Gesetz über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (900.500)
INHALT
Gesetz über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise
- Gesetz über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise
- Art. 5 Gesuche sind beim Volkswirtschaftsdepartment einzureichen. Die-
- Art. 8 Gesuche sind beim Volkswirtschaftsdepartement einzureichen. Die-
- Art. 10 Gesuche sind beim Erziehungsdepartment einzureichen. Dieses
- Art. 12 b des Covid-19 -Gesetzes sprechen.
- Art. 15 Dieses Gesetz gilt bis 31. Dezember 2022.
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