Ausführungsbestimmungen betreffend Waldfeststellung (920.130)
INHALT
Ausführungsbestimmungen betreffend Waldfeststellung
- Ausführungsbestimmungen betreffend Waldfeststellung
- Art. 2 Für das Waldfeststellungsverfahren gelten nachstehende Bestimmungen
- Art. 3 6 )
- Art. 4 Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann beim zuständigen
- Art. 5 Die Waldfeststellung bezieht sich jeweils auf diejenige Fläche, deren
- Art. 6 Dritte , insbesondere Anstösser, die durch die Waldfeststellung berührt sind
- Art. 7 Das W aldfeststellungsverfahren wird mit einer Waldfeststellungsverfü-
- Art. 8 Die Kos ten gehen zu Lasten des Gesuchstellers.
- Art. 10 Beim Erlass oder bei der Revision einer Nutzungsplanung ist eine Wald-
- Art. 1 1
- Art. 12 Die durch das Kreisforstamt festge legten Waldflächen und Waldgrenzen
- Art. 15 In der öffentlichen Bekanntgab e der Verabschiedung der Nutzungspla-
- Art. 18 Die eigentliche Waldausscheidung erfolgt auch in diesem Fall wie bei der
- Art. 20 Das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement behandelt die Einsprachen und
- Art. 21 Für die Kosten tragung gilt Artikel 16.
- Art. 24 Diese Ausführungsbestimmungen tret en nach der Genehmigung der
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