemeinden erlassen die Bestimmungen über die Befreiung von der Feuerwehrpfli cht und über die Höhe der Ersatzabgabe.
4 Die Feuerwehren stellen den Personen, die Feuerwehrdienst leis- ten, jährlich eine Bescheinigung darüber aus. Diese ist von den Dienstleistenden zusammen mit der Steuererklärung einzureichen. Die Feuerwehr dokumentiert die Wohnsitzgemeinde der Feuer- wehrdienstleistenden jeweils mit einer Kopie der ausgestellten Be- scheinigungen.
12) III. Einsatzkosten und Haftung
Art. 27
1 Hilfeleistungen bei versicherten Gefahren nach dem Gesetz über die Gebäudeversicherung sind unter Vorbehalt von Art. 28 f. un- entgeltlich. 17)
2 Ausgenommen sind hierbei Brände von motorisierten Transport- mitteln aller Art.
16)
3 Andere Hilfeleistungen der Feuerwehr sind nach Aufwand zu ver- rechnen, nämlich 17) a) bei technischen Einsätzen oder Rettungen, die nicht Folgen ei- nes versicherten Ereignisses im Sinne von Abs. 1 sind, demje- nigen, dem Hilfe geleistet wurde; 17) b) bei Wasserschäden im Gebäude, welche nicht durch ein Ele- mentarereignis verursacht wurden, dem Gebäudeeigentümer; c) bei Aufräumarbeiten dem Eigentümer; d) bei Dienstleistungen an Veranstaltungen dem Veranstalter; e) bei wiederholten Fehlalarmen durch Brandmelde- und Löschan- lagen unabhängig der Ursache dem Anlageeigentümer;
17) f) bei missbräuchlichen Alarmierungen dem Verursacher.
16)
4 Die Kosten für von der Feuerwehr von Gesetzes wegen vorge- nommene oder veranlasste Sicherungs - und Behebungsmassnah- men werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.
16) Grundsätze der Kosten - erhebung
17)
10) tragen die Kosten für die ausserhalb ihres kom- -, Material - und Wiederbereitstellungskosten in
17)
17)
2) sinngemäss
17)
17) Kostenträger Rückgriff Haftung der Gemeinden, Zweckverbände und Betriebe 17) Organisation
2 Die Gemeinden organisieren sich im Rahmen von Gesetz und Verordnung f rei.
3 Der Kanton und die Gemeinden achten auf die Koordination mit anderen im Bevölkerungsschutz tätigen Behörden und Organisati- onen.

Art. 32 15)

1 Der Kanton übernimmt die Investitions - un d Betriebskosten der kantonalen Feuerwehralarmierungszentrale und der für die Alar- mierung notwendigen Netze und Anlagen.
2 Der Kanton trägt die Kosten der von ihm durchgeführten oder be- willigten Aus - und Weiterbildungen von Angehörigen der Feuer- wehr.
3 De r Kanton beteiligt sich an den Investitionen und Beschaffungen der Feuerwehren. Die Beteiligung an Fahrzeugen inkl. erforderli- chem Zubehör beträgt höchstens a) 50 % bei Einsatzschwerpunkt im eigenen Gebiet; b) 70 % bei Einsatzschwerpunkt im eigenen Gebiet und Zusatz- aufgaben in der Region; c) 100 % bei Einsatzschwerpunkt in der Region.
4 Die Beteiligung des Kantons an Investitionskosten für Spezialma- terial zur Erfüllung von Aufgaben in der Region beträgt 100 %.
5 Der Regierungsrat legt die subventionsberec htigten Artikel und die Höhe der Subventionsbeiträge fest. Die Beteiligung an der per- sönlichen Bekleidung an Feuerwehrmaterial und Gerätschaften kann als Pauschalsubvention ausgestaltet werden.
6 Soweit die Subventionierung nicht über eine Pauschale erfolgt, kann die Kantonale Feuerpolizei die konkrete Beschaffung definie- ren.
7 Wenn die Anschaffungen oder Investitionen nicht den Ausfüh- rungsbestimmungen (Art. 21) entsprechen, wird kein Beitrag des Kantons ausgerichtet. Eine ungenügende Leistungsfähigkeit der Feuerwehr führt zu angemessenen Beitragskürzungen.
8 Wird durch einen Feuerwehrzusammenschluss das vorhandene Rationalisierungspotenzial genutzt, erfolgt ein Beitrag an die erfor- derlichen Reorganisationskosten. Der Regierungsrat regelt Vo- raussetzung und Beitragshöhe.
9 Die Stützpunktfeuerwehr erhält für die Aufwendungen im Zusam- menhang mit ihren Zentrumsaufgaben eine jährliche Pauschalent- schädigung. Der Regierungsrat regelt Voraussetzung und Bei- tragshöhe. Beiträge des Kantons an die Schadenbe- kämpfung und die Feuerwehr
einden und der von ihnen betrauten Kör-
14) ichtsplan der gesamten Anlage; Ersatzvornahme und Kosten - tragung Zuständigkeit Beiträge des Kantons
F. Übertragung von Aufgaben
Art. 36
11) Die Übertragung von Aufgaben des Kantons an eine Gemeinde oder von einer Gemeinde an den Kanton sowie die Zusammenar- beit der Gemeinden untereinander richten sich nach den Bestim- mungen des Gemeindegesetzes. G. Finanzierung

