Gesetz über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (900.500)
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Gesetz über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise

-Krise - und mmen in Gegenstand und Zweck Verhältnis zu den Massnah- men des Bun- des Unterstützungs- massnahmen und Datenaus- tausch
2 Für die Finanzierung der Unterstützungsmassnahmen nach die- sem Gesetz wird der per 25. Januar 2021 noch bestehende Rest- saldo des mit Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus -Krise bewilligten Rahmenkredits über 50 Mio. Franken zur Verfügung gestellt. Der Kantonsrat kann bei Bedarf weitere Mittel bewilligen.
3 Die Unterstützungsmassnahmen werden auf Gesuch hin gewährt. Mit Einreichung des Gesuches ermächtigen die Gesuchstellenden den Regierungs rat sowie die zuständigen Departemente, die im Ge- such enthaltenen Daten mit anderen Behörden (Bund, Kanton, Ge- meinden) auszutauschen und bei Dritten Auskünfte einzuholen, so- weit dies für die Beurteilung des Gesuches erforderlich ist. Zu die- sem Zweck entbinden sie diese Behörden und die Dritten von ihrem Amts -, Bank - und Steuergeheimnis im Zusammenhang mit der Be- arbeitung dieser Daten.
4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Ge- setz. II. Unterstützungsmassnahmen
Art. 4
1 Der Regierungsrat kann gegenüber Banken im Sinne des Bundes- gesetzes über die Banken und Sparkassen (SR 952.0) Bürgschaften im Sinne von Art. 496 OR gewähren, namentlich soweit diese Vo- raussetzung für die Gewährung von Bürgschaften oder anderen Leistungen durch den Bund sind.
2 Mit den Bürgschaften werden Darlehen in der Höhe von 20'000 Franken bis maximal 500'000 Franken abgesichert.
3 Die Bürgschaften werden im Umfang von höchstens 85 % der Dar- lehen gewährt.

Art. 5 Gesuche sind beim Volkswirtschaftsdepartment einzureichen. Die-

ses prüft die Gesuche und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum Entscheid. Bürgschaften Verfahren für die Gewährung von Bürgschaf- ten
oder Einrichtungen des Selbständigerwerbenden oder Ein- des Privatrechts
2) deutlich schlechter gestellt sind; zungen für eine Kostenbeteiligung des diesen Voraussetzungen abwei- - und Kapitalsituation sowie der Anteil an nicht des Privatrechts
2) im Kanton Schaff- rachtung abzustellen. - und Kapitalsituation gemäss Härtefallent- schädigungen Härtefallent- schädigungen bei einer be- hördlichen Schliessung

Art. 8 Gesuche sind beim Volkswirtschaftsdepartement einzureichen. Die-

ses prüft die Gesuche und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum Entscheid.
Art. 9
1 Der Regierungsrat kann Aus fallentschädigungen und Beiträge an Transformationsprojekte im Sinne von Art. 11 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesra- tes zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September
2020 (Covid-19-Gesetz) sprechen.
2 Der Regierungsrat kann zusätzlich zu den Ausfallentschädigungen und Beiträgen an Transformationsprojekte im Sinne von Art. 11 des Covid -19-Gesetzes Kulturunternehmen, Kulturschaffenden und Kul- turvereinen weitere Ausfallentschädigungen bis maximal zum voll- ständigen Ausgleich ihres finanziellen Schadens oder weitere Bei- träge an Transformationsprojekte bis maximal 80 Prozent der Kos- ten des Projekts ausrichten, soweit a) der finanzielle Schaden oder die Kosten des Transformations- projekts nicht durch andere Mas snahmen gedeckt werden kön- nen, und b) der Fortbestand regelmässig durchgeführter Veranstaltungen und/oder von Kulturbetrieben anderweitig nicht sichergestellt werden kann.
3 Entgangener Gewinn gilt nicht als Schaden im Sinne dieses Geset- zes.
4 Die Beiträge an Transformationsprojekte betragen höchstens
150'000 Franken pro Kulturunternehmen.

Art. 10 Gesuche sind beim Erziehungsdepartment einzureichen. Dieses

prüft die Gesuche und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum Ent- scheid.
Art. 11
1 Der Regierungsrat kann nicht rückzahlbare Beiträge im Sinne von

Art. 12 b des Covid-19 -Gesetzes sprechen.

2 Der Regierungsrat kann zusätzlich zu den nicht rückzahlbaren Bei- trägen im Sinne von Art. 12 b des Covid-19 -Gesetzes Organisatio- nen im Sinne von Art. 4 der COVID -19-Verordnung Sport vom Verfahren für die Gewährung von Härtefall- entschädigun- gen Massnahmen zur Erhaltung der kulturellen Vielfalt Verfahren für die Gewährung von Massnah- men zur Erhal- tung der kultu- rellen Vielfalt Massnahmen zur Erhaltung der Vielfalt im Sportbereich
nnen. ller seine Mittel entgegen der eigenen Bestätigung Verfahren für die Gewährung von Massnah- men zur Erhal- tung der Vielfalt im Sportbereich Entscheid des Regierungsra- tes und Rechts - weg Stichproben, Rückforderung, Verzeigung
3 Verstösse gegen dieses Gesetz können mit Busse bis zu 5000 Franken geahndet werden. In schweren Fällen erfolgt eine Verzei- gung. V. Schlussbestimmungen

Art. 15 Dieses Gesetz gilt bis 31. Dezember 2022.

Art. 16
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Dieses Gesetz tritt in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 der Kantons- verfassung am 25. Januar 2021 in Kraft und ersetzt die Notverord- nung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus Krise vom 24. März 2020.
3 Das Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 1) und in die kanto- nale Gesetzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2021, S. 173.
2) Berichtigung durch das Büro des Kantonsrates gemäss § 84 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Kantonsr ates (Amtsblatt
2021, S. 325). Geltungsdauer Inkrafttreten
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