Art. 37 Der Kanton finanziert seine Aufwendungen für den Brandschutz

a) durch eine Brandschutzabgabe der Gebäudeeigentümer; b) durch Beiträge der privat en Versicherungsgesellschaften; c) durch Gebühren.
12)
Art. 37a
17)
1 Die Gebühren für Aufwendungen im Zusammenhang mi t Baube- willigungsgesuchen richten sich nach den Gebührenregelungen des Baugesetzes.
2 Für die Beratungstätigkeit wird eine Gebühr erhoben, sofern diese Dienstleistung das übliche Mass übersteigt. Der Dienstleistungs- empfänger ist vorgängig über diesen Sachv erhalt zu informieren.
3 Der Regierungsrat legt die Gebühren fest. Sie orientieren sich am entstehenden Aufwand.
Art. 38
1 Der Regierungsrat legt die Höhe der Brandschutzabgabe fest und stuft sie nach dem Risiko ab.
2 Er kann die Veranlagung und den Bezug der Gebäudeversiche- rung übertragen.
3 Für die Brandschutzabgabe besteht am Grundstück ein gesetzli- ches Pfandrecht im Sinne von Art. 119 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch 3) .

Art. 39 Die privaten Versicherungsgesellschaften haben der Kantonalen

Feuerpolizei jährliche Beiträge von 5 Rappen pro 1000 Franken des im Kanton Schaffhausen gegen Feuer - und Elementarschaden versicherten Kapitals zu entrichten. Die Beiträge sind Ende März aufgrund des Kapitals des Vorjahres fällig. Die Gesellschaften ha-
1. Kanton Gebühren Brandschutz - abgabe Beitrag der privaten Versiche rungs - gesellschaften
-, Schluss- und Übergangsbestim -
11) olgt durch die zuständige kantonale Untersuchungsbe-
2. Gemeinden Strafverfolgung Regierungsrat
Art. 43
1 Die Gemeinden erlassen innerhalb von zwei Jahren seit In-Kraft Treten dieses Gesetzes die notwendigen Vorschriften über den vorbeugenden Brandschutz und über die Feuerwehr.
2 Gegenstand der Vorschriften sind namentlich a) die Behördenorganisation; b) die Feuerwehr und die Feuerwehrpflicht.
3 Der Regierungsrat erlässt ein Musterreglement für eine Feuer- wehrordnung.
Art. 44
1 Die Zuständigkeiten für die B randschutzkontrollen gemäss Art. 10 und 11 gelten ab In-Kraft -Treten dieses Gesetzes.
2 Im Zeitpunkt des In-Kraft -Tretens hängige Rechtsmittelverfahren gegen Verfügungen der Gebäudeversicherung bzw. der Kantona- len Feuerpolizei werden von der nach bisherig em Recht zuständi- gen Instanz entschieden.
Art. 45
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft -Treten 8) .
3 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 9) und in die kantonale G setzessammlung aufzunehmen.
4 Mit dem In-Kraft -Treten dieses Gesetzes werden aufgehoben: a) Art. 23 und 24 des Gesetzes über Organisation und Schutz- massnahmen bei ausserordentlichen Ereignissen (Katastro- phen- und Nothilfegesetz) vom 26. Juni 1995
5) ; b) §§ 1 und 2 des Dekrets über die Ausrichtung von Beiträgen nach dem Gesetz über Organisation und Schutzmassnahmen bei ausserordentlichen Ereignissen (Katastrophen- und Nothil- fe) vom 26. Juni 1995; c) §§ 12 bis 20 des Dekrets über die Prämien und Feuerschutzbei- träge d es kantonalen Gebäudeversicherung vom 14. Januar
1974 6) .
5 Mit dem In- Kraft -Treten dieses Gesetzes wird folgender Erlass geändert: Gemeinden Übergangs - bestimmung Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
7) : -, Forst -, Handels - und Gewerbe-, Ge- -, Lebensmittel - und Sittenpolizei. Januar 2007, in Kraft getreten am 1. Juli
1. Januar
. (Amtsblatt 2016 S. 1743, Amtsblatt 2017 S. 282). (Amtsblatt 2016 S. 1743, Amtsblatt 2017 S. 282). Änderung des Baugesetzes
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